Belegte Aussagen

  1. Gilt für Deutschland

    Bundesrahmen und Landesrecht

    Das Bundesjagdgesetz gilt bundesweit, die Länder dürfen aber davon abweichendes Landesjagdrecht erlassen; beim Recht der Jagdscheine ist das ausgeschlossen. Jagdausübung und Jagdzeiten sind deshalb immer im konkreten Bundesland zu prüfen, nicht allein im BJagdG.

    Bundesjagdgesetz (BJagdG) ↗ · § 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG (Jagdwesen ohne das Recht der Jagdscheine) · abgerufen am

  2. Gilt für Brandenburg

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Brandenburgisches Jagdgesetz.

    Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · abgerufen am

  3. Gilt für Deutschland

    Jagdschein

    Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und ihn auf Verlangen Polizeibeamten und Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Wer in einem fremden Revier jagt, braucht außerdem die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten; Form und Mitführen des Erlaubnisscheins regelt das Landesrecht.

    Bundesjagdgesetz § 15 (Jagdschein) ↗ · § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BJagdG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 15 Abs. 1Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
  4. Gilt für Brandenburg

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Brandenburgische Jagddurchführungsverordnung (BbgJagdDV). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Brandenburgische Jagdverordnung (BbgJagdDV) ↗ · § 5 (zu § 31 Abs. 1 BbgJagdG), GVBl. II/19 Nr. 45 vom 28. Juni 2019, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVBl. I/26 Nr. 8 S. 3) · Fassung vom

  5. Gilt für Deutschland

    Waffen, Verwahrung, Mitnahme

    Erwerb, Besitz, Aufbewahrung, Führen und Transport von Schusswaffen regelt das Waffengesetz des Bundes, nicht das Landesjagdgesetz; die Aufbewahrung etwa steht in § 36 WaffG, die Sonderregeln für Jäger in § 13 WaffG. Was jagdrechtlich erlaubt ist, kann deshalb waffenrechtlich unzulässig sein.

    Waffengesetz (WaffG) ↗ · § 13 und § 36 Abs. 1 WaffG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 36 Abs. 1Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
  6. Gilt für Deutschland

    Artenschutz neben der Jagd

    Jagdrecht und Naturschutzrecht gelten nebeneinander: Das Jagdrecht bleibt von den Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt; soweit es keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der betreffenden Arten enthält, gelten aber die Artenschutzvorschriften des BNatSchG. Eine im Landesrecht jagdbare Art kann deshalb zugleich besonders oder streng geschützt sein. Vor dem Ansprechen ist der Schutzstatus im konkreten Land zu prüfen.

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ↗ · § 37 Abs. 2 BNatSchG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 37 Abs. 2Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Heute jagdbar in Brandenburg

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Wichtig für das Lesen dieser Tabelle: § 5 BbgJagdDV setzt nur die Zeiten fest, die vom Bundesrecht abweichen. Schwarzwild, Fuchs, Feldhase, Wildkaninchen, Fasan und Waldschnepfe kommen in § 5 nicht vor - für sie gilt unverändert die Verordnung über die Jagdzeiten des Bundes. § 5 Abs. 1 erklärt Mink, Marderhund, Waschbär, Wolf, Wolfshybrid, Nilgans, Raben- und Nebelkrähe sowie Elster zusätzlich zu jagdbaren Arten. Nach § 5 Abs. 4 darf im Jahr des Aussetzens nicht auf Fasane, Rebhühner und Wildenten gejagt werden.

Amtliche Schusszeiten nach Brandenburgische Jagddurchführungsverordnung (BbgJagdDV)
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
RotwildSchmalspießer und Schmaltier16.04. bis 15.01.
Hirsch, Alttier und Kalb01.08. bis 15.01.
DamwildSchmalspießer und Schmaltier16.04. bis 15.01.
Hirsch, Alttier und Kalb01.08. bis 15.01.
RehwildRicke und Kitz01.09. bis 15.01.
Rehbock und Schmalreh16.04. bis 15.01.
Dachs01.08. bis 31.01.
Steinmarder01.09. bis 28.02.
Baummarder01.09. bis 28.02.
Rabenkrähe01.09. bis 31.01.
Nebelkrähe01.09. bis 31.01.
Elster01.09. bis 31.01.
Ringeltaube01.09. bis 31.01.
Stockente01.09. bis 31.01.
Graugans01.08. bis 31.01.
Kanadagans01.08. bis 31.01.

Im Übrigen gilt das Bundesrecht

Die Landesverordnung oben setzt nur die Zeiten fest, die vom Bundesrecht abweichen. Für die übrigen Arten gilt unverändert die Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV 1977), § 1, vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226); die folgende Tabelle nennt nur sie.

Bundesrechtliche Jagdzeiten nach Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV 1977)
WildartKlasse / AltersstufeJagdzeit (Bund)
SikawildKälber01.09. bis 28.02.
SikawildSchmalspießer01.07. bis 28.02.
SikawildSchmaltiere01.07. bis 31.01.
SikawildHirsche und Alttiere01.09. bis 31.01.
Gamswild01.08. bis 15.12.
Feldhase01.10. bis 15.01.
Fasan01.10. bis 15.01.
WildtruthahnHähne15.03. bis 15.05.
WildtruthahnHähne01.10. bis 15.01.
WildtruthahnHennen01.10. bis 15.01.
Höckerschwan01.11. bis 20.02.
Waldschnepfe16.10. bis 15.01.
Blässhuhn11.09. bis 20.02.
MöwenLach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwe01.10. bis 10.02.

Ganzjährig bejagbar nach Bundesrecht: Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs. Der Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.

Ganzjährig jagdbar

  • Mink
  • Marderhund
  • Waschbär
  • Wolfshybrid
  • Nilgans

Ganzjährig geschont

  • Iltis
  • Hermelin
  • Mauswiesel
  • Saatgans einschließlich Waldsaatgans
  • Ringelgans
  • Blässgans
  • alle Enten außer Stockenten
  • Rebhuhn
  • Muffelwild
  • Wolf
Amtliche PrimärquelleBrandenburgische Jagddurchführungsverordnung (BbgJagdDV)Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz / BRAVORS · § 5 (zu § 31 Abs. 1 BbgJagdG), GVBl. II/19 Nr. 45 vom 28. Juni 2019, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVBl. I/26 Nr. 8 S. 3)
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Für die Erteilung eines Jagdscheins kann eine Jägerprüfung erforderlich sein, zu deren Prüfungsordnung das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 24 Abs. 1 BbgJagdG ermächtigt ist. Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Die untere Jagdbehörde hat bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Waffengesetz zuständigen Behörde eine Auskunft über die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers einzuholen. Der Jagdschein und der Falknerjagdschein können als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt werden. Für den Erwerb eines Jagdscheins gelten Mindestalterbestimmungen, die in einer Rechtsverordnung festgelegt werden können. Die Jagdabgabe beträgt pro Jagdjahr 25 Euro für den Jahresjagdschein und 5 Euro für den Tagesjagdschein. Ein Jagdgast benötigt eine Jagderlaubnis, die der Jagdausübungsberechtigte erteilen kann. Für Jagdscheine und Falknerjagdscheine gelten bei der Gebührenerhebung die gebührenrechtlichen Vorschriften.

Abschussplanung und Meldepflichten

Der Jagdausübungsberechtigte muss bis zum 15. März in jedem Jagdjahr für jeden Jagdbezirk einen Abschussplan für Schalenwild außer Rehwild gemäß den Vorgaben der obersten Jagdbehörde digital an die untere Jagdbehörde übermitteln. Gruppenabschusspläne sind zulässig. Für Schwarzwild muss ein Mindestabschussplan vorgelegt werden. Der Jagdausübungsberechtigte muss gemäß den Vorgaben der obersten Jagdbehörde eine digitale Streckenliste über das erlegte Wild sowie über Unfall- und Fallwild führen. Die Eintragungen für Schalenwild sind in die Liste unverzüglich vorzunehmen. Die untere Jagdbehörde ist berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, das erlegte Wild oder Teile davon einem Beauftragten oder sich selbst vorzulegen. Die untere Jagdbehörde ist berechtigt, festzulegen, dass die Trophäen und Unterkiefer des in ihrem Zuständigkeitsbereich erlegten Schalenwildes bei einer Hegeschau der zuständigen Hegegemeinschaft vorgezeigt werden müssen. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht in der Lage, den Abschussplan für Schalenwild einzuhalten, kann die untere Jagdbehörde zur Durchsetzung der Einhaltung des Plans tätig werden. Krankes oder kümmerndes Wild, das außerhalb der Jagdzeiten erlegt wird oder innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus erlegt wird, muss der unteren Jagdbehörde unverzüglich zusammen mit der Angabe der Erkrankung oder Verletzung gemeldet werden. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen. Die Jagdausübungsberechtigten müssen den für ihren Jagdbezirk vorgeschlagenen Abschussplan bis zum 15. März des jeweiligen Jagdjahres gemäß den Vorgaben der obersten Jagdbehörde digital an die untere Jagdbehörde übermitteln. Ein Gruppenabschussplan ist ein gemeinsamer Abschussplan für zusammenhängende Jagdbezirke, die in einer anerkannten Hegegemeinschaft zusammengefasst sind. Bei der Planung des Abschusses von Rot-, Dam- und Schwarzwild dienen die in der Anlage dieser Verordnung genannte Klassifizierung sowie der dort festgelegte Abschussanteil als Richtwert. Im Einzelfall ist es der unteren Jagdbehörde möglich, einen abweichenden Abschussanteil festzulegen. Der Abschussplan für die Altersklasse 0 gilt für Rot- und Damwild als Mindestabschuss. Erfolgt eine erhöhte Wildschadenssituation gemäß Absatz 1, so wird der Mindestabschussplan für weibliches Rot- und Damwild bestätigt oder festgesetzt. Die Erstellung der Streckenliste erfolgt digital im Onlineportal Jagdstatistik. Für das erlegte Schalenwild ist ein Nachweis zu erstellen, der nach Geschlecht und Altersklasse differenziert.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Die Fütterung von Schalenwild ist außerhalb von Notzeiten nur erlaubt, wenn es für Ablenkfütterungen zur Schadensvorbeugung, wissenschaftliche Zwecke oder das Einwöhnen ausgesetzten Wildes erfolgt. Ablenkfütterungen ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden sind erlaubt, bedürfen aber der vorherigen Genehmigung durch die untere Jagdbehörde und müssen bis spätestens drei Werktage nach dem Anlegen der zuständigen unteren Jagdbehörde angezeigt werden. Bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher und lang andauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), verpflichtet den Jagdausübungsberechtigten, für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung zu sorgen. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, legt die untere Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde fest. Das Wild, das krankgeschossen oder schwer krank ist, muss weidgerecht nachgesucht werden. Krank geschossenes Wild, das in Sichtweite der Grenze liegt und im benachbarten Jagdbezirk für einen sicheren Schuss erreichbar ist, muss vom Jagdausübenden erlegt und versorgt werden. Wechselt krank geschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne dass es gemäß Absatz 3 Satz 1 erlegt werden kann, so hat der Jagdausübende den Anschoss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen und das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Bei jeder Jagd muss eine ausreichende Anzahl an Jagdgebrauchshunden bereitgestellt werden, die bei Bedarf eingesetzt werden können und deren Eignung durch eine entsprechende Prüfung für den geplanten Einsatz nachgewiesen ist. Auf Verlangen der unteren Jagdbehörde muss jeder Jagdausübungsberechtigte nachweisen, dass er einen brauchbaren Jagdgebrauchshund für die Nachsuche zur Verfügung stellt. Wurde eine Brauchbarkeitsprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt, wird sie als Prüfung im Sinne von Absatz 1 anerkannt, soweit sie in den einzelnen Fachgebieten zumindest den Anforderungen der brandenburgischen Brauchbarkeitsprüfung genügt.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Die Jagd auf Schalenwild in der Nacht ist untersagt, wobei Schwarzwild hiervon ausgenommen ist. Wenn die Nachtjagd nötig ist, um den Abschussplan zu erfüllen oder übermäßige Wildschäden zu verhindern, kann die untere Jagdbehörde sie für Schalenwild zeitlich begrenzt erlauben. Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es bei der Nachsuche von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu verwenden. Neben der Nachsuche ist es erlaubt, die in Satz 1 erwähnte Technik zum Erlegen von Schwarzwild, Waschbär, Marderhund und Fuchs zu verwenden. Zur Jagd mit einem sofort tötenden Fanggerät ist ein gültiger Jagdschein sowie ein Nachweis über die persönliche Teilnahme an einem Lehrgang zur Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Der Einsatz von Fanggeräten in befriedeten Bezirken steht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung nach § 5 Absatz 3 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg. Für die Jagd auf Schalenwild taugt Büchsenmunition nur dann, wenn sie zuverlässig tötet und zugleich eine ausreichende ballistische Präzision bietet. Zudem darf Büchsenmunition, die auf der Jagd eingesetzt wird, seit dem Jagdjahr 2021/2022 nur so viel Blei an den Wildkörper abgeben, wie sich nach dem jeweiligen Stand der Technik bei gleichzeitiger Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 nicht vermeiden lässt. Die Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition ist bei der Jagd auf Wasserfederwild an oder über Gewässern verboten, um den Wasser- und Naturhaushalt zu schützen.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Zum Jagdschutz gehört ebenfalls, das Wild gegen Beeinträchtigungen zu bewahren, die von wildernden Hunden und streunenden Katzen sowie von wildlebenden Tierarten ausgehen, sofern letztere nach Naturschutzrecht nicht besonders geschützt sind. Den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben, ist Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten. Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten (Beamte des gehobenen und höheren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte) des Landes sind bestätigte Jagdaufseher und im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Beim Jagdschutz müssen sich der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher auf Aufforderung ausweisen: der Jagdausübungsberechtigte durch Vorlage seines Jagdscheines, der Jagdaufseher durch Vorlage seines Dienstausweises; eine Ausnahme besteht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 38 Abs.1 und vor Wildseuchen umfasst. Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen sowie Obstplantagen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, das eingewechselte Wild heraus zu treiben oder vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu erlegen. Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken werden diese Grundflächen nicht berücksichtigt. Wurde für den vollständigen oder teilweisen Ernteausfall Ersatz gezahlt, ist im selben Wirtschaftsjahr kein Anspruch auf Ersatz für einen weiteren Schaden möglich, es sei denn, die Neubestellung erfolgt im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung. Forstkulturen aus den Hauptholzarten, die im Jagdbezirk vorkommen, einschließlich ihrer natürlichen Verjüngung, sind nicht als erhöht gefährdet einzustufen. Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständig für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden im Gebiet, in dem das betroffene Grundstück liegt. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstückes oder ist ihr hauptamtlicher Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor, als Notvorstand einer beteiligten Jagdgenossenschaft eingesetzt, so nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr. Die für die Anmeldung nach Absatz 1 oder 2 zuständige Behörde führt das Feststellungsverfahren gemäß den §§ 47 bis 53 durch und ist als Feststellungsbehörde zuständig. Erst nach Durchführung des Feststellungsverfahrens ist in Wild- und Jagdschadenssachen der ordentliche Rechtsweg möglich. Wird die Durchführung des Feststellungsverfahrens durch die Feststellungsbehörde abgelehnt, weil der angemeldete Schaden nicht rechtzeitig gemeldet wurde oder kein Wild- oder Jagdschaden ist, für den eine Ersatzpflicht besteht, muss dem Betroffenen ein begründeter Bescheid mit einer Belehrung über die Klagefrist zugestellt werden.

Checkliste

Der Haken wird nur in diesem Browser gespeichert. Es werden keine Daten übertragen.

Lage & Geltungsbereich

Brandenburg (DE-BB) unter den Rechtsräumen Deutschlands. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Brandenburg unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
  • Reviersystem (16)
  • Patentsystem (0)
  • Staatliche Wildhut (0)
  • Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (0)
  • Tabelle oder belegte Aussagen (15)
  • Nur amtliche Quelle verlinkt (1)
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

Thematisches Recht

Weitere Rechtsräume in diesem Land

Regionenprofile

Wildarten in Deutschland

Alle 65 Arten anzeigen

Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in Brandenburg (Deutschland)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Brandenburg?

In Brandenburg gelten das Brandenburgische Jagdgesetz und das Bundesjagdgesetz (BJagdG).

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Brandenburg veröffentlicht?

Maßgebliche Fundstelle für Brandenburg: Brandenburgische Jagdverordnung (BbgJagdDV). Veröffentlicht von: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz / BRAVORS.

Quellen und Evidenz

3 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026

    Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)

    Land Brandenburg / BRAVORS Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026

    Brandenburgische Jagdverordnung (BbgJagdDV)

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz / BRAVORS Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026

    Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw), Anlage 2 Tarifstelle 6.1

    Land Brandenburg, BRAVORS Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Deutschland, Landesjagdgesetz Brandenburg & BJagdG
Inhalt geprüft