Schweiz

In der Schweiz bestimmt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) als allgemeinen Gesetzeszweck u. a., die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten. (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG) „Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;“

Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. (Art. 3 Abs. 1 JSG)

Im Kanton Luzern bezweckt das Kantonale Jagdgesetz (KJSG) die Regelung und Planung der Jagd unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft sowie des Natur- und des Tierschutzes. (§ 1 KJSG, SRL 725)

EU-Recht und Grenzübertritt

Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 regelt die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Wildbrethygiene und Vermarktung: Lebensmittelrechtliche Vorgaben

Darf ich selbst erlegtes Wildschwein ohne Trichinenschau essen?

Nein. Auch für den Eigenverbrauch ist die Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und Dachs gesetzlich vorgeschrieben.

Quellen und Evidenz

1 Eintrag
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Deutschland, Schweiz, BJagdG, WaffG, Landesjagdgesetze, JSG CH
Inhalt geprüft