Taktik, Wind und Thermik
Die Wildkammer muss ein hygienisch abgeschlossener, gekühlter Raum sein, der vor Sonneneinstrahlung, Fliegenbefall und Staub geschützt ist. Fenster müssen mit feinen Insektengittern versehen sein. Die Belüftung erfolgt kontrolliert über gefilterte Zuluft oder Klimatisierung, niemals über offenen Durchzug aus verunreinigten Bereichen.
Ausrüstung
Hochdruckreiniger mit Warmwasseranschluss, lebensmittelechte Schaumreiniger und saure Kalklöser, Desinfektionsmittel nach DVG-Liste, Gummischürzen, Nitrilhandschuhe, Edelstahl-Aufhängungen, Fleischersägen, Messerscheidebecher und Bodenabzieher.
Ziel und Grenzen
Der Reinigungsplan regelt die betriebliche Eigenkontrolle (HACCP) in jagdlichen Zerwirkräumen. Er richtet sich nach den Vorgaben der EU-Lebensmittelhygieneverordnungen (EG 852/2004 und 853/2004) für registrierte Wildbearbeitungsbetriebe.
Voraussetzungen
Vorhandensein von Trinkwasser in Lebensmittelqualität, abwaschbare, helle Wand- und Bodenbeläge bis mindestens 2 Meter Höhe, ein funktionierender Bodenablauf mit Geruchsverschluss und Nagergitter sowie getrennte Kühlbereiche für Decke/Schwarte und zerwirktes Fleisch.
Schritt für Schritt
1. Grobreinigung: Beseitigung aller Fleisch-, Schweiß- und Knochenreste unmittelbar nach dem Zerwirken. 2. Einschäumen aller Arbeitsflächen und Edelstahlhaken mit alkalischem Fettlöser. 3. Einwirkzeit von 15 Minuten beachten. 4. Gründliches Heißwasser-Klarspülen von oben nach unten. 5. Desinfektion mit zugelassenem Flächendesinfektionsmittel. 6. Vollständiges Abziehen des Bodens und Trocknung. 7. Schriftliche Dokumentation im Reinigungsnachweisbuch.
Sicherheit
Beim Umgang mit chemischen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln stets Schutzbrille und Schutzhandschuhe tragen. Keine chlorhaltigen Reiniger mit Säuren mischen (Gefahr von Chlorgasbildung!). Elektrische Anlagen und Steckdosen vor Strahlwasser schützen (IP65-Schutzart erforderlich).
Vorgaben aus Merkblättern und Verordnungen
Lebensmittelunternehmer dürfen zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur Trinkwasser oder sauberes Wasser verwenden, wenn dessen Verwendung nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der vorliegenden Verordnung erlaubt ist. Es sei denn, die Verwendung eines anderen Stoffes ist von der Kommission genehmigt worden. Die Verwendungsvorschriften, die nach demselben Verfahren gegebenenfalls erlassen werden, müssen von Lebensmittelunternehmern erfüllt werden. Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn diese ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen. Die deutsche Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) legt fest, dass Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Verbraucher abgegeben werden, unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntemperatur von nicht mehr als + 2 °C im Falle von Hackfleisch und + 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder – 18 °C oder darunter gefroren werden müssen. Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) erfordert, dass bei der Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nur Fleisch verwendet wird, das zum Zeitpunkt der Herstellung im Falle von Geflügel eine Temperatur von nicht mehr als + 4 °C, bei Nebenprodukten der Schlachtung nicht mehr als + 3 °C und bei sonstigem Fleisch nicht mehr als + 7 °C aufweist. Abweichend davon darf nach Nummer 3.2 der Verordnung auch gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) verlangt, dass bei der Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen das Fleisch nach Satz 1 nur nach Bedarf nach und nach in den Herstellungsraum gebracht wird.
Checkliste
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Häufige Fragen zu Wildkammer-Reinigungsplan und Dokumentation
Welche Temperatur muss die Wildkammer haben?
Für Schalenwild: 0 bis 4 °C. Die Temperatur muss dokumentiert werden, besonders wenn Wild an Dritte abgegeben wird (kundige Person / Direktvermarktung).
Quellen und Evidenz
2 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 3.9.2026
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Österreich, Deutschland, Schweiz
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 2 Primärquellen hinterlegt