CITES-Artenschutz & Trophäenimport für Jäger
Foto: USFWS/Southeast · Public domain

CITES: Grundlagen

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES – Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) regelt seit 1975 den internationalen Handel mit gefährdeten freilebenden Tier- und Pflanzenarten. Für Auslandsjäger ist CITES das zentrale völkerrechtliche Regelwerk, da Jagdtrophäen, Felle, Schädel, Zähne, Klauen und Fleisch von gelisteten Wildarten dem CITES-Geltungsbereich unterliegen.

Das Ziel von CITES ist es, eine Übernutzung von Wildpopulationen durch internationalen Handel zu verhindern. Eine legale Bejagung und der anschließende Trophäenexport sind bei vielen gelisteten Arten ausdrücklich möglich, sofern nachgewiesen ist, dass die Entnahme der Population nicht schadet (sogenanntes Non-Detriment Finding) und Erlöse aus der Jagd dem Lebensraum- und Artenschutz im Erlegungsland zugutekommen.

Anhänge und Systematik

CITES unterteilt geschützte Arten in drei Anhänge (Appendices), die in der Europäischen Union über die EU-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97) in vier Anhänge (A bis D) mit teils noch strengeren Vorgaben überführt sind:

1. Anhang I (EU Anhang A): Unmittelbar vom Aussterben bedrohte Arten (z. B. Leopard, Berggorilla, Spitzmaulnashorn, europäische Wolf- und Bärenpopulationen). Kommerzieller Handel ist verboten. Die Einfuhr persönlicher Jagdtrophäen erfordert zwingend eine CITES-Ausfuhrgenehmigung des Erlegungslandes UND eine vorherige CITES-Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes.

2. Anhang II (EU Anhang B): Arten, deren Erhaltung gefährdet werden könnte (z. B. Löwe, Afrikanischer Elefant, Braunbär, Schwarzbär, Argali-Wildschaf, Steppenzebra Hartmann). Erfordert eine CITES-Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes. Die EU verlangt für viele dieser Arten zusätzlich eine Vorab-Einfuhrgenehmigung.

3. Anhang III (EU Anhang C): Arten, die in einzelnen Mitgliedsländern geschützt sind und für die Unterstützung bei der Handelsüberwachung erbeten wird.

Genehmigungsverfahren

Der Trophäenimport gelisteter Arten erfordert einen klar geregelten Ablauf, der zwingend VOR der Versendung der Trophäe abgeschlossen sein muss:

1. Prüfung der Art und Quote: Vor Buchung der Jagdreise wird der aktuelle CITES-Status in der CITES-Datenbank (cites.org) oder auf Species+ geprüft. 2. Ausfuhrgenehmigung (Export Permit): Nach der Erlegung stellt die CITES-Vollzugsbehörde des Jagdstaaates das offizielle CITES-Exportdokument aus. 3. Einfuhrgenehmigung (Import Permit): Mit einer Kopie der Ausfuhrgenehmigung beantragt der Jäger bei der zuständigen nationalen Behörde (z. B. BfN in Deutschland, BMK in Österreich, BLV in der Schweiz) die Einfuhrgenehmigung. 4. Kennzeichnung: Trophäen müssen manipulationssicher gekennzeichnet sein (z. B. Plomben mit Seriennummer bei Katzenfellen, unauslöschbare Gravuren bei Elefantenstoßzähnen). 5. Grenzzollstelle: Die Einfuhr darf nur über dafür zugelassene CITES-Zollstellen mit Vorlage aller Originaldokumente erfolgen.

Behörden und Zuständigkeiten

Für die Erteilung von CITES-Genehmigungen und Auskünfte zu Einfuhrvoraussetzungen sind im DACH-Raum folgende Behörden zuständig:

- Deutschland: Bundesamt für Naturschutz (BfN), Fachbereich Artenschutz (cites.bfn.de) - Österreich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), Abteilung Artenschutz - Schweiz: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Bereich Artenschutz CITES

Ein Verstoß gegen CITES-Vorgaben (z. B. Trophäeneinfuhr ohne Vorab-Genehmigung) stellt eine Straftat nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. nationalen Artenschutzgesetzen dar und führt zur Beschlagnahme der Trophäe sowie hohen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Das Ausgangsproblem

Die Einfuhr einer Jagdtrophaee aus einem Drittstaat unterliegt zwei voneinander unabhaengigen Rechtsmassen: dem Artenschutz (CITES und VO (EG) Nr. 338/97) und dem Veterinaerrecht (VO (EG) Nr. 1069/2009, Durchfuehrungs-VO (EU) Nr. 142/2011). Eine CITES-Genehmigung entbindet nicht von der grenztieraerztlichen Kontrolle; ein Veterinaerzertifikat ersetzt keine CITES-Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung. Fehlt eines der Originaldokumente an der EU-Aussengrenze, wird die Sendung beschlagnahmt. Zustaendig fuer die Veterinaerkontrolle in Oesterreich ist das Bundesamt fuer Verbrauchergesundheit (BAVG); in Deutschland das jeweilige Grenzkontrollamt, in der Schweiz das BLV.

Warum die Maßnahme wirkt

Trophaeen von Huftieren und Voegeln gelten unionsrechtlich als tierische Nebenprodukte. Ziel der Kontrolle ist, Seuchen (Afrikanische Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Gefluegelpest) nicht einzuschleppen und den Handel mit geschuetzten Arten zu begrenzen. Deshalb laufen Artenschutzpruefung und Veterinaerkontrolle parallel, nicht nacheinander als Ersatz.

Planung

Vor der Buchung den CITES-Status der Zielart in der CITES-Datenbank und auf Species+ pruefen. Einfuhrgenehmigungen fuer Anhang I / EU-A und viele Anhang-B-Arten muessen vorliegen, bevor die Trophaee das Erlegungsland verlaesst. Die Einfuhr darf nur ueber eine zugelassene Grenzkontrollstelle erfolgen (in Oesterreich vor allem Flughafen Wien-Schwechat, Code ATVIE4). Die Voranmeldung im System TRACES NT (GGED-P / CHED-P) muss mindestens einen Werktag vor Ankunft beim Grenztierarzt liegen – so das BAVG.

Genehmigung und Zuständigkeit

CITES: Ausfuhrgenehmigung des Erlegungslandes; bei Anhang I / EU-A zusaetzlich Einfuhrgenehmigung von BfN (DE), BMK (AT) oder BLV (CH) vor dem Versand. Veterinaer: Originalbescheinigung nach VO (EU) Nr. 142/2011, Muster 6(A) fuer behandelte Trophaeen (Schaedel, Knochen, Hoerner, Decken) oder Muster 6(B) fuer unbehandelte Trophaeen – letzteres nur aus Laendern, aus denen auch frisches Fleisch der betreffenden Tierart in die EU eingefuehrt werden darf. An der Grenze: Dokumentenpruefung, Naehmlichkeitskontrolle, bei Bedarf Warenuntersuchung; erst danach Zollfreigabe.

Pflege und Unterhalt

Behandlung vor dem Transport nach den BAVG-/EU-Vorgaben: Knochen, Schaedel, Geweihe und Hoerner vollstaendig von Weichteilen befreien, in kochendem Wasser abkochen und mit Wasserstoffperoxid oder einem gleichwertigen Desinfektionsmittel behandeln. Decken und Felle mindestens 14 Tage durchgetrocknet oder mit Meersalz unter Zusatz von 2 % Natriumcarbonat 14 Tage gesalzen. Jede Trophaee einzeln in transparenter, versiegelter Verpackung. Vollstaendig taxidermisch montierte Stuecke und andere Tierarten als Huftiere und Voegel koennen von der grenztieraerztlichen Pflichtkontrolle ausgenommen sein, sofern keine seuchenspezifische Sperre gilt.

Erfolgskontrolle

An der Grenzkontrollstelle muessen Original-Gesundheitszeugnis, CITES-Dokumente und die TRACES-Voranmeldung zusammenpassen: Tierart, Anzahl, Kennzeichnung. Ohne positiven Bescheid im GGED-P darf die Zollstelle die Sendung nicht in den freien Verkehr ueberfuehren. Unvollstaendige Papiere fuehren zur Beschlagnahme.

Checkliste

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Häufige Fragen zu CITES-Artenschutz & Trophäenimport für Jäger

Darf man eine Trophäe einer CITES-Anhang-I-Art legal einführen?

Ja, sofern es sich um eine legale, nachhaltige Jagdtrophäe für den persönlichen Gebrauch handelt und sowohl das Erlegungsland (CITES-Ausfuhrgenehmigung innerhalb der Quote) als auch das Heimatland (CITES-Einfuhrgenehmigung z. B. des BfN) die Genehmigungen vorab erteilt haben.

Was ist der Unterschied zwischen CITES Anhang II und EU Anhang B?

Die Europäische Union setzt CITES über die EU-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97) um und wendet bei vielen Arten strengere Regeln an als CITES selbst (z. B. zusätzliche Vorab-Einfuhrgenehmigungen für Elefanten-, Löwen- oder Eisbärentrophäen).

Wo findet man die tagesaktuellen Schutzlisten und Quoten?

In der offiziellen CITES Species Database (cites.org) sowie auf der Plattform Species+ (speciesplus.net).

Quellen und Evidenz

6 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 26.8.2026

    CITES Species Database - Ein- und Ausfuhrbestimmungen geschützter Arten

    CITES Secretariat / UNEP Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 26.8.2026

    Species+ / CITES Checklist for Wildlife Trade & Appendices

    UNEP-WCMC & CITES Secretariat Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 26.8.2026

    GBIF: The Global Biodiversity Information Facility - Backbone Taxonomy & Species Occurrences

    Global Biodiversity Information Facility (GBIF Secretariat) Primärdokument öffnen ↗
  4. Amtliche Primärquelle Abruf: 26.8.2026

    Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) - FAQ Import von Jagdtrophäen

    Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 26.8.2026

    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

  6. Amtliche Primärquelle Abruf: 26.8.2026

    Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Trophäenmuster 6A/6B)