Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Zug
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz).
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Zug
Jagdpatent und Jagdberechtigung
Das Jagdpatent darf nur an Bewerber erteilt werden, welche die Vollendung des 20. Altersjahres, das Nichtvorliegen einer Entmündigung, das Bestehen einer anerkannten Jagdprüfung, die Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen. Für die Erteilung und den Entzug des Jagdpatentes ist die Direktion des Innern zuständig.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 2 Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 4 Abs. 1Das Jagdpatent darf nur an Bewerber erteilt werden, welche nachweisen, dass sie: a) das 20. Altersjahr vollendet haben und nicht entmündigt sind; b) eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben; c) Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bieten; d) eine den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
§ 4 Abs. 2Für die Erteilung und den Entzug des Jagdpatentes ist die Direktion des Innern zuständig.
- Gilt für Zug
Gäste und Gastpatent
Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Gastkarten als Tagesberechtigungen ohne eigenes Abschusskontingent. Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · § 8 Abs. 4; § 9 Abs. 1 Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 8 Abs. 4Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Tagesberechtigungen (Gastkarten ohne eigenes Abschusskontingent).
§ 9 Abs. 1Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.
- Gilt für Zug
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Jagdbetriebsvorschriften 2026/2027. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Jagdbetriebsvorschriften ↗ · § 4 und § 5, BGS 932.111, vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 30. Mai 2020, Fassung Jagdjahr 2026/2027 (Stand 3. Juli 2026) · Fassung vom
- Gilt für Zug
Jagdaufsicht
Zur Ausübung der Jagdpolizei und der Wildhut sind die Wildhüter, die Jagdaufseher, die Fischereiaufseher und die Polizei verpflichtet. Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, sich bei der Jagdaufsicht und Wildhut gegenseitig zu unterstützen, und sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · § 36 Abs. 1; § 36 Abs. 2 Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 36 Abs. 1Zur Ausübung der Jagdpolizei und der Wildhut sind verpflichtet: a) die Wildhüter; b) die Jagdaufseher; c) die Fischereiaufseher; d) die Polizei.
§ 36 Abs. 2Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, sich bei der Jagdaufsicht und Wildhut gegenseitig zu unterstützen. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt.
- Gilt für Zug
Verbotene Jagdarten und Mittel
Die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen ist verboten. In Schongebieten ist die Jagd verboten.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · § 14 Abs. 1; § 23 Abs. 2 Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 14 Abs. 1Verboten ist die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen.
§ 23 Abs. 2In Schongebieten ist die Jagd verboten.
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.
Hochwildjagd 1. bis 23. September 2026 (Montag, Dienstag, Mittwoch, Samstag) auf Rot-, Dam-, Schwarz- und Gamswild sowie Waschbär und Marderhund; laktierende Tiere zu schonen. Niederwildjagd Montag, Mittwoch und Samstag. Rehwild im Oktober 2026 sowie am 7. und 14. November 2026; mögliche Zusatztage 21. und 28. November. Laktierende Rehe zu schonen.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rotwild | Hochwildjagd | 01.09. bis 23.09. |
| Damwild | Hochwildjagd | 01.09. bis 23.09. |
| Gamswild | Hochwildjagd | 01.09. bis 23.09. |
| Schwarzwild | Hochwildjagd | 01.09. bis 23.09. |
| Niederwildjagd | 01.10. bis 31.01. | |
| Rehwild | Niederwildjagd | 01.10. bis 31.10. |
| Niederwildjagd | 07.11. bis 07.11. | |
| Niederwildjagd | 14.11. bis 14.11. | |
| Dachs | 01.10. bis 15.01. | |
| Fuchs | 01.10. bis 15.02. | |
| Baummarder | 01.10. bis 15.02. | |
| Steinmarder | 01.10. bis 15.02. | |
| Waschbär | 01.10. bis 15.02. | |
| Marderhund | 01.10. bis 15.02. | |
| Rabenkrähe | 01.10. bis 15.02. | |
| Saatkrähe | 01.10. bis 15.02. | |
| Elster | 01.10. bis 15.02. | |
| Eichelhäher | 01.10. bis 15.02. | |
| Ringeltaube | 01.10. bis 15.02. | |
| Türkentaube | 01.10. bis 15.02. | |
| Verwilderte Haustaube | 01.10. bis 15.02. | |
| Stockente | 01.10. bis 31.01. | |
| Reiherente | 01.10. bis 31.01. | |
| Tafelente | 01.10. bis 31.01. | |
| Blässhuhn | 01.10. bis 31.01. | |
| Kormoran | 01.10. bis 31.01. | |
| Nilgans | 01.10. bis 31.01. |
Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste
Bewerbern wird die Jagdberechtigung erteilt, wenn sie in einer Prüfung, die vom Kanton festgelegt wird, nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse besitzen. Für ihre Haftpflicht ist es Pflicht, dass alle Jagdberechtigten eine Versicherung abschliessen. Grundsätzlich werden alle kantonalen Jagdprüfungen anerkannt, die in der Schweiz bestanden wurden, für die Erteilung eines Jagdpatents. Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, können bei der Direktion des Innern eine Gastkarte beantragen, die zur aktiven Teilnahme an der Niederwildjagd berechtigt, namentlich zum Treiben. Für die Jagdausübung werden folgende Gebühren erhoben: Hirsch-/Hochwildjagd: Fr. 160.– zuzüglich Fr. 3.– je kg Gewicht (gewogen mit Haupt, Geweih, aufgebrochen); Niederwildjagd: Fr. 200.– zuzüglich Fr. 150.– je Berechtigung zum Abschuss eines Rehwilds. Das Jagdpatent wird nur an Bewerber erteilt, welche nachweisen, dass sie das 20. Altersjahr vollendet und nicht entmündigt sind, eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben, Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bieten und eine Haftpflichtversicherung nach bundesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen haben.
Jagdsystem und Jagdgebiete
Die Jagd im Kanton Zug wird nach dem Patentsystem ausgeübt. Das Jagdpatent kann erteilt werden für die Jagd auf Hirsche, die Niederwildjagd, die Winterjagd auf Wasserwild, die Winterjagd auf Haarraubwild und für ausserordentliche Hege- oder Reduktionsabschüsse. Wer kein Jagdpatent oder keine Gastkarte besitzt, darf nicht aktiv an der Jagd teilnehmen. Der gesamte Kanton gehört zum Jagdgebiet, wobei Siedlungs- und Schongebiete ausgenommen sind. Im Rahmen des ökologischen Ausgleichs sorgt der Kanton dafür, dass die Lebensräume und die Artenvielfalt der einheimischen sowie ziehenden, wildlebenden Säugetiere und Vögel gewahrt bleiben.
Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde
Die Fütterung wildlebender Säugetiere ist generell untersagt. In begründeten Fällen kann die Direktion des Innern zugunsten des Arten- oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen. Jagdhunde müssen für die Baujagd und die Jagd auf Schwarzwild eine entsprechende Ausbildung nachweisen, solange in der Schweiz geeignete Ausbildungsmöglichkeiten bestehen. Jeder Patentinhaber darf höchstens einen Jagdhund einsetzen. Zum Einsatz am Bau darf gleichzeitig nur ein Hund zugelassen werden.
Verbote und zulässige Jagdmittel
Im Kanton Zug ist die Jagd auf Rothirsche, Rehwild, Wildschweine, Fuchs, Dachs, Wasserwild, Hasen, Fasane und Raubwild nur innerhalb der von der Direktion des Innern festgelegten Jagdzeiten erlaubt. Bei der Hochwildjagd und beim Jagen von Schwarzwild sind ausschließlich Deformations- oder Teilzerlegungsgeschosse mit einem Mindestkaliber von 7 mm erlaubt. Bei den übrigen mit Schusswaffen betriebenen Jagden dürfen nur Flinten mit Flintenkaliber 12, 16 oder 20 mit einer Schrotvorladung von mindestens 28 g verwendet werden. Die Schrotdurchmesser sind entsprechend der bejagten Tierart zu wählen, wobei 4,1 mm der höchstmögliche erlaubte Durchmesser sind. Zur Abgabe des Fangschusses aus naher Distanz dürfen auch Faustfeuerwaffen sowie Fangschussgeber verwendet werden, wobei als Mindestkaliber Kaliber 0.22 long rifle erforderlich ist. Die maximal zulässigen Schussdistanzen betragen beim Kugelschuss 200 m, beim Flintenlaufgeschoss 50 m und beim Schrotschuss 35 m. Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist verboten. Die Behandlung gefangener Tiere muss weidgerecht erfolgen. Die Fallenjagd darf auch innerhalb des Siedlungsgebiets ausgeführt werden. Im Kanton Zug ist die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen verboten.
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Das Amt für Wald und Wild ist für den Vollzug des Jagdgesetzes und seiner Ausführungserlasse zuständig, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Zug (CH-ZG) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
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- Wildschwein (Schwarzwild)
- Wildtruthahn (Wildtruthuhn)
- Wolf
Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Zug (Schweiz)
Welches Gesetz regelt die Jagd in Zug?
Im Kanton gilt das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, ZG 932.1, Fassung 01.01.2018, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Zug veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Zug macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
5 Einträge- Amtliche Primärquelle
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
- Amtliche Primärquelle
Jagdbetriebsvorschriften
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
- Amtliche Primärquelle
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026
Behördenübersicht Direktion des Innern
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Zug & JSG (SR 922.0)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 5 Primärquellen hinterlegt