Belegte Aussagen

  1. Gilt für Schweiz

    Bund und Kanton

    Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
  2. Gilt für Zug

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz).

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom

  3. Gilt für Schweiz

    Patent- und Revierjagd

    Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
    Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  4. Gilt für Zug

    Jagdpatent und Jagdberechtigung

    Das Jagdpatent darf nur an Bewerber erteilt werden, welche die Vollendung des 20. Altersjahres, das Nichtvorliegen einer Entmündigung, das Bestehen einer anerkannten Jagdprüfung, die Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen. Für die Erteilung und den Entzug des Jagdpatentes ist die Direktion des Innern zuständig.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 2 Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 4 Abs. 1Das Jagdpatent darf nur an Bewerber erteilt werden, welche nachweisen, dass sie: a) das 20. Altersjahr vollendet haben und nicht entmündigt sind; b) eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben; c) Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bieten; d) eine den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
    § 4 Abs. 2Für die Erteilung und den Entzug des Jagdpatentes ist die Direktion des Innern zuständig.
  5. Gilt für Zug

    Gäste und Gastpatent

    Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Gastkarten als Tagesberechtigungen ohne eigenes Abschusskontingent. Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · § 8 Abs. 4; § 9 Abs. 1 Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 8 Abs. 4Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Tagesberechtigungen (Gastkarten ohne eigenes Abschusskontingent).
    § 9 Abs. 1Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.
  6. Gilt für Zug

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Jagdbetriebsvorschriften 2026/2027. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Jagdbetriebsvorschriften ↗ · § 4 und § 5, BGS 932.111, vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 30. Mai 2020, Fassung Jagdjahr 2026/2027 (Stand 3. Juli 2026) · Fassung vom

  7. Gilt für Zug

    Jagdaufsicht

    Zur Ausübung der Jagdpolizei und der Wildhut sind die Wildhüter, die Jagdaufseher, die Fischereiaufseher und die Polizei verpflichtet. Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, sich bei der Jagdaufsicht und Wildhut gegenseitig zu unterstützen, und sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · § 36 Abs. 1; § 36 Abs. 2 Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 36 Abs. 1Zur Ausübung der Jagdpolizei und der Wildhut sind verpflichtet: a) die Wildhüter; b) die Jagdaufseher; c) die Fischereiaufseher; d) die Polizei.
    § 36 Abs. 2Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, sich bei der Jagdaufsicht und Wildhut gegenseitig zu unterstützen. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt.
  8. Gilt für Zug

    Verbotene Jagdarten und Mittel

    Die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen ist verboten. In Schongebieten ist die Jagd verboten.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) ↗ · § 14 Abs. 1; § 23 Abs. 2 Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 14 Abs. 1Verboten ist die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen.
    § 23 Abs. 2In Schongebieten ist die Jagd verboten.
  9. Gilt für Schweiz

    Waffenmitnahme

    Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.

    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
    Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;

Heute jagdbar in Zug

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.

Hochwildjagd 1. bis 23. September 2026 (Montag, Dienstag, Mittwoch, Samstag) auf Rot-, Dam-, Schwarz- und Gamswild sowie Waschbär und Marderhund; laktierende Tiere zu schonen. Niederwildjagd Montag, Mittwoch und Samstag. Rehwild im Oktober 2026 sowie am 7. und 14. November 2026; mögliche Zusatztage 21. und 28. November. Laktierende Rehe zu schonen.

Amtliche Schusszeiten nach Jagdbetriebsvorschriften 2026/2027
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
RotwildHochwildjagd01.09. bis 23.09.
DamwildHochwildjagd01.09. bis 23.09.
GamswildHochwildjagd01.09. bis 23.09.
SchwarzwildHochwildjagd01.09. bis 23.09.
Niederwildjagd01.10. bis 31.01.
RehwildNiederwildjagd01.10. bis 31.10.
Niederwildjagd07.11. bis 07.11.
Niederwildjagd14.11. bis 14.11.
Dachs01.10. bis 15.01.
Fuchs01.10. bis 15.02.
Baummarder01.10. bis 15.02.
Steinmarder01.10. bis 15.02.
Waschbär01.10. bis 15.02.
Marderhund01.10. bis 15.02.
Rabenkrähe01.10. bis 15.02.
Saatkrähe01.10. bis 15.02.
Elster01.10. bis 15.02.
Eichelhäher01.10. bis 15.02.
Ringeltaube01.10. bis 15.02.
Türkentaube01.10. bis 15.02.
Verwilderte Haustaube01.10. bis 15.02.
Stockente01.10. bis 31.01.
Reiherente01.10. bis 31.01.
Tafelente01.10. bis 31.01.
Blässhuhn01.10. bis 31.01.
Kormoran01.10. bis 31.01.
Nilgans01.10. bis 31.01.
Amtliche PrimärquelleJagdbetriebsvorschriften 2026/2027Direktion des Innern des Kantons Zug · § 4 und § 5, BGS 932.111, vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 30. Mai 2020, Fassung Jagdjahr 2026/2027 (Stand 3. Juli 2026)
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Bewerbern wird die Jagdberechtigung erteilt, wenn sie in einer Prüfung, die vom Kanton festgelegt wird, nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse besitzen. Für ihre Haftpflicht ist es Pflicht, dass alle Jagdberechtigten eine Versicherung abschliessen. Grundsätzlich werden alle kantonalen Jagdprüfungen anerkannt, die in der Schweiz bestanden wurden, für die Erteilung eines Jagdpatents. Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, können bei der Direktion des Innern eine Gastkarte beantragen, die zur aktiven Teilnahme an der Niederwildjagd berechtigt, namentlich zum Treiben. Für die Jagdausübung werden folgende Gebühren erhoben: Hirsch-/Hochwildjagd: Fr. 160.– zuzüglich Fr. 3.– je kg Gewicht (gewogen mit Haupt, Geweih, aufgebrochen); Niederwildjagd: Fr. 200.– zuzüglich Fr. 150.– je Berechtigung zum Abschuss eines Rehwilds. Das Jagdpatent wird nur an Bewerber erteilt, welche nachweisen, dass sie das 20. Altersjahr vollendet und nicht entmündigt sind, eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben, Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bieten und eine Haftpflichtversicherung nach bundesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen haben.

Jagdsystem und Jagdgebiete

Die Jagd im Kanton Zug wird nach dem Patentsystem ausgeübt. Das Jagdpatent kann erteilt werden für die Jagd auf Hirsche, die Niederwildjagd, die Winterjagd auf Wasserwild, die Winterjagd auf Haarraubwild und für ausserordentliche Hege- oder Reduktionsabschüsse. Wer kein Jagdpatent oder keine Gastkarte besitzt, darf nicht aktiv an der Jagd teilnehmen. Der gesamte Kanton gehört zum Jagdgebiet, wobei Siedlungs- und Schongebiete ausgenommen sind. Im Rahmen des ökologischen Ausgleichs sorgt der Kanton dafür, dass die Lebensräume und die Artenvielfalt der einheimischen sowie ziehenden, wildlebenden Säugetiere und Vögel gewahrt bleiben.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Die Fütterung wildlebender Säugetiere ist generell untersagt. In begründeten Fällen kann die Direktion des Innern zugunsten des Arten- oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen. Jagdhunde müssen für die Baujagd und die Jagd auf Schwarzwild eine entsprechende Ausbildung nachweisen, solange in der Schweiz geeignete Ausbildungsmöglichkeiten bestehen. Jeder Patentinhaber darf höchstens einen Jagdhund einsetzen. Zum Einsatz am Bau darf gleichzeitig nur ein Hund zugelassen werden.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Im Kanton Zug ist die Jagd auf Rothirsche, Rehwild, Wildschweine, Fuchs, Dachs, Wasserwild, Hasen, Fasane und Raubwild nur innerhalb der von der Direktion des Innern festgelegten Jagdzeiten erlaubt. Bei der Hochwildjagd und beim Jagen von Schwarzwild sind ausschließlich Deformations- oder Teilzerlegungsgeschosse mit einem Mindestkaliber von 7 mm erlaubt. Bei den übrigen mit Schusswaffen betriebenen Jagden dürfen nur Flinten mit Flintenkaliber 12, 16 oder 20 mit einer Schrotvorladung von mindestens 28 g verwendet werden. Die Schrotdurchmesser sind entsprechend der bejagten Tierart zu wählen, wobei 4,1 mm der höchstmögliche erlaubte Durchmesser sind. Zur Abgabe des Fangschusses aus naher Distanz dürfen auch Faustfeuerwaffen sowie Fangschussgeber verwendet werden, wobei als Mindestkaliber Kaliber 0.22 long rifle erforderlich ist. Die maximal zulässigen Schussdistanzen betragen beim Kugelschuss 200 m, beim Flintenlaufgeschoss 50 m und beim Schrotschuss 35 m. Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist verboten. Die Behandlung gefangener Tiere muss weidgerecht erfolgen. Die Fallenjagd darf auch innerhalb des Siedlungsgebiets ausgeführt werden. Im Kanton Zug ist die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen verboten.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Das Amt für Wald und Wild ist für den Vollzug des Jagdgesetzes und seiner Ausführungserlasse zuständig, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Zug (CH-ZG) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Zug unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
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Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Zug (Schweiz)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Zug?

Im Kanton gilt das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, ZG 932.1, Fassung 01.01.2018, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Zug veröffentlicht?

Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Zug macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.

Quellen und Evidenz

5 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)

    Staatskanzlei des Kantons Zug Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle

    Jagdbetriebsvorschriften

    Direktion des Innern des Kantons Zug Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗
  4. Amtliche Primärquelle

    Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)

    Regierungsrat des Kantons Zug Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Behördenübersicht Direktion des Innern

    Amt für Wald und Wild des Kantons Zug Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Zug & JSG (SR 922.0)
Inhalt geprüft