Belegte Aussagen

  1. Gilt für Schweiz

    Bund und Kanton

    Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
  2. Gilt für Schaffhausen

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz).

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom

  3. Gilt für Schweiz

    Patent- und Revierjagd

    Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
    Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  4. Gilt für Schaffhausen

    Jagdpatent und Jagdberechtigung

    Jagdberechtigt ist, wer eine Prüfung abgelegt hat und Gewähr für weidgerechtes Jagen und die nötigen Hegemassnahmen bietet. Als Ausweis gilt der vom zuständigen Departement ausgestellte Jagdpass, er ist nicht übertragbar. Zusätzlich muss man nach Schweizer Recht mündig sein und die vorgeschriebenen Haftpflicht- und weiteren Versicherungen nachweisen. Über die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdpässe und Fähigkeitsausweise entscheidet das zuständige Departement.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · Art. 14 Abs. 1; Art. 14 Abs. 2; Art. 15 Abs. 1; Art. 14 Abs. 3 Kantonales Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 14 Abs. 1Jagdberechtigt ist, wer sich aufgrund einer abgelegten Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse ausweist und Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung sowie die erforderlichen Hegemassnahmen bietet.
    Art. 14 Abs. 2Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der vom zuständigen Departement ausgestellte Jagdpass. Er ist unübertragbar
    Art. 15 Abs. 1wer nach Schweizer Recht mündig ist b) wem nicht gemäss Art. 20 JSG die Jagdberechtigung entzogen oder verweigert worden ist c) wer sich über den Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflicht- und weiteren Versicherungen ausgewiesen hat.
    Art. 14 Abs. 3Das zuständige Departement befindet über die Anerkennung von ausserkantonalen und ausländischen Jagdpässen und Fähigkeitsausweisen.
  5. Gilt für Schaffhausen

    Gäste und Gastpatent

    Der Jahresjagdpass berechtigt Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd in allen Revieren des Kantons. Der Tagesjagdpass berechtigt Gäste zur Jagd in den Revieren, für die er ausgestellt ist. Jagdgäste jagen nur unter Aufsicht der Revierpächterschaft oder, mit deren Zustimmung, unter Aufsicht der Jagdaufsicht. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Gebührenansätze gelten.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · Art. 14 Abs. 2 lit. a; Art. 14 Abs. 2 lit. b; Art. 15 Abs. 2; Art. 14 Abs. 3 Kantonales Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 14 Abs. 2 lit. asowie die Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd in allen Revieren des Kantons
    Art. 14 Abs. 2 lit. bTagesjagdpass an Jagdgäste: Er berechtigt zur Ausübung der Jagd in den Revieren, für welche er ausgestellt ist
    Art. 15 Abs. 2Jagdgäste dürfen die Jagd nur unter Aufsicht des Revierpächters oder der Revierpächterin oder mit Zustimmung der Pächterschaft unter Aufsicht des Jagdaufsehers oder der Jagdaufseherin ausüben.
    Art. 14 Abs. 3Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden.
  6. Gilt für Schaffhausen

    Jagdsystem und Reviere

    Das Jagdrecht verleihen im Kanton Schaffhausen die Einwohnergemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. Das Gebiet jeder Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. Die Reviere werden auf acht Jahre verpachtet, das Pachtjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Reviere dürfen nur an Jagdgesellschaften verpachtet werden, deren Mitglieder solidarisch haften, Unterpacht ist verboten. In Revieren bis 200 ha Wald zählt eine Jagdgesellschaft zwei bis fünf Personen, in grösseren vier bis acht, die Mehrheit muss im Kanton wohnen. Bewerben sich mehrere Jagdgesellschaften um ein Revier, wird es versteigert und dem Höchstbietenden verpachtet. Der Pachtzins ist jedes Jahr bis zum 15. März im Voraus zu bezahlen, vorher darf nicht gejagt werden.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · Art. 2 Abs. 2; Art. 3 Abs. 1; Art. 6; Art. 8; Art. 9 Abs. 1; Art. 10 Abs. 3; Art. 11 Kantonales Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 2 Abs. 2Die Verleihung des Rechts zur Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiet erfolgt durch die Einwohnergemeinden (Gemeinden) nach den Grundsätzen der Revierpacht.
    Art. 3 Abs. 1Das Gebiet jeder Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.
    Art. 6Die Jagdreviere werden von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet. 2 Das Pachtjahr beginnt am 1. April und endigt am 31. März.
    Art. 8Jagdreviere dürfen nur an Jagdgesellschaften verpachtet werden.
    Art. 9 Abs. 1Einer Jagdgesellschaft haben in Revieren bis zu 200 ha Wald zwei bis fünf Personen und in grösseren Revieren vier bis acht Personen anzugehören. Die Mehrheit der Pächterschaft muss Wohnsitz im Kanton haben.
    Art. 10 Abs. 3Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften um dasselbe Revier, wird es auf dem Wege der Versteigerung dem Höchstbietenden verpachtet.
    Art. 11Der Pachtzins ist alljährlich bis zum 15. März zum voraus zu bezahlen.
  7. Gilt für Schaffhausen

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Jagd- und Schonzeiten stehen in: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz).

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · Art. 17 Abs. 1, SHR 922.100, vom 15. Juni 1992 (Stand 1. Januar 2011) · Fassung vom

  8. Gilt für Schaffhausen

    Jagdplanung und Abschuss

    Örtliche Kommissionen legen aufgrund des Wildschadens Massnahmen fest und nehmen für Reh- und Sikawild die Abschussplanung vor. Erreichen die Jagdgesellschaften die festgelegten Abschusszahlen nicht, zahlen sie Beiträge an Schutzmassnahmen im Wald. Die Jagdgesellschaften melden dem zuständigen Departement und der Reviergemeinde jährlich die Angaben für die Jagdstatistik. Ausserhalb der Jagdzeit erlegte verletzte oder kranke Tiere sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden. Wildschaden durch jagdbare Tiere an Wald, Kulturen und Nutztieren entschädigen die Jagdgesellschaften angemessen.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · Art. 25 Abs. 2; Art. 26 Abs. 2; Art. 21 Abs. 1; Art. 21 Abs. 2; Art. 28 Abs. 1 Kantonales Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25 Abs. 2Insbesondere nehmen sie für das Reh- und Sikawild die Abschussplanung vor.
    Art. 26 Abs. 2Die Jagdgesellschaften haben Beiträge an Schutzmassnahmen im Wald zu leisten, sofern die festgelegten Abschusszahlen nicht erreicht werden.
    Art. 21 Abs. 1Jagdgesellschaften haben dem zuständigen Departement und der Reviergemeinde jährlich die für die Jagdstatistik verlangten Angaben zu machen.
    Art. 21 Abs. 2Die von den Jagdberechtigten ausserhalb der Jagdzeit erlegten verletzten oder kranken Tiere sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.
    Art. 28 Abs. 1Schäden, die jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sind von den Jagdgesellschaften angemessen zu entschädigen.
  9. Gilt für Schaffhausen

    Jagdaufsicht

    In jedem Revier bestellt die Pächterschaft ein oder zwei Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher, die jagdberechtigt sein müssen. Die Jagdaufsicht wird von der Pächterschaft entschädigt und löst einen Jahresjagdpass. Die Jagdaufsicht überwacht im Revier die Einhaltung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · Art. 22 Abs. 1; Art. 22 Abs. 5; Art. 23 Abs. 1 Kantonales Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 22 Abs. 1In jedem Jagdrevier sind durch die Pächterschaft ein oder zwei Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen zu bestellen, die jagdberechtigt und in der Regel im Kanton Schaffhausen wohnhaft sein müssen.
    Art. 22 Abs. 5Die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen werden von der Pächterschaft ihres Reviers entschädigt. Sie haben einen Jahresjagdpass zu lösen.
    Art. 23 Abs. 1Die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen haben in ihrem Revier die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zu überwachen.
  10. Gilt für Schaffhausen

    Verbotene Jagdarten und Mittel

    An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Jagd im ganzen Kanton verboten. Die Jagd zur Nachtzeit ist untersagt, Ausnahmen regelt das zuständige Departement. Fremde Reviere dürfen in Jagdausrüstung nur auf Güter- und Waldstrassen und nur mit ungeladener Waffe betreten werden; bei besonderen Verhältnissen mit Einwilligung der zuständigen Jagdgesellschaft auch ausserhalb dieser Wege. Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des eigenen Reviers ist untersagt. In Wildschongebieten ist die Jagd verboten; das Departement kann dort bei Vorliegen der bundesrechtlichen Voraussetzungen den Abschuss jagdbarer und geschützter Tiere zulassen oder anordnen.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · Art. 18 Abs. 1; Art. 18 Abs. 2; Art. 20 Abs. 2; Art. 20 Abs. 1; Art. 4 Abs. 3 Kantonales Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 18 Abs. 1An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung der Jagd im ganzen Kanton verboten.
    Art. 18 Abs. 2Die Jagdausübung zur Nachtzeit ist untersagt; die Ausnahmen regelt das zuständige Departement.
    Art. 20 Abs. 2Das Betreten fremder Jagdreviere durch Personen in Jagdausrüstung ist nur auf Güter- und Waldstrassen und nur mit ungeladener Jagdwaffe gestattet.
    Art. 20 Abs. 1Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des eigenen Reviers ist untersagt.
    Art. 4 Abs. 3In Wildschongebieten ist die Ausübung der Jagd verboten.
  11. Gilt für Schaffhausen

    Jagdhunde

    Jede Jagdgesellschaft muss einen auf Nachsuchen geprüften Hund zur Verfügung haben. Für die Verfolgung von angeschossenem Wild über die Reviergrenzen hinaus treffen benachbarte Revierinhaber schriftliche Abmachungen. Die Verfolgung und Erlegung kranker oder verletzter Tiere durch Jagdberechtigte bleibt vom Sonntags- und Nachtjagdverbot ausgenommen; die Polizei ist unverzüglich, wenn möglich vorher, zu verständigen.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100) ↗ · Art. 19 Abs. 1; Art. 20 Abs. 1; Art. 18 Abs. 3 Kantonales Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 19 Abs. 1Die Jagdgesellschaften sind verpflichtet, einen auf Nachsuchen geprüften Hund zur Verfügung zu haben.
    Art. 20 Abs. 1Zur Verfolgung von Angeschossenem Wild über die Reviergrenzen hinaus sind zwischen den benachbarten Revierinhabern schriftliche Abmachungen zu treffen.
    Art. 18 Abs. 3Die Verfolgung und die Erlegung kranker oder verletzter Tiere durch Jagdberechtigte bleiben vorbehalten. Die Polizei ist unverzüglich, wenn möglich vorher zu verständigen.
  12. Gilt für Schweiz

    Waffenmitnahme

    Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.

    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
    Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Fundstelle

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz)

Die Jagd- und Schonzeiten stehen im amtlichen Text; maßgeblich ist seine geltende Fassung.

Als im Kanton jagdbare Arten und als verbindliche Schonzeiten gelten die in Art. 5 JSG aufgeführten Tiere und Zeitperioden. Der Regierungsrat kann die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.

Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗ Grosser Rat des Kantons Schaffhausen · Art. 17 Abs. 1, SHR 922.100, vom 15. Juni 1992 (Stand 1. Januar 2011)

Bundesrechtlicher Rahmen: Schonzeiten nach Art. 5 JSG

Die Kantone können diese Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); verkürzen dürfen sie sie nur vorübergehend und mit Zustimmung des Departements (Abs. 5). Die im Kanton geltende Jagdzeit ist deshalb oft kürzer. Tiere, die hier nicht aufgeführt sind, sind nach Art. 7 Abs. 1 JSG geschützt.

Bundesrechtliche Schonzeiten nach Art. 5 Abs. 1 bis 4 JSG (SR 922.0, Stand 1. Februar 2025) i. V. m. Art. 3bis JSV (SR 922.01)
WildartSchonzeit (Bund)
Rothirsch01.02. bis 31.07.
WildschweinSchonzeit nach Art. 3bis Abs. 1 JSV (Fassung ab 01.02.2025; Art. 5 JSG nennt den 1. Februar); Wildschweine jünger als zweijährig ausserhalb des Waldes ohne Schonzeit01.03. bis 30.06.
Damhirsch01.02. bis 31.07.
Sikahirsch01.02. bis 31.07.
Mufflon01.02. bis 31.07.
Reh01.02. bis 30.04.
Gämse01.01. bis 31.07.
Feldhase01.01. bis 30.09.
Schneehase01.01. bis 30.09.
Wildkaninchen01.01. bis 30.09.
Murmeltier16.10. bis 31.08.
Fuchs01.03. bis 15.06.
Dachs16.01. bis 15.06.
Edelmarder16.02. bis 31.08.
Steinmarder16.02. bis 31.08.
Birkhahn01.12. bis 15.10.
Schneehuhn01.12. bis 15.10.
Rebhuhn01.12. bis 15.10.
Ringeltaube16.02. bis 31.07.
Türkentaube16.02. bis 31.07.
Kolkrabe16.02. bis 31.07.
Nebelkrähe16.02. bis 31.07.
RabenkräheArt. 3bis JSV: in Schwärmen auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ohne Schonzeit16.02. bis 31.07.
SaatkräheArt. 3bis JSV16.02. bis 31.07.
ElsterArt. 3bis JSV16.02. bis 31.07.
EichelhäherArt. 3bis JSV16.02. bis 31.07.
Fasan01.02. bis 31.08.
Haubentaucher01.02. bis 31.08.
Blässhuhn01.02. bis 31.08.
KormoranSchonzeit nach Art. 3bis Abs. 1 JSV (Fassung ab 01.02.2025)01.03. bis 31.08.
Wildentengeschützt bleiben nach Art. 5 Abs. 2 Wildgänse, Brandgans, Rostgans, Säger, Schwäne, Marmel-, Schecken-, Kragen-, Ruder-, Spatel- und Kolbenente01.02. bis 31.08.
Waldschnepfe15.12. bis 15.09.

Nach Bundesrecht das ganze Jahr jagdbar: Marderhund, Waschbär, verwilderte Hauskatze, verwilderte Haustaube. Den Schutz der Muttertiere und Jungtiere regeln die Kantone (Art. 7 Abs. 5 JSG).

Art. 5 JSG auf Fedlex öffnen ↗ Bundeskanzlei, Fedlex · Art. 5 Abs. 1 bis 4 JSG (SR 922.0, Stand 1. Februar 2025) i. V. m. Art. 3bis JSV (SR 922.01)

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Wer einen Jahresjagdpass besitzt, darf im ganzen Kanton in sämtlichen Revieren an der Jagd teilnehmen. Der Jahresjagdpass ist unübertragbar und wird an Revierpächter, Jagdaufseher oder Jagdgäste abgegeben. Die Ausübung der Jagd durch Jagdgäste ist nur erlaubt, wenn sie entweder unter Aufsicht des Revierpächters oder der Revierpächterin stattfindet oder die Pächterschaft zustimmt und der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin die Aufsicht übernimmt. Mit einem Tagesjagdpass darf an zwei direkt aufeinanderfolgenden Jagdtagen in einem oder in zwei Revieren gejagt werden. Für Jagdpässe fallen Gebühren an. Mitglieder einer Jagdgesellschaft oder Jagdaufsichtsorgane mit Wohnsitz im Kanton zahlen Fr. 70.00, solche ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 150.00. Jagdgäste zahlen für Jagdpässe: mit Wohnsitz im Kanton Fr. 150.00/Jahr, Fr. 30.00/Tag; ohne Wohnsitz im Kanton Fr. 300.00/Jahr, Fr. 60.00/Tag. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch für Schäden, die aufgrund der Nichterfüllung der Versicherungspflicht nicht abgedeckt sind. Der Kanton haftet nicht für fehlenden Versicherungsschutz. Wer über die nötigen Kenntnisse durch eine bestandene Prüfung nachweisen kann und zudem Sicherheit für die weidgerechte Ausübung der Jagd sowie für die notwendigen Hegemaßnahmen gibt, ist jagdberechtigt. Jagdberechtigt ist nur, wer nach Schweizer Recht mündig ist, wem die Jagdberechtigung nicht gemäß Art. 20 JSG entzogen oder verweigert wurde, und wer sich über den Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflicht- und weiteren Versicherungen ausweist. Jagdberechtigte müssen einen Nachweis der Treffsicherheit erbringen, entweder durch ein jährlich erfolgreich abgelegtes Schiessprogramm gemäss Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK). Wer eine jagdliche Schiessprüfung (Jägerprüfung) innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgreich absolviert hat, ist hiervon befreit. Von der Pflicht, die Treffsicherheit nachzuweisen, ist ausgenommen, wer die jagdliche Schiessprüfung (Jägerprüfung) bestanden hat, sofern diese höchstens ein Jahr zurückliegt.

Jagdsystem und Jagdgebiete

Im Kanton Schaffhausen wird das Jagdregal dem Kanton zugesprochen. Die Verleihung des Rechts zur Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiet erfolgt durch die Einwohnergemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. Die Gemeinden dürfen ihr Gebiet in mehrere Jagdreviere unterteilen oder es mit dem Gebiet angrenzender Gemeinden vollständig oder teilweise zusammenführen. Die Verpachtung von Jagdrevieren ist nur an Jagdgesellschaften zulässig. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft sind Jagdberechtigte. In Revieren bis zu 200 ha Wald müssen Jagdgesellschaften zwei bis fünf Personen umfassen, in grösseren Revieren vier bis acht Personen. Die Pächterschaft muss in der Mehrheit im Kanton ihren Wohnsitz haben. Die Gemeinden verpachten die Jagdreviere für eine Dauer von acht Jahren. Das Pachtjahr erstreckt sich vom 1. April bis zum 31. März. Die Reviere sind im Januar oder Februar des letzten Pachtjahres zu verpachten. Sollten zwei oder mehr Jagdgesellschaften um ein und dasselbe Revier bewerben, erfolgt die Vergabe durch Versteigerung an den Höchstbietenden. Jährlich ist der Pachtzins bis spätestens 15. März im Voraus zu entrichten. Nach der Hälfte der Pachtdauer wird der Pachtzins nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise, aufgrund des Standes vom Dezember des Vorjahres, angepasst. Mit dem Ablauf der Pachtdauer endet die Jagdpacht eines Reviers. Die Pächterschaft muss in jedem Jagdrevier mindestens einen und höchstens zwei jagdberechtigten Jagdaufseher oder eine jagdberechtigte Jagdaufseherin bestellen, die in der Regel im Kanton Schaffhausen wohnt.

Abschussplanung und Meldepflichten

Einmal im Jahr müssen Jagdgesellschaften sowohl dem zuständigen Departement als auch der Reviergemeinde die Daten liefern, die für die Jagdstatistik gefordert werden. Verletzte oder kranke Tiere, die Jagdberechtigte ausserhalb der Jagdzeit erlegen, müssen dem zuständigen Departement sofort gemeldet werden.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Zur Nachtzeit ist die Ausübung der Jagd verboten; das zuständige Departement legt die Ausnahmen fest. Es ist erlaubt, bei klarer Ansprache und mit einem Zielfernrohr nachts auf Schwarzwild, Dachs, Fuchs und Marder zu jagen. In besonderen Fällen ist es der kantonalen Jagdbehörde gestattet, die Nutzung künstlicher Lichtquellen bei der Nachtjagd zu erlauben. Flintenlaufgeschosse dürfen ausschließlich im Rahmen der Schwarzwildjagd eingesetzt werden. Die maximal erlaubte Schussdistanz beträgt 30 m. Der Schrotschuss auf Sika-, Rot-, Dam- und Gamswild sowie auf Schwarzwild ist verboten. Auf Rehwild ist der Schrotschuss zwischen 1. Januar und 30. September verboten. Beim Rehwild ist eine Schrotgrösse zwischen 3.5 mm und 4.5 mm vorgeschrieben. Mitgliedern von Jagdgesellschaften und Jagdaufsichtsorganen ist die Benützung von Kleinkaliberwaffen zur Erlegung von Haarraubwild und wildernden Katzen erlaubt. Die Hilfsmittel, die bei der Jagd verboten sind, legt der Bundesrat fest.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

In ihrem Revier ist es Aufgabe der Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, die Einhaltung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Bei Durchsuchungen von Räumen und Einrichtungen und bei der Beschlagnahme von Gegenständen im Zusammenhang mit Jagdwiderhandlungen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Organe der Jagdaufsicht sind berechtigt und verpflichtet, Widerhandlungen gegen die eidgenössische oder kantonale Jagdgesetzgebung nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und Strafanzeige einzureichen. Der Kanton hat den Jagdaufsichtsorganen eine Entschädigung zu leisten, wenn diese im Auftrag der kantonalen Jagdbehörde Aufgaben übernehmen.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Schaffhausen (CH-SH) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Schaffhausen unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
  • Reviersystem (9)
  • Patentsystem (16)
  • Staatliche Wildhut (1)
  • Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
  • Tabelle oder belegte Aussagen (14)
  • Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

Thematisches Recht

Weitere Rechtsräume in diesem Land

Regionenprofile

Wildarten in der Schweiz

Alle 57 Arten anzeigen

Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Schaffhausen (Schweiz)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Schaffhausen?

Im Kanton gilt das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, SH 922.100, Fassung 01.01.2011, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Schaffhausen veröffentlicht?

Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Schaffhausen macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.

Quellen und Evidenz

5 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SHR 922.100)

    Grosser Rat des Kantons Schaffhausen Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle

    Verordnung zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)

    Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Primärdokument öffnen ↗
  4. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Behördenkontakt Jagd und Fischerei

    Departement des Innern Kanton Schaffhausen Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Webportal Jagd

    Departement des Innern Kanton Schaffhausen Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Schaffhausen & JSG (SR 922.0)
Inhalt geprüft