Belegte Aussagen

  1. Gilt für Schweiz

    Bund und Kanton

    Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
  2. Gilt für St. Gallen

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz, JG).

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom

  3. Gilt für Schweiz

    Patent- und Revierjagd

    Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
    Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  4. Gilt für St. Gallen

    Jagdpatent und Jagdberechtigung

    Zur Jagd berechtigt ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist, den Fähigkeitsausweis besitzt, versichert ist und periodisch die Treffsicherheit nachweist. Den Fähigkeitsausweis erhält, wer die Jagdprüfung bestanden hat. Das zuständige Departement kann andere Jagdprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Mitglieder von Jagdgesellschaften, Gäste mit Fähigkeitsausweis und angehende Jägerinnen und Jäger lösen einen Jagdausweis, der die Jagdberechtigung bescheinigt. Angehende Jägerinnen und Jäger dürfen nach bestandener Schiessprüfung zwei Jahre lang ohne Fähigkeitsausweis jagen.

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) ↗ · Art. 33 Abs. 1; Art. 30 Abs. 1; Art. 31 Abs. 3; Art. 38 ter Abs. 1; Art. 34 Abs. 1 lit. a JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 33 Abs. 1Zur Jagd berechtigt ist, wer: * a) wenigstens 18 Jahre alt ist; b) über den Fähigkeitsausweis verfügt; c) * für die Jagd versichert ist; [8] d) * den periodischen Nachweis der Treffsicherheit [9] erbracht hat.
    Art. 30 Abs. 1Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält den Fähigkeitsausweis.
    Art. 31 Abs. 3Es kann andere Jagdprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
    Art. 38 ter Abs. 1Mitglieder von Jagdgesellschaften, Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis sowie angehende Jägerinnen und Jäger lösen einen Jagdausweis. Der Jagdausweis bescheinigt die Jagdberechtigung.
    Art. 34 Abs. 1 lit. adie angehende Jägerin oder der angehende Jäger während zwei aufeinanderfolgenden Jahren seit bestandenen Prüfungen im Schiessen;
  5. Gilt für St. Gallen

    Gäste und Gastpatent

    Die Jagdgesellschaft kann Gästen die Jagd erlauben, sie stehen unter Aufsicht eines Mitglieds. Bei Gästen mit Fähigkeitsausweis kann die Jagdgesellschaft auf diese Aufsicht verzichten. Ein Jagdgast ohne Fähigkeitsausweis darf an höchstens sechs Tagen im Kalenderjahr jagen. Gäste ohne Fähigkeitsausweis lösen einen Jagdpass, der ihre Jagdberechtigung begründet. Strafbar macht sich, wer als Mitglied der Jagdgesellschaft nicht kontrolliert, ob sein Gast zur Jagd berechtigt ist.

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) ↗ · Art. 19; Art. 19 Abs. 3; Art. 34 Abs. 1 lit. b; Art. 38 ter Abs. 2; Art. 65 Abs. 1 lit. b JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 19Die Jagdgesellschaft kann Gästen die Jagdausübung erlauben. * 2 Gäste stehen unter Aufsicht eines Mitglieds der Jagdgesellschaft.
    Art. 19 Abs. 3Die Jagdgesellschaft kann auf die Aufsicht über Gäste mit Fähigkeitsausweis verzichten.
    Art. 34 Abs. 1 lit. bder Jagdgast an höchstens sechs Tagen im Kalenderjahr.
    Art. 38 ter Abs. 2Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis lösen einen Jagdpass. Der Jagdpass begründet die Jagdberechtigung.
    Art. 65 Abs. 1 lit. bals Mitglied der Jagdgesellschaft nicht kontrolliert, ob sein Jagdgast zur Jagd berechtigt ist;
  6. Gilt für St. Gallen

    Jagdsystem und Reviere

    Für jagdbare Tiere überträgt der Kanton St. Gallen das Jagdrecht durch Jagdpacht. Ein Revier umfasst in der Regel 500 bis 2000 Hektaren. Die Pacht dauert acht Jahre, das Pachtjahr beginnt am 1. April. Eine Jagdgesellschaft hat mindestens drei Mitglieder, die genaue Zahl richtet sich nach der Bewertung des Reviers. Ab dem vollendeten 70. Altersjahr zählt eine Person nicht mehr zur notwendigen Mitgliederzahl. Man darf höchstens in zwei Jagdgesellschaften gleichzeitig Mitglied sein.

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) ↗ · Art. 2 Abs. 3; Art. 4 Abs. 2; Art. 13 Abs. 1; Art. 8 Abs. 2; Art. 8 bis Abs. 2; Art. 16 bis Abs. 1 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 2 Abs. 3Für jagdbare Tiere überträgt der Kanton das Recht auf Jagd durch Jagdpacht (im Folgenden Pacht).
    Art. 4 Abs. 2Das Revier umfasst in der Regel 500 bis 2000 Hektaren.
    Art. 13 Abs. 1Die Pacht dauert acht Jahre. Das Pachtjahr beginnt am 1. April.
    Art. 8 Abs. 2Die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft bemisst sich nach der Bewertung des Reviers, weist jedoch wenigstens drei Mitglieder auf.
    Art. 8 bis Abs. 2Nach vollendetem 70. Altersjahr wird eine Person nicht mehr an die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft angerechnet.
    Art. 16 bis Abs. 1Eine Person darf höchstens in zwei Jagdgesellschaften gleichzeitig Mitglied sein.
  7. Gilt für St. Gallen

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Jagdzeiten Kanton SG 2026 Zusammenfassung. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Jagdzeiten Kanton SG 2026 Zusammenfassung ↗ · Amt für Natur, Jagd und Fischerei, Fassung 1. Mai 2026 · Fassung vom

  8. Gilt für St. Gallen

    Jagdplanung und Abschuss

    Die Jagdplanung soll den Wildbestand nach Zahl und Zusammensetzung regulieren und eine angemessene jagdliche Nutzung sichern. Die zuständige Stelle des Kantons legt Abschussvorgaben je Revier und je Hegegebiet fest. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft erstellen jährlich eine Jagdstatistik mit Bemerkungen zu Jagdgebiet und Jagdbetrieb. Wer die Abschussvorgaben grob oder wiederholt nicht erfüllt, riskiert die vorzeitige Auflösung der Pacht.

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) ↗ · Art. 42 Abs. 2; Art. 44 Abs. 1; Art. 45 Abs. 1; Art. 14 Abs. 2 lit. c JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 42 Abs. 2Die Jagdplanung hat zum Ziel, den Wildbestand quantitativ und qualitativ zu regulieren sowie eine angemessene jagdliche Nutzung sicherzustellen.
    Art. 44 Abs. 1Die zuständige Stelle des Kantons legt Abschussvorgaben je Revier und je Hegegebiet fest.
    Art. 45 Abs. 1Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft erstellen jährlich eine Jagdstatistik mit Bemerkungen über Jagdgebiet und Jagdbetrieb.
    Art. 14 Abs. 2 lit. cdie Jagdgesellschaft ihre Aufgaben, insbesondere die Abschussvorgaben, grob oder wiederholt nicht erfüllt;
  9. Gilt für St. Gallen

    Jagdaufsicht

    Zur kantonalen Wildhut gehören insbesondere die Wildhüterinnen und Wildhüter der zuständigen kantonalen Stelle. Die Jagdgesellschaft kann ein Mitglied als Jagdaufsicht bestimmen, die Berechtigung wird im Jagdausweis eingetragen. Bei begründetem Verdacht dürfen die Aufsichtsorgane Personen anhalten und ihre Personalien feststellen.

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) ↗ · Art. 58 Abs. 1; Art. 59; Art. 62 Abs. 1 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 58 Abs. 1die unmittelbar für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung zuständig sind, insbesondere die Wildhüterinnen und die Wildhüter.
    Art. 59Die Jagdgesellschaft kann ein Mitglied als Jagdaufsicht bestimmen.
    Art. 62 Abs. 1Die Aufsichtsorgane können bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen jagdrechtliche Bestimmungen und gegen Vorschriften über den Schutz von Lebensräumen Personen anhalten und ihre Personalien feststellen.
  10. Gilt für St. Gallen

    Verbotene Jagdarten und Mittel

    Am öffentlichen Ruhetag ist die Jagd untersagt. Wer für die Jagdausübung ein Entgelt anbietet oder entgegennimmt, macht sich strafbar, ausser bei einer Anstellung als Jagdaufsicht. Reviereinrichtungen brauchen die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers. Neue Zäune aus Stacheldraht oder ähnlich spitzen oder scharfkantigen Materialien sind verboten. Ohne Berechtigung erlegtes Wild zieht die zuständige Stelle des Kantons ein.

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) ↗ · Art. 48 bis Abs. 1; Art. 65 Abs. 1 lit. e; Art. 48 Abs. 1; Art. 41 septies Abs. 1; Art. 67 Abs. 1 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 48 bis Abs. 1Am öffentlichen Ruhetag ist die Jagd untersagt.
    Art. 65 Abs. 1 lit. efür die Jagdausübung ein Entgelt anbietet oder entgegennimmt. Vorbehalten bleibt die Anstellung als Jagdaufsicht;
    Art. 48 Abs. 1Reviereinrichtungen bedürfen der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
    Art. 41 septies Abs. 1Neuanlagen aus Stacheldraht und ähnlichen spitzen oder scharfkantigen Materialien sind verboten.
    Art. 67 Abs. 1Ohne Berechtigung erlegtes Wild wird durch die zuständige Stelle des Kantons eingezogen.
  11. Gilt für St. Gallen

    Jagdhunde

    Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen können beseitigt werden.

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) ↗ · Art. 40 Abs. 2 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 40 Abs. 2Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen können beseitigt werden.
  12. Gilt für Schweiz

    Waffenmitnahme

    Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.

    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
    Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;

Heute jagdbar in St. Gallen

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.

Zusammenfassung der Schusszeiten 2026/27. Dritter Samstag im August 2026 ist der 15. August, dritter Samstag im Dezember 2026 der 19. Dezember. Edel- bzw. Baummarder, Schneehase, Schneehuhn und Waldschnepfe im Kanton geschützt. Nichtführende Wildschweine jünger als zwei Jahre ausserhalb des Waldes ganzjährig jagdbar. Rabenkrähen in Schwärmen auf schadengefährdeten Kulturen ganzjährig jagdbar. Bewegungsjagden 1. Oktober bis dritten Samstag im Dezember.

Amtliche Schusszeiten nach Jagdzeiten Kanton SG 2026 Zusammenfassung
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
GamswildBöcke15.08. bis 31.10.
Geissen, Jährlinge, Kitze15.08. bis 19.12.
Rotwild15.08. bis 19.12.
RehwildBöcke, Schmalreh, nicht tragende und nicht führende Geissen01.05. bis 19.12.
Geissen und Kitze15.08. bis 19.12.
Schwarzwild01.07. bis 28.02.
Dachs16.06. bis 15.01.
Fuchs16.06. bis 28.02.
Steinmarder01.09. bis 15.02.
Feldhase01.10. bis 31.12.
Murmeltier01.09. bis 15.10.
Ringeltaube01.08. bis 15.02.
Türkentaube01.08. bis 15.02.
Kolkrabe01.08. bis 15.02.
Nebelkrähe01.08. bis 15.02.
Rabenkrähe01.08. bis 15.02.
Saatkrähe01.08. bis 15.02.
Elster01.08. bis 15.02.
Eichelhäher01.08. bis 15.02.
Fasan01.09. bis 31.01.
Haubentaucher01.09. bis 31.01.
Blässhuhn01.09. bis 31.01.
Jagdbare Wildenten01.09. bis 31.01.
Kormoran01.09. bis 28.02.
Birkhahn16.10. bis 30.11.

Ganzjährig jagdbar

  • nichtführende Wildschweine jünger als zwei Jahre ausserhalb des Waldes
  • verwilderte Haustaube
  • nicht einheimische Tiere nach Art. 8 JSV

Ganzjährig geschont

  • Baummarder
  • Schneehase
  • Schneehuhn
  • Waldschnepfe
Amtliche PrimärquelleJagdzeiten Kanton SG 2026 ZusammenfassungAmt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St.Gallen · Amt für Natur, Jagd und Fischerei, Fassung 1. Mai 2026
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Die Versicherung unterliegt der Bundesgesetzgebung. Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis lösen einen Jagdausweis. Der Jagdausweis bescheinigt die Jagdberechtigung. Jagdgäste, die keinen Fähigkeitsausweis besitzen, lösen einen Jagdpass. Der Jagdpass begründet die Jagdberechtigung. Wer die Jagd ausübt, weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vor: den Jagdausweis oder den Jagdpass, den Versicherungsausweis und den Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart. Der Jagdpass schliesst die obligatorische Haftpflichtversicherung ein. Die Jagdgesellschaft rechnet Privaten Tätigkeiten ihrer Mitglieder zugunsten dieser schriftlich in Rechnung. Für Tätigkeiten im Interesse von Privaten orientiert sich die Gebühr an dem Gebührentarif der Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000.

Jagdsystem und Jagdgebiete

Die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft für ein Revier ist mindestens drei, kann aber höher sein und wird von der zuständigen Stelle des Kantons festgelegt. Die Pacht einer Jagdgesellschaft dauert acht Jahre, wobei das Pachtjahr am 1. April beginnt.

Abschussplanung und Meldepflichten

Die Jagdgesellschaft erstellt den Abschussplan. Die Hegegemeinschaft verteilt die Abschussvorgaben auf die Jagdgesellschaften und kann ergänzende Vorgaben beschließen.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei hat die Befugnis, sowohl jagdberechtigten als auch nicht jagdberechtigten Personen zu verbieten, Wildtiere zu füttern. Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, angeschossenes Wild nachzusuchen, nötigenfalls über die Reviergrenze hinaus. Durch eine Verordnung erlässt das Volkswirtschaftsdepartement zusätzliche Jagdvorschriften.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Die zuständige Stelle des Kantons für die Vollziehung der Jagdgesetzgebung ist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Zur Verhütung von Wildschaden regelt das Bundesgesetz, dass Kantone Massnahmen treffen müssen. Die Jagdgesellschaft hat zudem die Pflicht, Private bei Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschäden zu unterstützen. Selbsthilfemassnahmen sind gegen bestimmte Tierarten wie Fuchs, Dachs und Steinmarder zulässig. Im Kanton St. Gallen ist der Kanton für die Entschädigung von Wildschaden verantwortlich, wenn keine anderen Rechtsgründe anwendbar sind. Die Entschädigung wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn der Geschädigte für Umstände verantwortlich ist, die auf die Entstehung oder Vergrösserung des Schadens eingewirkt haben. Für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen jagdrechtliche Bestimmungen kann eine Busse bis zu 20'000 Franken verhängt werden. Die Jagdberechtigung kann vom Gericht für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn der Träger vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt hat und die Gefahr besteht, dass er weitere solche Taten begeht. Zu den Aufsichtsorganen im Kanton St. Gallen gehören die kantonale Wildhut, die Jagdaufsicht sowie die Kantons- und Gemeindepolizei. Der Forstdienst kann ebenfalls in die Aufsicht einbezogen werden. Ein Mitglied kann von der Jagdgesellschaft zur Jagdaufsicht ernannt werden. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Jagdgesellschaft verpflichten, eine Jagdaufsicht zu bestimmen, wenn der Vollzug der Aufgaben es erfordert.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

St. Gallen (CH-SG) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von St. Gallen unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
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  • Tabelle oder belegte Aussagen (14)
  • Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

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Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton St. Gallen (Schweiz)

Welches Gesetz regelt die Jagd in St. Gallen?

Im Kanton gilt das Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz), SG 853.1, Fassung 01.04.2024, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für St. Gallen veröffentlicht?

Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für St. Gallen macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.

Quellen und Evidenz

5 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle

    Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz)

    Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Jagdzeiten Kanton SG 2026 Zusammenfassung

    Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St.Gallen Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗
  4. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Portal des Volkswirtschaftsdepartementes

  5. Amtliche Primärquelle

    Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen

    Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweiz, Kantonales Jagdgesetz St. Gallen & JSG (SR 922.0)
Inhalt geprüft