Belegte Aussagen

  1. Gilt für Schweiz

    Bund und Kanton

    Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
  2. Gilt für Graubünden

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Kantonales Jagdgesetz (KJG).

    Kantonales Jagdgesetz ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom

  3. Gilt für Schweiz

    Patent- und Revierjagd

    Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
    Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  4. Gilt für Graubünden

    Jagdpatent und Jagdberechtigung

    Wer im Kanton Graubünden jagen will, braucht ein Jagdpatent. Das Patent erhält, wer im Kalenderjahr das 19. Altersjahr erfüllt und urteilsfähig ist, die bündnerische Eignungsprüfung bestanden und eine Haftpflichtversicherung nach Bundesrecht abgeschlossen hat. Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar und gilt nur für die darin angegebene Jagd. Wer seit mindestens drei Monaten steuerrechtlich im Kanton wohnt, zahlt für das Hochjagdpatent Fr. 805 und für das Niederjagdpatent Fr. 302.

    Kantonales Jagdgesetz ↗ · Art. 5 Abs. 1; Art. 5 Abs. 2; Art. 6 Abs. 1; Art. 21a Abs. 1 Ziff. 1 KJG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 5 Abs. 1Wer jagen will, braucht ein Jagdpatent.
    Art. 5 Abs. 2Berechtigt zum Bezug des Jagdpatentes ist, wer a) * im Kalenderjahr das 19. Altersjahr erfüllt und urteilsfähig ist; b) sich über die bestandene bündnerische Eignungsprüfung ausweist; c) eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat;
    Art. 6 Abs. 1Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebene Jagd.
    Art. 21a Abs. 1 Ziff. 1Für Schweizer Bürger und für niedergelassene Ausländer, welche mindestens seit drei aufeinanderfolgenden Monaten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden haben: a) * Hochjagd: Fr. 805.– b) * Niederjagd: Fr. 302.–
  5. Gilt für Graubünden

    Gäste und Gastpatent

    Mit der Gästekarte darf ein Jäger einen Gast für einen Tag an seiner Hochjagd beteiligen, Gästekarten gibt es erst ab dem dritten Jagdtag. Der Gast muss eine in der Schweiz anerkannte Jagdprüfung bestanden haben. Er jagt nur in Begleitung des gastgebenden Jägers, und erlegtes Wild wird dem Kontingent des Gastgebers angerechnet. Ein Jäger darf höchstens zwei Gästekarten beziehen und pro Tag nur einen Gast einladen. Die Gästekarte kostet 215 Franken.

    Kantonales Jagdgesetz ↗ · Art. 5a Abs. 1; Art. 5a Abs. 2; Art. 5a Abs. 3; Art. 5a Abs. 4; Art. 21a Abs. 1 bis KJG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 5a Abs. 1Mit der Gästekarte darf ein Jäger einen Gast für einen Tag an seiner Hochjagd beteiligen. Gästekarten werden erst ab dem dritten Jagdtag abgegeben.
    Art. 5a Abs. 2Der Gast muss eine in der Schweiz anerkannte Jagdprüfung bestanden haben.
    Art. 5a Abs. 3Er darf die Jagd nur in Begleitung des gastgebenden Jägers ausüben. Erlegtes Wild wird dem Beutekontingent des Gastgebers angerechnet.
    Art. 5a Abs. 4Ein Jäger darf höchstens zwei Gästekarten beziehen. Er darf pro Tag nur einen Gast einladen.
    Art. 21a Abs. 1 bisDie Gebühr für die Gästekarte beträgt 215 Franken.
  6. Gilt für Graubünden

    Jagdsystem und Reviere

    Die Jagdberechtigung wird in Graubünden nach dem Patentsystem verliehen. Unterschieden werden Hochjagd, Steinwildjagd, Niederjagd und Passjagd. Die Hochjagd findet im September statt und dauert insgesamt höchstens 21 Tage. Zur Steinwildjagd wird nur zugelassen, wer mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt hat.

    Kantonales Jagdgesetz ↗ · Art. 3 Abs. 1; Art. 4 Abs. 1; Art. 11 Abs. 2 lit. a; Art. 5 Abs. 3 KJG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 1Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem verliehen.
    Art. 4 Abs. 1Es werden folgende Jagdarten unterschieden: Hochjagd, Steinwildjagd, Niederjagd und Passjagd.
    Art. 11 Abs. 2 lit. aHochjagd: Im Monat September, insgesamt höchstens 21 Tage mit der Möglichkeit eines Jagdunterbruchs für die Dauer von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen;
    Art. 5 Abs. 3Die Berechtigung für die Anmeldung zur Steinwildjagd setzt voraus, dass der betreffende Jäger mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt hat.
  7. Gilt für Graubünden

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften, JBV). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften, JBV) 2026 ↗ · Art. 27, BR 740.025, Fassung 1. August 2026 · Fassung vom

  8. Gilt für Graubünden

    Jagdplanung und Abschuss

    Gestützt auf Bestandeserhebungen werden Abschusspläne erstellt, die festlegen, welche Anteile den Beständen zu entnehmen sind. Die Regierung kann das Abschusskontingent des einzelnen Jägers festlegen. Werden die Abschusspläne in den ordentlichen Jagdzeiten nicht erfüllt, kann die Regierung Sonderjagden bis längstens 20. Dezember anordnen.

    Kantonales Jagdgesetz ↗ · Art. 20 Abs. 3; Art. 20 Abs. 4; Art. 11 Abs. 4 KJG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 20 Abs. 3Gestützt auf diese Erhebungen werden Abschusspläne erstellt. Diese legen die Anteile fest, welche den Beständen zu entnehmen sind.
    Art. 20 Abs. 4Die Regierung kann das dem einzelnen Jäger zustehende Abschusskontingent festlegen.
    Art. 11 Abs. 4Werden die Abschusspläne in den Zeiträumen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nicht erfüllt, kann die Regierung zur Regulierung der Wildbestände Sonderjagden bis längstens 20. Dezember anordnen.
  9. Gilt für Graubünden

    Wildfütterung

    Schalenwildfütterungen sind verboten, ausgenommen Tristen im Rahmen der Hegekonzepte des zuständigen Amts. Das Füttern und Anlocken von Grossraubwild im Siedlungsbereich ist verboten. Widerrechtliche Futterstellen lässt das zuständige Amt entfernen, nötigenfalls auf Kosten der pflichtigen Person.

    Kantonales Jagdgesetz ↗ · Art. 29a Abs. 1; Art. 29b Abs. 1; Art. 29c Abs. 1 KJG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 29a Abs. 1Schalenwildfütterungen sind verboten. Ausnahmen gelten für Tristen im Rahmen der Hegekonzepte des zuständigen Amts.
    Art. 29b Abs. 1Das Füttern und Anlocken von Grossraubwild im Siedlungsbereich ist verboten.
    Art. 29c Abs. 1Das zuständige Amt ordnet die Entfernung widerrechtlicher Futterstellen an. Im Unterlassungsfall erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen.
  10. Gilt für Graubünden

    Verbotene Jagdarten und Mittel

    Am Eidgenössischen Bettag und vom 24. bis und mit 26. Dezember ist die Jagd verboten. Laute Treibjagden sind in Graubünden verboten. Auf der Hoch- und Steinwildjagd sind nur Büchsen mit einem Kugellauf ohne Magazin und einem Kaliber von mindestens 10,2 mm erlaubt. Personen ohne Jagdpatent dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.

    Kantonales Jagdgesetz ↗ · Art. 12 Abs. 1; Art. 15 Abs. 5; Art. 13 Abs. 1 lit. a; Art. 16 Abs. 1 KJG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 12 Abs. 1Am Eidgenössischen Bettag sowie vom 24. bis und mit 26. Dezember ist die Ausübung der Jagd verboten.
    Art. 15 Abs. 5Laute Treibjagden sind verboten.
    Art. 13 Abs. 1 lit. afür die Hoch- und Steinwildjagd: Büchsen mit einem Kugellauf ohne Magazin, Kaliber mindestens 10,2 mm;
    Art. 16 Abs. 1Personen ohne Jagdpatent dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.
  11. Gilt für Graubünden

    Jagdhunde

    Die Jagd auf Wasserwild darf nur mit einem geprüften Hund ausgeübt werden. Liegt das Wild nach dem Schuss nicht im Feuer, ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen. Für die Verwendung eines Jagdhundes zahlen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Fr. 149, alle anderen Fr. 449.

    Kantonales Jagdgesetz ↗ · Art. 14 Abs. 2; Art. 15 Abs. 2; Art. 21a Abs. 1 Ziff. 6 KJG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 14 Abs. 2Die Jagd auf Wasserwild darf nur mit einem geprüften Hund ausgeübt werden.
    Art. 15 Abs. 2Liegt das Wild nicht im Feuer, ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen.
    Art. 21a Abs. 1 Ziff. 6Schweizer Bürger und niedergelassene Ausländer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton: Fr. 149.– b) * Andere Schweizer Bürger und Ausländer: Fr. 449.–
  12. Gilt für Schweiz

    Waffenmitnahme

    Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.

    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
    Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;

Heute jagdbar in Graubünden

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen Zeiträume, in denen die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Die Tabelle enthält nur Hochjagd und Sonderjagd 2026; Niederjagd, Passjagd und Steinwildjagd stehen in der amtlichen Quelle.

Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.

Hochjagd 2026 in zwei Phasen: 3. bis 13. September und 21. bis 30. September, Unterbruch 14. bis 20. September. Hirsche, Rehe, Wildschweine, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde während der ganzen Hochjagdzeit. Gämsen 3. bis 13. und 21. bis 26. September; in forstlichen Problemgebieten bis 30. September (Anhang 5 lit. q). Rehkitz nur an den letzten vier Hochjagdtagen in den Regionen nach Anhang 6. Sonderjagden 31. Oktober bis 20. Dezember 2026.

Amtliche Schusszeiten nach Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften, JBV)
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
RotwildHochjagd, erste Phase03.09. bis 13.09.
Hochjagd, zweite Phase21.09. bis 30.09.
Sonderjagd31.10. bis 20.12.
RehwildHochjagd, erste Phase03.09. bis 13.09.
Hochjagd, zweite Phase21.09. bis 30.09.
Kitze, nur vorgesehene Jagdbezirke27.09. bis 30.09.
Sonderjagd31.10. bis 20.12.
SchwarzwildHochjagd, erste Phase03.09. bis 13.09.
Hochjagd, zweite Phase21.09. bis 30.09.
Sonderjagd31.10. bis 20.12.
MurmeltierHochjagd, erste Phase03.09. bis 13.09.
Hochjagd, zweite Phase21.09. bis 30.09.
FuchsHochjagd, erste Phase03.09. bis 13.09.
Hochjagd, zweite Phase21.09. bis 30.09.
DachsHochjagd, erste Phase03.09. bis 13.09.
Hochjagd, zweite Phase21.09. bis 30.09.
Gamswilderste Phase03.09. bis 13.09.
zweite Phase, ohne Verlängerungsgebiete21.09. bis 26.09.

Ganzjährig jagdbar

  • Waschbär
  • Marderhund
Amtliche PrimärquelleVerordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften, JBV)Regierung des Kantons Graubünden · Art. 27, BR 740.025, Fassung 1. August 2026
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschließen, gemäß Art. 16 Abs. 1 JSG.

Jagdsystem und Jagdgebiete

Nach dem Patentsystem erfolgt die Verleihung der Jagdberechtigung. Unterschieden werden die Jagdarten Hochjagd, Steinwildjagd, Niederjagd und Passjagd. Im Interesse einer artgerechten Bejagung, um die Bestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes anzupassen und Wildschäden zu begrenzen, können die einzelnen Jagdarten unterteilt werden. Wer jagen will, braucht ein Jagdpatent. Um sich für die Steinwildjagd anmelden zu dürfen, muss der Jäger mindestens fünf Jahre lang die Bündner Hochjagd ausgeübt haben.

Abschussplanung und Meldepflichten

Bei erlegten Hasen, Mardern und Flugwild ist die Art obligatorisch anzugeben (Feldhase oder Schneehase, Baum- oder Steinmarder, Birkhuhn oder Schneehuhn, Stockente). Eine falsche Nennung der Tierart in der Abschussliste führt zu einer Ordnungsbusse nach Anhang 1. Die Passjagd ist nur erlaubt, wenn sie von Häusern, Ställen oder anderen festen Bauten (wie Bretterhütten und ähnlichen Anlagen) aus betrieben wird. Für die Passjagd ist die Benützung von Motorfahrzeugen und Seilbahnen erlaubt. Ausgeübt werden darf die Passjagd in der Zeit von 17.30 Uhr abends bis 06.30 Uhr morgens. Nach dem Schuss ist das Verhalten und der Fluchtweg des Tieres sorgfältig zu beobachten. Sind die Pirschzeichen ungünstig für das Auffinden des Tieres, ist ein Schweisshund anzufordern. Bei mehreren Schussabgaben auf Wild gehört das erlegte Tier der Jägerin oder dem Jäger, die oder der den ersten tödlichen Schuss abgegeben hat. Wenn Wild während der Jagd mit Jagdhunden von Jägerinnen oder Jägern erlegt wird, die nicht daran beteiligt sind, so gehört es dem Hundeführer. Die Erlegerin oder der Erleger ist verpflichtet, den Eintrag in die Abschussliste vorzunehmen. Gelangt ein angeschossenes Tier in ein Wildschutzgebiet und geht dort in Sichtweite ein, ist es der Jägerin oder dem Jäger erlaubt, das Schutzgebiet zu betreten, um das Wild vor Ort aufzubrechen und zu versorgen. Bevor die Beute abtransportiert wird, muss die Wildhut benachrichtigt werden. Die Durchführung der Nachsuche ist erst mit der Genehmigung der Wildhut erlaubt. Eine Selbstanzeige gemäss Artikel 15 Absatz 3 des kantonalen Jagdgesetzes ist zu erstatten, wenn die Jägerin oder der Jäger feststellt, dass das erlegte Tier nach den Vorschriften nicht jagdbar war; sie hat unverzüglich zu erfolgen. Der Abschuss ist sofort mit dem Vermerk „Anzeige“ in die Abschussliste einzutragen, das Wild ordnungsgemäss aufzubrechen und die Anzeige unverzüglich der Wildhut zu erstatten. Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit des erlegten Tieres, ist die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter zur Kontrolle vorzuzeigen. Wird von der Wildhut erlegtes Wild als nicht jagdbar eingestuft und ist diese Bewertung nicht akzeptabel, beauftragt das Amt für Jagd und Fischerei auf Antrag der Jägerin oder des Jägers schriftlich ein Gutachten. Ist das Wild jagdbar, übernimmt der Kanton die Kosten für das Gutachten.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Das widerrechtliche Füttern von Wildschweinen ist verboten. Die Ordnungsbussen für diese Widerhandlung betragen 300 Franken. Das Anlegen von Kirrungen kann mit einer Ordnungsbusse von 300 Franken geahndet werden. Wenn das getroffene Wild nicht im Feuer liegt, muss eine sorgfältige Nachsuche durchgeführt werden. Bevor Sie den Ort des Anschusses betreten, sollten Sie eine halbe Stunde warten. Im Zweifelsfall sollten Sie stets einen Schweisshund anbieten, unabhängig davon, um welche Art von Wild es sich handelt. Ein Einsatz von Jagdhunden bei der Jagd ist nur zulässig, solange auch die Jägerin oder der Jäger selbst jagt. Bei der Jagd auf Hasen und Flugwild mit Jagdhunden darf eine Gruppe aus maximal vier Personen bestehen. Bei der Jagd auf Wasserwild ist die Verwendung eines geprüften Hundes vorgeschrieben. Liegt das Wild nicht im Feuer, ist der eigene Standort und der Anschussort des Wildes zu kennzeichnen. Am Schussort ist vorsichtig nach Pirschzeichen zu suchen. Verendet das Wild nicht in Sichtweite, hat die Schützin oder der Schütze nebst dem eigenen Standort und dem Anschussort des Wildes auch den Ort des Zutrittes in das Schutzgebiet kenntlich zu machen.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Es ist untersagt, bleihaltige Kugelmunition bei der Hoch-, Sonder- und Steinwildjagd mitzuführen oder zu verwenden. Es ist verboten, Flintenlaufgeschosse mitzuführen oder sie auf der Jagd einzusetzen. Nur Flinten mit den Kalibern 12, 16 und 20 sind zugelassen. Es ist untersagt, Restlichtverstärker- und Wärmebild-Vorsatzgeräte sowie Drohnen beim Jagen mitzuführen oder zu benutzen. Das Errichten und die Anwendung von Fotofallen, Bewegungsmeldern, Infrarotsensoren, Lichtschranken sowie Überwachungskameras im Zusammenhang mit der Jagd oder für jagdliche Zwecke sind untersagt. Das Tragen und die Benutzung von Wärmebildgeräten während der Niederjagd sind nicht erlaubt. Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachtjagd gemäss Artikel 84. Die Schussdistanzen dürfen unter optimalen Bedingungen für Kugelschüsse höchstens 200 m und für Schrotschüsse höchstens 40 m betragen. Beim Gebrauch eines Schalldämpfers ist die waffenrechtliche Ausnahmebewilligung mitzuführen. Zur Jagdausübung ist das Mitführen und die Benutzung von Schalldämpfern unter Einhaltung der Ausnahmebewilligung nach Bundesrecht erlaubt. Im Siedlungsbereich, in der Nähe von Landwirtschaftsbetrieben in Dörfern und an einzelnen Gebäuden dürfen Kastenfallen und andere Fallen zum Lebendfang nur verwendet werden, wenn der Einsatz von Schusswaffen aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar ist.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Graubünden (CH-GR) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Graubünden unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
  • Reviersystem (9)
  • Patentsystem (16)
  • Staatliche Wildhut (1)
  • Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
  • Tabelle oder belegte Aussagen (14)
  • Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

Thematisches Recht

Weitere Rechtsräume in diesem Land

Regionenprofile

Wildarten in der Schweiz

Alle 57 Arten anzeigen

Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Graubünden (Schweiz)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Graubünden?

Im Kanton gilt das Kantonale Jagdgesetz, GR 740.000, Fassung 01.08.2025, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Graubünden veröffentlicht?

Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Graubünden macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.

Quellen und Evidenz

3 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 19.9.2026

    Kantonales Jagdgesetz

    Kanton Graubünden, amtliche Gesetzessammlung Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften, JBV) 2026

    Regierung des Kantons Graubünden Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Graubünden & JSG (SR 922.0)
Inhalt geprüft