Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Thurgau
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG).
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Thurgau
Jagdpatent und Jagdberechtigung
Die Jagdkarte bildet den Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur Jagd. Jagdkarten werden für ein Jahr oder eine Pachtdauer und bei Jagdgästen auch für einzelne Tage ausgestellt. Bewerber um eine Jagdkarte mit Wohnsitz im Kanton Thurgau haben sich grundsätzlich durch die kantonale Prüfung über hinreichende Fähigkeiten zur Jagd und entsprechende Fachkenntnisse auszuweisen.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 17 Abs. 1; § 17 Abs. 2; § 18 Abs. 1 JG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 17 Abs. 1Die Jagdkarte bildet den Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur Jagd.
§ 17 Abs. 2Jagdkarten werden für ein Jahr oder eine Pachtdauer ausgestellt, bei Jagdgästen auch für einzelne Tage.
§ 18 Abs. 1Bewerber um eine Jagdkarte mit Wohnsitz im Kanton Thurgau haben sich grundsätzlich durch die kantonale Prüfung über hinreichende Fähigkeiten zur Jagd und entsprechende Fachkenntnisse auszuweisen.
- Gilt für Thurgau
Gäste und Gastpatent
Jagdgäste dürfen nur mit Zustimmung eines Pächters oder eines Jagdaufsehers jagen. Jagdgäste, die in einem anderen Kanton oder im Ausland jagdberechtigt sind, jedoch keine anerkannte Jägerprüfung bestanden haben, sind an höchstens fünf Tagen pro Jahr ohne Prüfung jagdberechtigt. Bei Jagdgästen werden Jagdkarten auch für einzelne Tage ausgestellt.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 19 Abs. 1; § 16 Abs. 1 Ziff. 3; § 17 Abs. 2 JG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 19 Abs. 1Jagdgäste dürfen nur mit Zustimmung eines Pächters oder eines Jagdaufsehers jagen.
§ 16 Abs. 1 Ziff. 3Jagdgäste, die in einem anderen Kanton oder im Ausland jagdberechtigt sind, jedoch keine anerkannte Jägerprüfung bestanden haben, an höchstens fünf Tagen pro Jahr.
§ 17 Abs. 2Jagdkarten werden für ein Jahr oder eine Pachtdauer ausgestellt, bei Jagdgästen auch für einzelne Tage.
- Gilt für Thurgau
Jagdsystem und Reviere
Das Gebiet einer Politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. Die Grösse eines Reviers darf in der Regel 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche nicht unterschreiten. Die Politischen Gemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 2; § 7 Abs. 1 JG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 4 Abs. 1Das Gebiet einer Politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.
§ 4 Abs. 2Die Grösse eines Reviers darf in der Regel 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche nicht unterschreiten.
§ 7 Abs. 1Die Politischen Gemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft.
- Gilt für Thurgau
Jagd- und Schonzeiten
Die Jagd- und Schonzeiten stehen in: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG).
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 14, RB 922.1, vom 13. Mai 1992 (Stand 1. April 2023) · Fassung vom
- Gilt für Thurgau
Jagdaufsicht
In jedem Revier ist durch die Jagdgesellschaft mindestens ein Jagdaufseher zu bezeichnen. Die Jagdaufseher müssen bei der Ernennung mindestens seit zwei Jahren jagdberechtigt sein. Die Organe der Jagdpolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Jagd.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 36 Abs. 2; § 36 Abs. 4; § 37 Abs. 1 JG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 36 Abs. 2In jedem Revier ist durch die Jagdgesellschaft mindestens ein Jagdaufseher zu bezeichnen, der selber Pächter sein kann.
§ 36 Abs. 4Die Jagdaufseher müssen bei der Ernennung mindestens seit zwei Jahren jagdberechtigt sein.
§ 37 Abs. 1Die Organe der Jagdpolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Jagd.
- Gilt für Thurgau
Verbotene Jagdarten und Mittel
An öffentlichen Ruhetagen und in der Nacht ist die Jagd grundsätzlich untersagt. Die Baujagd ist grundsätzlich verboten.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 20 Abs. 1; § 22 Abs. 3 JG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 20 Abs. 1An öffentlichen Ruhetagen und in der Nacht ist die Jagd grundsätzlich untersagt.
§ 22 Abs. 3Die Baujagd ist grundsätzlich verboten.
- Gilt für Thurgau
Jagdhunde
Auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, ist eine fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzuführen. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz. Für Dienstleistungen von Schweisshundeführern zugunsten Dritter, insbesondere bei Nachsuchen auf verletztes Wild, kann vom Verursacher eine Entschädigung verlangt werden.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 22 Abs. 1; § 22 Abs. 2; § 37a Abs. 1 JG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 22 Abs. 1Auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, ist eine fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzuführen.
§ 22 Abs. 2Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz.
§ 37a Abs. 1Für Dienstleistungen der Aufsichtsorgane, Schweisshundeführer oder Jagdgesellschaften zugunsten Dritter, insbesondere für Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wild oder Nachsuchen auf verletztes Wild, kann vom Verursacher eine Entschädigung verlangt werden.
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG)
Die Jagd- und Schonzeiten stehen im amtlichen Text; maßgeblich ist seine geltende Fassung.
Für die Arten jagdbarer Tiere und deren Schonzeiten gelten das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sowie die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV). Abweichungen regelt der Regierungsrat.
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗ Staatskanzlei Kanton Thurgau · § 14, RB 922.1, vom 13. Mai 1992 (Stand 1. April 2023)
Bundesrechtlicher Rahmen: Schonzeiten nach Art. 5 JSG
Die Kantone können diese Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); verkürzen dürfen sie sie nur vorübergehend und mit Zustimmung des Departements (Abs. 5). Die im Kanton geltende Jagdzeit ist deshalb oft kürzer. Tiere, die hier nicht aufgeführt sind, sind nach Art. 7 Abs. 1 JSG geschützt.
| Wildart | Schonzeit (Bund) |
|---|---|
| Rothirsch | 01.02. bis 31.07. |
| WildschweinSchonzeit nach Art. 3bis Abs. 1 JSV (Fassung ab 01.02.2025; Art. 5 JSG nennt den 1. Februar); Wildschweine jünger als zweijährig ausserhalb des Waldes ohne Schonzeit | 01.03. bis 30.06. |
| Damhirsch | 01.02. bis 31.07. |
| Sikahirsch | 01.02. bis 31.07. |
| Mufflon | 01.02. bis 31.07. |
| Reh | 01.02. bis 30.04. |
| Gämse | 01.01. bis 31.07. |
| Feldhase | 01.01. bis 30.09. |
| Schneehase | 01.01. bis 30.09. |
| Wildkaninchen | 01.01. bis 30.09. |
| Murmeltier | 16.10. bis 31.08. |
| Fuchs | 01.03. bis 15.06. |
| Dachs | 16.01. bis 15.06. |
| Edelmarder | 16.02. bis 31.08. |
| Steinmarder | 16.02. bis 31.08. |
| Birkhahn | 01.12. bis 15.10. |
| Schneehuhn | 01.12. bis 15.10. |
| Rebhuhn | 01.12. bis 15.10. |
| Ringeltaube | 16.02. bis 31.07. |
| Türkentaube | 16.02. bis 31.07. |
| Kolkrabe | 16.02. bis 31.07. |
| Nebelkrähe | 16.02. bis 31.07. |
| RabenkräheArt. 3bis JSV: in Schwärmen auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ohne Schonzeit | 16.02. bis 31.07. |
| SaatkräheArt. 3bis JSV | 16.02. bis 31.07. |
| ElsterArt. 3bis JSV | 16.02. bis 31.07. |
| EichelhäherArt. 3bis JSV | 16.02. bis 31.07. |
| Fasan | 01.02. bis 31.08. |
| Haubentaucher | 01.02. bis 31.08. |
| Blässhuhn | 01.02. bis 31.08. |
| KormoranSchonzeit nach Art. 3bis Abs. 1 JSV (Fassung ab 01.02.2025) | 01.03. bis 31.08. |
| Wildentengeschützt bleiben nach Art. 5 Abs. 2 Wildgänse, Brandgans, Rostgans, Säger, Schwäne, Marmel-, Schecken-, Kragen-, Ruder-, Spatel- und Kolbenente | 01.02. bis 31.08. |
| Waldschnepfe | 15.12. bis 15.09. |
Nach Bundesrecht das ganze Jahr jagdbar: Marderhund, Waschbär, verwilderte Hauskatze, verwilderte Haustaube. Den Schutz der Muttertiere und Jungtiere regeln die Kantone (Art. 7 Abs. 5 JSG).
Art. 5 JSG auf Fedlex öffnen ↗ Bundeskanzlei, Fedlex · Art. 5 Abs. 1 bis 4 JSG (SR 922.0, Stand 1. Februar 2025) i. V. m. Art. 3bis JSV (SR 922.01)
Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste
Die Jagdkarte ist Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur Jagd im Kanton Thurgau. Sie wird für ein Jahr oder eine Pachtdauer ausgestellt, bei Jagdgästen auch für einzelne Tage. Um jagdberechtigt zu sein, müssen Personen handlungsfähig sein, einen guten Leumund haben, keine Gefahr für die Sicherheit bilden und in den letzten fünf Jahren nicht wegen schwerer oder wiederholter Verstösse gegen jagdrechtliche Bestimmungen bestraft worden sein. Wer als Jagdgast in einem anderen Kanton oder im Ausland zur Jagd berechtigt ist, aber keine anerkannte Jägerprüfung abgelegt hat, darf pro Jahr höchstens an fünf Tagen jagen. Jagdkarten für Jagdgäste ohne Wohnsitz im Kanton kosten pro Tag Fr. 30. Jagdkarten für Jagdgäste mit Wohnsitz im Kanton kosten pro Tag Fr. 20. Jagdkarten für Jagdpächter und Jagdaufseher kosten pro Jahr Fr. 50. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Jagdausübung gültige Jagdkarten anderer Kantone werden im Kanton Thurgau anerkannt, sofern der oder die Jagdkarteninhaber*in im Besitz eines anerkannten Jagdfähigkeitsausweises ist. Jagdberechtigte müssen bei der Jagdausübung eine gültige Jagdkarte, einen gültigen Versicherungsnachweis und einen gültigen Treffsicherheitsnachweis mitführen. Zum Zeitpunkt der Jagdausübung darf der Treffsicherheitsnachweis nicht älter als 15 Monate sein. Pächter und Jagdaufseher müssen eine Jagdkarte für ein Jahr oder für die ganze Pachtdauer lösen. Jagdberechtigte im Kanton Thurgau müssen in der Regel vor der Jagdausübung eine Jagdkarte lösen. Die Jagdkarten sind für den ganzen Kanton gültig. Gültige Jagdkarten anderer Kantone werden im Thurgau anerkannt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis besitzt. Die Jagdkarte muss bei der Jagdausübung mitgeführt werden und ist auf Verlangen eines Organs der Jagdpolizei oder eines Pächters oder einer Pächterin vorzuzeigen. Die Jagdkartengebühren für Jagdpächter und Jagdaufseher betragen pro Pachtperiode 350 Franken und pro Jahr 50 Franken. Bei Jagdkarten, die die Jagd an fünf Tagen erlauben, ist es möglich, die Jagdtage einzeln zu beziehen. Der einzelne Bezug ist jeweils vor Ausübung der Jagd durch einen Pächter, eine Pächterin oder einen Jagdaufseher, eine Jagdaufseherin des entsprechenden Jagdreviers zu visieren. Jagdkarten, die für die Ausübung der Jagd an einzelnen Tagen berechtigen, sind 24 Stunden ab Jagdbeginn gültig. Bei Jagdkarten, die zur Ausübung der Jagd an fünf Tagen berechtigen, kann der einzelne Jagdtag vor Ausübung der Jagd durch einen Pächter oder Jagdaufseher des entsprechenden Jagdreviers visiert werden.
Jagdsystem und Jagdgebiete
Die Jagdrechtserteilung erfolgt durch die Gemeinden gemäß den Grundsätzen der Revierpacht. Ein Jagdrevier darf normalerweise nicht kleiner als 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche sein. Die Schätzungskommission berät das zuständige Departement des Regierungsrates in wichtigen Fragen der Jagd. In der Schätzungskommission sind Vertreter aus den Gemeinden, der Forstwirtschaft, der Jägerschaft und der Landwirtschaft vertreten. Jagdreviere werden für eine Pachtdauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft verpachtet. Grosse Gemeinden können in mehrere Jagdreviere aufgeteilt werden, sofern die Mindestgrösse eingehalten wird. Die Jagdgesellschaft darf ausgeschiedene Pächter ersetzen, wobei bei Kantonseinwohnern nur andere Kantonseinwohner als Nachfolger in Betracht kommen. Bei der Vergabe von Jagdrevieren im Thurgau ist ein Kantonseinwohner gleichgestellt mit jemandem, der während mindestens drei Pachtperioden als Pächter eines thurgauischen Reviers eingetragen war. Die Jagdgesellschaften tragen die Verantwortung dafür, dass der Wildbestand gesund und an die örtlichen Verhältnisse angepasst bleibt. Die Mitglieder der Jagdgesellschaften haften solidarisch für Wildschäden in ihrem Revier. Verursachen geschützte Tiere nach Art. 13 Abs. 4 JSG, Hirsche, Wildschweine, Dachse, Krähen oder kantonal geschützte Tierarten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren, so haftet dafür der Kanton.
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Die Mitglieder der Jagdgesellschaften haften solidarisch für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren, die durch jagdbares Wild verursacht werden. (§ 33 Abs. 1 JG) Die Jagdgesellschaft hat sich in der Regel mit 15 Prozent an den Aufwendungen für Schäden durch Hirsche, Wildschweine oder Dachse zu beteiligen.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Thurgau (CH-TG) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
- Reviersystem (9)
- Patentsystem (16)
- Staatliche Wildhut (1)
- Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
- Tabelle oder belegte Aussagen (14)
- Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Thematisches Recht
Weitere Rechtsräume in diesem Land
Regionenprofile
Wildarten in der Schweiz
Alle 57 Arten anzeigen
- Alpenmurmeltier
- Alpensteinbock
- Auerhuhn
- Baummarder
- Bekassine
- Birkhuhn
- Blässgans
- Blässhuhn
- Dachs
- Eichelhäher
- Elster
- Eurasischer Luchs
- Europäischer Iltis
- Fasan
- Feldhase
- Gämse (Gamswild)
- Goldschakal
- Graugans
- Graureiher
- Haselhuhn
- Hermelin
- Höckerschwan
- Kanadagans
- Kolkrabe
- Kormoran
- Krickente
- Lachmöwe
- Mauswiesel
- Mink
- Nebelkrähe
- Nilgans
- Nonnengans
- Rabenkrähe
- Rebhuhn
- Reh
- Reiherente
- Ringelgans
- Ringeltaube
- Rostgans
- Rotfuchs
- Rothirsch
- Saatgans
- Schellente
- Schnatterente
- Schneehase
- Steinmarder
- Stockente
- Streifengans
- Tafelente
- Türkentaube
- Wachtel
- Waldschnepfe
- Waschbär
- Wildkaninchen
- Wildschwein (Schwarzwild)
- Wildtruthahn (Wildtruthuhn)
- Wolf
Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Thurgau (Schweiz)
Welches Gesetz regelt die Jagd im Kanton Thurgau?
Im Kanton gilt das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, TG 922.1, Fassung 01.04.2023, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für den Kanton Thurgau veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für den Kanton Thurgau macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
4 Einträge- Amtliche Primärquelle
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
- Amtliche Primärquelle
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV
- Amtliche Primärquelle
Behördenkontakt Webshop Jagd und Fischerei
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Thurgau & JSG (SR 922.0)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
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