Belegte Aussagen

  1. Gilt für Schweiz

    Bund und Kanton

    Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
  2. Gilt für Thurgau

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG).

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom

  3. Gilt für Schweiz

    Patent- und Revierjagd

    Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
    Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  4. Gilt für Thurgau

    Jagdpatent und Jagdberechtigung

    Die Jagdkarte bildet den Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur Jagd. Jagdkarten werden für ein Jahr oder eine Pachtdauer und bei Jagdgästen auch für einzelne Tage ausgestellt. Bewerber um eine Jagdkarte mit Wohnsitz im Kanton Thurgau haben sich grundsätzlich durch die kantonale Prüfung über hinreichende Fähigkeiten zur Jagd und entsprechende Fachkenntnisse auszuweisen.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 17 Abs. 1; § 17 Abs. 2; § 18 Abs. 1 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 17 Abs. 1Die Jagdkarte bildet den Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur Jagd.
    § 17 Abs. 2Jagdkarten werden für ein Jahr oder eine Pachtdauer ausgestellt, bei Jagdgästen auch für einzelne Tage.
    § 18 Abs. 1Bewerber um eine Jagdkarte mit Wohnsitz im Kanton Thurgau haben sich grundsätzlich durch die kantonale Prüfung über hinreichende Fähigkeiten zur Jagd und entsprechende Fachkenntnisse auszuweisen.
  5. Gilt für Thurgau

    Gäste und Gastpatent

    Jagdgäste dürfen nur mit Zustimmung eines Pächters oder eines Jagdaufsehers jagen. Jagdgäste, die in einem anderen Kanton oder im Ausland jagdberechtigt sind, jedoch keine anerkannte Jägerprüfung bestanden haben, sind an höchstens fünf Tagen pro Jahr ohne Prüfung jagdberechtigt. Bei Jagdgästen werden Jagdkarten auch für einzelne Tage ausgestellt.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 19 Abs. 1; § 16 Abs. 1 Ziff. 3; § 17 Abs. 2 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 19 Abs. 1Jagdgäste dürfen nur mit Zustimmung eines Pächters oder eines Jagdaufsehers jagen.
    § 16 Abs. 1 Ziff. 3Jagdgäste, die in einem anderen Kanton oder im Ausland jagdberechtigt sind, jedoch keine anerkannte Jägerprüfung bestanden haben, an höchstens fünf Tagen pro Jahr.
    § 17 Abs. 2Jagdkarten werden für ein Jahr oder eine Pachtdauer ausgestellt, bei Jagdgästen auch für einzelne Tage.
  6. Gilt für Thurgau

    Jagdsystem und Reviere

    Das Gebiet einer Politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. Die Grösse eines Reviers darf in der Regel 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche nicht unterschreiten. Die Politischen Gemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 2; § 7 Abs. 1 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 4 Abs. 1Das Gebiet einer Politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.
    § 4 Abs. 2Die Grösse eines Reviers darf in der Regel 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche nicht unterschreiten.
    § 7 Abs. 1Die Politischen Gemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft.
  7. Gilt für Thurgau

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Jagd- und Schonzeiten stehen in: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG).

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 14, RB 922.1, vom 13. Mai 1992 (Stand 1. April 2023) · Fassung vom

  8. Gilt für Thurgau

    Jagdaufsicht

    In jedem Revier ist durch die Jagdgesellschaft mindestens ein Jagdaufseher zu bezeichnen. Die Jagdaufseher müssen bei der Ernennung mindestens seit zwei Jahren jagdberechtigt sein. Die Organe der Jagdpolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Jagd.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 36 Abs. 2; § 36 Abs. 4; § 37 Abs. 1 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 36 Abs. 2In jedem Revier ist durch die Jagdgesellschaft mindestens ein Jagdaufseher zu bezeichnen, der selber Pächter sein kann.
    § 36 Abs. 4Die Jagdaufseher müssen bei der Ernennung mindestens seit zwei Jahren jagdberechtigt sein.
    § 37 Abs. 1Die Organe der Jagdpolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Jagd.
  9. Gilt für Thurgau

    Verbotene Jagdarten und Mittel

    An öffentlichen Ruhetagen und in der Nacht ist die Jagd grundsätzlich untersagt. Die Baujagd ist grundsätzlich verboten.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 20 Abs. 1; § 22 Abs. 3 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 20 Abs. 1An öffentlichen Ruhetagen und in der Nacht ist die Jagd grundsätzlich untersagt.
    § 22 Abs. 3Die Baujagd ist grundsätzlich verboten.
  10. Gilt für Thurgau

    Jagdhunde

    Auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, ist eine fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzuführen. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz. Für Dienstleistungen von Schweisshundeführern zugunsten Dritter, insbesondere bei Nachsuchen auf verletztes Wild, kann vom Verursacher eine Entschädigung verlangt werden.

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1) ↗ · § 22 Abs. 1; § 22 Abs. 2; § 37a Abs. 1 JG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 22 Abs. 1Auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, ist eine fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzuführen.
    § 22 Abs. 2Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz.
    § 37a Abs. 1Für Dienstleistungen der Aufsichtsorgane, Schweisshundeführer oder Jagdgesellschaften zugunsten Dritter, insbesondere für Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wild oder Nachsuchen auf verletztes Wild, kann vom Verursacher eine Entschädigung verlangt werden.
  11. Gilt für Schweiz

    Waffenmitnahme

    Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.

    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
    Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Fundstelle

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG)

Die Jagd- und Schonzeiten stehen im amtlichen Text; maßgeblich ist seine geltende Fassung.

Für die Arten jagdbarer Tiere und deren Schonzeiten gelten das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sowie die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV). Abweichungen regelt der Regierungsrat.

Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗ Staatskanzlei Kanton Thurgau · § 14, RB 922.1, vom 13. Mai 1992 (Stand 1. April 2023)

Bundesrechtlicher Rahmen: Schonzeiten nach Art. 5 JSG

Die Kantone können diese Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); verkürzen dürfen sie sie nur vorübergehend und mit Zustimmung des Departements (Abs. 5). Die im Kanton geltende Jagdzeit ist deshalb oft kürzer. Tiere, die hier nicht aufgeführt sind, sind nach Art. 7 Abs. 1 JSG geschützt.

Bundesrechtliche Schonzeiten nach Art. 5 Abs. 1 bis 4 JSG (SR 922.0, Stand 1. Februar 2025) i. V. m. Art. 3bis JSV (SR 922.01)
WildartSchonzeit (Bund)
Rothirsch01.02. bis 31.07.
WildschweinSchonzeit nach Art. 3bis Abs. 1 JSV (Fassung ab 01.02.2025; Art. 5 JSG nennt den 1. Februar); Wildschweine jünger als zweijährig ausserhalb des Waldes ohne Schonzeit01.03. bis 30.06.
Damhirsch01.02. bis 31.07.
Sikahirsch01.02. bis 31.07.
Mufflon01.02. bis 31.07.
Reh01.02. bis 30.04.
Gämse01.01. bis 31.07.
Feldhase01.01. bis 30.09.
Schneehase01.01. bis 30.09.
Wildkaninchen01.01. bis 30.09.
Murmeltier16.10. bis 31.08.
Fuchs01.03. bis 15.06.
Dachs16.01. bis 15.06.
Edelmarder16.02. bis 31.08.
Steinmarder16.02. bis 31.08.
Birkhahn01.12. bis 15.10.
Schneehuhn01.12. bis 15.10.
Rebhuhn01.12. bis 15.10.
Ringeltaube16.02. bis 31.07.
Türkentaube16.02. bis 31.07.
Kolkrabe16.02. bis 31.07.
Nebelkrähe16.02. bis 31.07.
RabenkräheArt. 3bis JSV: in Schwärmen auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ohne Schonzeit16.02. bis 31.07.
SaatkräheArt. 3bis JSV16.02. bis 31.07.
ElsterArt. 3bis JSV16.02. bis 31.07.
EichelhäherArt. 3bis JSV16.02. bis 31.07.
Fasan01.02. bis 31.08.
Haubentaucher01.02. bis 31.08.
Blässhuhn01.02. bis 31.08.
KormoranSchonzeit nach Art. 3bis Abs. 1 JSV (Fassung ab 01.02.2025)01.03. bis 31.08.
Wildentengeschützt bleiben nach Art. 5 Abs. 2 Wildgänse, Brandgans, Rostgans, Säger, Schwäne, Marmel-, Schecken-, Kragen-, Ruder-, Spatel- und Kolbenente01.02. bis 31.08.
Waldschnepfe15.12. bis 15.09.

Nach Bundesrecht das ganze Jahr jagdbar: Marderhund, Waschbär, verwilderte Hauskatze, verwilderte Haustaube. Den Schutz der Muttertiere und Jungtiere regeln die Kantone (Art. 7 Abs. 5 JSG).

Art. 5 JSG auf Fedlex öffnen ↗ Bundeskanzlei, Fedlex · Art. 5 Abs. 1 bis 4 JSG (SR 922.0, Stand 1. Februar 2025) i. V. m. Art. 3bis JSV (SR 922.01)

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Die Jagdkarte ist Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur Jagd im Kanton Thurgau. Sie wird für ein Jahr oder eine Pachtdauer ausgestellt, bei Jagdgästen auch für einzelne Tage. Um jagdberechtigt zu sein, müssen Personen handlungsfähig sein, einen guten Leumund haben, keine Gefahr für die Sicherheit bilden und in den letzten fünf Jahren nicht wegen schwerer oder wiederholter Verstösse gegen jagdrechtliche Bestimmungen bestraft worden sein. Wer als Jagdgast in einem anderen Kanton oder im Ausland zur Jagd berechtigt ist, aber keine anerkannte Jägerprüfung abgelegt hat, darf pro Jahr höchstens an fünf Tagen jagen. Jagdkarten für Jagdgäste ohne Wohnsitz im Kanton kosten pro Tag Fr. 30. Jagdkarten für Jagdgäste mit Wohnsitz im Kanton kosten pro Tag Fr. 20. Jagdkarten für Jagdpächter und Jagdaufseher kosten pro Jahr Fr. 50. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Jagdausübung gültige Jagdkarten anderer Kantone werden im Kanton Thurgau anerkannt, sofern der oder die Jagdkarteninhaber*in im Besitz eines anerkannten Jagdfähigkeitsausweises ist. Jagdberechtigte müssen bei der Jagdausübung eine gültige Jagdkarte, einen gültigen Versicherungsnachweis und einen gültigen Treffsicherheitsnachweis mitführen. Zum Zeitpunkt der Jagdausübung darf der Treffsicherheitsnachweis nicht älter als 15 Monate sein. Pächter und Jagdaufseher müssen eine Jagdkarte für ein Jahr oder für die ganze Pachtdauer lösen. Jagdberechtigte im Kanton Thurgau müssen in der Regel vor der Jagdausübung eine Jagdkarte lösen. Die Jagdkarten sind für den ganzen Kanton gültig. Gültige Jagdkarten anderer Kantone werden im Thurgau anerkannt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis besitzt. Die Jagdkarte muss bei der Jagdausübung mitgeführt werden und ist auf Verlangen eines Organs der Jagdpolizei oder eines Pächters oder einer Pächterin vorzuzeigen. Die Jagdkartengebühren für Jagdpächter und Jagdaufseher betragen pro Pachtperiode 350 Franken und pro Jahr 50 Franken. Bei Jagdkarten, die die Jagd an fünf Tagen erlauben, ist es möglich, die Jagdtage einzeln zu beziehen. Der einzelne Bezug ist jeweils vor Ausübung der Jagd durch einen Pächter, eine Pächterin oder einen Jagdaufseher, eine Jagdaufseherin des entsprechenden Jagdreviers zu visieren. Jagdkarten, die für die Ausübung der Jagd an einzelnen Tagen berechtigen, sind 24 Stunden ab Jagdbeginn gültig. Bei Jagdkarten, die zur Ausübung der Jagd an fünf Tagen berechtigen, kann der einzelne Jagdtag vor Ausübung der Jagd durch einen Pächter oder Jagdaufseher des entsprechenden Jagdreviers visiert werden.

Jagdsystem und Jagdgebiete

Die Jagdrechtserteilung erfolgt durch die Gemeinden gemäß den Grundsätzen der Revierpacht. Ein Jagdrevier darf normalerweise nicht kleiner als 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche sein. Die Schätzungskommission berät das zuständige Departement des Regierungsrates in wichtigen Fragen der Jagd. In der Schätzungskommission sind Vertreter aus den Gemeinden, der Forstwirtschaft, der Jägerschaft und der Landwirtschaft vertreten. Jagdreviere werden für eine Pachtdauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft verpachtet. Grosse Gemeinden können in mehrere Jagdreviere aufgeteilt werden, sofern die Mindestgrösse eingehalten wird. Die Jagdgesellschaft darf ausgeschiedene Pächter ersetzen, wobei bei Kantonseinwohnern nur andere Kantonseinwohner als Nachfolger in Betracht kommen. Bei der Vergabe von Jagdrevieren im Thurgau ist ein Kantonseinwohner gleichgestellt mit jemandem, der während mindestens drei Pachtperioden als Pächter eines thurgauischen Reviers eingetragen war. Die Jagdgesellschaften tragen die Verantwortung dafür, dass der Wildbestand gesund und an die örtlichen Verhältnisse angepasst bleibt. Die Mitglieder der Jagdgesellschaften haften solidarisch für Wildschäden in ihrem Revier. Verursachen geschützte Tiere nach Art. 13 Abs. 4 JSG, Hirsche, Wildschweine, Dachse, Krähen oder kantonal geschützte Tierarten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren, so haftet dafür der Kanton.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Die Mitglieder der Jagdgesellschaften haften solidarisch für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren, die durch jagdbares Wild verursacht werden. (§ 33 Abs. 1 JG) Die Jagdgesellschaft hat sich in der Regel mit 15 Prozent an den Aufwendungen für Schäden durch Hirsche, Wildschweine oder Dachse zu beteiligen.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Thurgau (CH-TG) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Thurgau unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
  • Reviersystem (9)
  • Patentsystem (16)
  • Staatliche Wildhut (1)
  • Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
  • Tabelle oder belegte Aussagen (14)
  • Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

Thematisches Recht

Weitere Rechtsräume in diesem Land

Regionenprofile

Wildarten in der Schweiz

Alle 57 Arten anzeigen

Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Thurgau (Schweiz)

Welches Gesetz regelt die Jagd im Kanton Thurgau?

Im Kanton gilt das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, TG 922.1, Fassung 01.04.2023, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für den Kanton Thurgau veröffentlicht?

Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für den Kanton Thurgau macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.

Quellen und Evidenz

4 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle

    Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG, RB 922.1)

    Staatskanzlei Kanton Thurgau Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle

    Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV

  4. Amtliche Primärquelle

    Behördenkontakt Webshop Jagd und Fischerei

    Jagd- und Fischereiverwaltung Kanton Thurgau Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Thurgau & JSG (SR 922.0)
Inhalt geprüft