Belegte Aussagen
- Gilt für Deutschland
Bundesrahmen und Landesrecht
Das Bundesjagdgesetz gilt bundesweit, die Länder dürfen aber davon abweichendes Landesjagdrecht erlassen; beim Recht der Jagdscheine ist das ausgeschlossen. Jagdausübung und Jagdzeiten sind deshalb immer im konkreten Bundesland zu prüfen, nicht allein im BJagdG.
Bundesjagdgesetz (BJagdG) ↗ · § 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG (Jagdwesen ohne das Recht der Jagdscheine) · abgerufen am
- Gilt für Sachsen
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Sächsisches Jagdgesetz.
Sächsisches Jagdgesetz ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · abgerufen am
- Gilt für Deutschland
Jagdschein
Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und ihn auf Verlangen Polizeibeamten und Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Wer in einem fremden Revier jagt, braucht außerdem die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten; Form und Mitführen des Erlaubnisscheins regelt das Landesrecht.
Bundesjagdgesetz § 15 (Jagdschein) ↗ · § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BJagdG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 15 Abs. 1Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
- Gilt für Sachsen
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) ↗ · § 4, Verordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332) · Fassung vom
- Gilt für Deutschland
Waffen, Verwahrung, Mitnahme
Erwerb, Besitz, Aufbewahrung, Führen und Transport von Schusswaffen regelt das Waffengesetz des Bundes, nicht das Landesjagdgesetz; die Aufbewahrung etwa steht in § 36 WaffG, die Sonderregeln für Jäger in § 13 WaffG. Was jagdrechtlich erlaubt ist, kann deshalb waffenrechtlich unzulässig sein.
Waffengesetz (WaffG) ↗ · § 13 und § 36 Abs. 1 WaffG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 36 Abs. 1Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
- Gilt für Deutschland
Artenschutz neben der Jagd
Jagdrecht und Naturschutzrecht gelten nebeneinander: Das Jagdrecht bleibt von den Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt; soweit es keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der betreffenden Arten enthält, gelten aber die Artenschutzvorschriften des BNatSchG. Eine im Landesrecht jagdbare Art kann deshalb zugleich besonders oder streng geschützt sein. Vor dem Ansprechen ist der Schutzstatus im konkreten Land zu prüfen.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ↗ · § 37 Abs. 2 BNatSchG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 37 Abs. 2Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Jagd- und Schonzeiten
Wichtig für das Lesen dieser Tabelle: § 4 SächsJagdVO setzt die Zeiten nur abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten des Bundes fest; diese bleibt im Übrigen unberührt. Fuchs, Feldhase, Steinmarder, Iltis, Hermelin, Fasan, Stockente und Waldschnepfe kommen in § 4 nicht vor - für sie gilt das Bundesrecht. Im Nationalpark Sächsische Schweiz sind Dam- und Muffelwild ganzjährig bejagbar. Nach § 4 Abs. 3 kann die obere Jagdbehörde die Jagd im Sächsischen Amtsblatt zusätzlich beschränken.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rotwild | Kälber, Schmalspießer und Schmaltiere | 01.08. bis 31.01. |
| Damwild | 01.08. bis 31.01. | |
| Sikawild | 01.08. bis 31.01. | |
| Rehwild | Böcke und Schmalrehe | 16.04. bis 31.01. |
| Kitze und Ricken | 01.08. bis 31.01. | |
| Gamswild | 01.08. bis 31.01. | |
| Graugans | 01.08. bis 31.01. | |
| Graureiher | nur im Umkreis von 200 m um bewirtschaftete Fischereianlagen (§ 4 Abs. 2) | 01.08. bis 31.01. |
| Nilgans | 01.08. bis 31.01. | |
| Elster | 01.08. bis 15.03. | |
| Nebelkrähe | 01.08. bis 15.03. | |
| Rabenkrähe | 01.08. bis 15.03. |
Im Übrigen gilt das Bundesrecht
Die Landesverordnung oben setzt nur die Zeiten fest, die vom Bundesrecht abweichen. Für die übrigen Arten gilt unverändert die Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV 1977), § 1, vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226); die folgende Tabelle nennt nur sie.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Jagdzeit (Bund) |
|---|---|---|
| Feldhase | 01.10. bis 15.01. | |
| Steinmarder | 16.10. bis 28.02. | |
| Baummarder | 16.10. bis 28.02. | |
| Iltis | 01.08. bis 28.02. | |
| Hermelin | 01.08. bis 28.02. | |
| Fasan | 01.10. bis 15.01. | |
| Wildtruthahn | Hähne | 15.03. bis 15.05. |
| Wildtruthahn | Hähne | 01.10. bis 15.01. |
| Wildtruthahn | Hennen | 01.10. bis 15.01. |
| Ringeltaube | 01.11. bis 20.02. | |
| Türkentaube | 01.11. bis 20.02. | |
| Höckerschwan | 01.11. bis 20.02. | |
| Blässgans | 01.11. bis 15.01. | |
| Saatgans | 01.11. bis 15.01. | |
| Ringelgans | 01.11. bis 15.01. | |
| Kanadagans | 01.11. bis 15.01. | |
| Stockente | 01.09. bis 15.01. | |
| Waldschnepfe | 16.10. bis 15.01. | |
| Blässhuhn | 11.09. bis 20.02. | |
| Möwen | Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwe | 01.10. bis 10.02. |
Ganzjährig bejagbar nach Bundesrecht: Wildkaninchen, Fuchs. Der Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.
Ganzjährig geschont
- Mauswiesel
- Rebhuhn
- Krickente
Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste
In Sachsen wird der Jahresjagdschein in der Regel für drei Jagdjahre erteilt, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein. Vor der Erteilung des Jagdscheins ist das erfolgreiche Ablegen einer Jägerprüfung erforderlich. Die Jägerprüfung besteht aus einer Schießprüfung, einer schriftlichen Prüfung und einem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Für den Jagdschein werden Verwaltungsgebühren gemäß der Nr. 56 Tarifstelle 14 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) und eine Jagdabgabe nach § 1 der Sächsischen Jagdverordnung erhoben. Die Jagdabgabe beträgt für den Jahresjagdschein 20 Euro für jedes Jahr der Gültigkeit. Eine Jagderlaubnis muss schriftlich erteilt sein, ansonsten ist sie nichtig. Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins wird zugleich eine Jagdabgabe erhoben. Die Jagdbehörde führt die Jäger- und Falknerprüfung durch.
Jagdsystem und Jagdgebiete
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in Sachsen muss mindestens 250 Hektar umfassen. Eine Jagdgenossenschaft zählt zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Verpächter ist berechtigt, den Jagdpachtvertrag zu kündigen, wenn die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe der Wildschäden überschritten ist und es dem Jagdpächter trotz schriftlicher Aufforderung nicht in angemessener Zeit, spätestens innerhalb der nachfolgenden zwei Jagdjahre, gelingt, die Wildschäden auf eine tragbare Höhe zu vermindern. Die Kündigung eines Jagdpachtvertrags in Sachsen ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jagdjahres auszusprechen. Ein Jagdpächter in Sachsen kann den Jagdpachtvertrag kündigen, wenn es wesentliche Änderungen in der Landbewirtschaftung gibt, die in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Wildschadenshöhe haben. Ist mehr als ein Jagdausübungsberechtigter vorhanden, bedarf die Jagderlaubnis der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten. Die Jagderlaubnis in Sachsen ist schriftlich zu erteilen und erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit der Beendigung des Jagdausübungsrechts des Erlaubnisgebers. Ein angestellter Jäger in Sachsen erhält von seinem Jagdausübungsberechtigten die Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen. Volljährige Jahresjagdscheininhaber in Sachsen sind jagdpachtfähig, ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins.
Abschussplanung und Meldepflichten
Der Jagdausübungsberechtigte hat für Rot-, Dam- und Muffelwild in der Regel einen Abschussplan für drei Jagdjahre nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen zu erstellen; bei verpachteten Eigenjagdbezirken ist dies im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer zu geschehen. Die Jagdbehörde bestätigt oder setzt den Abschussplan fest. Vor ihrer Entscheidung über den Abschussplan hört sie abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes den Jagdbeirat und die untere Forstbehörde an. Der Jagdbehörde muss unverzüglich angezeigt werden, wenn schwerkrankes Wild außerhalb der Jagdzeit oder über den Abschussplan hinaus erlegt wurde, wobei die Art der Erkrankung oder Verletzung genannt werden muss. Die obere Jagdbehörde legt einen für das gesamte Land geltenden Zeitraum zur Abschussplanung fest und gibt diesen im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, eine Streckenliste über erlegtes, verendetes und gefallenes Wild zu führen. Auf Verlangen der Jagdbehörde, spätestens aber bis zum 10. April eines jeden Jahres, ist ihr die Streckenliste als zusammengefasste Streckenmeldung zuzusenden. In der Streckenliste müssen Einträge spätestens bis zum Monatsende erfolgen. Die Streckenliste ist bei der Jagd auf Wild gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 elektronisch zu führen. Bei der Jagdbehörde müssen Abschusspläne samt den amtlich verlangten Angaben entweder in Schriftform oder elektronisch über einen Online-Zugang vorgelegt werden.
Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde
In Sachsen muss krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild weidgerecht nachgesucht und erlegt werden, damit ihm vermeidbare Schmerzen und Leiden erspart bleiben. Wenn nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Sachsen die Grenze des Jagdbezirks überwechselt und für einen sicheren Schuss erreichbar ist, ist es vom Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen, wobei die Jagdwaffe mitgeführt werden darf. Dies gilt auch, wenn das Wild in Sichtweite im Nachbarbezirk verendet. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks unverzüglich mitzuteilen. Dem Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Jagdbezirks oder dessen Vertreter muss das Erlegen von Wild dort unverzüglich gemeldet werden. Das erlegte Wild muss dem Berechtigten umgehend übergeben werden. Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es nicht erreichbar für einen sicheren Schuss, hat der Jagdausübungsberechtigte oder die von ihm mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die erste Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und den Sachverhalt dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. In Sachsen muss dem Jagdausübungsberechtigten ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen. Wer Bau-, Drück-, Riegel-, Such- oder Treibjagden durchführt oder Federwild bejagt, hat in ausreichender Zahl Jagdhunde einzusetzen, die für die jeweilige Jagdart brauchbar sind. Bei der Nachsuche ist die Verwendung eines brauchbaren Jagdhunds vorgeschrieben. Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde in Sachsen gehört zur Jagdausübung. Der Jagdausübungsberechtigte in Sachsen muss Wild in der Notzeit angemessen und artgerecht füttern. Die Fütterung des Wildes ist im Übrigen verboten.
Verbote und zulässige Jagdmittel
Die Jagd auf Schalenwild, Feldhasen und Federwild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ist verboten. Die Jagd mit Totschlagfallen ist grundsätzlich verboten. Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder Gasen ist verboten. Bei der Jagd auf Wasserwild und auf sonstiges Wild nach dem 31. März 2014 ist das Verwenden von Bleischrot verboten, sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Die Jagd während der Notzeit ist in den betroffenen Forstrevieren von Verwaltungsjagdbezirken verboten. Die Jagd auf angesiedeltes Wild vor dem Beginn des übernächsten Jagdjahres nach dem Aussetzen ist verboten. Unverändert bleibt die Jagd auf Schwarzwild in der Nachtzeit. Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte verwendet werden, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben bei der Jagd auf Schwarzwild unberührt. In Sachsen dürfen Ausnahmen vom Verbot der Jagd mit Totschlagfallen zugelassen werden, wenn die Totschlagfallen in Fangbunkern verwendet, regelmäßig kontrolliert und nach oben zum Schutz von Vogelarten ausreichend verblendet werden. Ausnahmen vom Verbot der Jagd mit Totschlagfallen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Jagdgesetzes dürfen nicht zugelassen werden im Umkreis von 300 m von Wohnhäusern, in befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen und Gebieten mit nachgewiesenen Vorkommen von mindestens einer nach Naturschutzrecht streng geschützten Säugetierart, die sich in Totschlagfallen fangen kann.
Checkliste
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Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in Sachsen (Deutschland)
Welches Gesetz regelt die Jagd in Sachsen?
In Sachsen gelten das Sächsische Jagdgesetz und das Bundesjagdgesetz (BJagdG).
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Sachsen veröffentlicht?
Maßgebliche Fundstelle für Sachsen: Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO). Veröffentlicht von: Sächsische Staatskanzlei / REVOSAX.
Quellen und Evidenz
3 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026
Sächsisches Jagdgesetz
- Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026
Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026
Jagdschein und Jägerprüfung (Rechtsgrundlagen 10. SächsKVZ, SächsJagdVO)
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Deutschland, Landesjagdgesetz Sachsen & BJagdG
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