Gestalt und Ansprache

Gewicht: 4 bis 9 kg (im Spätherbst vor der Winterruhe teils bis 10 kg). Dunkle Wangenstreifen ('Backenbart'). Rute kurz und buschig, einfarbig dunkel ohne Ringelung (Unterschied zum Waschbären).

Ein Marderhund mit dunkler Augenmaske und langem Backenbart schaut im kahlen Wald hinter einem bemoosten Stamm hervor; Zweige liegen unscharf im Vordergrund
Foto: Galanalag · CC BY-SA 4.0

Biologie und Lebensweise

Als einziger Canide hält der Marderhund eine echte Winterruhe. Paare bleiben monogam. Die Ranz liegt im Spätwinter, die Tragzeit bei etwa 60 Tagen, Würfe können sechs bis zehn Junge umfassen. Die Nahrung reicht von Amphibien und Fischen über Insekten und Beeren bis zu Gelegen von Bodenbrütern.

Fell eines Marderhunds aus einer Fellsammlung
Foto: Mickey Bohnacker, Presse-Fotograf, Frankfurt/Main · Public domain

Jagdliche Einordnung

Ansitz an Luderplätzen, Fallen in Feuchtgebieten und Baujagd. Die Ansprache muss Waschbär und Jungfuchs ausschließen. Bei Verzehr gilt die Trichinenschau. Jagdzeiten und Fallenrecht sind landesweise verschieden.

Junger Marderhund auf der Insel Miyajima, Japan
Foto: Martin E. Walder · CC BY-SA 3.0

Schutz und rechtlicher Rahmen

Ob eine Meldepflicht, eine Jagdzeit oder ein Managementauftrag gilt, entscheidet der Rechtsraum.

Für alle Arten der Unionsliste gelten weitreichende Verbote bzgl. Besitz, Handel, Zucht, Transport und Freisetzung.

Sichere Erkennung

Gedrungener, kurzbeiniger Körper mit dichter Unterwolle und dunklem Backenbart. Die Rute ist kurz, buschig und einfarbig dunkel, ohne Ringelung. Damit endet die Verwechslung mit dem Waschbären; die Pfoten sind hundeartig und nicht greifend.

Lebensraum und Ansprüche

Feuchtgebiete, Schilf, Bruchwälder und gewässernahe Niederungen. Trockene Hochlagen und offene Feldfluren ohne Deckung werden gemieden. Bauten teilt er regional mit Fuchs oder Dachs. Der Marderhund ist in der EU etabliert.

Bestand und Management

Die EU-Verordnung 1143/2014 führt den Marderhund als invasive Art von unionsweiter Bedeutung. Ansitz, Fallen in Feuchtgebieten und Baujagd kommen in Betracht, sofern das Landesrecht sie zulässt. Der Marderhund (Nyctereutes procyonoides) ist gemäß EU-Durchführungsverordnung (DVO 2017/1263 bzw. 2019/1262) in der Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung aufgeführt. Seine Ausbreitung soll durch intensive Bejagung eingedämmt werden. In den Maßnahmenblättern sind detaillierte Angaben zur Biologie invasiver Arten, zu ihren Einführungs-, Ausbringungs- und Ausbreitungswegen, zu den negativen Auswirkungen auf Ökosysteme sowie zu Managementzielen und nicht priorisierten Maßnahmen enthalten. Die Bundesländer sind für die Umsetzung der entwickelten Maßnahmen zuständig, wobei sie hier noch Gestaltungsspielräume besitzen und die Priorisierung sowie die Auswahl der konkreten Maßnahmen treffen. Maßnahmenblätter betonen, dass Maßnahmen gegen Wirbeltiere dem Tierschutzrecht unterliegen, wobei die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen nicht beeinträchtet werden darf. Gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erhielt die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an der Vorbereitung, Änderung oder Überarbeitung von Managementmaßnahmen zu beteiligen.

Bestandszahlen und Jagdstrecke

Er ist in Deutschland bereits fest etabliert und breitet sich kontinuierlich weiter aus.

Bejagung und Hege

Maßgeblich für ein Bundesland sind allein die dort erfolgten Bekanntmachungen, die länderspezifische Anlagen beinhalten können. Maßnahmen der nicht tödlichen Beseitigung sowie der Populationskontrolle oder -eindämmung sind zugelassen. Im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden die zuständigen Behörden der Länder über die geeigneten Managementmaßnahmen.

Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES Nicht gelistet · EU Nicht gelistet

Artenschutz & Handelsstatus: Marderhund (Enok)

Status: Jagdbar / Nicht CITES-reguliert. Diese Art unterliegt nicht den CITES-Artenschutzbestimmungen. Für den grenzüberschreitenden Transport gelten die allgemeinen veterinär- und zollrechtlichen Vorschriften sowie das nationale Jagdrecht des Herkunfts- und Ziellandes.

Bestimmungen für Ein- & Ausfuhr (Jagdtrophäen):
  • Keine CITES-Genehmigung erforderlich
  • Beachtung des nationalen Jagd- und Schonzeitenrechts
  • Veterinärrechtliche Bestimmungen bei Fleischtransport beachten

Was bei der Einfuhr einer Trophäe zusätzlich zu CITES gilt – TRACES NT, Veterinärbescheinigung, Zoll –, steht im Leitfaden zum Trophäenimport.

Vergleichbare & verwandte Wildarten

Ökologische und jagdpraktische Einordnung innerhalb der Gruppe Kleine und mittlere Raubtiere.

Der Marderhund (Enok) wird in der Dämmerung sehr häufig mit dem Waschbären verwechselt, da beide eine dunkle Gesichtsmaske tragen und als Neozoen oft ähnliche feuchte Lebensräume besiedeln. Die Unterscheidung ist jedoch eindeutig: 1. Waschbär (Procyon lotor): Besitzt eine markant schwarz-grau geringelte Rute und nackte, sehr bewegliche, greiffähige 'Hände' an den Vorderpfoten. 2. Marderhund (Nyctereutes procyonoides): Als echter Hundeartiger (Canide) hat er hundeähnliche Pfoten (Zehengänger ohne Greiffunktion) und eine einfarbig dunkle, buschige Rute ohne jede Ringelung; zudem trägt er einen ausgeprägten 'Backenbart'. 3. Dachs (Meles meles): Hat keine Augenmaske, sondern eine unverkennbare schwarz-weiße Längsstreifung auf dem Kopf und ist deutlich massiger. 4. Rotfuchs (Vulpes vulpes): Ist wesentlich hochbeiniger, schlanker, rötlich gefärbt und besitzt eine weiße Luntenspitze.

Verwandte Arten im Atlas:

Verbreitung

Nachgewiesene Vorkommen von Marderhund (Enok) nach Ländern. Die Karte markiert die Jagdregionen mit Vorkommen, keine Reviergrenzen.

Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Kartenstand: · Darstellung: JAGDNAVIGATOR
Die Flächen zeigen Verwaltungsgrenzen, keine Reviergrenzen. Jagdeinrichtungen, Fütterungen und sensible Standorte werden bewusst nicht kartiert.
Global Biodiversity Information FacilityGBIF Taxon #2434552

Wissenschaftliche Nachweise & Vorkommen: Marderhund (Enok)

GBIF Taxon
GBIF-Nachweise von Marderhund (Enok) (Nyctereutes procyonoides) in Europa. Gelbe bis rote Punkte: Dichte wissenschaftlicher Beobachtungen.
Dichte wissenschaftlicher Nachweise
EinzelfundeHohe Dichte

Kartengrundlage: GBIF-Basiskarte, © OpenStreetMap contributors, © OpenMapTiles · Nachweise: GBIF.org, CC0 · Stand: 23. Oktober 2026 · Darstellung: JAGDNAVIGATOR

Bürgerwissenschaften & MonitoringiNaturalist

Bürgerbeobachtungen & Fotobelege: Marderhund (Enok)

Neben amtlichen Zählungen liefern wissenschaftlich verifizierte Sichtungen (Research Grade) von Jägern, Förstern und Naturbeobachtern Daten zu Ausbreitung, Wechseln und Vorkommen dieser Art im DACH-Raum.

Wo diese Art vorkommt

Jagd- und Schonzeiten nach Rechtsraum

Jagdzeiten setzt jedes Bundesland und jeder Kanton selbst fest, oft getrennt nach Wildklasse. Die Tabelle gibt die Zeiten für Marderhund (Enok) aus 31 Verordnungen wieder. Verbindlich ist die amtliche Fassung, die auf der jeweiligen Rechtsraumseite verlinkt ist.

Jagdzeiten für Marderhund (Enok) nach Rechtsraum
Rechtsraum Wildklasse Jagdzeit
Burgenland (AT) alle Klassen ganzjährig
Wien (AT) alle Klassen ganzjährig
Kärnten (AT) alle Klassen ganzjährig
Niederösterreich (AT) alle Klassen ganzjährig
Oberösterreich (AT) alle Klassen ganzjährig
Steiermark (AT) alle Klassen ganzjährig
Tirol (AT) alle Klassen ganzjährig
Vorarlberg (AT) alle Klassen ganzjährig
Basel-Landschaft (CH) Fassung bis alle Klassen ganzjährig
Basel-Stadt (CH) Fassung bis alle Klassen ganzjährig
Luzern (CH) Fassung bis alle Klassen ganzjährig
Zug (CH) Fassung bis alle Klassen 1. Oktober bis 15. Februar
Appenzell Innerrhoden (CH) Fassung bis Hochwildjagd 7. September bis 3. Oktober
Appenzell Innerrhoden (CH) Bau- und Vogeljagd 5. Oktober bis 19. Dezember
Appenzell Innerrhoden (CH) verlängerte Bau- und Vogeljagd 2. Januar bis 30. Januar
Appenzell Innerrhoden (CH) Passjagd 16. November bis 27. Februar
Graubünden (CH) Fassung bis alle Klassen ganzjährig
Schwyz (CH) Fassung bis Hochwildpatente 1. September bis 28. November
Schwyz (CH) Patent III, Ansitz/Drückjagd 1. Oktober bis 30. November
Schwyz (CH) Baujagd 1. Oktober bis 12. Januar
Schwyz (CH) Lusserjagd 2. November bis 28. Februar
Obwalden (CH) Fassung bis Niederjagd 5. Oktober bis 30. November
Obwalden (CH) Winterjagd 1. Dezember bis 27. Februar
Bern (CH) Basispatent 1. September bis 28. Februar
Bayern (DE) alle Klassen ganzjährig
Baden-Württemberg (DE) alle Klassen ganzjährig
Nordrhein-Westfalen (DE) Fassung bis Jungmarderhunde ganzjährig
Nordrhein-Westfalen (DE) alle Klassen 1. September bis 28. Februar
Niedersachsen (DE) Jungmarderhunde ganzjährig
Niedersachsen (DE) alle Klassen 1. September bis 28. Februar
Brandenburg (DE) alle Klassen ganzjährig
Sachsen (DE) alle Klassen ganzjährig
Berlin (DE) alle Klassen 1. Oktober bis 31. Januar
Bremen (DE) alle Klassen 1. September bis 28. Februar (Jungmarderhunde ganzjährig)
Hamburg (DE) alle Klassen ganzjährig
Sachsen-Anhalt (DE) alle Klassen ganzjährig
Schleswig-Holstein (DE) alle Klassen ganzjährig
Saarland (DE) alle Klassen 1. Juli bis 28. Februar
Thüringen (DE) Fassung bis alle Klassen ganzjährig
Mecklenburg-Vorpommern (DE) alle Klassen ganzjährig

Jagdrecht und Verordnungen aller Bundesländer und Kantone

Häufige Fragen zu Marderhund (Enok)

Wie unterscheidet sich der Marderhund vom Waschbären?

Der Marderhund hat keine geringelte Rute, sondern eine kurze, dunkle Rute, sowie hundeartige Pfoten (ohne greifende Finger) und einen ausgeprägten Backenbart.

Quellen und Evidenz

6 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.8.2026

    Nyctereutes procyonoides - Art- und Taxonomiedaten

  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.8.2026

    EU-Verordnung 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten

  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 9.8.2026

    https://www.bfn.de/art-4-unionsliste

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  4. Amtliche Primärquelle

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 25. Juli 2019

    Europäische Kommission Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 9.8.2026

    https://www.bfn.de/art-19-management

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  6. Amtliche Primärquelle

    Vorblatt zu den Managementmaßnahmenblättern für invasive gebietsfremde Arten

    Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Biologie und jagdliche Einordnung. Jagd- und Schonzeiten gelten nur im jeweiligen Rechtsraum.
Inhalt geprüft