Gestalt und Ansprache
Gewicht: 4 bis 9 kg (im Spätherbst vor der Winterruhe teils bis 10 kg). Dunkle Wangenstreifen ('Backenbart'). Rute kurz und buschig, einfarbig dunkel ohne Ringelung (Unterschied zum Waschbären).

Biologie und Lebensweise
Als einziger Canide hält der Marderhund eine echte Winterruhe. Paare bleiben monogam. Die Ranz liegt im Spätwinter, die Tragzeit bei etwa 60 Tagen, Würfe können sechs bis zehn Junge umfassen. Die Nahrung reicht von Amphibien und Fischen über Insekten und Beeren bis zu Gelegen von Bodenbrütern.

Jagdliche Einordnung
Ansitz an Luderplätzen, Fallen in Feuchtgebieten und Baujagd. Die Ansprache muss Waschbär und Jungfuchs ausschließen. Bei Verzehr gilt die Trichinenschau. Jagdzeiten und Fallenrecht sind landesweise verschieden.

Schutz und rechtlicher Rahmen
Ob eine Meldepflicht, eine Jagdzeit oder ein Managementauftrag gilt, entscheidet der Rechtsraum.
Für alle Arten der Unionsliste gelten weitreichende Verbote bzgl. Besitz, Handel, Zucht, Transport und Freisetzung.
Sichere Erkennung
Gedrungener, kurzbeiniger Körper mit dichter Unterwolle und dunklem Backenbart. Die Rute ist kurz, buschig und einfarbig dunkel, ohne Ringelung. Damit endet die Verwechslung mit dem Waschbären; die Pfoten sind hundeartig und nicht greifend.
Lebensraum und Ansprüche
Feuchtgebiete, Schilf, Bruchwälder und gewässernahe Niederungen. Trockene Hochlagen und offene Feldfluren ohne Deckung werden gemieden. Bauten teilt er regional mit Fuchs oder Dachs. Der Marderhund ist in der EU etabliert.
Bestand und Management
Die EU-Verordnung 1143/2014 führt den Marderhund als invasive Art von unionsweiter Bedeutung. Ansitz, Fallen in Feuchtgebieten und Baujagd kommen in Betracht, sofern das Landesrecht sie zulässt. Der Marderhund (Nyctereutes procyonoides) ist gemäß EU-Durchführungsverordnung (DVO 2017/1263 bzw. 2019/1262) in der Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung aufgeführt. Seine Ausbreitung soll durch intensive Bejagung eingedämmt werden. In den Maßnahmenblättern sind detaillierte Angaben zur Biologie invasiver Arten, zu ihren Einführungs-, Ausbringungs- und Ausbreitungswegen, zu den negativen Auswirkungen auf Ökosysteme sowie zu Managementzielen und nicht priorisierten Maßnahmen enthalten. Die Bundesländer sind für die Umsetzung der entwickelten Maßnahmen zuständig, wobei sie hier noch Gestaltungsspielräume besitzen und die Priorisierung sowie die Auswahl der konkreten Maßnahmen treffen. Maßnahmenblätter betonen, dass Maßnahmen gegen Wirbeltiere dem Tierschutzrecht unterliegen, wobei die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen nicht beeinträchtet werden darf. Gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erhielt die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an der Vorbereitung, Änderung oder Überarbeitung von Managementmaßnahmen zu beteiligen.
Bestandszahlen und Jagdstrecke
Er ist in Deutschland bereits fest etabliert und breitet sich kontinuierlich weiter aus.
Bejagung und Hege
Maßgeblich für ein Bundesland sind allein die dort erfolgten Bekanntmachungen, die länderspezifische Anlagen beinhalten können. Maßnahmen der nicht tödlichen Beseitigung sowie der Populationskontrolle oder -eindämmung sind zugelassen. Im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden die zuständigen Behörden der Länder über die geeigneten Managementmaßnahmen.
Artenschutz & Handelsstatus: Marderhund (Enok)
Status: Jagdbar / Nicht CITES-reguliert. Diese Art unterliegt nicht den CITES-Artenschutzbestimmungen. Für den grenzüberschreitenden Transport gelten die allgemeinen veterinär- und zollrechtlichen Vorschriften sowie das nationale Jagdrecht des Herkunfts- und Ziellandes.
- Keine CITES-Genehmigung erforderlich
- Beachtung des nationalen Jagd- und Schonzeitenrechts
- Veterinärrechtliche Bestimmungen bei Fleischtransport beachten
Was bei der Einfuhr einer Trophäe zusätzlich zu CITES gilt – TRACES NT, Veterinärbescheinigung, Zoll –, steht im Leitfaden zum Trophäenimport.
Vergleichbare & verwandte Wildarten
Ökologische und jagdpraktische Einordnung innerhalb der Gruppe Kleine und mittlere Raubtiere.
Der Marderhund (Enok) wird in der Dämmerung sehr häufig mit dem Waschbären verwechselt, da beide eine dunkle Gesichtsmaske tragen und als Neozoen oft ähnliche feuchte Lebensräume besiedeln. Die Unterscheidung ist jedoch eindeutig: 1. Waschbär (Procyon lotor): Besitzt eine markant schwarz-grau geringelte Rute und nackte, sehr bewegliche, greiffähige 'Hände' an den Vorderpfoten. 2. Marderhund (Nyctereutes procyonoides): Als echter Hundeartiger (Canide) hat er hundeähnliche Pfoten (Zehengänger ohne Greiffunktion) und eine einfarbig dunkle, buschige Rute ohne jede Ringelung; zudem trägt er einen ausgeprägten 'Backenbart'. 3. Dachs (Meles meles): Hat keine Augenmaske, sondern eine unverkennbare schwarz-weiße Längsstreifung auf dem Kopf und ist deutlich massiger. 4. Rotfuchs (Vulpes vulpes): Ist wesentlich hochbeiniger, schlanker, rötlich gefärbt und besitzt eine weiße Luntenspitze.
Verbreitung
Nachgewiesene Vorkommen von Marderhund (Enok) nach Ländern. Die Karte markiert die Jagdregionen mit Vorkommen, keine Reviergrenzen.
Die Flächen zeigen Verwaltungsgrenzen, keine Reviergrenzen. Jagdeinrichtungen, Fütterungen und sensible Standorte werden bewusst nicht kartiert.
Wissenschaftliche Nachweise & Vorkommen: Marderhund (Enok)

Kartengrundlage: GBIF-Basiskarte, © OpenStreetMap contributors, © OpenMapTiles · Nachweise: GBIF.org, CC0 · Stand: 23. Oktober 2026 · Darstellung: JAGDNAVIGATOR
Bürgerbeobachtungen & Fotobelege: Marderhund (Enok)
Neben amtlichen Zählungen liefern wissenschaftlich verifizierte Sichtungen (Research Grade) von Jägern, Förstern und Naturbeobachtern Daten zu Ausbreitung, Wechseln und Vorkommen dieser Art im DACH-Raum.
Wo diese Art vorkommt
DACH 14
Bundesländer und Kantone mit Regionsprofil
Jagd- und Schonzeiten nach Rechtsraum
Jagdzeiten setzt jedes Bundesland und jeder Kanton selbst fest, oft getrennt nach Wildklasse. Die Tabelle gibt die Zeiten für Marderhund (Enok) aus 31 Verordnungen wieder. Verbindlich ist die amtliche Fassung, die auf der jeweiligen Rechtsraumseite verlinkt ist.
| Rechtsraum | Wildklasse | Jagdzeit |
|---|---|---|
| Burgenland (AT) | alle Klassen | ganzjährig |
| Wien (AT) | alle Klassen | ganzjährig |
| Kärnten (AT) | alle Klassen | ganzjährig |
| Niederösterreich (AT) | alle Klassen | ganzjährig |
| Oberösterreich (AT) | alle Klassen | ganzjährig |
| Steiermark (AT) | alle Klassen | ganzjährig |
| Tirol (AT) | alle Klassen | ganzjährig |
| Vorarlberg (AT) | alle Klassen | ganzjährig |
| Basel-Landschaft (CH) Fassung bis | alle Klassen | ganzjährig |
| Basel-Stadt (CH) Fassung bis | alle Klassen | ganzjährig |
| Luzern (CH) Fassung bis | alle Klassen | ganzjährig |
| Zug (CH) Fassung bis | alle Klassen | 1. Oktober bis 15. Februar |
| Appenzell Innerrhoden (CH) Fassung bis | Hochwildjagd | 7. September bis 3. Oktober |
| Appenzell Innerrhoden (CH) | Bau- und Vogeljagd | 5. Oktober bis 19. Dezember |
| Appenzell Innerrhoden (CH) | verlängerte Bau- und Vogeljagd | 2. Januar bis 30. Januar |
| Appenzell Innerrhoden (CH) | Passjagd | 16. November bis 27. Februar |
| Graubünden (CH) Fassung bis | alle Klassen | ganzjährig |
| Schwyz (CH) Fassung bis | Hochwildpatente | 1. September bis 28. November |
| Schwyz (CH) | Patent III, Ansitz/Drückjagd | 1. Oktober bis 30. November |
| Schwyz (CH) | Baujagd | 1. Oktober bis 12. Januar |
| Schwyz (CH) | Lusserjagd | 2. November bis 28. Februar |
| Obwalden (CH) Fassung bis | Niederjagd | 5. Oktober bis 30. November |
| Obwalden (CH) | Winterjagd | 1. Dezember bis 27. Februar |
| Bern (CH) | Basispatent | 1. September bis 28. Februar |
| Bayern (DE) | alle Klassen | ganzjährig |
| Baden-Württemberg (DE) | alle Klassen | ganzjährig |
| Nordrhein-Westfalen (DE) Fassung bis | Jungmarderhunde | ganzjährig |
| Nordrhein-Westfalen (DE) | alle Klassen | 1. September bis 28. Februar |
| Niedersachsen (DE) | Jungmarderhunde | ganzjährig |
| Niedersachsen (DE) | alle Klassen | 1. September bis 28. Februar |
| Brandenburg (DE) | alle Klassen | ganzjährig |
| Sachsen (DE) | alle Klassen | ganzjährig |
| Berlin (DE) | alle Klassen | 1. Oktober bis 31. Januar |
| Bremen (DE) | alle Klassen | 1. September bis 28. Februar (Jungmarderhunde ganzjährig) |
| Hamburg (DE) | alle Klassen | ganzjährig |
| Sachsen-Anhalt (DE) | alle Klassen | ganzjährig |
| Schleswig-Holstein (DE) | alle Klassen | ganzjährig |
| Saarland (DE) | alle Klassen | 1. Juli bis 28. Februar |
| Thüringen (DE) Fassung bis | alle Klassen | ganzjährig |
| Mecklenburg-Vorpommern (DE) | alle Klassen | ganzjährig |
Häufige Fragen zu Marderhund (Enok)
Wie unterscheidet sich der Marderhund vom Waschbären?
Der Marderhund hat keine geringelte Rute, sondern eine kurze, dunkle Rute, sowie hundeartige Pfoten (ohne greifende Finger) und einen ausgeprägten Backenbart.
Quellen und Evidenz
6 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 17.8.2026
Nyctereutes procyonoides - Art- und Taxonomiedaten
- Amtliche Primärquelle Abruf: 17.8.2026
EU-Verordnung 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten
- Amtliche Primärquelle Abruf: 9.8.2026
https://www.bfn.de/art-4-unionsliste
- Amtliche Primärquelle
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 25. Juli 2019
- Amtliche Primärquelle Abruf: 9.8.2026
https://www.bfn.de/art-19-management
- Amtliche Primärquelle
Vorblatt zu den Managementmaßnahmenblättern für invasive gebietsfremde Arten
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Biologie und jagdliche Einordnung. Jagd- und Schonzeiten gelten nur im jeweiligen Rechtsraum.
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 6 Primärquellen hinterlegt
