Österreich · Jagdregion
Niederösterreich (Österreich)
Größte landschaftliche Diversität Österreichs: Vom alpinen Rotwild über Auwaldhirsche bis zur pannonischen Großtrappe.

Lage
- Ort
- Internationaler Flughafen (IATA-Code)
- Fluss
Gelände zeigt Höhenlage, Luftbild Wald und Alm. Die Linie ist die Verwaltungsgrenze, keine Reviergrenze. Jagdeinrichtungen, Fütterungen und sensible Standorte werden bewusst nicht kartiert.
- Gebirge
- Alpen
- Flüsse
- Donau · Morava · Moson-Donau · Thaya · Enns
- Internationale Flughäfen
- Wien-Schwechat (VIE)
Landschaft und Topografie
Donauauen, Weinberge, Fichten-Tannenwälder im Gebirge und landwirtschaftliche Steppen im Marchfeld.
Wildbestand und Erwartung
Die amtliche Jagdstatistik erfasst, was erlegt wurde, nicht wie viel Wild lebt. Laut Statistik Austria kamen in Niederösterreich in der Jagdstatistik 2024/25 (das Jagdjahr entspricht hier dem Kalenderjahr) 79.856 Rehe, 17.896 Wildschweine, 7.817 Stück Rotwild, 1.755 Gämsen, 787 Mufflons, 739 Stück Damwild, 246 Stück Sikawild und 37 Stück Steinwild zur Strecke. Beim Rehwild liegt nur Oberösterreich höher. Beim Schwarzwild stammen 61,6 Prozent der österreichischen Strecke (29.052) aus Niederösterreich, beim Sikawild 246 von 261 Stück; auch Muffel- und Damwild wurden in keinem anderen Bundesland so oft erlegt.
Beim Niederwild liegt Niederösterreich vorn: 51.765 Hasen, knapp die Hälfte der österreichischen Hasenstrecke (104.792), 24.747 Fasane, 6.094 Wildenten, 1.581 Wildtauben, 1.498 Wildkaninchen und 1.197 Rebhühner. Beim Raubwild stehen 17.053 Füchse, 7.640 Marder, 5.287 Wiesel, 2.807 Dachse und 989 Iltisse in der Statistik, dazu 33 der 52 in Österreich erlegten Marderhunde und 8 Waschbären. Raufußwild spielt kaum eine Rolle: 2 Stück Auerwild und 5 Stück Haselwild, Birkwild wurde nicht erlegt.
Strecke ist kein Bestand: Sie folgt Abschussplänen und Jagddruck und sagt nichts darüber, was in einem einzelnen Revier freigegeben ist.
Anreise, Unterkunft und Logistik
Die Anreise erfolgt in der Regel mit dem eigenen PKW. Unterkünfte reichen von einfachen Jagdhütten bis hin zu Pensionen. Der Transport von Waffen und Munition unterliegt den nationalen Transportbestimmungen (verschlossen und getrennt).
Dokumente und Waffenmitnahme
Gültiger Jagdschein (bzw. Jagdkarte des jeweiligen Bundeslandes/Kantons), amtlicher Lichtbildausweis sowie bei eigener Waffe der Europäische Feuerwaffenpass. Gastjäger benötigen zudem eine Jagdgasteinladung oder Jagdgastkarte.
Kostenbestandteile
Die Kosten umfassen Jagdbetriebskosten (Jagdkarte/Patent, ggf. Gastkarte), Abschussgebühren nach Wildart und Trophäenstärke sowie Nebenkosten für Pirschführung und Wildbretübernahme.
Rechtliche Orientierung
Das Jagdrecht ist in Österreich Landessache; es gibt kein Bundesjagdgesetz. Für dieses Bundesland gilt ein eigenes Jagdgesetz mit eigenen Verordnungen. In Niederösterreich ist das Jagdrecht ein Landesrecht. Das NÖ Jagdgesetz 1974, Fassung vom 19.09.2026, ist ein Rechtsgrundlage dafür. Das Jagdrecht umfasst das ausschließliche Recht innerhalb eines bestimmten Bereiches (Jagdgebietes) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Jagen dürfen in Eigenjagdgebieten und umfriedeten Eigenjagdgebieten (ab frühestens 01. Jänner 2024 „Wildgehege“) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigte) bzw. die Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigte). In der Regel besitzt in Genossenschaftsjagdgebieten der Jagdpächter das Recht zur Jagdausübung. Wer dieses Recht ohne Berechtigung in Anspruch nimmt, begeht nach § 137 StGB eine Straftat. Das Jagdrecht umfasst außerdem die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild (also Wild, das nicht durch die Jagd, sondern etwa durch einen PKW zu Tode kam), Geweihe (Abwurfstangen) sowie Eier des Federwildes anzueignen. Ein Eigenjagdgebiet besteht aus mindestens 115 Hektar zusammenhängender Fläche. Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete wie auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 115 ha umfasst. Der Eigenjagdberechtigte muss der Bezirksverwaltungsbehörde die Auflösung des Pachtverhältnisses innerhalb von vierzehn Tagen anzeigen. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist die Landesregierung, soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist. Sie kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren. Der NÖ Landesjagdverband hat Organisationen über Antrag anzuerkennen, deren Prüfungs- und Leistungsnachweise als Nachweise der Eignung von Jagdhunden gelten, wenn die Organisation glaubhaft macht, dass sie nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und tierschutzgerecht arbeitet. Die Prüfung ist am Sitze jener Behörde abzulegen, die den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat. Die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind nach diesem Gesetz die zuständigen Behörden, wenn es um die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit und den Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 4 geht.
Jagdlicher Charakter
Gatterjagden im Waldviertel, extreme Schwarzwildbejagung in Agrarzonen, Muffelwildpirsch.
Besonderheiten der Region
Massive Windkraftnutzung beeinflusst Wildlebensräume, Muffelwildvorkommen im Dunkelsteinerwald, Trappenschutz.
Waffen, Trophäen und Artenschutz
In Niederösterreich kann die Ausstellung der Jagdkarte verweigert werden, wenn eine Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Personen, die wegen einer Übertretung des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft wurden, kann die Ausstellung der Jagdkarte für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung verweigert werden, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder wenn es um wiederholt begangene Delikte handelt, deren Schwere dies rechtfertigt. Die Ausstellung der Jagdkarte kann Personen verweigert werden, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten. Die Verweigerung darf längstens fünf Jahre andauern. Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern, die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist. Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, ist die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern. In Niederösterreich ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden. In Niederösterreich kann die Jagdkarte verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind. Die Ausstellung der Jagdkarte kann Personen verweigert werden, denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung. In Niederösterreich ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt. In Niederösterreich ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes. In Niederösterreich ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern, die vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ansuchen, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ohne eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition. Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern, die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist.
Wildarten und Strecken
Die statistischen Daten der Jagdstatistik Österreich für das Jagdjahr 2024/2025 zeigen die Wildabschüsse in Niederösterreich.
Jagdwetter & Ansitzfenster: Niederösterreich
Wildarten in dieser Region
Häufige Fragen zu Niederösterreich (Österreich)
Wie wirkt sich der Ausbau von Windkraftanlagen auf Schalenwild in Niederösterreich aus?
Telemetrische Studien belegen Vermeidungsverhalten; dies zwingt zur Ausweisung von Ausgleichsflächen und Jagdruhezonen in windparkfernen Gebieten.
Wie wird das Muffelwild im Dunkelsteinerwald gesundheitlich überwacht?
Durch selektive Altersklassenbejagung und strikte Moderhinke-Prävention mittels Klauenkontrolle bei allen erlegten Stücken.
Quellen und Evidenz
6 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026
NÖ Jagdgesetz 1974
- Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026
Jagdstatistik Jagdjahr 2024/2025 (Schnellbericht 1.11, revidierte Fassung)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026
Jagd und Jagdrecht
- Amtliche Primärquelle
NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1-0
- Amtliche Primärquelle
Änderung der NÖ Jagdverordnung, LGBl. Nr. 73/2023
- Amtliche Primärquelle
NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung, LGBl. 84/2011
Erstmalig erstellt: Zuletzt geändert: Verantwortlich: WSK
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Niederösterreich (Österreich); geltendes Jagdrecht: Niederösterreich
- Inhalt geprüft
- Prüfvermerk
- Fachlich geprüft von WSK
- Primärquellen
- 6 Quellen hinterlegt


















































