Belegte Aussagen

  1. Gilt für Österreich

    Zuständigkeit

    In Österreich ist das Jagdrecht Landessache. Es gibt kein Bundesjagdgesetz; jedes Bundesland hat ein eigenes Jagdgesetz und eigene Durchführungsverordnungen.

    Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht ↗ · RIS Landesrecht, Rubrik Jagd der jeweiligen Landesrechtsdatenbank · abgerufen am

  2. Gilt für Niederösterreich

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: NÖ Jagdgesetz 1974.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · amtliche Fassung, Gesetzesnummer 20000559 · abgerufen am

  3. Gilt für Niederösterreich

    Jagdkarte

    Die Erlangung einer Jagdkarte setzt die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband, die jagdliche Eignung und das Fehlen von Verweigerungsgründen voraus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Jagdkarte von der Bezirksverwaltungsbehörde auszufertigen. Die Jagdkarte besitzt ihre Gültigkeit nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder einer Bestätigung über eine Befreiung sowie dem Nachweis der Einzahlung des Verbandsbeitrages.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · § 58 Abs. 3; § 58 Abs. 8; § 58 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 58 Abs. 3Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist 1. die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband, 2. die jagdliche Eignung des Bewerbers, 3. daß kein Verweigerungsgrund (§ 61) vorliegt.
    § 58 Abs. 8Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen.
    § 58 Abs. 2Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.
  4. Gilt für Niederösterreich

    Jagdgastkarte und Jagderlaubnis

    Jagdgastkarten werden auf Antrag vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte oder bei Jagdgesellschaften an den Jagdleiter ausgefertigt. Jagdgastkarten dürfen an Jagdgäste ausgegeben werden, die eine gültige Jagdkarte eines Bundeslandes besitzen, sowie unter bestimmten Nachweiserfordernissen an Personen mit Wohnsitz im Ausland. Eine Jagdgastkarte ist für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung auszustellen.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · § 59 Abs. 2; § 59 Abs. 1; § 59 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 59 Abs. 2Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften an den Jagdleiter – über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.
    § 59 Abs. 1An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden.
    § 59 Abs. 3Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen.
  5. Gilt für Niederösterreich

    Jagdgebiete und Pacht

    Die Befugnis zur Eigenjagd steht regelmäßig dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar mit geeigneter Gestaltung zu. Alle im Gebiet einer Gemeinde gelegenen Grundstücke bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, sofern sie nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind. Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen. Eine Jagdperiode umfasst die Dauer von neun Jagdjahren.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · § 6 Abs. 1; § 10 Abs. 1; § 25 Abs. 2; § 11 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 6 Abs. 1Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet).
    § 10 Abs. 1Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
    § 25 Abs. 2Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
    § 11 Abs. 1Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre.
  6. Gilt für Niederösterreich

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: NÖ Jagdverordnung. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    NÖ Jagdverordnung ↗ · § 22 Abs. 1 (Schußzeiten), § 23 (Schonzeiten) · abgerufen am

  7. Gilt für Niederösterreich

    Abschussplan und Abschussmeldung

    Bis längstens 31. März ist der Abschussplan in das elektronische System des Landesjagdverbandes einzutragen, und zwar für Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode) und für Auer- und Birkhahnen jährlich; eine Kopie ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen oder zu übermitteln. Die Behörde prüft den Abschussplan unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation und verfügt den Abschuss. Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in das elektronische System einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen oder zu übermitteln.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · § 81 Abs. 3; § 81 Abs. 1; § 84 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 81 Abs. 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
    § 81 Abs. 1Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für - Strichaufzählung Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode), - Strichaufzählung Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März den Abschussplan (§ 80) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, vorzulegen oder zu übermitteln.
    § 84 Abs. 5Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen oder zu übermitteln.
  8. Gilt für Niederösterreich

    Wildfütterung

    Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild muss während einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise gefüttert werden, soweit dies zur Schadensvermeidung oder Äsungsergänzung nötig ist. Die Fütterung von Rotwild in einer Entfernung von weniger als 200 m von der Jagdgebietsgrenze bedarf einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Fütterung von Schwarzwild ist grundsätzlich verboten, wobei Ablenkungsfütterungen vom 1. März bis 31. Oktober sowie Kirrfütterungen ausgenommen sind.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · § 87 Abs. 3; § 87 Abs. 4; § 87 Abs. 6 NÖ Jagdgesetz 1974 · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 87 Abs. 3Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies - Strichaufzählung zur Vermeidung von Wildschäden oder - Strichaufzählung zur Ergänzung der natürlichen Äsung erforderlich ist.
    § 87 Abs. 4Die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
    § 87 Abs. 6Die Fütterung von Schwarzwild ist verboten. Ausgenommen davon sind 1. Ablenkungsfütterungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober, 2. Kirrfütterungen und 3. zusätzlich in Wildgehegen (§ 7): - Strichaufzählung Fütterungen in einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes und - Strichaufzählung die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes in jenem Ausmaß, das zur Zweckerfüllung der Schulung oder der Forschung unbedingt erforderlich ist.
  9. Gilt für Niederösterreich

    Jagdschutz

    Die Eigentümer nicht verpachteter Eigenjagdgebiete, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten und die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten mit Genossenschaftsjagdverwalter sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz zu sorgen und dafür Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen. Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres eine gültige Jagdkarte besitzen. Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher setzen unter anderem voraus, dass die Person das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung bestanden hat und eine der im Gesetz genannten Prüfungen abgelegt hat, etwa die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd, die Berufsjägerprüfung oder eine forstliche Staatsprüfung.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · § 65 Abs. 1; § 66 Abs. 3; § 67 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 65 Abs. 1Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.
    § 66 Abs. 3Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
    § 67 Abs. 1Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer 1. das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat, 2. die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt,
  10. Gilt für Niederösterreich

    Verbotene Jagdarten und Mittel

    Die Jagd zur Nachtzeit, von 60 Minuten nach Sonnenuntergang bis 60 Minuten vor Sonnenaufgang, ist verboten; ausgenommen ist die Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen. In der Zeit der Wildfütterung darf Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m um Futterstellen nicht beschossen werden. An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · § 95 Abs. 1 Z 3; § 95 Abs. 1 Z 7; § 96 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 95 Abs. 1 Z 3die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 60 Minuten nach Sonnenuntergang bis 60 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
    § 95 Abs. 1 Z 7in der Zeit der Wildfütterung (§ 87 Abs. 3) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
    § 96 Abs. 1An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
  11. Gilt für Niederösterreich

    Jagdhunde

    Jagdausübungsberechtigte sind zur Haltung von Jagdhunden verpflichtet, die nach Rasse und Brauchbarkeit für die Verhältnisse des Reviers geeignet sein müssen. Flüchtet krankgeschossenes Wild über die Grenze, hat der Schütze den Anschuss zu verbrechen, den Jagdnachbarn ehestens zu verständigen und für die Nachsuche bereitzustehen.

    NÖ Jagdgesetz 1974 ↗ · § 91 Abs. 1; § 90 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 91 Abs. 1Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die Haltung von Jagdhunden zu sorgen. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.
    § 90 Abs. 2Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen (zu verbrechen); er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung des verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
  12. Gilt für Österreich

    Waffen und Transport

    Waffenrecht ist in Österreich Bundesrecht. Seit 28. April 2026 sind Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C nur mit behördlicher Bewilligung zulässig; eine gültige Jagdkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz solcher Waffen und zu ihrem Führen. Für Schusswaffen der Kategorie B ersetzt die Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder den Waffenpass nicht; eine Waffenbesitzkarte für Kategorie B berechtigt Inhaber einer gültigen Jagdkarte aber während der rechtmäßigen Jagdausübung auch zum Führen. Transport, Verwahrung und Mitnahme über die Landesgrenze sind getrennt vom Jagdrecht zu prüfen.

    Waffengesetz 1996 § 34 (Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C) ↗ · § 20 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 23 WaffG 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2025; Inkrafttreten am 28. April 2026 nach BGBl. II Nr. 96/2026 · Fassung vom

    Wortlaut im Gesetz
    § 34 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
    § 34 Abs. 1Zudem berechtigt auch eine 1. gültige Jagdkarte, 2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder 3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
    § 34 Abs. 2 Z 2Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die … im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
    § 20 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
    § 62 Abs. 23Das Inhaltsverzeichnis, … die §§ 34 und 35 samt Überschriften, … in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
    § 62 Abs. 23, Anm. 3gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026

Heute jagdbar in Niederösterreich

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Schusszeiten nach § 22 Abs. 1; Anfangs- und Schlusstag sind eingerechnet (§ 22 Abs. 2). Für Rehwild-Jährlinge, Schmalgeißen und Feldhasen gilt in Weingärten und angrenzenden Flächen eine abweichende Zeit; beide Zeilen stehen in der Tabelle. § 23 schont ganzjährig alle jagdbaren Tiere, die in § 22 Abs. 1 nicht angeführt sind - eine eigene Artenliste führt die Verordnung deshalb nicht.

Amtliche Schusszeiten nach NÖ Jagdverordnung
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
Rehwildälterer Bock16.05. bis 15.10.
Jährling16.04. bis 15.10.
Jährling, in Weingärten und in den an Weingärten angrenzenden Grundflächen bis zu einer Tiefe von etwa 200 m sowie in Weingartenrieden01.04. bis 15.10.
Schmalgeiß16.04. bis 31.12.
Schmalgeiß, in Weingärten und in den an Weingärten angrenzenden Grundflächen bis zu einer Tiefe von etwa 200 m sowie in Weingartenrieden01.04. bis 31.12.
sonstige Geißen und Kitze16.08. bis 31.12.
RotwildHirsche der Altersklassen I und II01.08. bis 30.11.
Hirsche der Altersklasse III01.08. bis 31.12.
Schmalspießer01.05. bis 31.12.
Schmaltiere01.05. bis 31.12.
Kalb01.07. bis 31.12.
sonstige Tiere01.07. bis 31.12.
DamwildHirsch01.09. bis 15.01.
Schmalspießer01.05. bis 15.01.
Schmaltier01.05. bis 15.01.
sonstige Tiere und Kalb01.09. bis 15.01.
SikawildHirsch01.09. bis 15.01.
Schmalspießer01.05. bis 15.01.
Schmaltier01.05. bis 15.01.
sonstige Tiere und Kalb01.07. bis 15.01.
GamswildBock01.07. bis 31.12.
Geiß der Altersklasse III01.07. bis 31.12.
sonstige Geißen und Kitze01.08. bis 31.12.
Steinwild01.08. bis 31.12.
Muffelwild01.06. bis 31.12.
Schwarzwildführende Bache16.07. bis 15.02.
Feldhase01.10. bis 31.12.
in Weingärten und in den an Weingärten angrenzenden Grundflächen bis zu einer Tiefe von etwa 200 m sowie in Weingartenrieden01.10. bis 31.01.
Dachs16.06. bis 31.01.
Edelmarder01.11. bis 28.02.
Goldschakal01.07. bis 31.03.
Murmeltier16.08. bis 31.10.
Haselhahn01.09. bis 31.10.
Rackelhahn01.05. bis 31.05.
01.10. bis 28.03.
Rebhuhn21.09. bis 30.11.
Fasan01.10. bis 31.12.
Ringeltaube01.09. bis 31.01.
Türkentaube15.09. bis 31.01.
Waldschnepfe16.09. bis 31.12.
Graugans01.08. bis 31.01.
Saatgans01.08. bis 31.01.
Stockente01.09. bis 31.12.
WildentenKrick-, Knäk-, Pfeif-, Schnatter-, Spieß-, Löffel-, Tafel-, Reiher- und Schellente01.10. bis 31.12.
Bläßhuhn01.08. bis 28.02.

Ganzjährig jagdbar

  • Schwarzwild (Keiler, nichtführende Bache, Frischling)
  • Wildkaninchen
  • Fuchs
  • Steinmarder
  • Waldiltis
  • Wiesel
  • Marderhund
  • Waschbär
  • Nilgans
Amtliche PrimärquelleNÖ JagdverordnungLand Niederösterreich / RIS · § 22 Abs. 1 (Schußzeiten), § 23 (Schonzeiten)
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdsystem und Jagdgebiete

Die Ausübung des Jagdrechts erfolgt entweder in Form der Eigenjagd oder der Genossenschaftsjagd. Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung oder der Bestellung eines Jagdverwalters an dritte Personen übertragen werden. Grundstücke gelten als zusammenhängend, wenn man von einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Die Antragstellung auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd oder zur Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete in Niederösterreich erfolgt über Formulare, die entweder auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) oder in den Anlagen 7a bis 7c zur Verfügung gestellt werden. Bei der Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes müssen sowohl der verpachtete als auch der nicht verpachtete Teil mindestens 115 Hektar umfassen. Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd muss unter Berücksichtigung der Ausnahmen aus §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 entweder durch freien Vertrag oder öffentliche Versteigerung ungeteilt erfolgen. Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen. Der erste Pachtschilling bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung zu erlegen. Vom Eigenjagdberechtigten ist die Auflösung des Pachtverhältnisses innerhalb von vierzehn Tagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ein Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der über eine gültige Jagdkarte verfügt, darf die Jagd selbst betreiben.

Abschussplanung und Meldepflichten

Eine Kopie des Abschussplans, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, muss der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt werden. Der Abschussplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter durch seine Unterschrift die Angaben im Abschussplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Der Jagdausübungsberechtigte muss eine Abschussliste führen und das auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellte Formular verwenden. Dies gilt nicht für Wildgehege. Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System des Landesjagdverbandes einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse eine öffentliche Hegeschau anordnen. Erleger trophäentragender Schalenwildstücke (mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen) müssen die Trophäen und/oder andere zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers zur Hegeschau vorlegen. Der Jagdausübungsberechtigte muss sicherstellen, dass die Vorlage nach Abs. 2 durchgeführt wird.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Für die Einrichtung von Futterstellen für Rotwild ist eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen im Voraus abzugeben. Die Futterstellen für Rotwild müssen der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor der Entfernung angezeigt werden, wobei die Entfernung jedoch bis spätestens 30. Juni erfolgen muss. Krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleiben dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes, in dem sich das Wild nun befindet, vorbehalten. Der Schütze hat die Anschußstelle und die Fluchtrichtung kenntlich zu machen. Er hat sicherzustellen, dass der verfügungsberechtigte Jagdnachbar möglichst rasch benachrichtigt wird. Auf fremden Jagdgebieten ist die Verfolgung krankgeschossenen Wildes nur durch eine besondere schriftliche Vereinbarung (Wildfolgevertrag) erlaubt. Der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Jagdhunde gehalten werden. Die Jagdhunde müssen in Bezug auf ihre Rasse und ihre Eignung für den Jagdbetrieb im Jagdgebiet an die dort geltenden Kultur- und Wildstandsverhältnisse angepasst sein. Die Landesregierung hat für Jagdhunde durch Verordnung auf Grundlage der Kriterien des Abs. 1 zweiter Satz die Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet, abhängig vom jährlichen Schalenwild- und Niederwildabschuß oder der Jagdgebietsfläche, festzulegen. Jagdhunde müssen reinrassig sein. Die Reinrassigkeit muss mit einem Herkunftsnachweis belegt werden. Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband alle zur Verfügung stehenden reinrassigen, gebrauchsfähigen Jagdhunde mit Name, Rasse, Geschlecht und Wurfdatum, sowie Name, Wohnort und Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes des Hundeführers sowie die notwendigen Jagdgebietsdaten mit einem vom NÖ Landesjagdverband aufzulegenden Formblatt zu melden.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben. Die aufgestellten Fallen sind in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen, um Quälerei zu vermeiden. Das Vorhandensein anderer Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang und Fallen nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz ist durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Fangvorrichtungen für das Fangen bestimmter Tierarten geeignet sind und welche Voraussetzungen für die Personen gelten, die Fallen aufstellen. Im Jagdbetrieb ist die Anwendung von Gift verboten, außer es handelt sich um übliche Präparate zur Bekämpfung der Wanderratte. Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere das Benutzen von Waffen und Munition, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden. Zu den verbotenen Waffen gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist. Die Verwendung von Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden, ist verboten. Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie automatische Waffen dürfen nicht zur Jagd verwendet werden.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Der Jagdschutz dient dazu, Verstöße gegen die zum Schutz von Wild und Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, die darauf basierenden Vorschriften, behördlichen Anordnungen sowie weiteren, insbesondere strafrechtlichen Regelungen zu verhindern. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind berechtigt und im Falle der Z 1 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Jagd- und Wildschäden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen, sofern der Wildschaden nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht. Die Pflicht zum Schadenersatz liegt bei der Person, die zum Zeitpunkt des Schadens jagdausübungsberechtigt war. Gehören mehrere Personen einer Jagdgesellschaft an, haftet jedes Mitglied zur ungeteilten Hand. Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Bei Fristverzug verfällt der Anspruch. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden. Wenn die Bestellung eines Jagdaufsehers für mehrere Jagdgebiete zu keiner regelmäßigen und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes in diesen Gebieten führt, muss die Bezirksverwaltungsbehörde dies binnen acht Wochen nach Eingang der Anzeige untersagen. Der Jagdausübungsberechtigte muss der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Namen, Wohnort und Schutzgebiet der von ihm ernannten Jagdaufseher sowie jede Veränderung in dieser Hinsicht mitteilen. Wenn Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer oder andere Personen die jagdrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Niederösterreich (AT-3) unter den Rechtsräumen Österreichs. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

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Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

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Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in Niederösterreich (Österreich)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Niederösterreich?

Es gilt NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2026. Verbindlich ist der im RIS Landesrecht veröffentlichte Text in der geltenden Fassung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Niederösterreich veröffentlicht?

Maßgebliche Fundstelle für Niederösterreich: NÖ Jagdverordnung. Veröffentlicht von: Land Niederösterreich / RIS.

Wie lange gilt die Gastjagdkarte in NÖ?

Jagdgastkarten werden nach § 59 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 entweder für drei oder für vierzehn Tage ausgestellt, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast.

Quellen und Evidenz

2 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026

    NÖ Jagdgesetz 1974

    Land Niederösterreich / RIS Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026

    NÖ Jagdverordnung

    Land Niederösterreich / RIS Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Landesjagdgesetz Niederösterreich (LJG)
Inhalt geprüft