Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Solothurn
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Jagdgesetz (JaG).
BGS 626.11 - Jagdgesetz (JaG) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Solothurn
Jagdsystem und Reviere
Das Kantonsgebiet wird unter Berücksichtigung jagdlicher und wildbiologischer Kriterien in Jagdreviere eingeteilt. Das Departement verpachtet Jagdreviere auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung für die Dauer von acht Jahren an Jagdvereine. Eine Unterpacht ist nicht erlaubt.
BGS 626.11 - Jagdgesetz (JaG) ↗ · § 3 Abs. 1; § 5 Abs. 1; § 5 Abs. 5 JaG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 3 Abs. 1Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen.
§ 5 Abs. 1Jagdreviere werden durch das Departement auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung für die Dauer von acht Jahren an Jagdvereine verpachtet.
§ 5 Abs. 5Unterpacht ist nicht erlaubt.
- Gilt für Solothurn
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Jagdverordnung (JaV). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
BGS 626.12 - Jagdverordnung (JaV) ↗ · § 15 und Anhang 1, BGS 626.12, vom 26. September 2017 (Stand 1. Januar 2018) · Fassung vom
- Gilt für Solothurn
Jagdplanung und Abschuss
Die Jagdvereine sind für die Jagd- und Abschussplanung in ihren Jagdrevieren zuständig. Die Jagdvereine erfassen die Wildtierbestände sowie Wildtierabgänge in ihren Jagdrevieren und melden der Fachstelle die für die Jagdstatistik benötigten Angaben.
BGS 626.11 - Jagdgesetz (JaG) ↗ · § 14 Abs. 1; § 14 Abs. 2 JaG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 14 Abs. 1Die Jagdvereine sind für die Jagd- und Abschussplanung, den Jagdbetrieb und die Jagdaufsicht in ihren Jagdrevieren zuständig.
§ 14 Abs. 2Die Jagdvereine erfassen die Wildtierbestände und -abgänge in ihren Jagdrevieren und melden der Fachstelle die benötigten Angaben für die Jagdstatistik sowie eine für die Jagdstatistik verantwortliche Person.
- Gilt für Solothurn
Jagdaufsicht
Die Jagdaufsicht im Jagdrevier wird durch den betreffenden Jagdverein sichergestellt. Jagdvereine sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen Jagdaufseher oder eine Jagdaufseherin sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen müssen im Kanton Solothurn jagdberechtigt sein und das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können. Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die kantonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.
BGS 626.11 - Jagdgesetz (JaG) ↗ · § 15 Abs. 1; § 15 Abs. 2; § 15 Abs. 3; § 36 Abs. 1 JaG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 15 Abs. 1Die Jagdaufsicht im Jagdrevier wird durch den betreffenden Jagdverein sichergestellt.
§ 15 Abs. 2Jagdvereine sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen Jagdaufseher oder eine Jagdaufseherin sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
§ 15 Abs. 3Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen müssen im Kanton Solothurn jagdberechtigt sein und das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können.
§ 36 Abs. 1Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die kantonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Dauererlass: jagdbare Arten und Jagdzeiten in Anhang 1. Laktierende Rehgeissen und Rehkitze 1. Mai bis 30. September geschützt. Laktierende Rothirschkühe und Gamsgeissen geschützt, wenn nicht zuvor das Jungtier erlegt werden konnte. Laktierende Bachen 1. März bis 30. Juni geschützt, wenn nicht zuvor die Frischlinge erlegt werden konnten. Wildschweine jünger als zweijährig ausserhalb des Waldes ganzjährig jagdbar. Rabenkrähen in Schwärmen auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Flächen ganzjährig jagdbar.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rehwild | 01.05. bis 15.12. | |
| Rotwild | 01.08. bis 30.09. | |
| Schwarzwild | 01.07. bis 28.02. | |
| Gamswild | 01.08. bis 31.10. | |
| Feldhase | 01.10. bis 31.12. | |
| Fuchs | 16.06. bis 28.02. | |
| Dachs | 16.06. bis 15.01. | |
| Baummarder | 01.09. bis 15.02. | |
| Steinmarder | 01.09. bis 15.02. | |
| Ringeltaube | 01.08. bis 15.02. | |
| Türkentaube | 01.08. bis 15.02. | |
| Kolkrabe | 01.08. bis 15.02. | |
| Rabenkrähe | 01.08. bis 15.02. | |
| Saatkrähe | 01.08. bis 15.02. | |
| Elster | 01.08. bis 15.02. | |
| Eichelhäher | 01.08. bis 15.02. | |
| Stockente | 01.09. bis 31.12. | |
| Tafelente | 01.09. bis 31.12. | |
| Reiherente | 01.09. bis 31.12. | |
| Blässhuhn | 01.09. bis 31.12. | |
| Kormoran | 01.09. bis 28.02. |
Jagdsystem und Jagdgebiete
Das Departement verpachtet die Jagdreviere im Wege der öffentlichen Versteigerung an Jagdvereine, und zwar jeweils für acht Jahre. Die Verpachtung wird mittels eines Vertrags des öffentlichen Rechts vollzogen.
Abschussplanung und Meldepflichten
Jährlich legen die Jagdvereine einen Abschussplan für Reh und Wildschwein nach Alters- und Geschlechtsklassen an und übersenden ihn der Fachstelle. Liegt ein Jagdrevier in einer Zone, in der die Wildschäden im Wald als problematisch oder untragbar gelten, ist der Abschussplan für das Reh gemeinsam mit dem zuständigen Revierförster beziehungsweise der zuständigen Revierförsterin aufzustellen. Stimmt der vorgelegte Abschussplan für Reh nicht mit den Vorgaben gemäß § 17 Absatz 2 überein oder konnten Jagdverein und zuständiger Revierförster oder zuständige Revierförsterin keinen gemeinsamen Abschussplan festlegen, erlässt das Departement den Abschussplan. Für Rothirsch und Gämse organisieren sich die Jagdvereine innerhalb der Wildräume in Hegegemeinschaften. Die Fachstelle hört die zuständigen Forstdienste an und koordiniert die Abschusspläne und Jagdzeiten zuhanden der Jagdkommission. Die Abschusspläne für Rothirsch und Gämse werden vom Departement nach Anhörung der Jagdkommission festgelegt. Die Jagdvereine melden der Fachstelle die benötigten Angaben für die Jagdstatistik. Die Jagdvereine tragen die Verantwortung dafür, dass die Wildtierbestände in ihren Jagdrevieren durch eine effektive Regulation den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Jagdvereine sind berechtigt, Jagdgehilfen ohne Jagdberechtigung beizuziehen, um den Jagdbetrieb zu gewährleisten. In Gebieten mit grossem Wildschaden, bei Seuchenfällen oder bei der Regulation bestimmter Wildtierarten kann das Departement Jagdvereine verpflichten, revierübergreifend zusammenzuarbeiten. Jagdvereine müssen auf eigene Kosten einen Jagdaufseher oder eine Jagdaufseherin und eine Stellvertretung bestellen.
Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste
Jagdvereine können Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd unter ihrer Aufsicht einladen.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Solothurn (CH-SO) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
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Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Solothurn (Schweiz)
Welches Gesetz regelt die Jagd in Solothurn?
Im Kanton gilt das Jagdgesetz, SO 626.11, Fassung 01.01.2018, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Solothurn veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Solothurn macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
5 Einträge- Amtliche Primärquelle
BGS 626.11 - Jagdgesetz (JaG)
- Amtliche Primärquelle
BGS 626.12 - Jagdverordnung (JaV)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026
Amt für Wald, Jagd und Fischerei
- Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026
Adressen Jagd und Fischerei
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Solothurn & JSG (SR 922.0)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
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