Belegte Aussagen

  1. Gilt für Schweiz

    Bund und Kanton

    Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
  2. Gilt für Zürich

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Kantonales Jagdgesetz (JG).

    Kantonales Jagdgesetz (JG) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · abgerufen am

  3. Gilt für Schweiz

    Patent- und Revierjagd

    Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
    Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  4. Gilt für Zürich

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Kantonale Jagdverordnung (JV). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Kantonale Jagdverordnung (JV), LS 922.11 ↗ · § 27, LS 922.11, vom 5. Oktober 2022, Nachtrag 130 (publiziert 1. September 2025) · Fassung vom

  5. Gilt für Schweiz

    Waffenmitnahme

    Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.

    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
    Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;

Heute jagdbar in Zürich

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Jagdzeiten nach § 27 JV. Laktierende, führende Bachen sind geschützt. Rabenkrähen in Schwärmen auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ohne Schonzeit. Rot- und Gamswild gemäss Weisung des ALN; Jagdbetriebsvorschriften 2025 bis 2033: Rotwild 2. August bis 31. Dezember (Schmalspiesser unabhängig vom Geschlechterverhältnis), führende/laktierende Hirschkühe und Gamsgeissen geschützt, Rehgeiss in Begleitung der Jungtiere ganzjährig geschützt.

Amtliche Schusszeiten nach Kantonale Jagdverordnung (JV)
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
RehwildBöcke, Schmalrehe und Galtgeissen02.05. bis 31.12.
Geissen und Kitze01.09. bis 31.12.
Schwarzwild01.07. bis 28.02.
Rotwild02.08. bis 31.12.
Damwild02.08. bis 31.01.
Sikawild02.08. bis 31.01.
Gamswild02.08. bis 31.12.
Fuchs16.06. bis 28.02.
Dachs16.06. bis 15.01.
Steinmarder01.09. bis 15.02.
Stockente01.09. bis 31.01.
Kormoran01.09. bis 31.01.
Rabenkrähe02.08. bis 15.02.
Saatkrähe02.08. bis 15.02.
Nebelkrähe02.08. bis 15.02.
Ringeltaube02.08. bis 15.02.

Ganzjährig jagdbar

  • nicht einheimische Wildtiere gemäss Anhang 1 und 2 JSV
  • verwilderte Hauskatze
  • verwilderte Haustaube
  • Schwarzwild jünger als zweijährig ausserhalb des Waldes (JSV Art. 3bis / JBV)
Amtliche PrimärquelleKantonale Jagdverordnung (JV)Regierungsrat des Kantons Zürich · § 27, LS 922.11, vom 5. Oktober 2022, Nachtrag 130 (publiziert 1. September 2025)
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Abschussplanung und Meldepflichten

Die kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 enthält Regelungen zur Jagdpraxis, darunter möglicherweise auch zur Erstellung einer Abschussliste. Das Jagdjahr im Kanton Zürich dauert vom 1. April bis 31. März. Die Richtlinie zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden vom 1. Januar 2026 ist in der Jagdprüfung im Kanton Zürich als Prüfungsstoff enthalten. Das Tierschutzgesetz ist im Zusammenhang mit der Jagd relevant, insbesondere hinsichtlich Sachkundigkeit zum Töten von Wildtieren und des Straftatbestands Tierquälerei. Die Waffengesetzgebung regelt den Erwerb von Jagdwaffen und jagdlichen Hilfsmitteln sowie das Mitführen von Waffen. Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Bestandsregulierungen für Steinböcke (1. August bis 30. November) und Wölfe (1. September bis 31. Januar) vornehmen.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Die Kantone regeln die Einzelheiten der Nachsuche. Die Kantone und der Bund sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore. Jagdberechtigte müssen bei der Ausübung der Jagd, wenn Wildtiere verletzt oder nicht klar beurteilt werden können, innert nützlicher Frist eine fachgerechte Nachsuche durchführen.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Für die Jagd im Kanton Zürich ist eine kantonale Jagdberechtigung erforderlich. Die Jagdberechtigung wird erteilt, wenn der Antragsteller in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweist, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Prüfung umfasst Kenntnisse der Bundes- und kantonalen Jagdgesetzgebung im Kanton Zürich, einschliesslich Nebenerlasse, Reglementen und Vorschriften. Die Jagd ist in den von den kantonalen Jagdbehörden festgelegten Jagdzeiten erlaubt, die sich auf die Schonzeiten der einzelnen Tierarten beziehen. Bestimmte Arten wie Marderhund, Waschbär oder verwilderte Haustiere dürfen ganzjährig gejagt werden. Die Kantone können Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie müssen dies tun, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten erforderlich ist. Tiere, die erheblichen Schaden verursachen oder die heimische Artenvielfalt gefährden, sind nicht auszusetzen. Jägerinnen und Jäger müssen bei der Jagd die für die jeweiligen Arten festgelegten Schonzeiten einhalten.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit legen die Kantone die Regeln für die Jagd fest und planen sie; die Jagdplanung stimmen sie, soweit erforderlich, untereinander ab.

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Für die Jagdprüfung und die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer jagdlicher Prüfungen und Jagdberechtigungen gilt ein Reglement vom 9. Dezember 2024. Die Ausübung der Jagd im Kanton Zürich erfordert einen gültigen Jagdpass sowie die Mitgliedschaft oder Gaststatus bei einer zürcherischen Jagdgesellschaft. Jagdpässe können für ein oder zwei Jahre (1. April bis 31. März), für 6 Tage innerhalb des Jagdjahres oder für 2 aufeinanderfolgende Tage ausgestellt werden. Der Treffsicherheitsnachweis muss vorgängig erbracht werden; das Datum des Nachweises darf am Jagdtag nicht älter als ein Kalenderjahr sein. Eine obligatorische Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 2 Mio. Franken ist erforderlich, um die Jagd im Kanton Zürich auszuüben. Der Jagdpass ist nur in Verbindung mit einem gültigen Treffsicherheitsnachweis und einer gültigen Jagdhaftpflichtversicherung gültig. Bewerbern wird die Jagdberechtigung erteilt, wenn sie in einer Prüfung nachweisen, die vom Kanton festgelegt wird, dass sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen. Im Kanton Zürich müssen Jägerinnen und Jäger für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen, wobei der Bundesrat die minimale Deckungssumme festsetzt. Die Jagdprüfung im Kanton Zürich wird einmal pro Jahr angeboten. Im Kanton Zürich müssen Jägerinnen und Jäger einen gültigen Jagdpass besitzen. Sie müssen Mitglied oder Gast einer zürcherischen Jagdgesellschaft sein, ausgenommen sind Jagdgäste mit Wohnsitz und gültiger Jagdpächter- oder Jagdaufseherkarte aus den Kantonen Aargau, Thurgau und Solothurn.

Checkliste

Der Haken wird nur in diesem Browser gespeichert. Es werden keine Daten übertragen.

Lage & Geltungsbereich

Zürich (CH-ZH) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Zürich unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
  • Reviersystem (9)
  • Patentsystem (16)
  • Staatliche Wildhut (1)
  • Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
  • Tabelle oder belegte Aussagen (14)
  • Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

Thematisches Recht

Weitere Rechtsräume in diesem Land

Regionenprofile

Wildarten in der Schweiz

Alle 57 Arten anzeigen

Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Zürich (Schweiz)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Zürich?

Im Kanton gilt das Kantonale Jagdgesetz (JG), LS 922.1, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Zürich veröffentlicht?

Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Zürich macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.

Quellen und Evidenz

5 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 21.10.2026

    Kantonales Jagdgesetz (JG)

  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Kantonale Jagdverordnung (JV), LS 922.11

    Regierungsrat des Kantons Zürich Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗
  4. Amtliche Primärquelle

    Grundlagen Rechtsprüfung

    Baudirektion Kanton Zürich, Fischerei- und Jagdverwaltung Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Jagdpässe bestellen

    Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Natur Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Zürich & JSG (SR 922.0)
Inhalt geprüft