Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Zürich
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Kantonales Jagdgesetz (JG).
Kantonales Jagdgesetz (JG) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · abgerufen am
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Zürich
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Kantonale Jagdverordnung (JV). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Kantonale Jagdverordnung (JV), LS 922.11 ↗ · § 27, LS 922.11, vom 5. Oktober 2022, Nachtrag 130 (publiziert 1. September 2025) · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Jagdzeiten nach § 27 JV. Laktierende, führende Bachen sind geschützt. Rabenkrähen in Schwärmen auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ohne Schonzeit. Rot- und Gamswild gemäss Weisung des ALN; Jagdbetriebsvorschriften 2025 bis 2033: Rotwild 2. August bis 31. Dezember (Schmalspiesser unabhängig vom Geschlechterverhältnis), führende/laktierende Hirschkühe und Gamsgeissen geschützt, Rehgeiss in Begleitung der Jungtiere ganzjährig geschützt.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rehwild | Böcke, Schmalrehe und Galtgeissen | 02.05. bis 31.12. |
| Geissen und Kitze | 01.09. bis 31.12. | |
| Schwarzwild | 01.07. bis 28.02. | |
| Rotwild | 02.08. bis 31.12. | |
| Damwild | 02.08. bis 31.01. | |
| Sikawild | 02.08. bis 31.01. | |
| Gamswild | 02.08. bis 31.12. | |
| Fuchs | 16.06. bis 28.02. | |
| Dachs | 16.06. bis 15.01. | |
| Steinmarder | 01.09. bis 15.02. | |
| Stockente | 01.09. bis 31.01. | |
| Kormoran | 01.09. bis 31.01. | |
| Rabenkrähe | 02.08. bis 15.02. | |
| Saatkrähe | 02.08. bis 15.02. | |
| Nebelkrähe | 02.08. bis 15.02. | |
| Ringeltaube | 02.08. bis 15.02. |
Abschussplanung und Meldepflichten
Die kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 enthält Regelungen zur Jagdpraxis, darunter möglicherweise auch zur Erstellung einer Abschussliste. Das Jagdjahr im Kanton Zürich dauert vom 1. April bis 31. März. Die Richtlinie zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden vom 1. Januar 2026 ist in der Jagdprüfung im Kanton Zürich als Prüfungsstoff enthalten. Das Tierschutzgesetz ist im Zusammenhang mit der Jagd relevant, insbesondere hinsichtlich Sachkundigkeit zum Töten von Wildtieren und des Straftatbestands Tierquälerei. Die Waffengesetzgebung regelt den Erwerb von Jagdwaffen und jagdlichen Hilfsmitteln sowie das Mitführen von Waffen. Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Bestandsregulierungen für Steinböcke (1. August bis 30. November) und Wölfe (1. September bis 31. Januar) vornehmen.
Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde
Die Kantone regeln die Einzelheiten der Nachsuche. Die Kantone und der Bund sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore. Jagdberechtigte müssen bei der Ausübung der Jagd, wenn Wildtiere verletzt oder nicht klar beurteilt werden können, innert nützlicher Frist eine fachgerechte Nachsuche durchführen.
Verbote und zulässige Jagdmittel
Für die Jagd im Kanton Zürich ist eine kantonale Jagdberechtigung erforderlich. Die Jagdberechtigung wird erteilt, wenn der Antragsteller in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweist, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Prüfung umfasst Kenntnisse der Bundes- und kantonalen Jagdgesetzgebung im Kanton Zürich, einschliesslich Nebenerlasse, Reglementen und Vorschriften. Die Jagd ist in den von den kantonalen Jagdbehörden festgelegten Jagdzeiten erlaubt, die sich auf die Schonzeiten der einzelnen Tierarten beziehen. Bestimmte Arten wie Marderhund, Waschbär oder verwilderte Haustiere dürfen ganzjährig gejagt werden. Die Kantone können Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie müssen dies tun, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten erforderlich ist. Tiere, die erheblichen Schaden verursachen oder die heimische Artenvielfalt gefährden, sind nicht auszusetzen. Jägerinnen und Jäger müssen bei der Jagd die für die jeweiligen Arten festgelegten Schonzeiten einhalten.
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit legen die Kantone die Regeln für die Jagd fest und planen sie; die Jagdplanung stimmen sie, soweit erforderlich, untereinander ab.
Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste
Für die Jagdprüfung und die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer jagdlicher Prüfungen und Jagdberechtigungen gilt ein Reglement vom 9. Dezember 2024. Die Ausübung der Jagd im Kanton Zürich erfordert einen gültigen Jagdpass sowie die Mitgliedschaft oder Gaststatus bei einer zürcherischen Jagdgesellschaft. Jagdpässe können für ein oder zwei Jahre (1. April bis 31. März), für 6 Tage innerhalb des Jagdjahres oder für 2 aufeinanderfolgende Tage ausgestellt werden. Der Treffsicherheitsnachweis muss vorgängig erbracht werden; das Datum des Nachweises darf am Jagdtag nicht älter als ein Kalenderjahr sein. Eine obligatorische Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 2 Mio. Franken ist erforderlich, um die Jagd im Kanton Zürich auszuüben. Der Jagdpass ist nur in Verbindung mit einem gültigen Treffsicherheitsnachweis und einer gültigen Jagdhaftpflichtversicherung gültig. Bewerbern wird die Jagdberechtigung erteilt, wenn sie in einer Prüfung nachweisen, die vom Kanton festgelegt wird, dass sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen. Im Kanton Zürich müssen Jägerinnen und Jäger für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen, wobei der Bundesrat die minimale Deckungssumme festsetzt. Die Jagdprüfung im Kanton Zürich wird einmal pro Jahr angeboten. Im Kanton Zürich müssen Jägerinnen und Jäger einen gültigen Jagdpass besitzen. Sie müssen Mitglied oder Gast einer zürcherischen Jagdgesellschaft sein, ausgenommen sind Jagdgäste mit Wohnsitz und gültiger Jagdpächter- oder Jagdaufseherkarte aus den Kantonen Aargau, Thurgau und Solothurn.
Checkliste
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Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Zürich (Schweiz)
Welches Gesetz regelt die Jagd in Zürich?
Im Kanton gilt das Kantonale Jagdgesetz (JG), LS 922.1, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Zürich veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Zürich macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
5 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 21.10.2026
Kantonales Jagdgesetz (JG)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Kantonale Jagdverordnung (JV), LS 922.11
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
- Amtliche Primärquelle
Grundlagen Rechtsprüfung
- Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026
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Geltung und Prüfstand
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- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Zürich & JSG (SR 922.0)
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