Lage

Zürich (Schweiz)
  • Haupt- oder Landeshauptstadt
  • Internationaler Flughafen (IATA-Code)
  • Fluss
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Schummerung: Terrain Tiles (Mapzen, AWS Open Data), Nachweis der Höhendaten unter Bild- und Kartenquellen · Luftbild: EOxCloudless https://cloudless.eox.at by EOX IT Services GmbH (Contains modified Copernicus Sentinel data 2016 & 2017), Lizenz CC BY 4.0, über EOX::Maps · Kartenstand: · Darstellung: JAGDNAVIGATOR
Gelände zeigt Höhenlage, Luftbild Wald und Alm. Die Linie ist die Verwaltungsgrenze, keine Reviergrenze. Jagdeinrichtungen, Fütterungen und sensible Standorte werden bewusst nicht kartiert.
Gebirge
Alpen
Gewässer
Zürichsee
Flüsse
Rhein · Limmat · Reuss
Internationale Flughäfen
Zürich (ZRH)

Landschaft und Topografie

Stark fragmentierte Mischwälder, riesige urbane Parklandschaften, dichte Verkehrsachsen.

Wildbestand und Erwartung

Die Eidgenössische Jagdstatistik des BAFU erfasst, was erlegt und was als Fallwild gefunden wurde, nicht wie viel Wild lebt. Im Jagdjahr 2025 (in den meisten Kantonen 1. April 2025 bis 31. März 2026) kamen im Kanton Zürich 5.724 Rehe (2024: 5.863), 124 Stück Rotwild (2024: 92), 24 Gämsen (2024: 11) und 1.248 Wildschweine (2024: 1.433) zur Strecke. Beim Fallwild stehen 1.540 Rehe, 10 Stück Rotwild, 12 Gämsen und 92 Wildschweine.

Beim Raubwild wurden 0 Füchse erlegt (2024: 0), aber 0 als Fallwild gemeldet; beim Dachs stehen 283 Abschüssen 482 Fallwildtiere gegenüber, beim Steinmarder 37 zu 245.

Strecke ist kein Bestand: Sie folgt Abschussplanung, Witterung und Jagddruck und sagt nichts darüber, was in einem einzelnen Revier oder mit einem einzelnen Patent freigegeben ist.

Anreise, Unterkunft und Logistik

Die Anreise erfolgt in der Regel mit dem eigenen PKW. Unterkünfte reichen von einfachen Jagdhütten bis hin zu Pensionen. Der Transport von Waffen und Munition unterliegt den nationalen Transportbestimmungen (verschlossen und getrennt).

Dokumente und Waffenmitnahme

Gültiger Jagdschein (bzw. Jagdkarte des jeweiligen Bundeslandes/Kantons), amtlicher Lichtbildausweis sowie bei eigener Waffe der Europäische Feuerwaffenpass. Gastjäger benötigen zudem eine Jagdgasteinladung oder Jagdgastkarte.

Kostenbestandteile

Die Kosten umfassen Jagdbetriebskosten (Jagdkarte/Patent, ggf. Gastkarte), Abschussgebühren nach Wildart und Trophäenstärke sowie Nebenkosten für Pirschführung und Wildbretübernahme.

Rechtliche Orientierung

Der Bund regelt die Grundsätze, der Vollzug liegt beim Kanton. Die Kantone unterscheiden sich grundlegend im Jagdsystem; maßgeblich ist die kantonale Jagdgesetzgebung. Den Kantonen obliegt es, die Vielfalt der Arten sowie die Lebensräume der einheimischen und der ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu bewahren. Die zuständige Behörde für die Jagd im Kanton Zürich ist das Amt für Landschaft und Natur – Fischerei- & Jagdverwaltung, Eschikon 28, 8315 Lindau. Jägerinnen und Jäger im Kanton Zürich müssen einen gültigen Jagdpass besitzen und Mitglied oder Gast einer zürcherischen Jagdgesellschaft sein. Jagdpässe aus bestimmten anderen Kantonen werden vom Kanton Zürich anerkannt. Zusätzlich zum Jagdpass benötigen Jägerinnen und Jäger im Kanton Zürich einen gültigen Treffsicherheitsnachweis und eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung. Die obligatorische Jagdhaftpflichtversicherung im Kanton Zürich muss eine Mindestdeckung von 2 Mio. Franken aufweisen. Der Kanton Zürich stellt Bulletins wie das FJV Bulletin Nr. 8 (April 2026) und Merkblätter zum Download bereit. Die Kantone regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger.

Jagdlicher Charakter

Sicherheitsbetonte Ansitzjagd (Schlafkanzeln), enge Kooperation mit professioneller Stadt-Wildhut.

Besonderheiten der Region

Schwarzwildregulation in Vororten erfordert Saufänge und Nachtzieltechnik, extremer Freizeitdruck.

Naturraum und Lebensräume

Die Kantone planen und regeln die Jagd gemäss den Prinzipien der Nachhaltigkeit und stimmen die Jagdplanung bei Bedarf untereinander ab. Die Wildbestände werden so reguliert, dass eine nachhaltige Forstwirtschaft und die natürliche Verjüngung mit für den Standort geeigneten Baumarten gewährleistet sind und erhebliche Schäden an Nahrungsmittelkulturen verhindert werden können. Die Kantone legen die Bedingungen für die Jagdberechtigung fest, bestimmen das Jagdsystem und die Jagdgebiete und gewährleisten eine wirksame Aufsicht. Die Kantone führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten. Der Bundesrat legt fest, welche Hilfsmittel bei der Jagd verboten sind. Er sorgt für die Erstellung einer eidgenössischen Jagdstatistik. Eine kantonale Jagdberechtigung ist erforderlich, wenn jemand die Jagd ausüben möchte. Bewerbern wird die Jagdberechtigung erteilt, wenn sie in einer Prüfung nachweisen, die der Kanton festgelegt hat, dass sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der Bund führt Kurse durch, um die Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete in ihrer Weiterbildung zu unterstützen. Der Bund unterstützt die wissenschaftliche Untersuchung von wildlebenden Tieren, ihren Erkrankungen und deren Lebensraum. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen, soweit diese nicht jagdbare Tiere betreffen. Der Bund führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement. Vorschriften zum Markieren wildlebender Säugetiere und Vögel erlässt der Bundesrat.

Wildarten und Strecken

Die Schonzeiten für jagdbare Arten sind nach dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel festgelegt. Für das Reh ist die Schonzeit vom 1. Februar bis 30. April. Für das Wildschwein ist die Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit (Art. 3bis Abs. 2 Bst. a JSV). Für den Rothirsch ist die Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Juli. Für den Fuchs ist die Schonzeit vom 1. März bis 15. Juni. Für den Dachs ist die Schonzeit vom 16. Januar bis 15. Juni. Für den Fasan ist die Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG).

Was ein Jagdgast braucht

Jagdgäste mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich, die aus den Kantonen Aargau, Thurgau oder Solothurn stammen und dort eine gültige Jagdpächter- oder Jagdaufseherkarte besitzen, benötigen keinen Zürcher Jagdpass. Personen mit Jagdprüfung aus Zürich oder bestimmten Gegenrechtskantonen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG) können Jagdpässe für Zürich erwerben, sofern sie in diesen Kantonen ihren Wohnsitz haben. Der Treffsicherheitsnachweis muss vor der Jagdausübung erbracht werden (das Datum des Nachweises darf am Jagdtag nicht älter als ein Kalenderjahr sein). Jagdpässe für den Kanton Zürich können für ein oder zwei Jahre (Jagdjahr 1. April bis 31. März), für 6 Tage (innerhalb des Jagdjahres) oder für 2 aufeinanderfolgende Tage ausgestellt werden. Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

Waffen, Trophäen und Artenschutz

Art. 9 des Jagdgesetzes (JSG) regelt, wann eine Bundesbewilligung für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Tieren geschützter Arten sowie deren Teilen erforderlich ist. Die Einfuhr, Ausfuhr und der Handel mit Tieren geschützter Arten sowie deren Teilen oder daraus hergestellten Erzeugnissen unterliegen den Bestimmungen des Bundes. Eine Bewilligung des Bundes ist erforderlich, um Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeugnisse ein-, durch- oder auszuführen.

Live Open-Meteo (DWD/ICON & ECMWF) Noch nicht abgerufen

Jagdwetter & Ansitzfenster: Zürich

Live-Webcams & Bergwetterkameras

Zürich (Schweiz) (47,42° N, 8,65° O)

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Sichtprüfung vor dem Reviergang: Wetterlage, Sichtweite und Schneelage, soweit im gewählten Ausschnitt Kameras betrieben werden. Verfügbarkeit und Aktualisierungstakt bestimmen die Anbieter.

Wildarten in dieser Region

Häufige Fragen zu Zürich (Schweiz)

Wie gewährleisten Zürcher Revierpächter die Sicherheit in stark frequentierten Wäldern?

Durch Verlegung der Jagd in die frühen Morgenstunden und den konsequenten Einsatz überhöhter Kanzeln für sicheren Kugelfang.

Quellen und Evidenz

6 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Jagdpässe bestellen

    Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Natur Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle

    Richtlinien Jagdrevierbewertung 2017-2025

    Baudirektion Kanton Zürich Primärdokument öffnen ↗
  4. Amtliche Primärquelle Abruf: 24.10.2026

    Kollektive Haftpflichtversicherung für die Jägerinnen und Jäger des Kantons Zürich (Merkblatt)

    AXA Versicherungen AG, veröffentlicht vom Kanton Zürich Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Jagd

    Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Natur Primärdokument öffnen ↗
  6. Ergänzende Fachquelle Abruf: 17.9.2026

    Hotel & Restaurant Linde Baden

Erstmalig erstellt: Zuletzt geändert: Verantwortlich: WSK

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Zürich (Schweiz); geltendes Jagdrecht: Zürich
Inhalt geprüft
Prüfvermerk
Fachlich geprüft von WSK
Primärquellen
6 Quellen hinterlegt