Zuständige Stelle
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)Bundeskanzlei, Fedlex
Land · CH
In der Schweiz gilt ein gemischtes Jagdsystem (Revier- und Patentjagd).

Im selben Staat gelten je nach Landesteil Revier- und Patentregeln nebeneinander. Welches Modell greift, entscheidet die Region, nicht der Staat.
Die Schweiz trennt Bundesrahmen und kantonalen Vollzug. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 weist den Kantonen die Jagdhoheit zu. Die Jagdverordnung (JSV) konkretisiert verbotene Hilfsmittel, Treffsicherheitsnachweis und Nachsuche. Das Bundesamt für Umwelt erläutert die Aufteilung in Patentkantone und Revierkantone.
Gastjäger aus Deutschland und Österreich brauchen die kantonale Jagdberechtigung des jeweiligen Kantons – Patent, Revierbegehung oder Einladung. Der Heimatjagdschein wird vorgelegt; er ersetzt das kantonale Patent nicht. Eine bundesrechtliche Jagdhaftpflichtversicherung ist vorgeschrieben.
Waffen aus der EU werden nach dem Waffengesetz (SR 514.54) vorübergehend mit Europäischem Feuerwaffenpass und Nachweis des Jagdanlasses eingeführt. Trophäen geschützter Arten unterliegen dem BGCITES; Vollzugsbehörde ist das BLV.
Nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit legen die Kantone die Regeln für die Jagd fest und planen sie; die Jagdplanung stimmen sie untereinander ab, soweit erforderlich. Dabei berücksichtigen sie die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug des Jagdgesetzes (JSG) zuständig. Die Kantone regeln und planen innerhalb dieser Rahmengesetzgebung die Jagd sowie den Schutz der einheimischen Tiere und ihrer Lebensräume. In einigen Kantonen sind die kantonalen Ämter für Umweltschutz für Jagd und Fischerei zuständig. Unterlagen zu den Jagdlehrgängen sind bei den kantonalen Jagdverwaltungen erhältlich. Die zuständige Stelle für den Vollzug des JSG ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU). Das JSG hat die Aufgabe, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten, bedrohte Tierarten zu schützen und eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
In der Schweiz sind Jagdsysteme in Revier- und Patentjagd nach Kantonen aufgeteilt. Im Patentjagdsystem dürfen Jagdberechtigte auf dem gesamten Gebiet des Kantons jagen, mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalen Schutzgebiete wie Jagdbanngebiete oder Wasser- und Zugvogelreservate. Bei der Patentjagd muss eine Patentgebühr entrichtet werden. Pro Patent ist die Anzahl erlegbarer Tiere begrenzt, und die Jagdzeit ist auf wenige Wochen im Herbst beschränkt. Im Revierjagdsystem verpachten politische Gemeinden das Jagdrecht an eine Jagdgesellschaft für eine bestimmte Periode, meist acht Jahre. Im Kanton Genf wurde die Jagd nach einer Volksabstimmung im Jahr 1974 abgeschafft. Patentkantone in der Schweiz sind unter anderem Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Fribourg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Revierkantone in der Schweiz sind unter anderem Zürich, Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, St.Gallen, Aargau und Thurgau.
Wer jagen will, benötigt eine kantonale Jagdberechtigung. Jagdberechtigte müssen eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Wer Waffen, Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile ein-, aus- oder durchführt, hat diese der Zollstelle zu melden. Die Bewilligungspflicht gilt für Waffen, die nicht zu den verbotenen Waffen zählen. Für die Ausreise mit Jagdwaffen in ein Land innerhalb der Schengener Zonen ist der europäische Feuerwaffenpass erforderlich. Für die Ausreise mit Jagdwaffen in ein Drittland ist eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich. Die Ausfuhr von Jagd- und Sportwaffen in einen Schengen-Staat ist möglich, wofür möglicherweise ein Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich ist.
Für die Ausfuhr von Jagd- und Sportwaffen in ein Nicht-Schengen-Land benötigen Jägerinnen und Jäger eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegt der Zuständigkeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Ob ein CITES-Einfuhrzeugnis erforderlich ist oder die Einfuhr von artengeschützten Tierprodukten verboten ist, hängt von der betroffenen Tierart ab. Wer vollständig taxidermisch behandelte Präparate oder Trophäen von nicht-artengeschützten Tieren in die Schweiz bringt, darf diese normalerweise zollfrei und ohne vorherige grenztierärztliche Untersuchung einführen. Es ist verboten, Wildfleisch aus Ländern außerhalb der EU, also aus Drittländern, einzuführen. Die Einfuhr von Wildfleisch aus EU-Staaten sowie aus Norwegen und Island für Ihren privaten Gebrauch dürfen Sie mengenmässig unbeschränkt und zollfrei einführen. Ob ein Produkt aus geschützten Tierarten stammt oder nicht, bestimmt die Einfuhrvorschriften.
In der Schweiz sind jagdbare Arten wie Rothirsch, Wildschwein, Damhirsch, Sikahirsch, Mufflon, Reh, Gämse, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier und Fuchs zeitlich begrenzt definiert. Die Schonzeiten für Reh sind vom 1. Februar bis 30. April. Die Schonzeiten für Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen sind vom 1. Januar bis 30. September. Die Schonzeiten für Fuchs sind vom 1. März bis 15. Juni. Die Tiere gemäß Artikel 2, die keiner jagdbaren Art angehören, gelten als geschützte Arten. Die Jagdzeiten für jagdbare Arten werden im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) festgelegt.

























































Die Schweiz ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa mit einer Fläche von 41.291 km². Nachbarn sind Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Italien und Frankreich. Die Alpen nehmen rund 48 Prozent der Landesfläche ein, die Voralpen 12, das Mittelland 30 und der Jura 10 Prozent. Die Höhen reichen von 193 m am Lago Maggiore bis 4634 m an der Dufourspitze.
Rund 31,8 Prozent der Fläche sind mit Wald und Gebüschwald bestockt. In den Alpen herrschen Nadelhölzer vor, im Mittelland, im Jura und südlich der Alpen unterhalb von 1000 Metern Laubwald. Nördlich der Alpen ist das Klima gemäßigt und subozeanisch, südlich davon eher mediterran. Es gibt 19 Pärke von nationaler Bedeutung (Stand Juni 2025), darunter den 1914 gegründeten Schweizerischen Nationalpark in Graubünden.
Die Schweiz ist ein Bundesstaat aus 26 Kantonen; Regierung und Parlament sitzen in Bern. Der Bund verwendet Deutsch, Französisch und Italienisch als Amtssprachen, gegenüber Rätoromanischsprachigen auch Rätoromanisch. Der heutige Bundesstaat entstand 1848. Das Land gehört weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an, trat aber 2005 dem Schengen-Abkommen bei.
Vor einer Jagdreise in die Schweiz sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:
Der Haken wird nur in diesem Browser gespeichert. Es werden keine Daten übertragen.
Zuständige Stelle
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)Bundeskanzlei, Fedlex
Nationales Jagdgesetz
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)Bundeskanzlei, Fedlex
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)Schweizerischer Bundesrat / Fedlex
Amtliche Vorgabe / Erlass
JagdsystemeBundesamt für Umwelt (BAFU)
Amtliche Vorgabe / Erlass
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54)Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex
Amtliche Vorgabe / Erlass
Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES; SR 453)Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex
Allgemeine Landesinformation
Wikipedia: SchweizAbgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0