Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Luzern
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG).
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Luzern
Jagdpatent und Jagdberechtigung
Jagen darf, wer urteilsfähig und mündig ist, einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis und die Treffsicherheit nachweist, versichert ist und einen gültigen Jagdpass besitzt. Zusätzlich muss man Mitglied, Gast oder Jagdaufseher einer Jagdgesellschaft sein. Die Treffsicherheit ist in einer bewilligten Jagdschiessanlage oder an einem zugelassenen Schiessanlass nachzuweisen. Den Jagdpass gibt es als Jahresjagdpass oder als Tagesjagdpass, er ist nicht übertragbar. Der Jagdpass ist bei der Jagd mitzuführen und den Jagdaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · § 12 Abs. 1; § 12 Abs. 1 lit. d; § 14 Abs. 1; § 17 Abs. 1; § 17 Abs. 8 KJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 12 Abs. 1Zur Ausübung der Jagd berechtigt sind Personen, die a. urteilsfähig und mündig sind, b. einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis erworben haben, c. die Treffsicherheit nachgewiesen haben,
§ 12 Abs. 1 lit. dMitglied, Gast oder Jagdaufseher oder -aufseherin einer Jagdgesellschaft sind,
§ 14 Abs. 1Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer behördlich bewilligten Jagdschiessanlage oder an einem behördlich zugelassenen Schiessanlass zu erbringen.
§ 17 Abs. 1Der Jagdpass wird von der zuständigen Dienststelle als Jahresjagdpass oder als Tagesjagdpass abgegeben und ist nicht übertragbar.
§ 17 Abs. 8Die Jagdberechtigten haben den Jagdpass bei der Jagd auf sich zu tragen und den Jagdaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
- Gilt für Luzern
Gäste und Gastpatent
Eine Jagdgesellschaft kann Jagdgästen die Jagd in ihrem Revier erlauben. Jagdgäste jagen nur in Begleitung oder auf Anordnung eines Jagdpächters oder einer Jagdpächterin. Der Tagesjagdpass berechtigt den Gast an dem angegebenen Tag zur Jagd in dem Revier, für das er ausgestellt ist. Mit einem Jahresjagdpass kann ein Gast auf Einladung während eines Jagdjahres in allen Revieren des Kantons mitjagen. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Gebührenansätze gelten.
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · § 15 Abs. 1; § 15 Abs. 2; § 17 Abs. 3; § 17 Abs. 2 lit. c; § 17 Abs. 5 KJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 15 Abs. 1Die Jagdgesellschaft kann in ihrem Jagdrevier Jagdgästen die Ausübung der Jagd erlauben.
§ 15 Abs. 2Jagdgäste dürfen die Jagd nur in Begleitung oder auf Anordnung eines Jagdpächters oder einer Jagdpächterin ausüben.
§ 17 Abs. 3Der Tagesjagdpass kann an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt den Jagdgast an dem im Jagdpass angegebenen Tag zur Teilnahme an der Jagd im Jagdrevier, für das er ausgestellt ist.
§ 17 Abs. 2 lit. cden Jagdgast auf Einladung während eines Jagdjahres zur Teilnahme an der Jagd in allen Jagdrevieren des Kantons.
§ 17 Abs. 5Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden.
- Gilt für Luzern
Jagdsystem und Reviere
Der Kanton Luzern verleiht das Jagdrecht durch die Verpachtung von Jagdrevieren. Die Reviere werden für acht Jagdjahre an Jagdgesellschaften verpachtet, ein Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März. Eine Jagdgesellschaft darf ihr Revier nicht in Unterpacht weitergeben. Jagdpächterinnen und Jagdpächter dürfen im Kanton nur an einer Jagdpacht beteiligt sein. Die Jagdgesellschaft zahlt den Pachtzins mit einem Zuschlag von 15 Prozent jährlich im Voraus bis zum 1. April.
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · § 3 Abs. 2; § 6; § 7 Abs. 4; § 9 Abs. 2; § 10 Abs. 1 KJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 3 Abs. 2Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Verpachtung von Jagdrevieren.
§ 6für die Dauer von acht Jagdjahren zu den von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen an Jagdgesellschaften verpachtet. 2 Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.
§ 7 Abs. 4Die Unterpacht ist ausgeschlossen.
§ 9 Abs. 2Jagdpächterinnen und -pächter dürfen im Kanton Luzern nur an einer Jagdpacht beteiligt sein.
§ 10 Abs. 1Die Jagdgesellschaft hat den Jagdpachtzins zusammen mit einem Zuschlag von 15 Prozent als Einlage in die kantonale Jagdkasse jährlich im Voraus bis zum 1. April zu bezahlen.
- Gilt für Luzern
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Jagdkalender 2026/27 Kanton Luzern. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Jagdkalender 2026/27 Kanton Luzern ↗ · Merkblatt lawa, März 2026 · Fassung vom
- Gilt für Luzern
Jagdplanung und Abschuss
Für alle revierweise bejagten Arten sind nach Weisungen der zuständigen Dienststelle jährlich Bestandeserhebungen durchzuführen und für jede bejagte Art Abschusspläne zu erstellen. Der Regierungsrat regelt insbesondere die jagdbaren Arten und ihre Rahmenjagdzeiten sowie die Grundsätze der revierweisen und revierübergreifenden Abschussplanung. Wildschaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, entschädigt die Jagdgesellschaft. Hat sie ihre Pflichten zur Bestandesregulierung nachweislich erfüllt, übernimmt der Kanton die Entschädigungen, soweit sie 35 Prozent des Jagdpachtzinses im jeweiligen Jagdjahr übersteigen.
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · § 20 Abs. 2; § 19 Abs. 2; § 40 Abs. 1; § 40 Abs. 2 KJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 20 Abs. 2Bei allen revierweise bejagten Arten sind nach Weisungen der zuständigen Dienststelle jährlich Bestandeserhebungen durchzuführen und für jede bejagte Art Abschusspläne zu erstellen.
§ 19 Abs. 2Der Regierungsrat regelt insbesondere a. die jagdbaren Wildtierarten und deren Rahmenjagdzeiten, b. die Grundsätze der revierweisen und der revierübergreifenden Abschussplanung und -erfüllung,
§ 40 Abs. 1Wildschaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, ist von der Jagdgesellschaft zu entschädigen.
§ 40 Abs. 2Hat die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen zur Bestandesregulierung nachweislich erfüllt, übernimmt der Kanton die Wildschadenentschädigungen, soweit sie 35 Prozent des Jagdpachtzinses im jeweiligen Jagdjahr übersteigen.
- Gilt für Luzern
Wildfütterung
Wer wildlebende Säugetiere oder Vögel füttern will, braucht eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Sie wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · § 32 Abs. 1; § 32 Abs. 2 KJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 32 Abs. 1Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
§ 32 Abs. 2Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Fütterung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- Gilt für Luzern
Jagdaufsicht
Die Jagdaufsicht üben die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie die Wildhüterinnen und Wildhüter aus. In verpachteten Revieren stellt die Jagdgesellschaft die Jagdaufsicht auf eigene Kosten mit mindestens einer Jagdaufseherin oder einem Jagdaufseher und einer Stellvertretung sicher. Zur Verfolgung von Straftaten des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts dürfen Wildhüterinnen und Wildhüter im ganzen Kanton wie die Luzerner Polizei Personen anhalten, ihre Personalien feststellen, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge durchsuchen und Gegenstände beschlagnahmen.
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · § 44 Abs. 1; § 45 Abs. 1; § 47 Abs. 2 KJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 44 Abs. 1Die Jagdaufsicht wird von den Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie den Wildhüterinnen und -hütern ausgeübt.
§ 45 Abs. 1In verpachteten Jagdrevieren stellt die Jagdgesellschaft die Jagdaufsicht in ihrem Jagdrevier auf ihre Kosten mit mindestens einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin sowie einer Stellvertretung sicher.
§ 47 Abs. 2Zur Verfolgung von Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts sind die Wildhüterinnen und -hüter im ganzen Kantonsgebiet befugt, wie die Luzerner Polizei Personen anzuhalten, ihre Personalien festzustellen, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge zu durchsuchen sowie Gegenstände zu beschlagnahmen.
- Gilt für Luzern
Verbotene Jagdarten und Mittel
An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Jagd im ganzen Kanton verboten, an Gemeindefeiertagen im Gebiet der betreffenden Gemeinde. Nachts darf nicht gejagt werden, also von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. In Friedhöfen darf nicht gejagt werden. Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des eigenen Reviers sind verboten. Solange Pachtzins, Zuschlag und die nötigen Versicherungen nicht erledigt sind, darf nicht gejagt werden.
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · § 25 Abs. 1; § 25 Abs. 2; § 26 Abs. 2; § 24 Abs. 4; § 23 Abs. 1 KJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 25 Abs. 1An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung der Jagd im ganzen Kanton, an Gemeindefeiertagen auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde verboten.
§ 25 Abs. 2Nachts darf nicht gejagt werden. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang.
§ 26 Abs. 2In Friedhöfen darf nicht gejagt werden.
§ 24 Abs. 4Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des Jagdreviers sind verboten.
§ 23 Abs. 1Solange der Jagdpachtzins samt Zuschlag nicht bezahlt ist und die erforderlichen Vereinshaftpflicht- und Unfallversicherungen nicht abgeschlossen sind, darf nicht gejagt werden.
- Gilt für Luzern
Jagdhunde
Zulassung und Einsatz von Jagdhunden regelt der Regierungsrat. Wer Hunde unberechtigt jagen lässt und so jagdbares Wild schädigt, muss der Jagdgesellschaft oder dem Kanton Wertersatz leisten. Verletzte und kranke Tiere dürfen Wildhut, Jagdaufsicht und jagdberechtigte Mitglieder der Jagdgesellschaft ohne zeitliche und örtliche Einschränkung erlegen.
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) ↗ · § 19 Abs. 2 lit. e; § 49 Abs. 3; § 27 Abs. 1 KJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 19 Abs. 2 lit. edie Zulassung und den Einsatz von Jagdhunden.
§ 49 Abs. 3Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt und verschuldet, dass jagdbares Wild zu Schaden kommt, hat der betroffenen Jagdgesellschaft oder dem Kanton Wertersatz zu leisten.
§ 27 Abs. 1Wildhüterinnen und -hüter, Jagdaufseherinnen und -aufseher und jagdberechtigte Mitglieder der Jagdgesellschaft sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere ohne zeitliche und örtliche Einschränkungen zu erlegen.
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.
Graphischer Jagdkalender des Kantons Luzern. Rothirsch nur mit Kugel gemäss Jagdbetriebsvorschriften; Gämse nur mit Kugel gemäss Kontingent. Rehbock und Schmalreh 1. Mai bis 30. September nur mit Kugel; Rehgeiss 1. bis 30. September nur mit Kugel. Feldhase mit Einschränkungen gemäss Jagdbetriebsvorschriften (Jagdverzicht im ganzen Kanton). Rabenkrähen in Schwärmen auf schadengefährdeten Kulturen ohne Schonzeit. Treib- und Drückjagden 1. Oktober bis 15. Dezember.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rotwild | 01.08. bis 15.12. | |
| Gamswild | 01.09. bis 15.12. | |
| Rehwild | Böcke und Schmalrehe | 01.05. bis 15.12. |
| Geissen | 01.09. bis 15.12. | |
| Kitze | 01.10. bis 15.12. | |
| Schwarzwild | 01.07. bis 28.02. | |
| Feldhase | 01.11. bis 15.12. | |
| Fuchs | 16.06. bis 28.02. | |
| Dachs | 16.06. bis 15.01. | |
| Edelmarder | 01.09. bis 15.02. | |
| Steinmarder | 01.09. bis 15.02. | |
| Blässhuhn | 01.09. bis 31.01. | |
| Jagdbare Wildenten | 01.09. bis 31.01. | |
| Kormoran | 01.09. bis 28.02. | |
| Rabenkrähe | 01.08. bis 15.02. | |
| Saatkrähe | 01.08. bis 15.02. | |
| Kolkrabe | 01.08. bis 15.02. | |
| Elster | 01.08. bis 15.02. | |
| Eichelhäher | 01.08. bis 15.02. | |
| Ringeltaube | 01.08. bis 15.02. | |
| Türkentaube | 01.08. bis 15.02. |
Verbote und zulässige Jagdmittel
Im Kanton Luzern ist die Nachtjagd verboten. Die Nachtzeit umfasst die Zeitspanne von einer Stunde nach dem kalendarischen Sonnenuntergang bis eine Stunde vor dem kalendarischen Sonnenaufgang. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vom Nachtjagdverbot in der Verordnung bestimmen. Für Jagdkugelpatronen gelten bundesrechtliche Anforderungen an die minimale Auftreffenergie und maximale Schussdistanz. Für die Erlegung von Gämsen und Rothirschen ist ausschließlich die Kugel als Geschoss erlaubt. Schwarzwild darf nur mit der Kugel oder mit Flintenlaufgeschossen erlegt werden. Schrotschüsse sind auf eine maximale Distanz von 30 Metern erlaubt. Das Abfeuern von Patronen mit Schrotkörnern, deren Durchmesser über 4,5 mm liegt, ist nicht erlaubt. Nur für den Fangschuss sind Vollmantelgeschosse erlaubt. Die verantwortliche Person muss eingesetzte Fallen eindeutig mit ihrem Namen und Vornamen oder mit der Jagdpassnummer kennzeichnen. Die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel legt der Bundesrat fest.
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Im Kanton Luzern ist die Jagdgesellschaft verpflichtet, Wildschaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren zu entschädigen, wenn sie ihre jagdlichen Verpflichtungen zur Bestandesregulierung nachweislich nicht erfüllt. Der Kanton übernimmt die Wildschadenentschädigungen, wenn die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen zur Bestandesregulierung nachweislich erfüllt hat und der Schaden 35 Prozent des Jagdpachtzinses im jeweiligen Jagdjahr übersteigt. Im Kanton Luzern bewilligt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach Anhörung des kantonalen Veterinärdienstes die Haltung geschützter Tiere. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Empfehlungen zu Schutzvorkehren zur Verhütung von Wildschaden abgeben. Die Grundbesitzerinnen und -besitzer sind verpflichtet, die von der Revierkommission empfohlenen, erforderlichen und zumutbaren Schutzvorkehrungen gegen Wildschaden zu treffen. Die Jagdgesellschaften müssen sich gegen Ansprüche von Geschädigten versichern. Im Kanton Luzern werden Beiträge an Schutzvorkehren zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen geleistet. Im Kanton Luzern legt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald in Wildschutzgebieten und nicht verpachteten Jagdrevieren die beitragsberechtigten Kosten für Schutzvorkehren zur Verhütung von Wildschaden fest.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Luzern (CH-LU) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
- Reviersystem (9)
- Patentsystem (16)
- Staatliche Wildhut (1)
- Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
- Tabelle oder belegte Aussagen (14)
- Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Thematisches Recht
Weitere Rechtsräume in diesem Land
Regionenprofile
Wildarten in der Schweiz
Alle 57 Arten anzeigen
- Alpenmurmeltier
- Alpensteinbock
- Auerhuhn
- Baummarder
- Bekassine
- Birkhuhn
- Blässgans
- Blässhuhn
- Dachs
- Eichelhäher
- Elster
- Eurasischer Luchs
- Europäischer Iltis
- Fasan
- Feldhase
- Gämse (Gamswild)
- Goldschakal
- Graugans
- Graureiher
- Haselhuhn
- Hermelin
- Höckerschwan
- Kanadagans
- Kolkrabe
- Kormoran
- Krickente
- Lachmöwe
- Mauswiesel
- Mink
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- Nonnengans
- Rabenkrähe
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- Ringelgans
- Ringeltaube
- Rostgans
- Rotfuchs
- Rothirsch
- Saatgans
- Schellente
- Schnatterente
- Schneehase
- Steinmarder
- Stockente
- Streifengans
- Tafelente
- Türkentaube
- Wachtel
- Waldschnepfe
- Waschbär
- Wildkaninchen
- Wildschwein (Schwarzwild)
- Wildtruthahn (Wildtruthuhn)
- Wolf
Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Luzern (Schweiz)
Welches Gesetz regelt die Jagd in Luzern?
Im Kanton gilt das Kantonale Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, LU 725, Fassung 01.01.2020, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Luzern veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Luzern macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
5 Einträge- Amtliche Primärquelle
SRL Nr. 725 - Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Jagdkalender 2026/27 Kanton Luzern
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
- Amtliche Primärquelle
SRL Nr. 725a - Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026
Gesuch Gäste-Jagdpass
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Luzern & JSG (SR 922.0)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 5 Primärquellen hinterlegt