Belegte Aussagen

  1. Gilt für Schweiz

    Bund und Kanton

    Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
  2. Gilt für Genf

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Loi sur la faune (LFaune).

    Loi sur la faune (LFaune, M 5 05) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · abgerufen am

  3. Gilt für Schweiz

    Patent- und Revierjagd

    Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
    Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  4. Gilt für Schweiz

    Jagdzeiten

    Art. 5 Abs. 1 JSG legt die jagdbaren Arten und die bundesrechtlichen Schonzeiten fest. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken und müssen das tun, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten es erfordert; diese Bestimmungen brauchen die Genehmigung des Bundes. Verkürzen dürfen die Kantone die Schonzeiten nur vorübergehend und mit vorheriger Zustimmung des Departements. Die im Kanton geltenden Jagdzeiten stehen deshalb in der kantonalen Jagdverordnung oder den jährlichen Jagdbetriebsvorschriften.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 5 Abs. 1, 4 und 5, Art. 25 Abs. 2 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 5 Abs. 4Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.
  5. Gilt für Schweiz

    Waffenmitnahme

    Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.

    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
    Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;

Jagd- und Schonzeiten

Rechtlicher Rahmen

Kantonale Regelung

Die Regulierung der Wildbestände obliegt der staatlichen Wildhut; maßgeblich ist der amtliche Text.

Amtliche PrimärquelleLoi sur la faune (LFaune)Grand Conseil de la République et canton de Genève
Amtlichen Gesetzestext öffnen ↗

Jagdsystem und Jagdgebiete

Ein Tribunal de Police von 2002 bezeichnete den Kanton Genf im Sinne der LChP (JSG) 922.0 als Zone protégée.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Im Kanton Genf ist die Jagd seit 1974 verboten. Es ist verboten, mit einer Schusswaffe in den Kanton Genf zu gelangen, ohne einen ausreichenden Grund zu haben.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Die Kantonalen Wildhüter (gardes de l'environnement) überwachen die Faune und tragen zur Schutz und zum Management der jagdbaren Arten bei. Die Kantonalen Wildhüter leisten einen wichtigen Beitrag zur Wildtierverwaltung, darunter auch professionelle Regulierschüsse. Die gardes de l'environnement führen professionelle Regulierungstiere mit modernem Equipment durch, um Stress und Leiden des Tieres zu minimieren.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Genf (CH-GE) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Genf unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
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Regionenprofile

Wildarten in der Schweiz

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Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Genf (Schweiz)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Genf?

Im Kanton gilt die Loi sur la faune (LFaune), rsGE M 5 05, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Genf veröffentlicht?

Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Genf macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt: Kantonale Wildhut des Kantons Genf.

Quellen und Evidenz

3 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Loi sur la faune (LFaune, M 5 05)

    Grand Conseil de la République et canton de Genève Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Un canton sans chasse

    République et canton de Genève Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Genf & JSG (SR 922.0)
Inhalt geprüft