Belegte Aussagen

  1. Gilt für Österreich

    Zuständigkeit

    In Österreich ist das Jagdrecht Landessache. Es gibt kein Bundesjagdgesetz; jedes Bundesland hat ein eigenes Jagdgesetz und eigene Durchführungsverordnungen.

    Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht ↗ · RIS Landesrecht, Rubrik Jagd der jeweiligen Landesrechtsdatenbank · abgerufen am

  2. Gilt für Wien

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Wiener Jagdgesetz.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · amtliche Fassung, Gesetzesnummer 20000437 · abgerufen am

  3. Gilt für Wien

    Jagdkarte

    Personen, welche den Nachweis der jagdlichen Eignung und der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband erbringen und bei denen keine Verweigerungsgründe vorliegen, erhalten auf Antrag vom Magistrat eine Landesjagdkarte. Die Gültigkeit der Landesjagdkarte wird durch die rechtzeitige Entrichtung des Verbandsbeitrages für jeweils ein weiteres Jagdjahr verlängert.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · § 50 Abs. 1; § 50 Abs. 2 Wiener Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 50 Abs. 1Personen, welche den Nachweis der jagdlichen Eignung (Abs. 3 und 4) und des Erlages des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband erbringen und bei denen keine Verweigerungsgründe (§ 53) vorliegen, ist auf Antrag vom Magistrat eine Landesjagdkarte auszustellen.
    § 50 Abs. 2Sein rechtzeitiger Erlag bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Landesjagdkarte für ein weiteres Jagdjahr.
  4. Gilt für Wien

    Jagdgastkarte und Jagderlaubnis

    Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten an Personen ausgeben, die eine in einem anderen Bundesland gültige Landesjagdkarte besitzen. Jagdgastkarten gelten für eine Dauer von zwei Wochen ab ihrer Ausfolgung und ausschließlich für das darauf bezeichnete Jagdgebiet. Jagdgäste, welche die Jagd nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdaufsehers ausüben, müssen sich neben der Jagdkarte mit einer schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ausweisen.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · § 51 Abs. 1; § 51 Abs. 2; § 55 Wiener Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 51 Abs. 1Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen a) an Personen, die eine in einem anderen Bundesland gültige Landesjagdkarte besitzen, oder
    § 51 Abs. 2Jagdgastkarten gelten für die Dauer von zwei Wochen ab Ausfolgung und nur für das darauf bezeichnete Jagdgebiet.
    § 55Der Abschußnehmer und der Jagdgast, der die Jagd nicht in Gesellschaft des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdaufsehers ausübt, muß sich außer mit der Jagdkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ausweisen können (Jagderlaubnisschein).
  5. Gilt für Wien

    Jagdgebiete und Pacht

    Ein Eigenjagdgebiet setzt eine demselben Eigentümer gehörige zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha voraus. Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Gemeindejagdgebiet. Die Gemeindejagd ist für eine Jagdperiode von neun Jahren zu verpachten. Die Verpachtung einer Eigenjagd hat auf eine Dauer von mindestens neun Jahren zu erfolgen.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · § 5; § 4 Abs. 3; § 22; § 46 Abs. 2 Wiener Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 5Unter einem Eigenjagdgebiet versteht dieses Gesetz eine demselben Eigentümer gehörige, innerhalb der für die Jagd in Betracht kommenden Gebietsteile der Stadt liegende zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha.
    § 4 Abs. 3Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Gemeindejagdgebiet.
    § 22Die Gemeindejagd ist an eine physische Person oder an eine Jagdgesellschaft (§ 24), unbeschadet der Bestimmungen des § 44, Abs. 1, Punkt b, für eine Jagdperiode zu verpachten.
    § 46 Abs. 2Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer von neun Jahren zu erfolgen.
  6. Gilt für Wien

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schonzeiten stehen in: Verordnung betreffend Schonzeiten der jagdbaren Tiere. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Wien: Schonzeiten der jagdbaren Tiere ↗ · § 1 bis § 3, geltende Fassung · abgerufen am

  7. Gilt für Wien

    Abschussplan und Abschussmeldung

    Jeder Jagdausübungsberechtigte hat dem Magistrat bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einen Abschussplan vorzulegen. Der Abschussplan ist vom Magistrat nach Anhörung des zuständigen Jagdbezirksbeirates zu genehmigen oder bei Bedarf abzuändern. Die in einem Jagdjahr getätigten Abschüsse sind in eine Abschußliste einzutragen und bis zum 31. Jänner des Folgejahres dem Magistrat vorzulegen.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · § 75 Abs. 1; § 75 Abs. 3; § 79 Wiener Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 75 Abs. 1Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Magistrat einen Plan darüber vorzulegen, was in seinem Jagdgebiete an Hoch-, Dam-, Reh- und Muffelwild sowie an Auer-, Birk- und Trapphahnen zum Abschuß vorgesehen ist.
    § 75 Abs. 3Der Abschußplan ist vom Magistrat nach Anhörung des zuständigen Jagdbezirksbeirates nach Maßgabe der jagdwirtschaftlichen Erfordernisse und der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern.
    § 79Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die in einem Jagdjahr durchgeführten Abschüsse in einer Abschußliste einzutragen. Die Abschußliste ist in dreifacher Form zu führen und jeweils bis 31. Jänner des Folgejahres dem Magistrat vorzulegen.
  8. Gilt für Wien

    Wildfütterung

    Während der Notzeit ist das Wild in den Wintereinständen zu füttern. Insbesondere zum Schutz der Waldkultur sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig mit der Fütterung zu beginnen und sie über die ganze Notzeit fortzusetzen. Futterstellen für Hochwild, auch das Streuen von Futter, dürfen innerhalb von 200 Metern von der Grenze des Jagdgebietes und von Nadelholzbeständen unter 50 Jahren nur mit Genehmigung des Magistrats errichtet werden.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · § 81 Abs. 1; § 81 Abs. 2 Wiener Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 81 Abs. 1Während der Notzeit ist das Wild in den Wintereinständen zu füttern.
    § 81 Abs. 1Zum Schutze der Waldkultur sind die Jagdausübungsberechtigten insbesondere verpflichtet, rechtzeitig mit der Fütterung zu beginnen und sie über die ganze Notzeit fortzusetzen.
    § 81 Abs. 2Futterstellen für Hochwild (Streuen von Futter) dürfen ohne Genehmigung des Magistrats innerhalb 200 Metern von der Grenze des Jagdgebietes und von Nadelholzbeständen unter 50 Jahren nicht errichtet werden.
  9. Gilt für Wien

    Jagdschutz

    Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Zur Sicherstellung des Jagdschutzes ist mindestens ein Jagdaufseher für jedes Jagdgebiet zu bestellen. Als Jagdaufseher dürfen nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, welche unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft und eine gültige Landesjagdkarte besitzen sowie die Jagdaufseherprüfung bestanden haben.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · § 62 Abs. 1; § 63 Abs. 1; § 64 Abs. 1 Wiener Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 62 Abs. 1Die Jagdausübungsberechtigten (§ 48) haben für einen regelmäßigen und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen.
    § 63 Abs. 1Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, zur Erreichung der im § 62 genannten Ziele Jagdaufseher in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch einen für jedes Jagdgebiet, zu bestellen.
    § 64 Abs. 1Als Jagdaufseher darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) über die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und über die hiefür erforderliche Verläßlichkeit verfügt, c) eine gültige Landesjagdkarte besitzt (§ 50), d) die Jagdaufseherprüfung (§ 66) mit Erfolg abgelegt hat
  10. Gilt für Wien

    Verbotene Jagdarten und Mittel

    Schalenwild darf nur mit der Kugel erlegt werden; Faustfeuerwaffen, Randfeuerwaffen und Gewehre mit Patronenhülsen unter 40 mm sind dafür nicht zulässig. Das Erlegen von Wild bei Nacht, von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, ist verboten; ausgenommen ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, weitere Ausnahmen kann eine Verordnung festlegen. Die Errichtung von Jagdgattern (Jagdgehegen) ist verboten.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · § 88 Abs. 2; § 89 Abs. 1; § 90a Abs. 1 Wiener Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 88 Abs. 2Schalenwild darf nur mit der Kugel erlegt werden.
    § 89 Abs. 1Das Erlegen von Wild bei Nacht, das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild.
    § 90a Abs. 1Die Errichtung von Jagdgattern (Jagdgehegen) ist verboten.
  11. Gilt für Wien

    Jagdhunde

    Jeder Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass in seinem Jagdgebiet so viele Jagdhunde gehalten werden, wie er Jagdaufseher zu bestellen hat. Die Hunde müssen nach Rasse und Gebrauchsfähigkeit für die Kultur- und Wildstandsverhältnisse des Jagdgebietes geeignet sein. Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze, hat der Schütze für die eheste Verständigung des verfügungsberechtigten Jagdnachbarn zu sorgen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

    Wiener Jagdgesetz ↗ · § 91 Abs. 1; § 85 Abs. 2 Wiener Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 91 Abs. 1Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiete für die Haltung so vieler Jagdhunde zu sorgen, als er Jagdaufseher gemäß § 62 dieses Gesetzes zu bestellen hat.
    § 91 Abs. 1Sie müssen nach Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.
    § 85 Abs. 2er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung des verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
  12. Gilt für Österreich

    Waffen und Transport

    Waffenrecht ist in Österreich Bundesrecht. Seit 28. April 2026 sind Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C nur mit behördlicher Bewilligung zulässig; eine gültige Jagdkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz solcher Waffen und zu ihrem Führen. Für Schusswaffen der Kategorie B ersetzt die Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder den Waffenpass nicht; eine Waffenbesitzkarte für Kategorie B berechtigt Inhaber einer gültigen Jagdkarte aber während der rechtmäßigen Jagdausübung auch zum Führen. Transport, Verwahrung und Mitnahme über die Landesgrenze sind getrennt vom Jagdrecht zu prüfen.

    Waffengesetz 1996 § 34 (Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C) ↗ · § 20 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 23 WaffG 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2025; Inkrafttreten am 28. April 2026 nach BGBl. II Nr. 96/2026 · Fassung vom

    Wortlaut im Gesetz
    § 34 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
    § 34 Abs. 1Zudem berechtigt auch eine 1. gültige Jagdkarte, 2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder 3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
    § 34 Abs. 2 Z 2Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die … im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
    § 20 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
    § 62 Abs. 23Das Inhaltsverzeichnis, … die §§ 34 und 35 samt Überschriften, … in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
    § 62 Abs. 23, Anm. 3gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026

Heute jagdbar in Wien

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schonzeiten (Jagdruhe): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum der Schonung. Außerhalb dieser Fristen ist die Erlegung im gesetzlichen Rahmen erlaubt.

Außerhalb der Schonzeit darf die Jagd im Rahmen der jagdgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden. Feldhasen in Weingärten und auf benachbarten Flächen bis 200 m: Schonzeit 1. Februar bis 30. September.

Amtliche Schonzeiten nach Verordnung betreffend Schonzeiten der jagdbaren Tiere
WildartKlasse / AltersstufeSchonzeit (Jagdruhe)
RotwildHirsche01.01. bis 31.07.
Schmalspießer01.01. bis 30.04.
Schmaltiere01.01. bis 30.04.
sonstige Tiere und Kälber01.01. bis 30.06.
DamwildHirsch01.01. bis 31.08.
Schmalspießer01.01. bis 30.04.
Schmaltiere01.01. bis 30.04.
sonstige Tiere und Kälber01.01. bis 31.07.
Sikawild01.01. bis 31.07.
RehwildRehböcke16.10. bis 15.04.
Jährlinge16.10. bis 31.03.
Schmalgeißen01.01. bis 31.03.
sonstige Rehgeißen und Kitze01.01. bis 15.08.
Muffelwild01.01. bis 31.05.
Feldhase01.01. bis 30.09.
Dachs01.01. bis 31.05.
Edelmarder01.02. bis 30.11.
Steinmarder01.02. bis 30.11.
Fuchsfähe01.03. bis 31.05.
Rebhuhn01.12. bis 20.09.
Fasan01.01. bis 30.09.
Ringeltaube01.02. bis 31.10.
Türkentaube21.02. bis 20.10.
Waldschnepfe20.02. bis 10.09.
Reiherente01.02. bis 20.09.
Stockente16.01. bis 31.08.
Schellente16.01. bis 31.08.
Tafelente16.01. bis 31.08.
Graugans01.02. bis 31.07.
Saatgans11.01. bis 31.07.
Blässhuhn11.03. bis 20.09.

Ganzjährig jagdbar

  • Schwarzwild (führende Bache 1. Februar bis 15. Juli geschont)
  • Wildkaninchen
  • Iltisse
  • kleine und große Wiesel
  • Fuchsrüden
  • Bisamratten
  • Marderhunde
  • Waschbären

Ganzjährig geschont

  • Gamswild
  • Fischotter
  • Wildkatzen
  • Eichhörnchen
  • Bilche
  • Auer-, Birk-, Hasel- und Rackelwild
  • Wachteln
  • Trappen
  • Trutwild
  • Wildschwäne
  • Teichhühner
  • Brachvögel
  • alle Reiher
  • Rohrdommeln
  • Störche
  • Regenpfeifer
  • alle Taucherarten
  • Greifvögel und Eulen
  • Kormorane
  • Kolkraben
  • Rallen außer Blässhuhn
  • Sumpfschnepfen
  • Biber
  • Luchse
  • Krammetsvögel
  • Saatkrähen
  • Aaskrähen
  • Eichelhäher
  • Elstern
  • Blässgänse
  • Knäckenten
  • Schnatterenten
  • Dohlen
  • Turteltauben
Amtliche PrimärquelleVerordnung betreffend Schonzeiten der jagdbaren TiereStadt Wien / RIS · § 1 bis § 3, geltende Fassung
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Wer in Wien die Jagd ausübt, benötigt eine Jagdkarte des Landes, die entweder eine Jahresjagdkarte, eine ermäßigte Landesjagdkarte oder eine Jagdgastkarte ist. Sie muss auf den Namen des Jagenden lauten. Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und berechtigt nicht zur Jagd ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten. Die Gültigkeit der Landesjagdkarte setzt den Nachweis des gezahlten Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband voraus. Die Ausstellung einer Landesjagdkarte ist an Altersgrenzen gebunden. Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Ausstellung zu verweigern. Jugendliche zwischen dem vollendeten 16. und vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder eine waffenrechtliche Ausnahmebewilligung. Die Ausstellung einer Landesjagdkarte ist zu verweigern, wenn der Antragsteller wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben unter oder bei Verwendung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen eines Eingriffs oder schweren Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht rechtskräftig verurteilt ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Für die Jagdprüfung im Zuständigkeitsbereich des Wiener Landesjagdverbandes ist eine Prüfungskommission zuständig, die aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Es ist für jedes Mitglied mindestens einen Stellvertreter zu bestellen. Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Der Prüfungswerber muss zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässliche theoretische Kenntnisse nachweisen, darunter jagdrechtliche Vorschriften, Waffen- und Schießwesen, Wildarten, Jagdbetrieb, Wildhege, Jagdfachausdrücke, Jagdhundehaltung, Behandlung des erlegten Wildes und Erste Hilfeleistung bei Jagdunfällen. Der Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, dass er den vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes vorgeschriebenen Kostenbeitrag, der auch die Entschädigungen der Prüfungskommissionsmitglieder umfasst, bereits entrichtet hat. Die Jagdgastkarte ist für die Dauer von zwei Wochen ab Ausfolgung gültig und nur für das darauf bezeichnete Jagdgebiet.

Jagdsystem und Jagdgebiete

In Wien (Österreich) ist das Jagdrecht mit dem Grundeigentum verbunden und kann nicht als selbständiges dingliches Recht begründet werden. In den Eigenjagdgebieten hat der Grundeigentümer das Jagdrecht (Eigenjagdrecht). Als Gemeindejagdgebiet gelten Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt wurden. Das Jagdrecht in diesem Gebiet wird von der Stadt Wien verwaltet. Ein Eigenjagdgebiet in Wien ist eine demselben Eigentümer gehörige, innerhalb der für die Jagd in Betracht kommenden Gebietsteile der Stadt liegende, zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha. Grundstücke, die einer agrarischen Gemeinschaft gehören, können das Eigenjagdrecht der Gemeinschaft zustehen. Die Stadt und die agrarischen Gemeinschaften müssen ihre Eigenjagden entweder nach den Bestimmungen des § 46 verpachten oder sie von einem Sachverständigen bewirtschaften lassen. Die Verpachtung einer Eigenjagd oder eines Teils davon muss dem Magistrat innerhalb von acht Tagen nach Abschluss des Pachtvertrags angezeigt werden. Jagdausübungsberechtigte in Wien umfassen Eigenjagdberechtigte, Pächter von Eigen- und Gemeindejagden, verantwortliche Vertreter und Gemeindejagdverwalter. Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde.

Abschussplanung und Meldepflichten

Der Magistrat hat den Abschußplan zu genehmigen oder, wenn es erforderlich ist, entsprechend abzuändern; zuvor ist der zuständige Jagdbezirksbeirat anzuhören, und maßgeblich sind die jagdwirtschaftlichen Erfordernisse sowie die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Ein Abschuss ist vor der Genehmigung des Abschussplanes nicht erlaubt. Der Jagdausübende ist verpflichtet, den Abschußplan einzuhalten oder die Nichteinhaltung zu begründen. Der Magistrat ist berechtigt, den Abschußplan auf Antrag oder eigenständig zu ändern. Wie der Abschußplan zu erstellen, vorzulegen, zu genehmigen und durchzuführen ist und wie seine Einhaltung überwacht wird, regelt eine Verordnung im Einzelnen. Diese Vorschriften können durch Verordnung auch auf anderes Wild ausgedehnt werden. Jeder Jagdausübungsberechtigte in Wien ist verpflichtet, einen Abschußplan bis spätestens 31. März jedes Jahres dem Magistrat vorzulegen.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Fütterung von Wild ist in Wien während der Notzeit verpflichtend. Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, in ihrem Jagdgebiet für die Haltung so vieler Jagdhunde zu sorgen, wie sie Jagdaufseher gemäß § 62 dieses Gesetzes zu bestellen haben.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Es ist verboten, beim Fangen oder Erlegen von Haarwild folgende Methoden oder Mittel anzuwenden: das Anlocken von Wild mit geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren, Tonbandgeräte, elektrische und elektronische Vorrichtungen, welche elektrische Schläge erteilen oder Wild töten oder betäuben können, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden von Wild, Vorrichtungen zum Beleuchten von Zielen, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler oder elektronische Bildumwandler, soweit dies nicht schon nach § 89 verboten ist, Sprengstoffe, Netze, die nicht selektiv auf bestimmte Arten wirken, Fallen, die nicht unversehrt fangen und nicht selektiv auf bestimmte Arten wirken, Armbrüste, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, sowie das Begasen oder Ausräuchern. Beim Erlegen oder Fangen von Federwild sind die in Abs. 1 Z 1 bis 8 und 12 angeführten Methoden oder Mittel ebenso verboten. Federwild darf außerdem weder mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen noch Fangfallen gefangen oder erlegt werden und auch nicht von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde aus gejagt oder gefangen werden. Wild darf nicht aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen erlegt oder gefangen werden. Wildkaninchen, Dachs, Fuchs, Bisamratte und Stein(Haus)marder können in geeigneten Fallen und in anderen Vorrichtungen zum Selbstfangen, ausgenommen Totschlagsfallen und Schlingen, und unter Beachtung der im Abs. 1 aufgezählten verbotenen Methoden oder Mittel gefangen werden. Die Fangvorrichtungen dürfen nicht an Stellen angebracht werden, an denen sie Menschen oder Nutztiere gefährden können. Die Verbote des § 90 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Bejagung von Schwarzwild durch Jagdausübungsberechtigte, sofern diese die Absolvierung eines vom Wiener Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses gemäß Abs. 3 nachweisen. Der Besuch eines Kurses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn ein inhaltlich gleichwertiger Schulungskurs nachgewiesen werden kann.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Jagdaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen anzuhalten, die bei einem Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben. Wenn Jagdaufseher während der Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet oder gemäß § 68 Abs. 3 auch außerhalb davon das Dienstabzeichen sichtbar zeigen, haben sie den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten gewährt (§ 74 Z 4 StGB). Der Magistrat ist zuständig für die Vollziehung des Wiener Jagdgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist. Der Pächter einer Gemeindejagd muss den Jagd- und Wildschaden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ersetzen, es sei denn, der Schaden ist auf Grundstücken entstanden, auf denen die Jagd ruht. Wer eine Gemeindejagd gepachtet hat, kann Grundstücke im Jagdgebiet mittels Zaun oder anderer geeigneter Vorsichtsmaßregeln vor Wildbeschädigungen bewahren, soweit dadurch der Grundeigentümer in seiner Benutzung nicht beeinträchtigt wird. Für sämtliche Verbindlichkeiten, die sich aus der Jagdpachtung gegenüber der Stadt ergeben, sowie für den Jagd- und Wildschaden haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft zur ungeteilten Hand. Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates. Der Magistrat ist verpflichtet, einen Jagdkataster für alle Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete zu unterhalten und jährlich Jagdstatistiken zu erstellen, die von den Jagdausübungsberechtigten vorgelegt werden müssen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung bestimmter Paragraphen durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und durch Anwendung körperlichen Zwanges, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken. Der Magistrat ist zur Vollziehung des Jagdgesetzes zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Wien (AT-9) unter den Rechtsräumen Österreichs.

Lage von Wien unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
  • Reviersystem (9)
  • Patentsystem (0)
  • Staatliche Wildhut (0)
  • Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (9)
  • Tabelle oder belegte Aussagen (0)
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Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

Thematisches Recht

Weitere Rechtsräume in diesem Land

Wildarten in Österreich

Alle 62 Arten anzeigen

Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in Wien (Österreich)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Wien?

Es gilt Wiener Jagdgesetz, LGBl. Nr. 6/1948 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2025. Verbindlich ist der im RIS Landesrecht veröffentlichte Text in der geltenden Fassung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Wien veröffentlicht?

Maßgebliche Fundstelle für Wien: Schonzeiten der jagdbaren Tiere. Veröffentlicht von: Stadt Wien / RIS.

Gibt es in Wien überhaupt Jagdreviere?

Ja. Insbesondere im Wienerwald (14. und 23. Bezirk) sowie in Teilen der Donaustadt und Floridsdorf gibt es Jagdbezirke.

Quellen und Evidenz

2 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 18.8.2026

    Wiener Jagdgesetz

  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 18.8.2026

    Wien: Schonzeiten der jagdbaren Tiere

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Landesjagdgesetz Wien (LJG)
Inhalt geprüft