Belegte Aussagen

  1. Gilt für Deutschland

    Bundesrahmen und Landesrecht

    Das Bundesjagdgesetz gilt bundesweit, die Länder dürfen aber davon abweichendes Landesjagdrecht erlassen; beim Recht der Jagdscheine ist das ausgeschlossen. Jagdausübung und Jagdzeiten sind deshalb immer im konkreten Bundesland zu prüfen, nicht allein im BJagdG.

    Bundesjagdgesetz (BJagdG) ↗ · § 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG (Jagdwesen ohne das Recht der Jagdscheine) · abgerufen am

  2. Gilt für Berlin

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Landesjagdgesetz Berlin.

    Landesjagdgesetz Berlin ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · abgerufen am

  3. Gilt für Deutschland

    Jagdschein

    Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und ihn auf Verlangen Polizeibeamten und Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Wer in einem fremden Revier jagt, braucht außerdem die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten; Form und Mitführen des Erlaubnisscheins regelt das Landesrecht.

    Bundesjagdgesetz § 15 (Jagdschein) ↗ · § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BJagdG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 15 Abs. 1Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
  4. Gilt für Berlin

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten (Berlin). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten (Berlin) ↗ · § 2 und § 3, vom 21. Februar 2007 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Dritte Änderungsverordnung vom 22. August 2025 (GVBl. S. 437) · Fassung vom

  5. Gilt für Deutschland

    Waffen, Verwahrung, Mitnahme

    Erwerb, Besitz, Aufbewahrung, Führen und Transport von Schusswaffen regelt das Waffengesetz des Bundes, nicht das Landesjagdgesetz; die Aufbewahrung etwa steht in § 36 WaffG, die Sonderregeln für Jäger in § 13 WaffG. Was jagdrechtlich erlaubt ist, kann deshalb waffenrechtlich unzulässig sein.

    Waffengesetz (WaffG) ↗ · § 13 und § 36 Abs. 1 WaffG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 36 Abs. 1Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
  6. Gilt für Deutschland

    Artenschutz neben der Jagd

    Jagdrecht und Naturschutzrecht gelten nebeneinander: Das Jagdrecht bleibt von den Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt; soweit es keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der betreffenden Arten enthält, gelten aber die Artenschutzvorschriften des BNatSchG. Eine im Landesrecht jagdbare Art kann deshalb zugleich besonders oder streng geschützt sein. Vor dem Ansprechen ist der Schutzstatus im konkreten Land zu prüfen.

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ↗ · § 37 Abs. 2 BNatSchG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 37 Abs. 2Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Heute jagdbar in Berlin

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Stadtstaat. Die Verordnung setzt Abweichungen von der bundesrechtlichen JagdzeitV 1977 fest; wo sie schweigt, gilt die Bundesfassung. § 3 listet Arten mit ganzjähriger Schonzeit. Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 BJagdG bleibt.

Amtliche Schusszeiten nach Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten (Berlin)
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
RehwildRicken/Kitze01.09. bis 31.01.
Böcke/Schmalrehe (zweite Jagdzeit 01.08. bis 31.01.)01.04. bis 31.05.
Böcke/Schmalrehe01.08. bis 31.01.
Mink01.10. bis 31.01.
Marderhund01.10. bis 31.01.
FuchsAltfüchse01.11. bis 31.01.
Jungfüchse01.05. bis 31.01.
Wildkaninchen01.09. bis 15.02.

Im Übrigen gilt das Bundesrecht

Die Landesverordnung oben setzt nur die Zeiten fest, die vom Bundesrecht abweichen. Für die übrigen Arten gilt unverändert die Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV 1977), § 1, vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226); die folgende Tabelle nennt nur sie.

Bundesrechtliche Jagdzeiten nach Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV 1977)
WildartKlasse / AltersstufeJagdzeit (Bund)
RotwildKälber01.08. bis 28.02.
RotwildSchmalspießer01.06. bis 28.02.
RotwildSchmaltiere01.06. bis 31.01.
RotwildHirsche und Alttiere01.08. bis 31.01.
DamwildKälber01.09. bis 28.02.
SikawildKälber01.09. bis 28.02.
DamwildSchmalspießer01.07. bis 28.02.
SikawildSchmalspießer01.07. bis 28.02.
DamwildSchmaltiere01.07. bis 31.01.
SikawildSchmaltiere01.07. bis 31.01.
DamwildHirsche und Alttiere01.09. bis 31.01.
SikawildHirsche und Alttiere01.09. bis 31.01.
Gamswild01.08. bis 15.12.
Muffelwild01.08. bis 31.01.
Fasan01.10. bis 15.01.

Ganzjährig bejagbar nach Bundesrecht: Schwarzwild. Der Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.

Ganzjährig jagdbar

  • Nutria
  • Waschbär

Ganzjährig geschont

  • Baummarder
  • Steinmarder
  • Iltis
  • Hermelin
  • Mauswiesel
  • Dachs
  • Feldhase
  • Wildtruthähne
  • Wildtruthenne
  • Waldschnepfe
  • Rebhuhn
  • Türkentaube
  • Ringeltaube
  • alle Enten
  • alle Gänse
  • Höckerschwan
  • Möwen
  • Blässhuhn
Amtliche PrimärquelleVerordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten (Berlin)Senatsverwaltung für Justiz / GVBl. Berlin · § 2 und § 3, vom 21. Februar 2007 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Dritte Änderungsverordnung vom 22. August 2025 (GVBl. S. 437)
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten in Berlin wurde am 22. August 2025 erlassen. Die Änderung wurde auf Grundlage des § 26 Absatz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes Berlin vorgenommen. Die Verordnung wurde von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erlassen. In Artikel 1 der Verordnung wird die Bezeichnung „Rehwild (Capreolus capreolus)“ über der Angabe zu Mink eingefügt.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in Berlin (Deutschland)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Berlin?

In Berlin gelten das Landesjagdgesetz Berlin und das Bundesjagdgesetz (BJagdG).

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Berlin veröffentlicht?

Maßgebliche Fundstelle für Berlin: Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes Berlin. Veröffentlicht von: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz / Gesetzesdokumentation Berlin.

Quellen und Evidenz

3 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 18.8.2026

    Landesjagdgesetz Berlin

    Amtliches Landesrecht Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.9.2026

    Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten (Berlin)

    Senatsverwaltung für Justiz / GVBl. Berlin Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.9.2026

    Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes Berlin

    Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz / Gesetzesdokumentation Berlin Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Deutschland, Landesjagdgesetz Berlin & BJagdG
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