Österreich
In Salzburg dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3a des Waffengesetzes 1996 erteilt wurde oder die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3b erster oder zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 vorliegen. (§ 70 Abs. 3a Salzburger Jagdgesetz 1993) „Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wenn a) eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3a des Waffengesetzes 1996 erteilt wurde oder b) die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 3b erster oder zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 vorliegen.“
In Salzburg dürfen Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen abweichend vom Verbot des § 70 Abs. 3 lit. a zur Bejagung von Bibern, Beutegreifern, Schwarzwild und invasiven gebietsfremden Arten verwendet werden, soweit diese Wildarten rechtmäßig bejagt werden dürfen. (§ 70 Abs. 3b Salzburger Jagdgesetz 1993) „Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen zur Bejagung von Bibern, Beutegreifern, Schwarzwild und invasiven gebietsfremden Arten verwendet werden, soweit diese rechtmäßig bejagt werden dürfen.“
Deutschland
Für Schalldämpfer gelten die Regeln über Erwerb, Besitz und Führen von Jagdwaffen durch Jäger (§ 13 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 WaffG) entsprechend; sie dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden. (§ 13 Abs. 9 WaffG) „(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.“
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist grundsätzlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (§ 2 Abs. 1 WaffG) „§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 zum Waffengesetz genannt sind, bedarf der behördlichen Erlaubnis, während der Umgang mit verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 untersagt ist, sofern keine Ausnahme greift. (§ 2 Abs. 2 und 3 WaffG) „(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.“
Schweiz
In der Schweiz bestimmt der Bundesrat auf Bundesebene die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel und lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen. (Art. 3 Abs. 4 JSG) „Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen.“
Für die Ausübung der Jagd verbietet die Jagdverordnung unter anderem künstliche Lichtquellen, Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion. (Art. 2 Abs. 1 Bst. e JSV)
Feuerwaffen, „die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind“, zählten bis 31. Januar 2025 zu den für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln; diese Ziffer ist seit 1. Februar 2025 aufgehoben. (Art. 2 Abs. 1 Bst. i Ziff. 4 JSV)
Waffenrechtlich gilt der Schalldämpfer weiter als Waffenzubehör: Übertragung, Erwerb, Vermitteln im Inland und Verbringen in die Schweiz sind verboten, die Kantone können Ausnahmen bewilligen. (Art. 4 Abs. 2 Bst. a, Art. 5 Abs. 2 Bst. d und Abs. 6 WG)
Seit 1. Februar 2025 ist für die Jagd Munition verboten, deren Projektile eine Mündungsgeschwindigkeit unter Schallgeschwindigkeit aufweisen. (Art. 2 Abs. 1 Bst. m JSV)
Ebenfalls seit 1. Februar 2025 sind zivile, unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Jagd verboten, ausgenommen ihr Einsatz durch fachkundige Personen für die Rehkitzrettung. (Art. 2 Abs. 1 Bst. o JSV)
Im Wald ist die Jagd seit 1. Februar 2025 während der Nacht verboten; ausgenommen ist die Passjagd, und die Kantone können für die Verhütung von Wildschaden Ausnahmen vorsehen. (Art. 3ter JSV)
Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. (Art. 3 Abs. 1 JSG) „Art. 3 Grundsätze 1 Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit.“
Checkliste
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Häufige Fragen zu Schalldämpfer und Nachtsichttechnik im Waffenrecht
Darf ich mit Wärmebildvorsatzgerät auf Rehwild jagen?
Nach Bundesrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG und § 40 Abs. 3 WaffG) ist die jagdliche Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten auf Schwarzwild beschränkt; auf Rehwild ist ihr Einsatz verboten.
Quellen und Evidenz
7 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Waffengesetz § 13 (Erwerb von Schalldämpfern durch Jäger)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026
Waffengesetz (WaffG)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026
Waffengesetz 1996 (WaffG)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026
Bundesjagdgesetz § 17 (Versagung des Jagdscheins, Jagdhaftpflichtversicherung)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 12.10.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Österreich, Deutschland, Schweiz, BJagdG, WaffG, Landesjagdgesetze, JSG CH
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 7 Primärquellen hinterlegt