Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Nidwalden
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Jagdbetriebsvorschriften 2026. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Jagdbetriebsvorschriften 2026 ↗ · § 16 Jagddauer, NG 841.111, vom 19. Mai 2026, in Kraft seit 21. Mai 2026 · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.
Jagdausübung befristet nach § 16. Laktierende Muttertiere zu schonen. Winterjagd auf Schwarzwild nur ausserhalb des Waldes. Passjagd auf Haarraubwild zur Nachtzeit während Nieder- und Winterzeit erlaubt.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rotwild | Hochjagd | 01.09. bis 22.09. |
| Gamswild | Hochjagd | 01.09. bis 22.09. |
| Schwarzwild | Hochjagd | 01.09. bis 22.09. |
| Niederjagd | 15.10. bis 30.11. | |
| Winterjagd, nur ausserhalb des Waldes | 01.12. bis 31.01. | |
| Murmeltier | Hochjagd | 01.09. bis 22.09. |
| Dachs | Hochjagd | 01.09. bis 22.09. |
| Niederjagd | 15.10. bis 30.11. | |
| Winterjagd | 01.12. bis 15.01. | |
| Fuchs | Hochjagd | 01.09. bis 22.09. |
| Niederjagd | 15.10. bis 30.11. | |
| Winterjagd | 01.12. bis 31.01. | |
| Rehwild | Niederjagd | 15.10. bis 04.11. |
| Schneehase | Niederjagd | 15.10. bis 30.11. |
| Steinbock | 01.08. bis 30.11. |
Jagdsystem und Jagdgebiete
Die Jagdberechtigung in Nidwalden wird nach dem Patentsystem erteilt. Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar und berechtigt zur Ausübung der Jagd während der Jagdsaison in der angegebenen Patentart. Es gibt verschiedene Patentarten, darunter Hochjagd, Niederjagd, Winterjagd und Hege- sowie Regulationsjagd, wobei jede Art auf bestimmte Tierarten beschränkt ist. Die Patentgebühren für Hochjagd hängen von der Patentart und der Wohnsitzsituation der Jagdberechtigten ab. Für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner gilt eine geringere Grundtaxe für die Hochjagd als für übrige Personen. Die Jagdplanung im Kanton Nidwalden umfasst das gesamte Kantonsgebiet. Wer nach Absolvierung des Jagdlehrgangs die Jagdprüfung besteht, erhält den kantonalen Jagdfähigkeitsausweis. Der Jagdlehrgang 2027 in Nidwalden beginnt im Mai 2027 und dauert ein Jahr. Die Anmeldefrist endet am 15. März 2027. Die Jagdprüfung in Nidwalden umfasst Fachgebiete wie Waffenhandhabung, Schiessfertigkeit, Sicherheit und Unfallprävention, Jagdrecht, Wild- und Vogelkunde, Jagdkunde, Jagdhunde, Brauchtum, Naturkunde, Lebensraum des Wildes und Wildschaden. Die Jagdausübung in Nidwalden ist auf bestimmte Zeiten befristet, wobei für Hochjagd, Niederjagd und Winterjagd jeweils festgelegte Zeiträume gelten.
Abschussplanung und Meldepflichten
Jagdberechtigte in Nidwalden müssen bis spätestens 5. Februar ihre Abschusskontrolle beim Amt einreichen. Die Kontrollunterlagen lassen sich während der Schalteröffnungszeiten im Amt gegen Quittung abgeben oder per eingeschriebener Post senden. Wer die Abschusskontrolle nicht pünktlich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben vornimmt, muss eine Gebühr entrichten. Werden die Vorschriften von § 9 Ziff. 2 der Jagdbetriebsvorschriften verletzt, erhält die betreffende Person für die nächste Jagdperiode kein Jagdpatent. Erlegtes Schalenwild geht erst endgültig in den Besitz der jagdberechtigten Person über, wenn sie einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abschuss-Kontrollschein besitzt. Ein Verkauf ist ohne Vorlage des Kontrollscheins nicht erlaubt. Wird eine Widerhandlung gegen eidgenössische oder kantonale Jagdrechtsbestimmungen festgestellt, ist die Wildhüterin oder der Wildhüter unverzüglich einzubeziehen, unter Vorbehalt des Ordnungsbussenverfahrens und des Verfahrens im Fall eines Irrtumsabschusses. Wird das Irrtumsabschussverfahren von der jagdberechtigten Person abgelehnt oder wird der entsprechende Wertersatz nicht umgehend gezahlt, so wird eine Anzeige bei der Strafbehörde erstattet. Wenn die Jagdbetriebsvorschriften einen Pflichtabschuss oder eine Abschussprämie vorsehen, müssen die ausgefüllten Kontrollkarten bei der Abschusskontrolle abgegeben werden. Tiere, die so stark verletzt sind, dass keine Kontrolle möglich ist, werden der jagdberechtigten Person angerechnet und vom Wildschutzorgan eingezogen. Erlegtes, markierungspflichtiges Wild, das keine Wildmarke aufweist oder an dem die Wildmarke nicht ordnungsgemäß angebracht ist, ist einzuziehen und zugunsten des Kantons zu verwerten.
Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde
Verendet das Wild nicht in Sichtweite, ist es Aufgabe der Schützin oder des Schützen, den Anschussort sowie den Ort des Übergangs in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet zu markieren und die zuständige Wildhüterin oder den zuständigen Wildhüter zu informieren. Für die Nachsuche ist ein auf Schweiss geprüfter Hund erforderlich, und die Nachsuche muss spätestens binnen zweier Stunden nach dem Schuss fachgerecht durchgeführt werden. Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer müssen den Schiessnachweis erbringen, sofern auf der Nachsuche eine Jagdwaffe mitgeführt wird.
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Die Kantone planen und regeln die Jagd nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit und stimmen die Jagdplanung im Bedarfsfall ab. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten gesichert sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden können. Die Kantone legen fest, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutz von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erlaubt sind. Der Bundesrat nennt die Tierarten, die unter Schutz stehen, gegen die jedoch Selbsthilfemassnahmen erlaubt sind. Für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, die von jagdbaren Tieren verursacht werden, wird eine angemessene Entschädigung geleistet. Keine Entschädigung gibt es für Schäden von Tieren, gegen die nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen getroffen werden dürfen. Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden. Globale Abgeltungen für die Kosten der Entschädigung von Wildschaden, der von einem Reservat oder einem Gebiet nach Artikel 11 Absatz 6 herrührt, richtet der Bund den Kantonen auf Basis von Programmvereinbarungen aus. Bund und Kantone übernehmen einen Anteil an der Kompensation für Schäden an Wald, an landwirtschaftlichen Kulturen sowie an Nutztieren, die Tiere geschützter Arten verursachen, sofern die zumutbaren Vorbeugemaßnahmen gegen Wildschäden ergriffen wurden. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht. Bei Schäden durch Biber beteiligen sich Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch an der Kompensation für Schäden an Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn wegen deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden. Jeder Jagdberechtigte ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Der Bundesrat bestimmt die Mindestdeckungssumme. Der Versicherer ist unmittelbar verpflichtet, dem Geschädigten bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zu ersetzen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Versicherten kann der Versicherer ein Recht auf Rückgriff geltend machen, soweit er nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrags oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag zur Verweigerung oder Kürzung seiner Leistungen berechtigt wäre. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
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Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Nidwalden (Schweiz)
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Nidwalden veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Nidwalden macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
2 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 12.10.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Jagdbetriebsvorschriften 2026
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Nidwalden & JSG (SR 922.0)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 2 Primärquellen hinterlegt