Belegte Aussagen

  1. Gilt für Österreich

    Zuständigkeit

    In Österreich ist das Jagdrecht Landessache. Es gibt kein Bundesjagdgesetz; jedes Bundesland hat ein eigenes Jagdgesetz und eigene Durchführungsverordnungen.

    Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht ↗ · RIS Landesrecht, Rubrik Jagd der jeweiligen Landesrechtsdatenbank · abgerufen am

  2. Gilt für Vorarlberg

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen).

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · amtliche Fassung, Gesetzesnummer 20000567 · abgerufen am

  3. Gilt für Vorarlberg

    Jagdkarte

    Die Jagd darf nur ausüben, wem die Behörde eine Jagdkarte oder eine Gästejagdkarte ausgestellt hat. Eine Jagdkarte kann nur erhalten, wer jagdlich geeignet sowie verlässlich ist und für die Geltungsdauer eine Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdkarte wird für mindestens ein und höchstens für sechs Jagdjahre ausgestellt und gilt für das gesamte Landesgebiet.

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · § 24 Abs. 1; § 24 Abs. 2 Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 24 Abs. 1Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat.
    § 24 Abs. 2Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4).
    § 24 Abs. 2Die Jagdkarte ist für mindestens ein, höchstens aber für sechs Jagdjahre auszustellen. Sie gilt für das ganze Land.
  4. Gilt für Vorarlberg

    Jagdgastkarte und Jagderlaubnis

    Jagdgäste dürfen im Jagdgebiet nur auf Grund einer vom Jagdnutzungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis jagen. Eine Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer erteilten Jagderlaubnis für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks für maximal eine Woche ausgestellt werden. Der Jagdgast hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Gästejagdkarte eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der jagdlichen Verlässlichkeit beizulegen.

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · § 23 Abs. 1; § 24 Abs. 3; § 26 Abs. 6 Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 23 Abs. 1Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten, einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 6 oder § 36 Abs. 2, dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen sowie dem Jagdschutzorgan zur Vornahme eines Hegeabschusses gemäß § 40 Abs. 2 ist das Jagen im Jagdgebiet nur nach Maßgabe einer vom Jagdnutzungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis gestattet
    § 24 Abs. 3Die Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer gemäß § 23 erteilten Jagderlaubnis für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden.
    § 26 Abs. 6Dem Antrag auf Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) hat der Jagdgast eine schriftliche Erklärung anzuschließen, dass er die jagdliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 besitzt.
  5. Gilt für Vorarlberg

    Jagdgebiete und Pacht

    Die Pachtdauer beträgt bei Genossenschaftsjagdgebieten sechs Jagdjahre und bei Eigenjagdgebieten wahlweise sechs oder zwölf Jagdjahre.

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · § 20 Abs. 2 Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 20 Abs. 2Die Jagdpachtzeit hat für Genossenschaftsjagdgebiete sechs Jagdjahre, für Eigenjagdgebiete sechs oder zwölf Jagdjahre zu betragen.
  6. Gilt für Vorarlberg

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Vorarlberger Jagdverordnung. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Vorarlberger Jagdverordnung ↗ · § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, LGBl. Nr. 24/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2025 · abgerufen am

  7. Gilt für Vorarlberg

    Abschussplan und Abschussmeldung

    Die Behörde erlässt bis zum 30. April jedes zweiten Jahres für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschussplan. Jeder Abschuss von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden. Die Abschussliste für das abgelaufene Jagdjahr ist der Behörde bis spätestens 10. April zu übermitteln.

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · § 38 Abs. 4; § 42 Abs. 2; § 42 Abs. 1 Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 38 Abs. 4Die Behörde hat bis zum 30. April jedes zweiten Jahres unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschussplan zu erlassen.
    § 42 Abs. 2Jeder Abschuss von Wild, welcher dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden.
    § 42 Abs. 1Die Abschussliste für das abgelaufene Jagdjahr ist bis spätestens 10. April der Behörde zu übermitteln.
  8. Gilt für Vorarlberg

    Wildfütterung

    Rotwild muss während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns gefüttert werden, soweit dies zur Abwendung untragbarer Schäden nötig ist. In ausgewiesenen Freizonen und Randzonen ist die Fütterung des betreffenden Wildes untersagt. Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Einverständnis des Jagdverfügungsberechtigten oder ersatzweise mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · § 43 Abs. 2; § 43 Abs. 3; § 44 Abs. 3 Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 43 Abs. 2Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, muss das Rotwild gefüttert werden.
    § 43 Abs. 3Wild, für das Freizonen und Randzonen festgelegt sind (§ 35), darf dort nicht gefüttert werden.
    § 44 Abs. 3Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflussbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen.
  9. Gilt für Vorarlberg

    Jagdschutz

    Im Jagdgebiet ist durch den Jagdnutzungsberechtigten oder Jagdverfügungsberechtigten ein ständiger Jagdschutzdienst einzurichten. Übersteigt die anrechenbare Fläche 1800 ha, ist grundsätzlich mindestens ein vollzeitbeschäftigter Berufsjäger zu bestellen. Die Bestellung setzt unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft, den Jagdkartenbesitz, persönliche Eignung und die erfolgreich abgelegte Jagdschutzprüfung voraus.

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · § 51 Abs. 1; § 51 Abs. 2; § 52 Abs. 1 Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 51 Abs. 1Der Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte hat in seinem Jagdgebiet nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten,
    § 51 Abs. 2In einem Jagdgebiet mit mehr als 1800 ha anrechenbarer Fläche (§ 6) muss mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt sein, es sei denn, es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang an.
    § 52 Abs. 1Als Jagdschutzorgan kann nur bestellt werden, wer a) österreichischer Staatsbürger ist, b) die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt, c) verlässlich und zur Erfüllung seiner Aufgaben körperlich und geistig geeignet ist, d) zeitlich und aufgrund der Lage des Wohnsitzes imstande ist, seinen Dienst als Jagdschutzorgan ordnungsgemäß zu versehen, und e) die Jagdschutzprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
  10. Gilt für Vorarlberg

    Verbotene Jagdarten und Mittel

    Geschontes Wild darf grundsätzlich ausschließlich außerhalb der festgelegten Schonzeit bejagt werden. Das Entnehmen von Eiern und das Zerstören von Gelegen geschonter Federwildarten sind gesetzlich untersagt.

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · § 36 Abs. 4; § 36 Abs. 5 Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 36 Abs. 4Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.
    § 36 Abs. 5Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist.
  11. Gilt für Vorarlberg

    Jagdhunde

    In jedem einzelnen Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund bereitstehen. Wechselt verwundetes Wild in ein benachbartes Revier, ist unverzüglich der dortige Jagdnutzungsberechtigte zu informieren. Verweigert dieser Jagdnutzungsberechtigte die Wildfolge, trifft ihn die Verpflichtung, die Nachsuche unverzüglich selbst durchzuführen.

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) ↗ · § 47; § 31 Abs. 1 Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 47Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.
    § 31 Abs. 1Wenn Wild, welches bei der Jagd verletzt worden ist, in fremdes Jagdgebiet übersetzt, hat der Jäger unverzüglich den Jagdnutzungsberechtigten dieses Jagdgebiets zu verständigen.
    § 31 Abs. 1Stimmt der Jagdnutzungsberechtigte der Wildfolge nicht zu, so ist er selbst zur sofortigen Nachsuche verpflichtet.
  12. Gilt für Österreich

    Waffen und Transport

    Waffenrecht ist in Österreich Bundesrecht. Seit 28. April 2026 sind Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C nur mit behördlicher Bewilligung zulässig; eine gültige Jagdkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz solcher Waffen und zu ihrem Führen. Für Schusswaffen der Kategorie B ersetzt die Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder den Waffenpass nicht; eine Waffenbesitzkarte für Kategorie B berechtigt Inhaber einer gültigen Jagdkarte aber während der rechtmäßigen Jagdausübung auch zum Führen. Transport, Verwahrung und Mitnahme über die Landesgrenze sind getrennt vom Jagdrecht zu prüfen.

    Waffengesetz 1996 § 34 (Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C) ↗ · § 20 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 23 WaffG 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2025; Inkrafttreten am 28. April 2026 nach BGBl. II Nr. 96/2026 · Fassung vom

    Wortlaut im Gesetz
    § 34 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
    § 34 Abs. 1Zudem berechtigt auch eine 1. gültige Jagdkarte, 2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder 3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
    § 34 Abs. 2 Z 2Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die … im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
    § 20 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
    § 62 Abs. 23Das Inhaltsverzeichnis, … die §§ 34 und 35 samt Überschriften, … in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
    § 62 Abs. 23, Anm. 3gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026

Heute jagdbar in Vorarlberg

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Schusszeiten nach § 27 Abs. 1 der Vorarlberger Jagdverordnung, Anfangs- und Endtage eingeschlossen; ganzjährig zu schonen nach § 26 Abs. 1. In den Randzonen gelten für Rotwild abweichende Schusszeiten nach § 27 Abs. 3. Ausnahmen und Sonderregelungen nach § 27a.

Amtliche Schusszeiten nach Vorarlberger Jagdverordnung
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
RotwildHirsche der Klasse I und IIb16.08. bis 15.11.
Hirsche der Klasse III16.08. bis 30.11.
Schmaltiere, nichtführende Tiere und Schmalspieße01.06. bis 31.12.
führende Tiere und Kälber01.07. bis 31.12.
Rehwildmehrjährige Rehböcke01.06. bis 15.10.
Schmalgeißen, Bockjährlinge und nichtführende Rehgeißen01.05. bis 31.12.
führende Rehgeißen und Kitze16.08. bis 31.12.
GamswildGamsböcke, Gamsgeißen und Gamskitze01.08. bis 31.12.
SteinwildSteinböcke, Steingeißen und Steinkitze01.08. bis 15.12.
Murmeltier16.08. bis 30.09.
FeldhaseFeld- und Schneehasen01.10. bis 15.01.
FuchsJungfüchse01.05. bis 28.02.
Füchse01.07. bis 28.02.
DachsJungdachse01.05. bis 31.01.
Dachse01.07. bis 31.01.
SteinmarderHaus- oder Steinmarder01.09. bis 28.02.
Schwarzwild01.04. bis 31.03.
SchneehuhnSchneehühner01.10. bis 31.12.
FasanFasane21.09. bis 31.01.
RingeltaubeRingeltauben01.09. bis 31.01.
TürkentaubeTürkentauben21.10. bis 31.01.
WaldschnepfeWaldschnepfen11.09. bis 31.01.
StockenteStock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten01.09. bis 31.01.
BlässhuhnBlässhühner21.09. bis 31.01.
LachmöweLachmöwen01.09. bis 31.12.
HöckerschwanHöckerschwäne01.09. bis 30.09.

Ganzjährig jagdbar

  • Schwarzwild
  • Marderhunde
  • Waschbären
  • Bisamratten

Ganzjährig geschont

  • Hirsche der Klasse IIa
  • Luchs
  • Braunbär
  • Wolf
  • Wildkatze
  • Fischotter
  • Biber
  • Baummarder
  • Hermelin
  • Auerwild
  • Birkwild
  • Haselwild
  • Rebhuhn
  • Wachtel
  • Kormoran
  • Reiher
Amtliche PrimärquelleVorarlberger JagdverordnungLand Vorarlberg / RIS · § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, LGBl. Nr. 24/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2025
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Nur wer jagdliche Eignung (§ 25) und jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) nachweisen kann und während der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung unterhält (Abs. 4), ist berechtigt, eine Jagdkarte zu erhalten. Die Jagdkarte muss für mindestens ein und maximal sechs Jagdjahre ausgestellt werden. Sie gilt für das ganze Land. Wer eine Gästejagdkarte erhalten will, muss jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) nachweisen und für die Dauer der Geltung der Karte eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen (Abs. 4). Eine Gästejagdkarte darf nur für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks und im Rahmen einer nach § 23 erteilten Jagderlaubnis für eine Dauer von maximal einer Woche ausgestellt werden. Eine Gästejagdkarte darf ein und derselben Person im Jagdjahr höchstens dreimal erteilt werden. Die Gästejagdkarte erlaubt das Jagen nur in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans. Ein Versicherer, bei dem die Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen ist, muss für diesen Versicherungszweig zugelassen sein, und zwar in Österreich, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der nach Unionsrecht oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist. Sie umfasst alle Schäden, die der Jagdkarteninhaber durch das Jagen verursacht, mit Ausnahme von Jagd- und Wildschäden (§ 59). Für die Ausstellung einer Jagdkarte oder Gästejagdkarte muss die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nachgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung vorliegen. Nur Personen, denen die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder eine Gästejagdkarte (Abs. 3) erteilt hat, ist das Jagen erlaubt. Für Erstanträge zur Ausstellung einer Jagdkarte wird eine eidesstattliche Erklärung über das Vorliegen der jagdlichen Verlässlichkeit, zwei Passfotos, eine Strafregisterbescheinigung, ein ärztliches Zeugnis, eine Bescheinigung, dass kein Waffenverbot besteht, und Unterlagen, die die jagdliche Eignung nachweisen, benötigt.

Abschussplanung und Meldepflichten

Wer zur Jagdnutzung berechtigt ist, muss ein laufend fortgeführtes Verzeichnis (Abschussliste) anlegen, in dem das im Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild, das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste festgehalten werden. Bis spätestens zum 10. April muss die Abschussliste für das abgelaufene Jagdjahr an die Behörde übermittelt werden. Wird Wild erlegt, für das ein Abschussplan gilt, ist dies der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Von der Vorzeigepflicht ausgenommen ist männliches Schalenwild, das ein Jahr überschritten hat; dies gilt jedoch nicht, wenn einjähriges Rotwild vor dem 1. August erlegt wurde. Dem zuständigen Kontrollorgan obliegt es, die Abschussmeldung auf Richtigkeit zu überprüfen und sie, wo angebracht, zu bestätigen. Das Kontrollorgan muss das vorgezeigte Wild dauerhaft kennzeichnen und die ausgestellte Bestätigung in einem Tagebuch eintragen. Für männliches Schalenwild und für weibliches Gams- und Steinwild, das nicht gemäß Abs. 2 vorgezeigt werden muss, sind die Abschussmeldungen bei der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, vor allem der Trophäen, zu prüfen. Die Landesregierung ist verpflichtet, durch eine Verordnung detaillierte Vorschriften zur Abschussliste, zur Abschussmeldung, zur Bekanntgabe der bestellten Kontrollorgane, zum Tagebuch, zur Kennzeichnung des erlegten Wildes sowie zur Kennzeichnung und zur Beschaffenheit der vorgelegten Beweisstücke zu erlassen. Für einzelne Teile eines Verwaltungsbezirks kann die Hegeschau getrennt durchgeführt werden. Bei der Hegeschau ist die Jagdwirtschaft der einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebiete zu beurteilen. Dem Veranstalter haben die Hegegemeinschaften und Jagdnutzungsberechtigten alle Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen, die zur Darstellung und Beurteilung der Jagdwirtschaft erforderlich sind.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Übersetzt Wild, das bei der Jagd verletzt wurde, in ein fremdes Jagdgebiet, muss der Jäger den Jagdnutzungsberechtigten dieses Gebiets unverzüglich benachrichtigen. Stimmt dieser zu, so hat der Jäger die Nachsuche nach dem verletzten Wild zu übernehmen. Gibt es zwischen den Jagdnutzungsberechtigten eine andere schriftliche Vereinbarung, gilt dies nicht. Die Wildfütterung muss nach Art und Menge so beschränkt sein, dass das Wild gesund bleibt und Schäden durch das Wild vermieden werden. Sie hat die vorhandene natürliche Äsung so zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot insgesamt jenem möglichst nahe kommt, welches ein unversehrter natürlicher Lebensraum dem Wild bietet. Die Fütterung hat an Futterplätzen oder in Wintergattern zu erfolgen, wobei die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung erlassen muss.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Wer beim Jagen fremde Rechte beeinträchtigt, handelt gegen das Verbot. In Vorarlberg wurde eine einjährig befristete Ausnahmebewilligung für den Einsatz von Waffen mit Schalldämpfern durch die Jagdschutzorgane erteilt.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Der Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte hat in seinem Jagdgebiet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten, Eingriffe in das Jagdrecht sowie Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern und gegebenenfalls festzustellen und anzuzeigen. Zur Besorgung des Jagdschutzdienstes hat der Jagdnutzungsberechtigte Jagdschutzorgane in solcher Anzahl und mit einem solchen Beschäftigungsausmaß zu bestellen, dass ihr Einsatz bei Bedarf gesichert ist. In einem Jagdgebiet mit mehr als 1800 ha anrechenbarer Fläche muss mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt sein, es sei denn, es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang an. Der Jagdnutzungsberechtigte hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist, den bei der Ausübung der Jagd verursachten Jagdschaden zu ersetzen. Er hat zudem den durch das Schalenwild am Bewuchs verursachten Wildschaden zu ersetzen, sofern nicht besondere Schutzmaßnahmen fehlgeschlagen oder rechtmäßige Abwehrmaßnahmen unwirksam gemacht wurden. Die Vorarlberger Jägerschaft hat die nach § 61 Abs. 1 erhältlichen Mittel für die gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben nach § 61 Abs. 2 zu verwenden. Auf Verlangen der Landesregierung hat sie die Verwendung dieser Mittel offen zu legen. Behörde im Sinne des Vorarlberger Jagdgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. Bei der Festlegung von Jagdgebieten, Wildbehandlungszonen, Jagdgenossenschaften und Hegegemeinschaften, die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer ohne Jagdkarte jagt (§ 24 Abs. 1). Zudem ist eine Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu verhängen, wer die Gebote und Verbote für das Jagen gemäß § 27 Abs. 1 oder gemäß einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 oder 3 nicht einhält.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Vorarlberg (AT-8) unter den Rechtsräumen Österreichs. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Vorarlberg unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
  • Reviersystem (9)
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  • Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (9)
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  • Nur amtliche Quelle verlinkt (0)
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

Thematisches Recht

Weitere Rechtsräume in diesem Land

Regionenprofile

Wildarten in Österreich

Alle 62 Arten anzeigen

Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in Vorarlberg (Österreich)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Vorarlberg?

Es gilt Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2026. Verbindlich ist der im RIS Landesrecht veröffentlichte Text in der geltenden Fassung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Vorarlberg veröffentlicht?

Maßgebliche Fundstelle für Vorarlberg: Vorarlberger Jagdverordnung. Veröffentlicht von: Land Vorarlberg / RIS.

Wie lange gilt die Gastjagdkarte in Vorarlberg?

Nach § 24 Abs. 3 Vorarlberger Jagdgesetz darf die Gästejagdkarte nur im Rahmen einer Jagderlaubnis für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks und für höchstens eine Woche ausgestellt werden.

Quellen und Evidenz

7 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026

    Vorarlberger Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen)

    Land Vorarlberg / RIS Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 18.8.2026

    Vorarlberger Jagdverordnung

    Land Vorarlberg / RIS Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle

    Gesetz über das Jagdwesen, LGBl. Nr. 32/1988 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2018

  4. Amtliche Primärquelle

    Erkenntnis LVwG-310-5/2025-R22

    Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle

    Erkenntnis LVwG-310-4/2016-R15

    Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Primärdokument öffnen ↗
  6. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Gesetz über das Jagdwesen

  7. Amtliche Primärquelle Abruf: 17.9.2026

    Vorarlberger Jagdkarte

    Amt der Vorarlberger Landesregierung Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Landesjagdgesetz Vorarlberg (LJG)
Inhalt geprüft