Belegte Aussagen

  1. Gilt für Deutschland

    Bundesrahmen und Landesrecht

    Das Bundesjagdgesetz gilt bundesweit, die Länder dürfen aber davon abweichendes Landesjagdrecht erlassen; beim Recht der Jagdscheine ist das ausgeschlossen. Jagdausübung und Jagdzeiten sind deshalb immer im konkreten Bundesland zu prüfen, nicht allein im BJagdG.

    Bundesjagdgesetz (BJagdG) ↗ · § 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG (Jagdwesen ohne das Recht der Jagdscheine) · abgerufen am

  2. Gilt für Bayern

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG).

    Bayerisches Jagdgesetz ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · abgerufen am

  3. Gilt für Deutschland

    Jagdschein

    Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und ihn auf Verlangen Polizeibeamten und Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Wer in einem fremden Revier jagt, braucht außerdem die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten; Form und Mitführen des Erlaubnisscheins regelt das Landesrecht.

    Bundesjagdgesetz § 15 (Jagdschein) ↗ · § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BJagdG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 15 Abs. 1Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
  4. Gilt für Bayern

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) ↗ · § 19 Abs. 1, GVBl. 1983 S. 51, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) · Fassung vom

  5. Gilt für Deutschland

    Waffen, Verwahrung, Mitnahme

    Erwerb, Besitz, Aufbewahrung, Führen und Transport von Schusswaffen regelt das Waffengesetz des Bundes, nicht das Landesjagdgesetz; die Aufbewahrung etwa steht in § 36 WaffG, die Sonderregeln für Jäger in § 13 WaffG. Was jagdrechtlich erlaubt ist, kann deshalb waffenrechtlich unzulässig sein.

    Waffengesetz (WaffG) ↗ · § 13 und § 36 Abs. 1 WaffG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 36 Abs. 1Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
  6. Gilt für Deutschland

    Artenschutz neben der Jagd

    Jagdrecht und Naturschutzrecht gelten nebeneinander: Das Jagdrecht bleibt von den Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt; soweit es keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der betreffenden Arten enthält, gelten aber die Artenschutzvorschriften des BNatSchG. Eine im Landesrecht jagdbare Art kann deshalb zugleich besonders oder streng geschützt sein. Vor dem Ansprechen ist der Schutzstatus im konkreten Land zu prüfen.

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ↗ · § 37 Abs. 2 BNatSchG · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    § 37 Abs. 2Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Heute jagdbar in Bayern

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Jagdzeiten nach § 19 Abs. 1 AVBayJG. Außerhalb der Jagdzeit gilt Schonzeit. Der Wildtruthahn hat zwei getrennte Zeiträume; beide stehen in der Tabelle. Eine eigene Liste ganzjährig geschonter Arten führt die Verordnung nicht.

Amtliche Schusszeiten nach Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
RotwildKälber01.08. bis 31.01.
Schmaltiere01.06. bis 31.01.
Alttiere01.08. bis 31.01.
Schmalspießer01.06. bis 31.01.
alle übrigen Hirsche01.08. bis 31.01.
DamwildKälber01.09. bis 31.01.
Schmaltiere01.07. bis 31.01.
Alttiere01.09. bis 31.01.
Schmalspießer01.07. bis 31.01.
alle übrigen Hirsche01.09. bis 31.01.
SikawildKälber01.09. bis 31.01.
Schmaltiere01.07. bis 31.01.
Alttiere01.09. bis 31.01.
Schmalspießer01.07. bis 31.01.
alle übrigen Hirsche01.09. bis 31.01.
RehwildKitze01.09. bis 15.01.
Schmalrehe16.04. bis 15.01.
Geißen01.09. bis 15.01.
Böcke16.04. bis 15.10.
Gamswild01.08. bis 15.12.
Muffelwild01.08. bis 31.01.
Feldhase16.10. bis 31.12.
Steinmarderadulte01.08. bis 28.02.
juvenile01.06. bis 28.02.
Baummarder16.10. bis 28.02.
Iltis01.08. bis 28.02.
Hermelin01.08. bis 28.02.
Mauswiesel01.08. bis 28.02.
Dachsadulte01.08. bis 31.01.
juvenile16.04. bis 31.01.
Rebhuhn01.09. bis 31.10.
Fasan01.10. bis 31.12.
WildtruthahnFrühjahrsjagd15.03. bis 15.05.
Herbst- und Winterjagd01.10. bis 15.01.
01.10. bis 15.01.
Ringeltaube01.11. bis 20.02.
Türkentaube01.11. bis 20.02.
Höckerschwan01.11. bis 20.02.
Graugans01.08. bis 28.02.
Kanadagans01.08. bis 28.02.
Rostgansadulte01.09. bis 28.02.
Blässgans01.11. bis 15.01.
Saatgans01.11. bis 15.01.
Ringelgans01.11. bis 15.01.
Stockente01.09. bis 15.01.
WildentenPfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerente01.10. bis 15.01.
Waldschnepfe16.10. bis 15.01.
Blässhuhn11.09. bis 20.02.
MöwenLach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwe01.10. bis 10.02.
RabenvögelEichelhäher, Elster, Raben- und Nebelkrähe16.07. bis 14.03.

Ganzjährig jagdbar

  • Schwarzwild
  • Wildkaninchen
  • Fuchs
  • Waschbär
  • Marderhund
  • Sumpfbiber (Nutria)
  • Mink
  • Nilgans
  • Rostgans (juvenile)
Amtliche PrimärquelleVerordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)Bayerische Staatskanzlei / BAYERN.RECHT · § 19 Abs. 1, GVBl. 1983 S. 51, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113)
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Zur Ausübung der Jagd in Deutschland ist ein gültiger Jagdschein erforderlich, der nach bestandener Jägerprüfung beantragt werden kann. Deutsche Staatsangehörige haben im Bereich des Bundesjagdgesetzes die Jägerprüfung abzulegen und zu bestehen. Mit dem ersten Antrag auf einen Jagdschein ist das Prüfungszeugnis beizufügen. Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und unter 18 Jahre alt sind, kann bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Der Jugendjagdschein erlaubt die Jagdausübung nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson. An Gesellschaftsjagden darf nicht teilgenommen werden. Zur Beantragung eines Jagdscheins ist eine Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden erforderlich. Der Antragsteller für einen regulären Jagdschein muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme gilt für den Jugendjagdschein. Die Jagdscheingebühr für einen Dreijahresjagdschein beträgt 150 Euro. Die Jagdscheingebühr für einen Einjahresjagdschein beträgt 60 Euro. Die Jagdscheingebühr für einen Tagesjagdschein beträgt 15 Euro. Die Jagdscheingebühr für einen Jugendjagdschein beträgt 37,50 Euro. Für deutsche Staatsangehörige ist die bestandene Jägerprüfung im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins.

Jagdsystem und Jagdgebiete

Die Jägerprüfung in Bayern ist unter anderem im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und im Bayerischen Jagdgesetz (BayJG) geregelt. Die bayerische Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Seit dem 5. August 2024 übernimmt das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht die Aufgaben der zentralen Jäger- und Falknerprüfungsbehörde in Bayern.

Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen

Zuständige Behörde für Jagdschutzfragen in Bayern ist die Untere Jagdbehörde. Der Antrag auf Erteilung des Jagdscheins muss dort an der Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Nachsuchengespannen in Bayern sind die höheren Jagdbehörden, also die Regierungen. Die Beantragung eines Jagdscheins in Bayern erfolgt bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde an der Kreisverwaltungsbehörde.

Checkliste

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Lage & Geltungsbereich

Bayern (DE-BY) unter den Rechtsräumen Deutschlands. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

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Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in Bayern (Deutschland)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Bayern?

In Bayern gelten das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) und das Bundesjagdgesetz (BJagdG).

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Bayern veröffentlicht?

Maßgebliche Fundstelle für Bayern: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG). Veröffentlicht von: Bayerische Staatskanzlei / BAYERN.RECHT.

Quellen und Evidenz

3 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026

    Bayerisches Jagdgesetz

    Amtliches Landesrecht Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 12.10.2026

    Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)

    Bayerische Staatskanzlei / BAYERN.RECHT Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026

    Jagdschein und Jägerprüfung in Bayern

    Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (oberste Jagdbehörde) Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Deutschland, Landesjagdgesetz Bayern & BJagdG
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