Belegte Aussagen
- Gilt für Österreich
Zuständigkeit
In Österreich ist das Jagdrecht Landessache. Es gibt kein Bundesjagdgesetz; jedes Bundesland hat ein eigenes Jagdgesetz und eigene Durchführungsverordnungen.
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht ↗ · RIS Landesrecht, Rubrik Jagd der jeweiligen Landesrechtsdatenbank · abgerufen am
- Gilt für Burgenland
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Burgenländisches Jagdgesetz 2017.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · amtliche Fassung, Gesetzesnummer 20001124 · abgerufen am
- Gilt für Burgenland
Jagdkarte
Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte sind das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes, die jagdliche Eignung sowie eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung. Zuständig für die Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz hat. Die Jagdkarte gilt für das Bundesland Burgenland und ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und eine Jagdhaftpflichtversicherung enthält.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · § 61 Abs. 3; § 61 Abs. 7; § 61 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 61 Abs. 3Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist 1. das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (§ 64), 2. die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, 3. eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition.
§ 61 Abs. 7Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat.
§ 61 Abs. 1Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält.
- Gilt für Burgenland
Jagdgastkarte und Jagderlaubnis
Jagdgastkarten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der jagdausübungsberechtigten Person ausgefolgt. Jagdgäste mit einer Jagdkarte eines anderen Bundeslandes müssen das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen. Die Gültigkeitsdauer der Jagdgastkarte beträgt 24 Stunden ab Ausstellung oder einen Monat ab Ausfolgung an den Gast. Wer ohne Begleitung der jagdausübungsberechtigten Person oder deren Jagdschutzorganes jagt, benötigt neben der Jagdkarte einen schriftlichen Jagderlaubnisschein.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · § 62 Abs. 2; § 62 Abs. 1; § 62 Abs. 3; § 66 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 62 Abs. 2Jagdgastkarten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeit das Jagdgebiet liegt, auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten auf dessen Namen unter Vermerk des Ausstellungstages ausgefolgt.
§ 62 Abs. 1Jagdgastkarten können ausgegeben werden 1. an Jagdgäste, die eine Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen, wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird
§ 62 Abs. 3Die Jagdgastkarte hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ausstellung durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder von einem Monat, gerechnet vom Tag der Ausfolgung an den Jagdgast, und gilt für das gesamte Land Burgenland.
§ 66 Abs. 1Wer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten (§ 60 Abs. 3) oder dessen Jagdschutzorganes jagt, muss neben der Jagdkarte eine auf seinen Namen lautende, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein).
- Gilt für Burgenland
Jagdgebiete und Pacht
Ein Eigenjagdgebiet erfordert eine zusammenhängende Jagdfläche von mindestens 300 ha mit geeigneter Gestaltung. Alle nicht als Eigenjagdgebiet anerkannten Grundstücke im Bereich einer Katastralgemeinde bilden das Genossenschaftsjagdgebiet. Die Jagdperiode beträgt neun Jahre. Die Verpachtung der Genossenschaftsjagd hat grundsätzlich für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · § 4 Abs. 1; § 9 Abs. 1; § 12 Abs. 1; § 32 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 4 Abs. 1Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet).
§ 9 Abs. 1Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
§ 12 Abs. 1Die Jagdperiode beträgt neun Jahre.
§ 32 Abs. 2Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
- Gilt für Burgenland
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung ↗ · § 1 und § 2, geltende Fassung · abgerufen am
- Gilt für Burgenland
Abschussplan und Abschussmeldung
Die Wildstandregulierung bei Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild sowie bei bestimmten Raufußhühnern und Trapphahnen darf nur auf Basis eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes erfolgen. Der Abschussplan für Rehwild ist der Behörde bis spätestens 1. Februar im ersten, vierten und siebenten Jagdjahr der Jagdperiode vorzulegen. Erlegtes oder verendet aufgefundenes Wild ist unverzüglich in einer gesondert geführten Abschussliste zu verzeichnen. Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis spätestens 1. Februar jeden Jahres elektronisch an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · § 82 Abs. 1; § 82 Abs. 2; § 85 Abs. 1; § 85 Abs. 4 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 82 Abs. 1Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann.
§ 82 Abs. 2Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für Rehwild bis spätestens 1. Februar im ersten, vierten und siebenten Jagdjahr der Jagdperiode der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 85 Abs. 1Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in ihrem oder seinem Jagdgebiet erlegte, verendete, verendet aufgefundene oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen.
§ 85 Abs. 4Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis spätestens 1. Februar jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Datenbank gemäß § 158 Abs. 4 zu übermitteln.
- Gilt für Burgenland
Wildfütterung
Vom 1. April bis 30. September besteht ein generelles Fütterungsverbot für Schalenwild. Vom 1. Oktober bis 31. März darf für Wildwiederkäuer blattreiches Heu bzw. Grummet, Grassilage, Maissilage sowie Kraftfutterrationen in Verbindung mit Heu in dafür geeigneten Fütterungseinrichtungen vorgelegt werden. In Niederwaldbeständen unter zehn Jahren und in Hochwaldbeständen unter 30 Jahren ist das Verabreichen von Futter und Salz verboten; ausgenommen sind Kirrungen für Schwarzwild und die alleinige Vorlage von Salz. Liegt für Schalenwild eine Notzeit vor, kann die Bezirksverwaltungsbehörde sie während des ganzen Jagdjahres mit Verordnung feststellen und darin die Futtermittel und die Vorlageart vorschreiben.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · § 88 Abs. 1; § 88 Abs. 7; § 88 Abs. 4 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 88 Abs. 1In der Zeit von 1. April bis 30. September besteht ein generelles Fütterungsverbot für Schalenwild.
§ 88 Abs. 1In der Zeit von 1. Oktober bis 31. März darf für Wildwiederkäuer blattreiches Heu bzw. Grummet, Grassilage, Maissilage sowie Kraftfutterrationen in Verbindung mit Heu in dafür geeigneten Fütterungseinrichtungen vorgelegt werden.
§ 88 Abs. 7Verboten ist das Verabreichen von Futter und Salz in Niederwaldbeständen unter zehn Jahren und in Hochwaldbeständen unter 30 Jahren.
§ 88 Abs. 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen einer Notzeit für Schalenwild während des ganzen Jagdjahres mit Verordnung diese feststellen und in der Verordnung die adäquaten Futtermittel und die Vorlageart vorschreiben.
- Gilt für Burgenland
Jagdschutz
Für eine Jagdfläche bis zu 1 000 ha sind zwei Jagdschutzorgane und für je weitere 500 ha jeweils ein weiteres Jagdschutzorgan zu bestellen. Als Jagdschutzorgan darf nur bestätigt werden, wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, das 19. Lebensjahr vollendet hat, eine gültige burgenländische Jagdkarte besitzt, über die für die Aufgabe erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt, vertrauenswürdig ist und die Prüfung zum Jagdschutzorgan mit Erfolg abgelegt hat. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und gilt längstens für die Dauer einer Jagdperiode.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · § 71 Abs. 2; § 72 Abs. 1; § 73 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 71 Abs. 2Die Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächterinnen und Pächter von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, haben zur Besorgung des Dienstes nach Abs. 1 für eine Jagdfläche bis zu 1 000 ha zwei, je weitere 500 ha jeweils ein Jagdschutzorgan zu bestellen und für den Wachdienst zum Schutze der Jagd durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen zu lassen.
§ 72 Abs. 1Als Jagdschutzorgan ist nur zu bestätigen, wer 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; 2. das 19. Lebensjahr vollendet hat; 3. eine gültige burgenländische Jagdkarte besitzt; 4. über die zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Jagdschutzorganes erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt und vertrauenswürdig ist; 5. die Prüfung zum Jagdschutzorgan auf Grund des § 75 oder früherer burgenländischer jagdrechtlicher Bestimmungen mit Erfolg abgelegt hat.
§ 73 Abs. 2Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde und kann längstens für die Dauer einer Jagdperiode erfolgen.
- Gilt für Burgenland
Verbotene Jagdarten und Mittel
Verboten ist unter anderem die Jagd mit Luftdruckwaffen, Armbrüsten, Bögen und Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind, sowie mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Zur Nachtzeit, von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang, darf nicht gejagt werden; ausgenommen ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen. Verboten ist auch die Jagd mit elektronischen Zieleinrichtungen wie Restlichtverstärkern, Thermalzielfernrohren oder Wärmebildkameras; Leuchtabsehen sind ausgenommen. An Orten, an denen die Jagd die Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · § 95 Abs. 1; § 97 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 95 Abs. 1Verboten ist 1. die Jagd mit a) Luftdruckwaffen, Armbrüsten, Bögen und Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind; b) Faustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse; c) halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können
§ 95 Abs. 1während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
§ 95 Abs. 1die Jagd mit elektronischen Zieleinrichtungen, wie Restlichtverstärkern, Thermalzielfernrohren oder Wärmebildkameras - mit Ausnahme von Leuchtabsehen -, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln;
§ 97An Orten, an denen die Jagd die Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 20 dauernd ruht.
- Gilt für Burgenland
Jagdhunde
Die jagdausübungsberechtigte Person muss je begonnener 1 500 ha Jagdfläche mindestens einen auf Schweiß geprüften Jagdhund bereitstellen. Pro angefangener 1 000 ha Jagdfläche ist zusätzlich mindestens ein geprüfter Jagdgebrauchshund im Revier sicherzustellen. Bleibt eine Nachsuche auf Schalenwild ohne Erfolg, ist eine Bereichshundeführerin oder ein Bereichshundeführer zu benachrichtigen.
Burgenländisches Jagdgesetz 2017 ↗ · § 92 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 92 Abs. 1Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers entsprechende Anzahl von Jagdhunden im Jagdbezirk des betreffenden Jagdgebietes oder im Nachbarjagdbezirk bereitgehalten wird, mindestens jedoch je begonnener 1 500 ha Jagdfläche ein auf Schweiß geprüfter Jagdhund.
§ 92 Abs. 1Zusätzlich ist je Revier sicherzustellen, dass pro begonnener 1 000 ha zumindest ein geprüfter Jagdgebrauchshund gehalten wird.
§ 92 Abs. 1Kann eine Nachsuche auf Schalenwild nicht erfolgreich beendet werden, ist von der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdschutzorgan eine Bereichshundeführerin oder ein Bereichshundeführer zu verständigen, die oder der allenfalls weitere Veranlassungen zu treffen hat.
- Gilt für Österreich
Waffen und Transport
Waffenrecht ist in Österreich Bundesrecht. Seit 28. April 2026 sind Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C nur mit behördlicher Bewilligung zulässig; eine gültige Jagdkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz solcher Waffen und zu ihrem Führen. Für Schusswaffen der Kategorie B ersetzt die Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder den Waffenpass nicht; eine Waffenbesitzkarte für Kategorie B berechtigt Inhaber einer gültigen Jagdkarte aber während der rechtmäßigen Jagdausübung auch zum Führen. Transport, Verwahrung und Mitnahme über die Landesgrenze sind getrennt vom Jagdrecht zu prüfen.
Waffengesetz 1996 § 34 (Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C) ↗ · § 20 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 23 WaffG 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2025; Inkrafttreten am 28. April 2026 nach BGBl. II Nr. 96/2026 · Fassung vom
Wortlaut im Gesetz
§ 34 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
§ 34 Abs. 1Zudem berechtigt auch eine 1. gültige Jagdkarte, 2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder 3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
§ 34 Abs. 2 Z 2Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die … im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
§ 20 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
§ 62 Abs. 23Das Inhaltsverzeichnis, … die §§ 34 und 35 samt Überschriften, … in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
§ 62 Abs. 23, Anm. 3gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026
Jagd- und Schonzeiten
Schusszeiten nach § 1. Muttertiere sind während der Jungenaufzucht zu schonen. Örtliche Abweichungen bleiben möglich. Rehböcke der Klasse II und Schmalgeißen können in Weinbaukulturen bereits ab 1. April erlegt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist vom 1. bis 15. April vorab zu verständigen (§ 1 Abs. 6).
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rotwild | Hirsche der Klassen I, II, III | 15.08. bis 31.12. |
| Schmalspießer | 01.05. bis 31.12. | |
| Schmaltiere | 01.05. bis 15.01. | |
| Tiere und Nachwuchsstücke | 01.08. bis 15.01. | |
| Rehwild | Rehböcke der Klasse I | 01.05. bis 31.10. |
| Rehböcke der Klasse II | 16.04. bis 31.10. | |
| Schmalgeißen | 16.04. bis 31.12. | |
| Rehgeißen und Nachwuchsstücke | 16.08. bis 31.12. | |
| Damwild | Damwild (ohne Schmaltiere) | 01.09. bis 31.12. |
| Schmaltiere | 01.05. bis 31.12. | |
| Muffelwild | 01.05. bis 31.12. | |
| Sikawild | 01.09. bis 31.12. | |
| Gamswild | 01.08. bis 31.12. | |
| Feldhase | 01.10. bis 31.12. | |
| Baummarder | 01.07. bis 31.03. | |
| Edelmarder | 01.07. bis 31.03. | |
| Dachs | 01.06. bis 31.01. | |
| Goldschakal | 01.10. bis 15.03. | |
| Rebhuhn | 16.09. bis 30.11. | |
| Fasan | Hahn | 01.10. bis 15.01. |
| Henne | 01.11. bis 31.12. | |
| Wachtel | 01.09. bis 30.09. | |
| Wildtruthahn | Hahn (zusätzlich 01.11. bis 31.12.) | 01.05. bis 31.05. |
| Henne | 01.11. bis 31.12. | |
| Ringeltaube | 16.08. bis 15.04. | |
| Türkentaube | 16.08. bis 15.04. | |
| Waldschnepfe | 01.10. bis 31.12. | |
| Bekassine | 16.08. bis 30.11. | |
| Saatgans | 01.08. bis 31.01. | |
| Graugans | 01.08. bis 31.01. | |
| Kanadagans | 01.08. bis 31.01. | |
| Wildenten | Stock-, Krick-, Knäk-, Pfeif-, Schnatter-, Spieß-, Löffel-, Tafel-, Reiher- und Schellente | 01.09. bis 15.01. |
| Blässhuhn | 01.09. bis 15.01. |
Ganzjährig geschont
- säugende Bache
- Elchwild
- Braunbär
- Luchs
- Wolf
- Fischotter
- Wildkatze
- Steppeniltis
- Trappen
- Auerwild
- Birkwild
- Haselwild
- Hohltaube
- Blässgans
- Rothalsgans
- Reiher
- Rallen (ausgenommen Blässhuhn)
- Kormoran
- Tag- und Nachtgreifvögel
- Kolkrabe
- Eichelhäher
- Doppelschnepfe
- Turteltaube
Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste
Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden (mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden) durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Gültigkeit der Jagdgastkarte beträgt entweder 24 Stunden ab der Ausstellung durch die oder den Jagdausübungsberechtigten oder einen Monat ab dem Tag, an dem sie dem Jagdgast übergeben wird, und ist im gesamten Bundesland Burgenland anwendbar. Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Jagdkarte kostet 57,40 Euro, die Jagdgastkarte für einen Tag 18,00 Euro und für einen Monat 34,90 Euro. Einzuheben ist die Jagdkartenabgabe entweder durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung selbst oder durch eine Stelle, die dieses dazu ermächtigt hat. Die Jagdkarte ist auch dann nicht mehr gültig, wenn die amtlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel nicht mehr lesbar sind, das Lichtbild fehlt oder die Person auf der Karte nicht mehr eindeutig identifiziert werden kann.
Jagdsystem und Jagdgebiete
Die Ausübung des Jagdrechts erfolgt entweder in Form der Eigenjagd oder der Genossenschaftsjagd. In Eigenjagdgebieten (§ 4) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 10 Abs. 3) ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer jagdausübungsberechtigt, sofern das Jagdrecht nicht an eine Jagdgenossenschaft oder Dritte übertragen wurde. In Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) sind die Jagdgenossenschaften (§ 21) jagdausübungsberechtigt. Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16, 36 ff, 38 ff, 52 und 58) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 44 und 59) an dritte Personen übertragen werden. Bei der Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes müssen sowohl der verpachtete als auch der nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 300 ha umfassen. Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann mit Ausnahme der in § 16 Abs. 7 und § 43 genannten Fälle entweder im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38 ff) erfolgen. Der Jagdausschuss muss dies in der laufenden Jagdperiode mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen: eine einzelne physische Person, zwei oder mehrere physische Personen, die gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 35), oder juristische Personen. Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd muss, mit Ausnahme der in § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3 genannten Fälle, während der Jagdperiode erfolgen. Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes oder eines Teils davon ist von der zur Eigenjagd berechtigten Person binnen acht Tagen nach Abschluss des Pachtvertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Abschussplanung und Meldepflichten
Der Abschussplan für Rehwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 1. Februar des ersten, vierten und siebten Jagdjahres der jeweiligen Jagdperiode vorzulegen. Beim Ausarbeiten des Abschussplanes ist nur das Muster aus Anlage 1 anzuwenden. In jeder der fünf an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermittelnden Ausfertigungen des Abschussplanes ist die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. Während des Jagdjahres hat die Jagdleiterin oder der Jagdleiter die Abschussliste in der Form zu führen, die die Landesregierung bereitstellt, und zwar gemäß § 158 Abs. 4. Mit Ende des Jagdjahres ist die Abschussliste zu schließen und bis spätestens 1. Februar jedes Jahres an die Bezirksverwaltungsbehörde über die Datenbank gemäß § 158 Abs. 4 zu senden. Zur Führung der Abschussliste (§ 85 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017) ist ausschließlich das von der Landesregierung gemäß § 158 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 bereitgestellte Muster der Anlage 2 zu verwenden. Der Abschussplan ist in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist. Kümmerndes, offensichtlich krankes oder sichtbar verletztes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; für verletzte Tiere ist ein tierärztliches Gutachten vorzulegen. Die Erlegung kümmernden, offensichtlich kranken oder sichtbar verletzten Wildes ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde
Fütterung von Schalenwild ist von 1. April bis 30. September generell verboten. In der Zeit von 1. Oktober bis 31. März darf Wildwiederkäuern blattreiches Heu, Grummet, Grassilage, Maissilage und Kraftfutterrationen in Verbindung mit Heu in geeigneten Fütterungseinrichtungen vorgelegt werden. Auf je 100 ha angefangenen Wald-, Schilf- oder anderer unproduktiver Flächen dürfen maximal drei Kirrungen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 200 m zu landwirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt werden. Von diesem Abstand kann abgewichen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewirtschafter*innen vorliegt. Zusätzlich zu den auf Schweiß geprüften Jagdhunden muss pro begonnener 1 000 ha Jagdfläche mindestens ein geprüfter Jagdgebrauchshund gehalten werden. Name und Adresse der oder des Hundehalters sind der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Bei einer nicht erfolgreichen Nachsuche auf Schalenwild ist von der Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdschutzorgan eine Bereichshundeführerin oder ein Bereichshundeführer zu verständigen, die oder der allenfalls weitere Veranlassungen zu treffen hat. Die Jagdausübungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Niederwildjagden Jagdhunde bei der Jagd teilnehmen. Krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, darf dort nicht weiter bejagt werden. Seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdgebiet sich das Wild befindet, vorbehalten. Sie ist verpflichtet, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn umgehend zu verständigen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen. Die Schützin oder der Schütze muss die Anschussstelle, die Fluchtrichtung sowie, sofern möglich, den Ort, an dem das Wild die Grenze überquert hat, kenntlich machen. Die Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die ehestmögliche Verständigung der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Jagdschutzorgane sind verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte, Speichermedien, Fotofallen sowie Hunde und Frettchen abzunehmen. Jagdschutzorgane dürfen wildernde Hunde und Katzen töten, die sich in einem Abstand von über 200 m zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald herumtreiben. Eigentümerinnen und Eigentümer der in Abs. 3 genannten Hunde und Katzen haben keinen Anspruch auf Schadenersatz. Auch Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane sind berechtigt, Raubzeug abzuschießen. Jagdschutzorgane sind berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge und dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch Flucht entziehen, sind die Jagdschutzorgane berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes festzunehmen. Die Ernennung eines Jagdschutzorganes muss durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt werden und darf höchstens für die Dauer einer Jagdperiode erfolgen. Jagdschutzorgane haben unter Umständen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die im Einvernehmen vereinbart wird und von der Größe des Jagdgebiets sowie vom erbrachten Aufwand abhängt. Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten einräumt. Die Jagdschutzorgane im Burgenland sind berechtigt, Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die zuständige Behörde festzunehmen, wenn 1. die oder der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder 2. begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen versucht, oder 3. die oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Burgenland (AT-1) unter den Rechtsräumen Österreichs. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
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Thematisches Recht
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Wildarten in Österreich
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- Alpensteinbock
- Auerhuhn
- Baummarder
- Bekassine
- Birkhuhn
- Blässgans
- Blässhuhn
- Dachs
- Damhirsch (Damwild)
- Eichelhäher
- Elster
- Eurasischer Luchs
- Europäischer Iltis
- Fasan
- Feldhase
- Gämse (Gamswild)
- Goldschakal
- Graugans
- Graureiher
- Haselhuhn
- Hermelin
- Höckerschwan
- Kanadagans
- Kolkrabe
- Kormoran
- Krickente
- Lachmöwe
- Marderhund (Enok)
- Mauswiesel
- Mink
- Mufflon (Muffelwild)
- Nebelkrähe
- Nilgans
- Nonnengans
- Nutria (Sumpfbiber)
- Rabenkrähe
- Rebhuhn
- Reh
- Reiherente
- Ringelgans
- Ringeltaube
- Rostgans
- Rotfuchs
- Rothirsch
- Saatgans
- Schellente
- Schnatterente
- Schneehase
- Sikahirsch (Sikawild)
- Steinmarder
- Stockente
- Streifengans
- Tafelente
- Türkentaube
- Wachtel
- Waldschnepfe
- Waschbär
- Wildkaninchen
- Wildschwein (Schwarzwild)
- Wildtruthahn (Wildtruthuhn)
- Wolf
Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten im Burgenland (Österreich)
Welches Gesetz regelt die Jagd im Burgenland?
Es gilt Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl.Nr. 24/2017 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2024. Verbindlich ist der im RIS Landesrecht veröffentlichte Text in der geltenden Fassung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für das Burgenland veröffentlicht?
Die Schusszeiten stehen in der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung (§ 1), amtlich im RIS (Gesetzesnummer 20001125).
Wie lange gilt eine Gastjagdkarte im Burgenland?
Eine Jagdgastkarte gilt nach § 62 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 entweder 24 Stunden ab der Ausstellung oder einen Monat, gerechnet vom Tag der Ausfolgung an den Jagdgast, und zwar im ganzen Burgenland.
Wer stellt die Jagdkarte im Burgenland aus?
Der Burgenländische Landesjagdverband im Auftrag der Landesregierung.
Quellen und Evidenz
2 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026
Burgenländisches Jagdgesetz 2017
- Amtliche Primärquelle Abruf: 18.8.2026
Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Österreich, Landesjagdgesetz Burgenland (LJG)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 2 Primärquellen hinterlegt