Belegte Aussagen
- Gilt für Österreich
Zuständigkeit
In Österreich ist das Jagdrecht Landessache. Es gibt kein Bundesjagdgesetz; jedes Bundesland hat ein eigenes Jagdgesetz und eigene Durchführungsverordnungen.
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht ↗ · RIS Landesrecht, Rubrik Jagd der jeweiligen Landesrechtsdatenbank · abgerufen am
- Gilt für Steiermark
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Steiermärkisches Jagdgesetz 1986.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · amtliche Fassung, Gesetzesnummer 20000850 · abgerufen am
- Gilt für Steiermark
Jagdkarte
Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Die erste Ausstellung einer Jagdkarte setzt voraus, dass die antragstellende Person vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Befreit ist unter anderem, wer ein positives Jagdprüfungszeugnis eines anderen Bundeslandes oder eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder der Schweiz nachweist. Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr geleisteten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · § 37 Abs. 1; § 37 Abs. 4; § 40 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 37 Abs. 1Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
§ 37 Abs. 4Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
§ 40 Abs. 1Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
- Gilt für Steiermark
Jagdgastkarte und Jagderlaubnis
Zur Legitimation von Jagdgästen, die keine steirische Jagdkarte besitzen, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Jagdgastkarten gelten nur in Verbindung mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen ab Ausfolgung für das Jagdgebiet des Ausstellers. Ein Jagdgast ohne Begleitung der jagdausübungsberechtigten Person oder deren Jagdschutzorgans muss eine schriftliche Bewilligung für das Revier bei sich führen.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · § 39 Abs. 2; § 39 Abs. 3; § 52 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 39 Abs. 2Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben.
§ 39 Abs. 3gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.
§ 52 Abs. 1Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
- Gilt für Steiermark
Jagdgebiete und Pacht
Die Befugnis zur Eigenjagd steht dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu. Die Jagdpachtperiode beträgt zehn mit 1. April beginnende Jagdjahre.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · § 3 Abs. 1; § 9 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 3 Abs. 1Die Befugnis zur Eigenjagd steht der Eigentümerin/dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
§ 9Die Jagdpachtperiode beträgt zehn mit 1. April beginnende Jagdjahre.
- Gilt für Steiermark
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 1987 über die Festsetzung der Jagdzeiten. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 1987 über die Festsetzung der Jagdzeiten ↗ · § 1, LGBl. Nr. 16/1987 i.d.F. LGBl. Nr. 129/2024 · abgerufen am
- Gilt für Steiermark
Abschussplan und Abschussmeldung
Der Abschussplan ist alljährlich vor Beginn der Jagdzeit nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen getrennt bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin oder beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Kommt ein Einvernehmen über den Abschussplan nicht zustande, wird dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Die Erlegung jedes Stückes Schalen-, Auer- und Birkwildes sowie Murmeltieres und die Auffindung solchen Fallwildes ist binnen sieben Werktagen anzuzeigen.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · § 56 Abs. 2; § 56 Abs. 3; § 56 Abs. 4 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 56 Abs. 2Der Abschussplan ist alljährlich – zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit – zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.
§ 56 Abs. 3Kommt ein solches Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreterin/dem Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt.
§ 56 Abs. 4Die Erlegung jedes Stückes Schalen-, Auer- und Birkwild sowie jedes Murmeltieres und die Auffindung von Fallwild dieser Wildarten ist binnen sieben Werktagen elektronisch oder mittels Abschussmeldekarte der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister anzuzeigen.
- Gilt für Steiermark
Wildfütterung
Das Füttern von Gams- und Damwild ist verboten, während Fütterungen für Rot-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Eine Fütterung von Rehwild ist in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September jedermann verboten. Das Anlegen von Kirrungen für Schalenwild ist verboten, wobei das Ankirren von Schwarzwild nur zum Zwecke des Abschusses ausgenommen ist.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · § 50 Abs. 2; § 50 Abs. 7; § 50 Abs. 8 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 50 Abs. 2Das Füttern von Gams- und Damwild ist verboten. Die Errichtung und der Betrieb von Fütterungen für Rot-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild sind von der Behörde zu genehmigen.
§ 50 Abs. 7Eine Fütterung von Rehwild in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September ist jedermann verboten.
§ 50 Abs. 8Das Anlegen von Kirrungen (Lockfütterungen oder Ausbringung von anderen Lockstoffen) für Schalenwild ist jedermann verboten. Ausgenommen davon ist das Ankirren von Schwarzwild nur zum Zwecke des Abschusses.
- Gilt für Steiermark
Jagdschutz
Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, der Behörde geeignete und bereite Personen in entsprechender Anzahl für die Bestellung als Jagdschutzpersonal namhaft zu machen. Ein Jagdaufsichtsorgan muss zusätzlich die Pächterfähigkeit besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Außerdem ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung vorzulegen.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · § 34 Abs. 1; § 34 Abs. 4; § 34 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 34 Abs. 1verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens und Fangens von Wild gemäß § 49 Abs. 1a dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung als Jagdschutzpersonal geeignete und für die Übernahme der Funktion bereite Personen in entsprechender Anzahl namhaft zu machen.
§ 34 Abs. 4Zusätzlich zu den persönlichen Voraussetzungen des § 3 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
§ 34 Abs. 5Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ein Zeugnis vorlegen, welches die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung vor einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission bestätigt.
- Gilt für Steiermark
Verbotene Jagdarten und Mittel
Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten. Die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit, von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, ist verboten; ausgenommen ist die Jagd auf Schwarzwild, Auer-, Birk- und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen. Auf Friedhöfen, Eisenbahnstrecken und Gleisanlagen, auf öffentlichen Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen sowie auf Spiel- und Sportplätzen darf Wild weder aufgesucht noch getrieben oder erlegt werden.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · § 58 Abs. 1; § 58 Abs. 2 Z 10; § 55 Abs. 2 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 58 Abs. 1Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten.
§ 58 Abs. 2 Z 10die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit – das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang – auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarzwild, Auer-, Birk- und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen;
§ 55 Abs. 2Auf Friedhöfen, Eisenbahnstrecken und Gleisanlagen, auf öffentlichen Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen darf das Wild weder aufgesucht noch getrieben, noch erlegt werden.
- Gilt für Steiermark
Jagdhunde
Zu den Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft gehört die Förderung des Jagdhundewesens und die Einrichtung von Jagdgebrauchshundestationen, damit ausreichend brauchbare Jagdhunde vorhanden sind. Es ist verboten, die Nachsuche auf angeschossenes oder verwundetes Wild zu unterlassen. Wechselt verwundetes Wild in ein Nachbarrevier, ist die dort jagdausübungsberechtigte Person nach ungesäumter Benachrichtigung zur Nachsuche verpflichtet.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ↗ · § 46 lit. j; § 58 Abs. 2 Z 17; § 58 Abs. 4 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 46 lit. jFörderung des Jagdhundewesens und Einrichtung von Jagdgebrauchshundestationen in den Bezirken, damit für anfallende jagdliche Aufgaben jeglicher Art ausreichend brauchbare, tunlichst geprüfte Jagdhunde vorhanden sind.
§ 58 Abs. 2 Z 17die Nachsuche auf angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild zu unterlassen.
§ 58 Abs. 4Die/Der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Revier das Wild angeschossen oder sonst verwundet wurde, hat die/den Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes, in das das verletzte Wild übersetzt hat, hiervon ungesäumt in Kenntnis zu setzen und die Stelle des Übersetzens bzw. des Anschusses zu bezeichnen. Diese/Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche vorzunehmen.
- Gilt für Österreich
Waffen und Transport
Waffenrecht ist in Österreich Bundesrecht. Seit 28. April 2026 sind Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C nur mit behördlicher Bewilligung zulässig; eine gültige Jagdkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz solcher Waffen und zu ihrem Führen. Für Schusswaffen der Kategorie B ersetzt die Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder den Waffenpass nicht; eine Waffenbesitzkarte für Kategorie B berechtigt Inhaber einer gültigen Jagdkarte aber während der rechtmäßigen Jagdausübung auch zum Führen. Transport, Verwahrung und Mitnahme über die Landesgrenze sind getrennt vom Jagdrecht zu prüfen.
Waffengesetz 1996 § 34 (Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C) ↗ · § 20 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 23 WaffG 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2025; Inkrafttreten am 28. April 2026 nach BGBl. II Nr. 96/2026 · Fassung vom
Wortlaut im Gesetz
§ 34 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
§ 34 Abs. 1Zudem berechtigt auch eine 1. gültige Jagdkarte, 2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder 3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
§ 34 Abs. 2 Z 2Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die … im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
§ 20 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
§ 62 Abs. 23Das Inhaltsverzeichnis, … die §§ 34 und 35 samt Überschriften, … in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
§ 62 Abs. 23, Anm. 3gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026
Jagd- und Schonzeiten
Schusszeiten nach § 1. Außerhalb der Schusszeit gilt Schonzeit. Bei Reh- und Feldhasenjagd unterscheidet die Verordnung nach Bezirken; die Bezirksangabe steht in der Zeile. Die Verordnung führt keine eigene Liste ganzjährig geschonter Arten - geschont ist, was hier keine Schusszeit hat.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rotwild | Hirsche der Klassen I und II | 01.08. bis 31.12. |
| Hirsche der Klasse III | 01.08. bis 31.12. | |
| nichtführende Tiere | 01.06. bis 31.12. | |
| Schmaltiere und Schmalspießer | 15.05. bis 31.12. | |
| führende Tiere und Kälber | 01.07. bis 31.12. | |
| Damwild | Schmaltiere und Schmalspießer | 01.05. bis 31.12. |
| sonstiges Damwild | 01.08. bis 31.12. | |
| Rehwild | Rehböcke Klasse I und II (Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark) | 16.05. bis 15.10. |
| Rehböcke Klasse I und II (übrige Bezirke) | 01.06. bis 31.10. | |
| Rehböcke Klasse III (Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark) | 16.04. bis 15.10. | |
| Rehböcke Klasse III (übrige Bezirke) | 01.05. bis 31.10. | |
| Schmalgeißen (Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark) | 16.04. bis 15.12. | |
| Schmalgeißen (übrige Bezirke) | 01.05. bis 31.12. | |
| nichtführende Rehgeißen (Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark) | 01.05. bis 15.12. | |
| nichtführende Rehgeißen (übrige Bezirke) | 16.05. bis 31.12. | |
| führende Rehgeißen und -kitze (Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark) | 16.08. bis 15.12. | |
| führende Rehgeißen und -kitze (übrige Bezirke) | 16.08. bis 31.12. | |
| Steinwild | Steinböcke | 01.08. bis 31.12. |
| Steingeißen und Kitze | 01.08. bis 31.12. | |
| Gamswild | 01.08. bis 31.12. | |
| Muffelwild | 01.07. bis 31.12. | |
| Schwarzwild | führende Bachen | 01.08. bis 31.01. |
| Feldhase | Bezirke Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Stadt, Graz-Umgebung (außer Frohnleiten), Leibnitz, Radkersburg, Hartberg, Weiz | 16.10. bis 15.12. |
| übrige Bezirke und Gerichtsbezirk Frohnleiten | 01.11. bis 31.12. | |
| Alpenmurmeltier | 01.08. bis 30.09. | |
| Großes Wiesel (Hermelin) | 01.06. bis 31.01. | |
| Kleines Wiesel (Mauswiesel) | 01.06. bis 31.01. | |
| Goldschakal | 01.10. bis 15.03. | |
| Graugans | 01.09. bis 31.12. | |
| Saatgans | 01.09. bis 31.12. | |
| Stockente | 01.09. bis 31.12. | |
| Krickente | 01.09. bis 31.12. | |
| Bläßhühner | 01.09. bis 31.12. | |
| Haselhahnen | 01.09. bis 30.11. | |
| Rebhühner | 16.10. bis 30.11. | |
| Fasanhahnen | 16.10. bis 31.12. | |
| Fasanhennen | 16.10. bis 31.12. | |
| Waldschnepfen | 11.09. bis 19.02. | |
| Ringeltauben | 01.09. bis 31.01. | |
| Türkentauben | 01.10. bis 31.01. |
Jagdsystem und Jagdgebiete
Die Jagdzeiten für Wild werden durch eine Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 festgesetzt. Die Jagdzeiten für Hirsche der Klassen I und II sind vom 1. August bis 31. Dezember festgesetzt. Die Jagdzeiten für nichtführende Tiere sind vom 1. Juni bis 31. Dezember festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Festsetzung der Jagdzeiten).
Abschussplanung und Meldepflichten
Der Abschuss von Schalenwild, wobei Schwarzwild ausgenommen ist, und von Auerwild, Birkwild sowie Murmeltieren muss anhand eines genehmigten Abschussplanes erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan, der, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, weder unter- noch überschritten werden darf. Für Gamswild der Klasse I, für Auer- und Birkwild und für Murmeltiere gilt, dass der Abschussplan nicht überschritten werden darf, eine Unterschreitung dagegen zulässig ist. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, Abschusspläne zu erstellen und deren Erfüllung sicherzustellen. Der Abschussplan ist alljährlich – zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit – zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Der Abschussplan für Auer- und Birkwild darf getrennt vom restlichen Abschussplan eingereicht werden; auf Auftrag der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters gilt dies auch für Gams- und Steinwild. Jeder Abschuss und jedes aufgefundene Stück Fallwild muss in die Abschussliste eingetragen werden, die auf Anforderung vom Bezirksjägermeister oder von der Bezirksjägermeisterin vorgelegt wird. Jedes erlegte Stück Schalen-, Auer- und Birkwild sowie jedes erlegte Murmeltier muss ebenso wie aufgefundenes Fallwild dieser Wildarten innerhalb von sieben Werktagen bei der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister angezeigt werden, und zwar elektronisch oder mit der Abschussmeldekarte. Fallwild, also Wild, das nicht bei der Jagdausübung getötet wurde, wird vom Beginn des Jagdjahres bis zur Erfüllung des Abschussplans auf den Abschussplan angerechnet. Die Erfüllung des Abschussplanes ist bis zum Ende der jeweiligen Jagdzeit einzuhalten. Ist der Abschussplan erfüllt, muss das Fallwild bis zum Abschluss des Jagdjahres weiterhin entweder elektronisch oder über eine Meldekarte gemeldet werden. Die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind verpflichtet, die Einhaltung der Abschusspläne zu überwachen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, darf die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister der/dem Jagdausübungsberechtigten auftragen, das erlegte Wild bzw. das aufgefundene Fallwild vorzulegen, und zwar auch stichprobenartig und in geeigneter Weise, gegebenenfalls ebenso vor ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter oder der zuständigen Hegemeisterin/dem zuständigen Hegemeister. Der Bezirksjägermeister muss der Behörde bis spätestens zum Abschluss des Jagdjahres alle Abweichungen von den festgelegten Abschussplänen melden, sofern sie nicht nur geringfügig sind. Die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ist von dieser Meldung in Kenntnis zu setzen. Statt der im Abschussplan vorgesehenen Hirsche der Klasse I und II darf der Abschuss von Hirschen der Klasse III oder Kälbern erfolgen. Zudem dürfen anstelle von Hirschen der Klasse II auch Hirsche der Klasse I erlegt werden.
Verbote und zulässige Jagdmittel
Es ist verboten, Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektive Tötungsfallen, Schlingen, Netze sowie tierquälerische Fangvorrichtungen zu benutzen. Es ist verboten, bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem Zustand befinden. Bolzen, Pfeile, Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden. Es ist verboten, Gift zum Fangen oder Töten des Wildes zu verwenden. Das Unterlassen der Nachsuche auf angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild ist verboten. Innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze ist es verboten, Reviereinrichtungen wie Ansitzeinrichtungen, Fütterungen und Salzlecken zu errichten und für die Jagdausübung zu verwenden. Die Jungtiere müssen im Auswilderungsbiotop bis spätestens zur vollendeten 8. Lebenswoche ausgewildert werden. Es ist verboten, das Auswildern gemäß § 59 Abs. 1a nach dem 31. Juli durchzuführen.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Steiermark (AT-6) unter den Rechtsräumen Österreichs. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
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Thematisches Recht
Weitere Rechtsräume in diesem Land
Regionenprofile
Wildarten in Österreich
Alle 62 Arten anzeigen
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- Blässhuhn
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- Wildschwein (Schwarzwild)
- Wildtruthahn (Wildtruthuhn)
- Wolf
Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in der Steiermark (Österreich)
Welches Gesetz regelt die Jagd in der Steiermark?
Es gilt Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2026. Verbindlich ist der im RIS Landesrecht veröffentlichte Text in der geltenden Fassung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für die Steiermark veröffentlicht?
Maßgebliche Fundstelle für die Steiermark: Festsetzung der Jagdzeiten. Veröffentlicht von: Land Steiermark / RIS.
Wie lange ist die Steirische Gastjagdkarte gültig?
Nach § 39 Abs. 3 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 gilt die Jagdgastkarte drei Tage oder vier Wochen ab der Ausfolgung an den Jagdgast, nur zusammen mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.
Quellen und Evidenz
2 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
- Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 1987 über die Festsetzung der Jagdzeiten
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Österreich, Landesjagdgesetz Steiermark (LJG)
- Inhalt geprüft
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