Belegte Aussagen
- Gilt für Deutschland
Bundesrahmen und Landesrecht
Das Bundesjagdgesetz gilt bundesweit, die Länder dürfen aber davon abweichendes Landesjagdrecht erlassen; beim Recht der Jagdscheine ist das ausgeschlossen. Jagdausübung und Jagdzeiten sind deshalb immer im konkreten Bundesland zu prüfen, nicht allein im BJagdG.
Bundesjagdgesetz (BJagdG) ↗ · § 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG (Jagdwesen ohne das Recht der Jagdscheine) · abgerufen am
- Gilt für Niedersachsen
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Niedersächsisches Jagdgesetz.
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom
- Gilt für Deutschland
Jagdschein
Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und ihn auf Verlangen Polizeibeamten und Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Wer in einem fremden Revier jagt, braucht außerdem die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten; Form und Mitführen des Erlaubnisscheins regelt das Landesrecht.
Bundesjagdgesetz § 15 (Jagdschein) ↗ · § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BJagdG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 15 Abs. 1Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
- Gilt für Niedersachsen
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG). Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
§ 3 DVO-NJagdG - Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten ↗ · § 2 und § 3, vom 23. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 194), in der seit 6. Oktober 2026 geltenden Fassung (NI-VORIS) · Fassung vom
- Gilt für Deutschland
Waffen, Verwahrung, Mitnahme
Erwerb, Besitz, Aufbewahrung, Führen und Transport von Schusswaffen regelt das Waffengesetz des Bundes, nicht das Landesjagdgesetz; die Aufbewahrung etwa steht in § 36 WaffG, die Sonderregeln für Jäger in § 13 WaffG. Was jagdrechtlich erlaubt ist, kann deshalb waffenrechtlich unzulässig sein.
Waffengesetz (WaffG) ↗ · § 13 und § 36 Abs. 1 WaffG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 36 Abs. 1Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
- Gilt für Deutschland
Artenschutz neben der Jagd
Jagdrecht und Naturschutzrecht gelten nebeneinander: Das Jagdrecht bleibt von den Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt; soweit es keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der betreffenden Arten enthält, gelten aber die Artenschutzvorschriften des BNatSchG. Eine im Landesrecht jagdbare Art kann deshalb zugleich besonders oder streng geschützt sein. Vor dem Ansprechen ist der Schutzstatus im konkreten Land zu prüfen.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ↗ · § 37 Abs. 2 BNatSchG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
§ 37 Abs. 2Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Jagd- und Schonzeiten
Wichtig für das Lesen dieser Tabelle: Die niedersächsische Verordnung setzt nur die Zeiten fest, die vom Bundesrecht abweichen. Für alle hier nicht genannten Arten - etwa Rothirsche, Gams- und Muffelwild, Fasan oder Stockente - gilt unverändert die Verordnung über die Jagdzeiten des Bundes. Nach § 3 Abs. 2 gelten für Mauswiesel, Wildtruthühner, Bläss-, Saat- und Ringelgänse, mehrere Entenarten und vier Möwenarten überhaupt keine Jagdzeiten. Bei Ringeltauben, Höckerschwänen und Nonnengänsen ist die Jagd an Schadensabwehr und weitere Auflagen gebunden; der Wortlaut steht in der Verordnung. Seit 6. Oktober 2026 regelt § 3 Abs. 3 die Jagd auf den Wolf: Sie setzt einen revierübergreifenden Managementplan nach § 22d Abs. 2 BJagdG voraus und ist nur als Schnellabschuss nach festgestellten Rissen (1. Juli bis Ende Februar) oder in einem von der obersten Jagdbehörde festgelegten Interventionsgebiet erlaubt (Jungwölfe 1. Juli, übrige Wölfe 1. November bis Ende Februar). Gebiet und Zeitraum legen die Jagdbehörden im Einzelfall fest; deshalb steht der Wolf nicht als eigene Zeile in der Tabelle.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rotwild | Kälber | 01.08. bis 31.01. |
| Schmalspießer und Schmaltiere (Frühjahr) | 01.04. bis 15.05. | |
| Schmalspießer und Schmaltiere (Sommer bis Winter) | 01.08. bis 31.01. | |
| Damwild | Kälber | 01.09. bis 31.01. |
| Schmaltiere und Schmalspießer (Frühjahr) | 01.04. bis 15.05. | |
| Schmaltiere und Schmalspießer (Sommer bis Winter) | 01.08. bis 31.01. | |
| Hirsche | 01.08. bis 31.01. | |
| Sikawild | Kälber | 01.09. bis 31.01. |
| Schmaltiere, Schmalspießer, Hirsche | 01.08. bis 31.01. | |
| Rehwild | Kitze | 01.09. bis 31.01. |
| Schmalrehe (Frühjahr) | 01.04. bis 15.05. | |
| Schmalrehe (Herbst bis Winter) | 01.09. bis 31.01. | |
| Rehböcke | 01.04. bis 31.01. | |
| Feldhase | 01.10. bis 31.12. | |
| Wildkaninchen | ausgenommen Jungkaninchen | 01.10. bis 15.02. |
| Dachs | 01.08. bis 31.01. | |
| Fuchs | ausgenommen Jungfüchse | 16.06. bis 28.02. |
| Steinmarder | 16.09. bis 28.02. | |
| Baummarder | 16.09. bis 28.02. | |
| Waschbär | 16.07. bis 31.03. | |
| Marderhund | 01.09. bis 28.02. | |
| Mink | 01.08. bis 28.02. | |
| Rebhuhn | 16.09. bis 30.11. | |
| Ringeltaube | Alttauben; vom 20.08. bis 31.10. und vom 21.02. bis 31.03. nur zur Schadensabwehr auf einfallende Trupps | 20.08. bis 31.03. |
| Türkentaube | 01.11. bis 31.12. | |
| Höckerschwan | nur zur Schadensabwehr auf einfallende Trupps | 01.11. bis 20.02. |
| (in den Vogelschutzgebieten der Anlage) | 01.11. bis 30.11. | |
| Graugans | 16.07. bis 15.02. | |
| (in den Vogelschutzgebieten der Anlage) | 16.07. bis 30.11. | |
| Kanadagans | 16.07. bis 15.02. | |
| (in den Vogelschutzgebieten der Anlage) | 16.07. bis 30.11. | |
| Nonnengans | (nur mit artenschutzrechtlicher Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und unter den Auflagen der Verordnung) | 01.08. bis 15.01. |
| Nilgans | 16.07. bis 31.01. | |
| Rabenkrähe | 01.08. bis 20.02. | |
| Elster | 01.08. bis 28.02. | |
| Waldschnepfe | 16.10. bis 31.12. |
Im Übrigen gilt das Bundesrecht
Die Landesverordnung oben setzt nur die Zeiten fest, die vom Bundesrecht abweichen. Für die übrigen Arten gilt unverändert die Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV 1977), § 1, vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226); die folgende Tabelle nennt nur sie.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Jagdzeit (Bund) |
|---|---|---|
| Gamswild | 01.08. bis 15.12. | |
| Muffelwild | 01.08. bis 31.01. | |
| Iltis | 01.08. bis 28.02. | |
| Hermelin | 01.08. bis 28.02. | |
| Fasan | 01.10. bis 15.01. | |
| Stockente | 01.09. bis 15.01. | |
| Blässhuhn | 11.09. bis 20.02. |
Ganzjährig bejagbar nach Bundesrecht: Schwarzwild. Der Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.
Ganzjährig geschont
- Mauswiesel
- Wildtruthahn und Wildtruthenne
- Blässgans
- Saatgans
- Ringelgans
- Spießente
- Bergente
- Reiherente
- Tafelente
- Samtente
- Trauerente
- Lachmöwe
- Sturmmöwe
- Mantelmöwe
- Heringsmöwe
Jagdsystem und Jagdgebiete
In Eigenjagdbezirken in Niedersachsen kann der Jagdausübungsberechtigte selbst Jagd betreiben. Dazu regelt § 10 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) die Benennung von Jagdausübungsberechtigten. Im § 11 NJagdG ist der Verzicht auf die Selbständigkeit von Eigenjagdbezirken geregelt. Gemeinschaftliche Jagdbezirke werden in Niedersachsen betrieben. Die Mindestgröße eines Jagdbezirks ist in § 12 NJagdG geregelt. Die Teilung eines Jagdbezirks ist in § 13 NJagdG geregelt. Die Zusammenlegung von Jagdbezirken ist in § 14 NJagdG geregelt. Die Jagdgenossenschaft ist eine Form der gemeinschaftlichen Jagdausübung. Sie ist in § 15 NJagdG geregelt. Die Jagdausübung durch Verpachtung kann auch in Niedersachsen erfolgen. Ein Jagdpachtvertrag muss dort bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Abschussplanung und Meldepflichten
In Niedersachsen ist die Erstellung eines Abschussplans in der Jagd- und Schonzeitenverordnung geregelt. Der Abschussplan und die Streckenliste sind im Zusammenhang mit der Jagdausübung relevant. Jägerinnen und Jäger müssen einen Abschussplan und eine Streckenliste nach § 25 des Jagdgesetzes führen. Die Abschussliste ist bei der Unteren Jagdbehörde zu melden. Für den Abschussplan und die Streckenliste gelten Vorschriften, die in der DVO-NJagdG definiert sind. Bei der Erstellung des Abschussplans sind die örtlichen Jagdzeiten zu berücksichtigen, die in § 26 des Jagdgesetzes festgelegt sind. Bei der Erstellung des Abschussplans ist § 27 NJagdG zu beachten.
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) ist der Jagdschutz in § 29 geregelt. Die Zuständigkeit für den Jagdschutz in Niedersachsen ist im § 30 des Niedersächsischen Jagdgesetzes geregelt. § 34 NJagdG befasst sich mit Wildschadensersatz und Schutzvorrichtungen. Für Schutzvorrichtungen im Zusammenhang mit Wildschadensersatz gilt in Niedersachsen ein Feststellungsverfahren gemäß § 35 NJagdG. Zuständig für Wildschadensfragen in Niedersachsen sind die Unteren Jagdbehörden. Strafbestimmungen im Jagdrecht in Niedersachsen sind in § 40a NJagdG festgelegt. Ordnungswidrigkeiten im Jagdrecht in Niedersachsen sind im neunten Abschnitt des NJagdG unter § 41 geregelt.
Checkliste
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Häufige Fragen zu Jagdrecht & Jagdzeiten in Niedersachsen (Deutschland)
Welches Gesetz regelt die Jagd in Niedersachsen?
In Niedersachsen gelten das Niedersächsische Jagdgesetz und das Bundesjagdgesetz (BJagdG).
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Niedersachsen veröffentlicht?
Maßgebliche Fundstelle für Niedersachsen: § 3 DVO-NJagdG - Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten. Veröffentlicht von: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS).
Quellen und Evidenz
4 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 24.10.2026
§ 3 DVO-NJagdG - Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten
- Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO) vom 13. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 96)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 14.9.2026
Gesetze und andere Bestimmungen rund um das Thema Jagd und Jäger
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- Gilt für
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