Österreich
Im Salzburger Jagdgesetz 1993 ist geregelt, dass das Verbot des Fangens und Tötens gemäß § 103 Abs. 2 lit. a nicht für die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72a Abs. 2 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten gilt. (§ 104a Abs. 1 Salzburger Jagdgesetz 1993) „§ 104a (1) Das Verbot des Fangens und Tötens gemäß § 103 Abs. 2 lit. a gilt nicht für die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72a Abs 2 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten, für die gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz ein Abschussplan festgelegt worden ist oder die im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind.“
Die Regelung des Jagdwesens und damit verbundener Schutzbestimmungen erfolgt in Österreich durch die Landesjagdgesetze der 9 Bundesländer (wie u. a. das NÖ Jagdgesetz 1974 und das Wiener Jagdgesetz). „NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG)“ / „Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz)“
Deutschland
Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von Managementmaßnahmen gemäß § 40e des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu invasiven Arten ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (§ 40f Abs. 1 BNatSchG) „Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von Managementmaßnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“
Schweiz
Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. (Art. 3 Abs. 1 JSG)
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz ist Sache der Kantone. (Art. 21 Abs. 1 JSG) „Art. 21 Strafverfolgung 1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.“
Die Jagdberechtigung kann vom Gericht für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn der Träger der Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt oder eine Widerhandlung nach Artikel 17 JSG vorsätzlich begangen oder versucht hat und die Gefahr besteht, dass er weitere solche Taten begeht. (Art. 20 Abs. 1 JSG) „Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung 1 Die Jagdberechtigung kann vom Gericht für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn: a. der Träger der Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt hat oder eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat; und b. die Gefahr besteht, dass er weitere solche Taten begeht.“
Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe für die Jagdberechtigung festlegen, wobei die gestützt darauf erlassenen Verfügungen nur für den betreffenden Kanton gelten. (Art. 20 Abs. 3 JSG) „Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.“
EU-Recht und Grenzübertritt
Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, wobei sie prioritäre Lebensraumtypen und prioritäre Arten besonders berücksichtigen. (Art. 11 FFH-Richtlinie 92/43/EWG) „Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.“
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten. (Art. 12 Abs. 1 Bst. a FFH-Richtlinie 92/43/EWG) „Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;“
Das strenge Artenschutzsystem der Mitgliedstaaten verbietet jede absichtliche Störung der Arten nach Anhang IV Buchstabe a, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, sowie die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur. (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c FFH-Richtlinie 92/43/EWG) „Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: ... b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;“
Checkliste
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Häufige Fragen zu Schutzgebiete, Artenschutz und Störungsverbote im Revier
Darf in einem Naturschutzgebiet (NSG) überhaupt gejagt werden?
In den meisten Naturschutzgebieten ist die Jagd grundsätzlich erlaubt, aber durch die Schutzgebietsverordnung eingeschränkt (z. B. keine Bauten, Einschränkung von Drückjagden, Wegegebot).
Quellen und Evidenz
3 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026
Richtlinie (EU) 2025/1237 zur Änderung des Schutzstatus des Wolfs
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Österreich, Deutschland, Schweiz, BJagdG, WaffG, Landesjagdgesetze, JSG CH
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 3 Primärquellen hinterlegt