Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Basel-Landschaft
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG).
Wildtier- und Jagdgesetz (WJG, SGS 520) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Basel-Landschaft
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-Stadt. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-Stadt ↗ · Ziff. 1, Amt für Wald und Wild beider Basel, 18. März 2026 · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.
Gemeinsame Jagdzeiten beider Basel für das Jagdjahr 2026/27 (1. April 2026 bis 31. März 2027). Elterntiere, deren Nachwuchs auf Führung oder Fürsorge angewiesen ist, sind geschont. Gams- und Rotwild nach Abschussplan der Fachstelle unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Schonzeiten. Feldhase freiwillig geschont gemäss JagdBaselland, rechtlich 1. Oktober bis 31. Dezember. Rabenkrähen in Schwärmen auf schadengefährdeten Kulturen ohne Schonzeit.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rehwild | Ansitz und Pirsch | 01.05. bis 31.12. |
| freie, laute Jagd | 01.10. bis 31.12. | |
| Schwarzwild | Ansitz und Pirsch, alle Altersklassen | 01.09. bis 28.02. |
| Drück- und Bewegungsjagden in landwirtschaftlichen Kulturen | 01.07. bis 30.09. | |
| Drück- und Bewegungsjagden einmal pro Woche auf dem Feld und im Wald | 01.01. bis 28.02. | |
| freie, laute Jagd | 01.10. bis 31.12. | |
| Fuchs | 16.06. bis 28.02. | |
| Dachs | 16.06. bis 15.01. | |
| Steinmarder | 01.09. bis 15.02. | |
| Feldhase | rechtlich jagdbar, freiwillig geschont | 01.10. bis 31.12. |
| Stockente | 01.09. bis 31.01. | |
| Kormoran | 01.09. bis 28.02. | |
| Ringeltaube | 01.08. bis 15.02. | |
| Türkentaube | 01.08. bis 15.02. | |
| Elster | 01.08. bis 15.02. | |
| Eichelhäher | 01.08. bis 15.02. | |
| Rabenkrähe | 01.08. bis 15.02. | |
| Saatkrähe | 01.08. bis 15.02. | |
| Nebelkrähe | 01.08. bis 15.02. | |
| Kolkrabe | 01.08. bis 15.02. |
Ganzjährig geschont
- sämtliche Vögel ausser den unter Flugwild bezeichneten Arten
- Wiesel
- Hermelin
- Edelmarder
- Iltis
- Eichhörnchen
- Biber
- Wildkatze
- Luchs
- Wolf
- Goldschakal
- Fischotter
- Bär
Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste
Im Kanton Basel-Landschaft ist die Jagd nur mit einem gültigen Jagdpass erlaubt. Dieser wird Personen erteilt, die handlungsfähig sind und eine schweizerische Jagdprüfung bestanden haben oder deren ausländische Jagdprüfung anerkannt ist. Der Jagdpass wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen ist. Für die Jagd im Kanton Basel-Landschaft gelten verschiedene Jagdpässe, darunter der Jahresjagdpass für Jagdberechtigte und der Tagesjagdpass für Gastjägerinnen und Gastjäger. Für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger wird der Jahresjagdpass nur ausgestellt, wenn der Herkunftskanton Gegenrecht hält. Gastjägerinnen und Gastjäger müssen unter Aufsicht eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft jagden. Die Jagdgesellschaft darf Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd einladen. Die Jagd hat unentgeltlich zu erfolgen. Die Jagdgäste müssen über einen Jagdpass für das entsprechende Jagdrevier verfügen und haben die Jagd unter Aufsicht eines jagdberechtigten Mitglieds der Jagdgesellschaft auszuüben. Mit dem Jahresjagdpass darf man im Revier der eigenen Jagdgesellschaft jagen und in sämtlichen Revieren des Kantons als Gast an der Jagd teilnehmen. Gegen eine Gebühr von bis zu 100 Fr. stellt der Kanton den Jagdpass aus. Zu dieser Gebühr ist ein Beitrag von bis zu 500 Fr. an vom Kanton geleistete Vergütungen für entstandene Wildschäden und durch Dritte getroffene Wildschutzmassnahmen zu leisten.
Jagdsystem und Jagdgebiete
Die Kantone legen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung fest, bestimmen das Jagdsystem und das Jagdgebiet und gewährleisten eine wirksame Aufsicht. Die Ausübung der Jagd setzt eine kantonale Jagdberechtigung voraus. Die Kantone dürfen Personen, die ihre Vorbereitung auf die Jagdprüfung absolvieren, sowie Jagdgästen eine Jagdberechtigung erteilen, die sich auf einzelne Tage beschränkt. Der Gemeinderat verpachtet das Revier zum Schätzwert, den er selbst bestimmt. Für Reviere bis zu 600 ha muss die Jagdgesellschaft aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitgliedern bestehen, wovon mindestens die Hälfte Wohnsitz im Kanton haben muss. Die Jagdgesellschaften können Gastjägerinnen und Gastjäger zur Teilnahme an der Jagd einladen, wobei die Einladung unentgeltlich erfolgen muss und die Jagd unter Aufsicht eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft ausgeübt werden muss.
Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde
Nur einheimische Futtermittel gemäß der Liste der Fachstelle dürfen an den Kirrungen als Lockfutter verwendet werden. Die maximale Gesamtmenge an Lockfutter pro Kirrung darf 1 kg nicht überschreiten.
Verbote und zulässige Jagdmittel
Während der Jagdzeiten ist es erlaubt, Schwarzwild mit selbst genehmigten Nachtsichtzielgeräten zu bejagen. Während der Jagdzeiten ist es erlaubt, Haarraubwild nachts auf Feldern mit Licht zu bejagen. Eine persönliche Bewilligung ist Voraussetzung. Auf dem Feld ist die nächtliche Bejagung von Dachs, Marderhund und Waschbär mit Nachtsichtzielgeräten erlaubt, sofern sie innerhalb der Jagdzeiten erfolgt. Die Jagd mit verbotenen Hilfsmitteln wie Nachtsichtgeräten bei Schwarzwild, Dachs, Marderhund und Waschbär setzt eine persönliche Bewilligung voraus. Bei der Jagd auf Rotwild und Gamswild ist ausschließlich der Einsatz von Kugelgeschossen gestattet. Bei der Jagd auf Schwarzwild sind ausschließlich Kugel- und Flintenlaufgeschosse zulässig. Auf Patronen mit Schrot darf bei der Jagd auf Rehwild nur bei lauter Jagd zurückgegriffen werden. Beim Fangschuss auf verletztes oder krankes Wild dürfen Schrot- und Kugelpatronen verwendet werden, wenn gewährleistet ist, dass das Wild damit zuverlässig erlegt werden kann. Auf der Jagd ist das Schießen mit Vollmantelgeschossen untersagt. Beim Auftreffen auf den Wildkörper müssen Jagdkugelpatronen bei Rotwild mindestens 2000 Joule Energie aufweisen und ein Mindestkaliber von 7 mm haben. Für Schrotschüsse und Flintenlaufgeschosse gilt eine maximale Schussdistanz von 35 m.
Abschussplanung und Meldepflichten
Die Jagdgesellschaft legt jährlich einen Abschussplan für ihr Revier fest, der dem örtlichen Forstdienst zur Stellungnahme unterbreitet und von der Fachstelle genehmigt wird.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Basel-Landschaft (CH-BL) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
- Reviersystem (9)
- Patentsystem (16)
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- Tafelente
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- Wachtel
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- Waschbär
- Wildkaninchen
- Wildschwein (Schwarzwild)
- Wildtruthahn (Wildtruthuhn)
- Wolf
Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Basel-Landschaft (Schweiz)
Welches Gesetz regelt die Jagd in Basel-Landschaft?
Im Kanton gilt das Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG), SGS 520, Fassung 01.01.2022, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Basel-Landschaft veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Basel-Landschaft macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
3 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Wildtier- und Jagdgesetz (WJG, SGS 520)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-Stadt
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Basel-Landschaft & JSG (SR 922.0)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 3 Primärquellen hinterlegt