Belegte Aussagen

  1. Gilt für Schweiz

    Bund und Kanton

    Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
  2. Gilt für Basel-Landschaft

    Geltendes Jagdgesetz

    Maßgeblich ist: Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG).

    Wildtier- und Jagdgesetz (WJG, SGS 520) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom

  3. Gilt für Schweiz

    Patent- und Revierjagd

    Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
    Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  4. Gilt für Basel-Landschaft

    Jagd- und Schonzeiten

    Die Schusszeiten stehen in: Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-Stadt. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.

    Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-Stadt ↗ · Ziff. 1, Amt für Wald und Wild beider Basel, 18. März 2026 · Fassung vom

  5. Gilt für Schweiz

    Waffenmitnahme

    Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.

    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am

    Wortlaut im Gesetz
    Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
    Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;

Heute jagdbar in Basel-Landschaft

Die Jagd- und Schonzeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

Aus der amtlich übernommenen Tabelle berechnet. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung; örtliche Ausnahmen, Abschusspläne, Freigaben im Revier und der Elterntierschutz bleiben unberührt.

Jagd- und Schonzeiten

Amtliche Schusszeiten (Bejagung zulässig): Die angegebenen Daten bezeichnen den Zeitraum, in dem die Bejagung gesetzlich erlaubt ist. Außerhalb gilt Schonzeit.

Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.

Gemeinsame Jagdzeiten beider Basel für das Jagdjahr 2026/27 (1. April 2026 bis 31. März 2027). Elterntiere, deren Nachwuchs auf Führung oder Fürsorge angewiesen ist, sind geschont. Gams- und Rotwild nach Abschussplan der Fachstelle unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Schonzeiten. Feldhase freiwillig geschont gemäss JagdBaselland, rechtlich 1. Oktober bis 31. Dezember. Rabenkrähen in Schwärmen auf schadengefährdeten Kulturen ohne Schonzeit.

Amtliche Schusszeiten nach Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-Stadt
WildartKlasse / AltersstufeSchusszeit (Erlegung erlaubt)
RehwildAnsitz und Pirsch01.05. bis 31.12.
freie, laute Jagd01.10. bis 31.12.
SchwarzwildAnsitz und Pirsch, alle Altersklassen01.09. bis 28.02.
Drück- und Bewegungsjagden in landwirtschaftlichen Kulturen01.07. bis 30.09.
Drück- und Bewegungsjagden einmal pro Woche auf dem Feld und im Wald01.01. bis 28.02.
freie, laute Jagd01.10. bis 31.12.
Fuchs16.06. bis 28.02.
Dachs16.06. bis 15.01.
Steinmarder01.09. bis 15.02.
Feldhaserechtlich jagdbar, freiwillig geschont01.10. bis 31.12.
Stockente01.09. bis 31.01.
Kormoran01.09. bis 28.02.
Ringeltaube01.08. bis 15.02.
Türkentaube01.08. bis 15.02.
Elster01.08. bis 15.02.
Eichelhäher01.08. bis 15.02.
Rabenkrähe01.08. bis 15.02.
Saatkrähe01.08. bis 15.02.
Nebelkrähe01.08. bis 15.02.
Kolkrabe01.08. bis 15.02.

Ganzjährig jagdbar

  • Frischlinge und Überläufer auf dem Feld
  • Waschbär, Marderhund, Nutria und weitere invasive Neozoen
  • verwilderte Haustauben

Ganzjährig geschont

  • sämtliche Vögel ausser den unter Flugwild bezeichneten Arten
  • Wiesel
  • Hermelin
  • Edelmarder
  • Iltis
  • Eichhörnchen
  • Biber
  • Wildkatze
  • Luchs
  • Wolf
  • Goldschakal
  • Fischotter
  • Bär
Amtliche PrimärquelleAusübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-StadtAmt für Wald und Wild beider Basel · Ziff. 1, Amt für Wald und Wild beider Basel, 18. März 2026
Amtlichen Verordnungstext öffnen ↗

Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste

Im Kanton Basel-Landschaft ist die Jagd nur mit einem gültigen Jagdpass erlaubt. Dieser wird Personen erteilt, die handlungsfähig sind und eine schweizerische Jagdprüfung bestanden haben oder deren ausländische Jagdprüfung anerkannt ist. Der Jagdpass wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen ist. Für die Jagd im Kanton Basel-Landschaft gelten verschiedene Jagdpässe, darunter der Jahresjagdpass für Jagdberechtigte und der Tagesjagdpass für Gastjägerinnen und Gastjäger. Für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger wird der Jahresjagdpass nur ausgestellt, wenn der Herkunftskanton Gegenrecht hält. Gastjägerinnen und Gastjäger müssen unter Aufsicht eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft jagden. Die Jagdgesellschaft darf Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd einladen. Die Jagd hat unentgeltlich zu erfolgen. Die Jagdgäste müssen über einen Jagdpass für das entsprechende Jagdrevier verfügen und haben die Jagd unter Aufsicht eines jagdberechtigten Mitglieds der Jagdgesellschaft auszuüben. Mit dem Jahresjagdpass darf man im Revier der eigenen Jagdgesellschaft jagen und in sämtlichen Revieren des Kantons als Gast an der Jagd teilnehmen. Gegen eine Gebühr von bis zu 100 Fr. stellt der Kanton den Jagdpass aus. Zu dieser Gebühr ist ein Beitrag von bis zu 500 Fr. an vom Kanton geleistete Vergütungen für entstandene Wildschäden und durch Dritte getroffene Wildschutzmassnahmen zu leisten.

Jagdsystem und Jagdgebiete

Die Kantone legen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung fest, bestimmen das Jagdsystem und das Jagdgebiet und gewährleisten eine wirksame Aufsicht. Die Ausübung der Jagd setzt eine kantonale Jagdberechtigung voraus. Die Kantone dürfen Personen, die ihre Vorbereitung auf die Jagdprüfung absolvieren, sowie Jagdgästen eine Jagdberechtigung erteilen, die sich auf einzelne Tage beschränkt. Der Gemeinderat verpachtet das Revier zum Schätzwert, den er selbst bestimmt. Für Reviere bis zu 600 ha muss die Jagdgesellschaft aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitgliedern bestehen, wovon mindestens die Hälfte Wohnsitz im Kanton haben muss. Die Jagdgesellschaften können Gastjägerinnen und Gastjäger zur Teilnahme an der Jagd einladen, wobei die Einladung unentgeltlich erfolgen muss und die Jagd unter Aufsicht eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft ausgeübt werden muss.

Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde

Nur einheimische Futtermittel gemäß der Liste der Fachstelle dürfen an den Kirrungen als Lockfutter verwendet werden. Die maximale Gesamtmenge an Lockfutter pro Kirrung darf 1 kg nicht überschreiten.

Verbote und zulässige Jagdmittel

Während der Jagdzeiten ist es erlaubt, Schwarzwild mit selbst genehmigten Nachtsichtzielgeräten zu bejagen. Während der Jagdzeiten ist es erlaubt, Haarraubwild nachts auf Feldern mit Licht zu bejagen. Eine persönliche Bewilligung ist Voraussetzung. Auf dem Feld ist die nächtliche Bejagung von Dachs, Marderhund und Waschbär mit Nachtsichtzielgeräten erlaubt, sofern sie innerhalb der Jagdzeiten erfolgt. Die Jagd mit verbotenen Hilfsmitteln wie Nachtsichtgeräten bei Schwarzwild, Dachs, Marderhund und Waschbär setzt eine persönliche Bewilligung voraus. Bei der Jagd auf Rotwild und Gamswild ist ausschließlich der Einsatz von Kugelgeschossen gestattet. Bei der Jagd auf Schwarzwild sind ausschließlich Kugel- und Flintenlaufgeschosse zulässig. Auf Patronen mit Schrot darf bei der Jagd auf Rehwild nur bei lauter Jagd zurückgegriffen werden. Beim Fangschuss auf verletztes oder krankes Wild dürfen Schrot- und Kugelpatronen verwendet werden, wenn gewährleistet ist, dass das Wild damit zuverlässig erlegt werden kann. Auf der Jagd ist das Schießen mit Vollmantelgeschossen untersagt. Beim Auftreffen auf den Wildkörper müssen Jagdkugelpatronen bei Rotwild mindestens 2000 Joule Energie aufweisen und ein Mindestkaliber von 7 mm haben. Für Schrotschüsse und Flintenlaufgeschosse gilt eine maximale Schussdistanz von 35 m.

Abschussplanung und Meldepflichten

Die Jagdgesellschaft legt jährlich einen Abschussplan für ihr Revier fest, der dem örtlichen Forstdienst zur Stellungnahme unterbreitet und von der Fachstelle genehmigt wird.

Checkliste

Der Haken wird nur in diesem Browser gespeichert. Es werden keine Daten übertragen.

Lage & Geltungsbereich

Basel-Landschaft (CH-BL) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.

Lage von Basel-Landschaft unter den Rechtsräumen Burgenland: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Kärnten: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Niederösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Oberösterreich: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Salzburg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Steiermark: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Tirol: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Vorarlberg: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Wien: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Baden-Württemberg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bayern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Berlin: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Brandenburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Bremen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hamburg: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Hessen: Reviersystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Mecklenburg-Vorpommern: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Niedersachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nordrhein-Westfalen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Rheinland-Pfalz: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Saarland: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Sachsen-Anhalt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Schleswig-Holstein: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thüringen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Aargau: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Innerrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Appenzell Ausserrhoden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Bern: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Basel-Landschaft: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Basel-Stadt: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Freiburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Genf: Staatliche Wildhut · Nur amtliche Quelle verlinkt Glarus: Patentsystem · Nur amtliche Quelle verlinkt Graubünden: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Jura: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Luzern: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Neuenburg: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Nidwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Obwalden: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen St. Gallen: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schaffhausen: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Solothurn: Reviersystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Schwyz: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Thurgau: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen Tessin: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Uri: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Waadt: Patentsystem · Tabelle oder belegte Aussagen Wallis: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zug: Patentsystem · Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen Zürich: Reviersystem · Tabelle oder belegte Aussagen
  • Reviersystem (9)
  • Patentsystem (16)
  • Staatliche Wildhut (1)
  • Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
  • Tabelle oder belegte Aussagen (14)
  • Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Darstellung: JAGDNAVIGATOR. Jede Fläche führt zur Seite des Rechtsraums.

Thematisches Recht

Weitere Rechtsräume in diesem Land

Regionenprofile

Wildarten in der Schweiz

Alle 57 Arten anzeigen

Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Basel-Landschaft (Schweiz)

Welches Gesetz regelt die Jagd in Basel-Landschaft?

Im Kanton gilt das Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG), SGS 520, Fassung 01.01.2022, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.

Wo sind die genauen Jagdzeiten für Basel-Landschaft veröffentlicht?

Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Basel-Landschaft macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.

Quellen und Evidenz

3 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Wildtier- und Jagdgesetz (WJG, SGS 520)

    Landrat Basel-Landschaft Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-Stadt

    Amt für Wald und Wild beider Basel Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)

    Bundeskanzlei, Fedlex Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Basel-Landschaft & JSG (SR 922.0)
Inhalt geprüft