Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Bern
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG).
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11) ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Bern
Jagdpatent und Jagdberechtigung
Eine Jagdbewilligung erhält, wer handlungsfähig ist, auf Verlangen ein Leumundszeugnis vorlegt, eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und die Regalabgaben und Gebühren bezahlt hat. Neben dem Basispatent gibt es Patent A für bis zu zwei Gämsen, Patent B für bis zu zwei Rehe, Patent C für Rothirsche, Patent D für Wildschweine und Patent E für Wasservögel; die Patente A bis E gibt es nur zusammen mit einem Basispatent. Die Regalabgabe beträgt für das Basispatent allein CHF 263, in Verbindung mit einem anderen Patent CHF 105; für Patent A oder B CHF 210 bei einem und CHF 420 bei zwei freigegebenen Tieren; für Patent C, D oder E CHF 420, in Verbindung mit weiteren Patenten außer dem Basispatent CHF 53. Personen ohne Wohnsitz im Kanton zahlen das Dreifache.
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11) ↗ · Art. 6 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1 und 2; Art. 11 Abs. 1 und 4 JWG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 6 Abs. 1Die Jagdbewilligung wird Personen erteilt, die a handlungsfähig sind, b auf Verlangen vor der Bewilligungserteilung mit einem Leumundszeugnis bestätigen, dass sie nicht wegen eines mit der Jagdausübung unvereinbaren Verhaltens bekannt sind, c eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und d die vorgeschriebenen Regalabgaben und Gebühren entrichtet haben.
Art. 7 Abs. 1Patent A für bis zu zwei Gämsen, c Patent B für bis zu zwei Rehen, d Patent C für Rothirsche, e Patent D für Wildschweine, f Patent E für Wasservögel,
Art. 7 Abs. 2Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden.
Art. 11 Abs. 1Basispatent: CHF 263 b * Basispatent in Verbindung mit anderem Patent: CHF 105 c * Patent A bei einem freigegebenen Tier: CHF 210 d * Patent B bei einem freigegebenen Tier: CHF 210 e * Patent A bei zwei freigegebenen Tieren: CHF 420 f * Patent B bei zwei freigegebenen Tieren: CHF 420 g * Patent C, D oder E: CHF 420
- Gilt für Bern
Gäste und Gastpatent
Mit einer Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen. Der Gast muss die persönlichen Voraussetzungen für eine Jagdbewilligung erfüllen. Er darf nur in Begleitung der gastgebenden Person jagen. Eine Gästekarte kostet CHF 42. Für Personen ohne Wohnsitz im Kanton betragen die Regalabgaben das Dreifache der ordentlichen Ansätze.
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11) ↗ · Art. 9 Abs. 1; Art. 9 Abs. 2; Art. 9 Abs. 3; Art. 11 Abs. 1 lit. l; Art. 11 Abs. 4 JWG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 9 Abs. 1Mit der Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen.
Art. 9 Abs. 2Der Gast muss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdbewilligung gemäss Artikel 6 erfüllen.
Art. 9 Abs. 3Er darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben.
Art. 11 Abs. 1 lit. lGästekarte: CHF 42
Art. 11 Abs. 4Die Regalabgaben für Personen ohne Wohnsitz im Kanton betragen das Dreifache der Ansätze gemäss Absatz 1.
- Gilt für Bern
Jagdsystem und Reviere
Der Kanton Bern übt sein Jagdregal aus, indem er persönliche Jagdbewilligungen ausstellt, es gilt also die Patentjagd. Jagdberechtigt ist, wer eine Jagdbewilligung besitzt.
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11) ↗ · Art. 4 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 JWG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 4 Abs. 1Der Kanton übt sein Jagdregal aus, indem er persönliche Jagdbewilligungen ausstellt (Patentjagd).
Art. 5 Abs. 1Jagdberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Jagdbewilligung.
- Gilt für Bern
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Jagdzeiten im Kanton Bern. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Jagdzeiten im Kanton Bern ↗ · Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Tabelle ohne Datum im Dokument · abgerufen am
- Gilt für Bern
Jagdplanung und Abschuss
Die Jagdplanung legt für jede Tierart mittelfristig anzustrebende Bestandesgrössen und die jährlichen Jagdkontingente fest. Wer jagt, führt zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle eine Abschusskontrolle. Erlegte Tiere der falschen Kategorie werden beschlagnahmt, oder es wird eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses erhoben.
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11) ↗ · Art. 3 Abs. 2; Art. 19 Abs. 1; Art. 32 Abs. 1 JWG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie legt für jede Tierart mittelfristig anzustrebende Bestandesgrössen sowie die jährlichen Jagdkontingente fest.
Art. 19 Abs. 1Wer die Jagd ausübt, führt zuhanden der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Abschusskontrolle.
Art. 32 Abs. 1Erlegte Tiere der falschen Kategorie werden beschlagnahmt oder es wird eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses erhoben.
- Gilt für Bern
Jagdaufsicht
Die Jagd- und Wildtieraufsicht üben die Wildhüterinnen und Wildhüter, die freiwilligen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und subsidiär die übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane aus. Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, Ordnungsbussen zu verhängen und einzuziehen.
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11) ↗ · Art. 27 Abs. 1; Art. 27 Abs. 4 JWG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 27 Abs. 1Die Jagd- und Wildtieraufsicht wird ausgeübt durch die a Wildhüterinnen und Wildhüter, b freiwilligen Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die c übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
Art. 27 Abs. 4Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, Ordnungsbussen zu verhängen und einzuziehen.
- Gilt für Bern
Verbotene Jagdarten und Mittel
Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen. Fluggeräte dürfen nur für den Abtransport von Tieren verwendet werden. Die Förderung des Bestands von Bären und Wölfen ist verboten.
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11) ↗ · Art. 18 Abs. 1; Art. 17 Abs. 2; Art. 21a Abs. 1 JWG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 18 Abs. 1Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.
Art. 17 Abs. 2Fluggeräte dürfen nur für den Abtransport von Tieren verwendet werden.
Art. 21a Abs. 1Die Förderung des Bestands von Bären und Wölfen ist verboten.
- Gilt für Bern
Jagdhunde
Für die Jagd dürfen nur geeignete Hunde in begrenzter Zahl eingesetzt werden. Jägerinnen und Jäger tragen die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche. Zur Nachsuchehilfe können Wildhüterinnen und Wildhüter beigezogen werden.
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11) ↗ · Art. 16 Abs. 1; Art. 14 Abs. 2; Art. 14 Abs. 3 JWG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 16 Abs. 1Für die Jagd dürfen nur geeignete Hunde in begrenzter Zahl eingesetzt werden.
Art. 14 Abs. 2Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche.
Art. 14 Abs. 3Die Wildhüterinnen und Wildhüter können zur Nachsuchehilfe beigezogen werden.
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Amtliche Übersichtstabelle. Schontage für alle Patente: im Oktober/November Dienstag, Donnerstag, Freitag (ausgenommen Nachtansitz); sonst keine Schontage. Wildschwein im August nur Ansitzjagd ausserhalb Wald. Waldschnepfe nur in Wildräumen des Berner Juras. Rabenkrähenschwärme auf landwirtschaftlichen Kulturen mit Schadenpotenzial bis 28. Februar. Ein oranger Kasten «max. 24.11. bis 06.12.2025» zur Rothirsch-Sonderjagd ist ein Vorjahresrest und nicht übernommen.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Fuchs | Basispatent | 01.09. bis 28.02. |
| Marderhund | Basispatent | 01.09. bis 28.02. |
| Waschbär | Basispatent | 01.09. bis 28.02. |
| Verwilderte Hauskatze | Basispatent | 01.09. bis 28.02. |
| Verwilderte Haustaube | Basispatent | 01.09. bis 28.02. |
| Rabenkrähe | Basispatent | 01.09. bis 15.02. |
| Saatkrähe | Basispatent | 01.09. bis 15.02. |
| Elster | Basispatent | 01.09. bis 15.02. |
| Eichelhäher | Basispatent | 01.09. bis 15.02. |
| Edelmarder | Basispatent | 01.09. bis 15.02. |
| Steinmarder | Basispatent | 01.09. bis 15.02. |
| Damwild | Basispatent | 01.09. bis 31.01. |
| Sikawild | Basispatent | 01.09. bis 31.01. |
| Muffelwild | Basispatent | 01.09. bis 31.01. |
| Dachs | Basispatent | 01.09. bis 31.12. |
| Ringeltaube | Basispatent | 01.09. bis 15.11. |
| Kolkrabe | Basispatent | 01.09. bis 15.11. |
| Fasan | Basispatent | 01.10. bis 15.11. |
| Türkentaube | Basispatent | 01.10. bis 15.11. |
| Gamswild | Patent A | 10.09. bis 30.09. |
| Murmeltier | Patent A | 10.09. bis 30.09. |
| Rehwild | Patent B | 01.10. bis 15.11. |
| Feldhase | Patent B | 01.10. bis 15.11. |
| Schneehase | Patent B | 01.10. bis 15.11. |
| Waldschnepfe | Patent B, nur Berner Jura | 01.10. bis 15.11. |
| Rotwild | Patent C | 01.09. bis 20.09. |
| Patent C | 10.10. bis 15.11. | |
| Schwarzwild | Patent D | 02.08. bis 31.01. |
| Blässhuhn | Patent E | 01.09. bis 31.12. |
| Stockente | Patent E | 01.09. bis 31.12. |
| Entenbastarde | Patent E | 01.09. bis 31.12. |
| Reiherente | Patent E | 01.10. bis 31.12. |
| Tafelente | Patent E | 01.10. bis 31.12. |
| Kormoran | Patent E | 01.09. bis 28.02. |
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Die Kantone gestalten die Jagd nachhaltig und stimmen die Jagdplanung bei Bedarf untereinander ab. Die Kantone legen die Bedingungen für die Jagdberechtigung fest, definieren das Jagdsystem und das Jagdgebiet und gewährleisten eine wirksame Aufsicht. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Schonzeiten zu verlängern oder die Aufstellung der jagdbaren Arten einzuschränken. Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten. Wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten erforderlich ist, besteht die Verpflichtung dazu. Die Kantone dürfen jagdbare Tiere aussetzen, wenn ein geeigneter Lebensraum besteht und ausreichende Schonung sichergestellt ist. Das Aussetzen von Tieren ist verboten, wenn sie grossen Schaden verursachen oder die einheimische Artenvielfalt gefährden. Die Kantone regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit. Verletzte oder kranke Tiere dürfen von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie von Jagdaufseherinnen und -aufsehern jederzeit erlegt werden. Die Kantone legen fest, wie Zäune fachgerecht gebaut und unterhalten werden, damit Unfälle mit Wildtieren vermieden werden und die Landschaft für Wildtiere durchlässig bleibt; dies gilt insbesondere in Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung nach Artikel 11a. Es ist den Kantonen gestattet, zusätzliche Jagdbanngebiete und Vogelreservate zu errichten. Die Kantone legen fest, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere im Schutz von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erlaubt sind.
Abschussplanung und Meldepflichten
Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden. Die Kantone können Jagdberechtigten gestatten, verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten jederzeit zu erlegen.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Bern (CH-BE) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
- Reviersystem (9)
- Patentsystem (16)
- Staatliche Wildhut (1)
- Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
- Tabelle oder belegte Aussagen (14)
- Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Thematisches Recht
Weitere Rechtsräume in diesem Land
Regionenprofile
Wildarten in der Schweiz
Alle 57 Arten anzeigen
- Alpenmurmeltier
- Alpensteinbock
- Auerhuhn
- Baummarder
- Bekassine
- Birkhuhn
- Blässgans
- Blässhuhn
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- Eichelhäher
- Elster
- Eurasischer Luchs
- Europäischer Iltis
- Fasan
- Feldhase
- Gämse (Gamswild)
- Goldschakal
- Graugans
- Graureiher
- Haselhuhn
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- Höckerschwan
- Kanadagans
- Kolkrabe
- Kormoran
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- Mink
- Nebelkrähe
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- Nonnengans
- Rabenkrähe
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- Reiherente
- Ringelgans
- Ringeltaube
- Rostgans
- Rotfuchs
- Rothirsch
- Saatgans
- Schellente
- Schnatterente
- Schneehase
- Steinmarder
- Stockente
- Streifengans
- Tafelente
- Türkentaube
- Wachtel
- Waldschnepfe
- Waschbär
- Wildkaninchen
- Wildschwein (Schwarzwild)
- Wildtruthahn (Wildtruthuhn)
- Wolf
Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Bern (Schweiz)
Welches Gesetz regelt die Jagd in Bern?
Im Kanton gilt das Gesetz über Jagd und Wildtierschutz, BE 922.11, Fassung 01.02.2026, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für Bern veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0). Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für Bern macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
3 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Jagdzeiten im Kanton Bern
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Bern & JSG (SR 922.0)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 3 Primärquellen hinterlegt