Belegte Aussagen
- Gilt für Schweiz
Bund und Kanton
Das JSG (SR 922.0) stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben, und legt die jagdbaren Arten und die Schonzeiten fest. Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen Jagdsystem und Jagdgebiet fest und vollziehen das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Liechtenstein hat ein eigenes Recht und ist kein Schweizer Kanton.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JSG (SR 922.0) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 1 Abs. 2Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
- Gilt für Wallis
Geltendes Jagdgesetz
Maßgeblich ist: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG).
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ↗ · amtliche Fassung der geltenden Vorschrift · Fassung vom
- Gilt für Schweiz
Patent- und Revierjagd
Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung und legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest; welches System gilt, steht deshalb im kantonalen Jagdrecht. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) ↗ · Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 JSG (SR 922.0) in Verbindung mit dem kantonalen Jagdgesetz · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 3 Abs. 2Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 Abs. 1Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
- Gilt für Wallis
Jagdpatent und Jagdberechtigung
Die Erteilung des Jagdpatentes setzt unter anderem den obligatorischen Besuch von Ausbildungskursen sowie das erfolgreiche Bestehen einer Eignungsprüfung gemäss den Festlegungen des Staatsrates voraus. Das Jagdpatent kann nicht erhalten, wer das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt hat. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt das Jagdpatent zur Jagd im ganzen Kanton.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ↗ · Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1; Art. 10 Abs. 2 kJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 12 Abs. 1Die Erteilung des Jagdpatentes unterliegt folgenden Voraussetzungen: a) obligatorischer Besuch der Ausbildungskurse sowie erfolgreiches Bestehen einer Eignungsprüfung gemäss den vom Staatsrat festgesetzten Modalitäten;
Art. 13 Abs. 1Das Jagdpatent kann nicht erhalten: a) wer das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt hat;
Art. 10 Abs. 2Unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte und der einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder solchen, die durch den Staatsrat erlassen werden können, berechtigt das Jagdpatent im ganzen Kanton zu jagen.
- Gilt für Wallis
Gäste und Gastpatent
Die Gästekarte ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdpatentes, ihr Jagdrecht mit Jagdgästen zu teilen. Als Gast eingeladen werden kann nur, wer die kantonalen Voraussetzungen für ein Jagdpatent nicht erfüllt und im Herkunftsort eine gültige Jagdberechtigung mit vergleichbaren Erteilungsgrundsätzen besitzt. Der eingeladene Jäger darf die Jagd ausschliesslich gemeinsam mit dem einladenden Jäger ausüben.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ↗ · Art. 16a Abs. 1; Art. 16a Abs. 2; Art. 16a Abs. 3 kJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 16a Abs. 1Die Gästekarte ermöglicht es, Jägern mit gültigem Jagdpatent nach Artikel 12 ihr Jagdrecht mit Jagdgästen zu teilen.
Art. 16a Abs. 2Eingeladen werden kann nur, wer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Jagdpatents im Kanton Wallis nach Artikel 12 dieses Gesetzes nicht erfüllt und wer über eine im laufenden Jahr gültige Jagdberechtigung in seinem Herkunftsort verfügt, für deren Erteilung mit dem Jagdpatent nach diesem Gesetz vergleichbare Grundsätze und Voraussetzungen gelten.
Art. 16a Abs. 3Der eingeladene Jäger darf die Jagd nur in gemeinsamer Jagd mit dem einladenden Jäger ausüben.
- Gilt für Wallis
Jagd- und Schonzeiten
Die Schusszeiten stehen in: Arrêté sur l'exercice de la chasse en Valais 2026-2027. Örtliche Abweichungen bleiben möglich.
Arrêté sur l'exercice de la chasse en Valais 2026-2027 ↗ · Annexe 1 zu Art. 8, RS 922.110, Conseil d'État, 17. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 · Fassung vom
- Gilt für Wallis
Jagdaufsicht
Als Wildschutzorgane fungieren unter anderem die vereidigten Beamten der Dienststelle sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibeamten. Der Staatsrat regelt die Ausbildung, Vereidigung, Weiterbildung und den Einsatz der Organe sowie die Organisation der Berufs- und Hilfswildhüter. Die Wildschutzorgane treffen Vorbeugungsmassnahmen gegen Jagdwiderhandlungen und zum Schutz der wildlebenden Tiere.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ↗ · Art. 27 Abs. 1; Art. 27 Abs. 2; Art. 28 Abs. 1 kJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 27 Abs. 1Wildschutzorgane sind: a) die vereidigten Beamten der Dienststelle; b) die Polizeibeamten des Kantons und der Gemeinden;
Art. 27 Abs. 2Die Ausbildung, Vereidigung, Weiterbildung und der Einsatz der Wildschutzorgane sowie die Organisation der Berufs- und Hilfswildhüter werden durch den Staatsrat geregelt.
Art. 28 Abs. 1Die Wildschutzorgane haben folgende Aufgaben: a) sie treffen Vorbeugungsmassnahmen gegen Jagdwiderhandlungen und zum Schutz der wildlebenden Tiere;
- Gilt für Wallis
Verbotene Jagdarten und Mittel
Die Jagd ist unter anderem in Jagdbanngebieten sowie näher als 100 Meter von bewohnten Ansiedlungen verboten. Bei der ordentlichen Jagd ist die Verfolgung von Wild mit einem Fahrzeug verboten. Mit Busse wird bestraft, wer Wild vorsätzlich mittels Scheinwerfern oder Nachtsichtinstrumenten verfolgt, blendet oder sucht.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ↗ · Art. 18 Abs. 1; Art. 21 Abs. 1; Art. 46 Abs. 1 kJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 18 Abs. 1Die Jagd auf jegliches Wild oder auf speziell bestimmte Tierarten ist verboten: a) in den Jagdbanngebieten oder anderen durch den Staatsrat bestimmten Gebieten; b) näher als 100 Meter von bewohnten Ansiedlungen;
Art. 21 Abs. 1Für die Ausübung der ordentlichen Jagd ist es verboten, Wild mit einem Fahrzeug zu verfolgen.
Art. 46 Abs. 1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a) Wild mittels Scheinwerfern oder Nachtsichtinstrumenten verfolgt, blendet oder sucht;
- Gilt für Wallis
Jagdhunde
Wird das Wild verletzt, so hat eine gründliche Nachsuche zu erfolgen. Der Staatsrat bestimmt unter anderem die Vorschriften über die Verwendung der Jagdhunde.
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ↗ · Art. 23 Abs. 1; Art. 26 Abs. 1 kJSG · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 23 Abs. 1Wird das Wild verletzt, so hat eine gründliche Nachsuche zu erfolgen.
Art. 26 Abs. 1Der Staatsrat bestimmt die Jagdperioden, Tage, Stunden und Jagdgebiete; die Patent-, Waffen- und Munitionsarten; das kontingentierte Wild; die Verwendung der Jagdhunde; den Transport und Verkauf des Wildes; die Jagdbedingungen bei Schnee; die Vorschriften über die Statistik und die Ausübung der Jagd; die Beilagen, welche mit dem Patent abgegeben werden und die Mittel zur Weiterbildung.
- Gilt für Schweiz
Waffenmitnahme
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die Schweiz verbringen will, braucht eine Bewilligung nach dem Waffengesetz; der Bundesrat kann für Jäger Ausnahmen vorsehen. Für das Tragen von Waffen brauchen Inhaber einer Jagdbewilligung in Ausübung der Jagd keine Waffentragbewilligung; der Transport von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Jagdvereinen ist ebenfalls bewilligungsfrei, Waffe und Munition müssen dabei getrennt sein. Das JSG ersetzt keine waffenrechtliche Bewilligung.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ↗ · Art. 25a Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 4 Bst. a, Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG (SR 514.54) · abgerufen am
Wortlaut im Gesetz
Art. 25a Abs. 1Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25.
Art. 25a Abs. 3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a. Jäger und Sportschützen;
Jagd- und Schonzeiten
Die Tabelle gibt die Zeiten bis zum wieder.
Jagderöffnung 21. September 2026. Daten nach Anhang 1. Dachs ab 16. Januar geschützt. Laktierende Muttertiere zu schonen.
| Wildart | Klasse / Altersstufe | Schusszeit (Erlegung erlaubt) |
|---|---|---|
| Rotwild | Permis A, Montag bis Samstag | 21.09. bis 03.10. |
| Gamswild | Permis A, Montag bis Samstag | 21.09. bis 03.10. |
| Rehwild | Permis A, Montag bis Samstag | 21.09. bis 03.10. |
| Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. | |
| Schwarzwild | Permis A, Montag bis Samstag | 21.09. bis 03.10. |
| Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. | |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Murmeltier | Permis A, Montag bis Samstag | 21.09. bis 03.10. |
| Fuchs | Permis A, Montag bis Samstag | 21.09. bis 03.10. |
| Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. | |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Permis C | 03.11. bis 28.11. | |
| Permis C | 01.12. bis 31.01. | |
| Permis E, Montag bis Samstag | 16.11. bis 27.02. | |
| Dachs | Permis A, Montag bis Samstag | 21.09. bis 03.10. |
| Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. | |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Permis C | 03.11. bis 28.11. | |
| Permis C | 01.12. bis 31.01. | |
| Permis E, Montag bis Samstag | 16.11. bis 27.02. | |
| Feldhase | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Schneehase | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Wildkaninchen | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Baummarder | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Permis C | 03.11. bis 28.11. | |
| Permis C | 01.12. bis 31.01. | |
| Permis E, Montag bis Samstag | 16.11. bis 27.02. | |
| Steinmarder | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Permis C | 03.11. bis 28.11. | |
| Permis C | 01.12. bis 31.01. | |
| Permis E, Montag bis Samstag | 16.11. bis 27.02. | |
| Rabenkrähe | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Nebelkrähe | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Elster | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Eichelhäher | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Kolkrabe | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Saatkrähe | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Türkentaube | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Ringeltaube | Permis B, Dienstag und Samstag | 06.10. bis 24.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 27.10. bis 28.11. | |
| Birkhuhn | Permis B, nur mit Vorstehhund oder Apportierhund, Montag bis Samstag | 16.10. bis 31.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 03.11. bis 28.11. | |
| Schneehuhn | Permis B, nur mit Vorstehhund oder Apportierhund, Montag bis Samstag | 16.10. bis 31.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 03.11. bis 28.11. | |
| Waldschnepfe | Permis B, nur mit Vorstehhund oder Apportierhund, Montag bis Samstag | 20.10. bis 31.10. |
| Permis B, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 03.11. bis 28.11. | |
| Ente | Permis C, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 03.11. bis 28.11. |
| Permis C, Montag bis Samstag | 01.12. bis 31.01. | |
| Haubentaucher | Permis C, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 03.11. bis 28.11. |
| Permis C, Montag bis Samstag | 01.12. bis 31.01. | |
| Blässhuhn | Permis C, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 03.11. bis 28.11. |
| Permis C, Montag bis Samstag | 01.12. bis 31.01. | |
| Kormoran | Permis C, Dienstag, Donnerstag, Samstag | 03.11. bis 28.11. |
| Permis C, Montag bis Samstag | 01.12. bis 31.01. |
Jagdkarte, Jagdschein und Jagdgäste
Für die Jagd im Kanton Wallis ist ein Jagdpatent erforderlich. Dieses wird nach bestimmten Voraussetzungen erteilt. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdpatentes ist der obligatorische Besuch der Ausbildungskurse sowie das erfolgreiches Bestehen einer Eignungsprüfung gemäß den vom Staatsrat festgelegten Modalitäten. Das Jagdpatent kann nicht erhalten werden, wer das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt hat. Ein weiterer Ausschlussgrund für das Jagdpatent ist, wenn der Antragsteller nicht urteilsfähig ist oder durch seinen physischen oder psychischen Zustand das Leben oder das Eigentum anderer gefährden könnte. Auch eine Verurteilung zu einer unbedingten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten, bei der die Verurteilung noch nicht gelöscht ist, kann den Erhalt des Jagdpatentes verweigern. Personen, die aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen, erhalten das Jagdpatent nicht. Der Preis der verschiedenen Jagdpatente wird vom Staatsrat nach Anhören des Verbandes festgelegt, unter Berücksichtigung des Wohnsitzes, der durch das Patent erworbenen Rechte, der durch die Jagdbetreuung anfallenden Auslagen und des effektiven Beitrags der Jäger an die Betreuung, der angemessenen Deckung der durch jagdbare Tierarten verursachten Schäden sowie der effektiven Kosten für die Beilagen. Beim Bezug des 40. Jagdpatentes kann der Jäger auf Gesuch hin zwischen dem Gratispatent und dem Gratisabschuss eines Hirsches oder eines Steinbockes wählen. Die Erteilung des Jagdpatentes unterliegt bestimmten Voraussetzungen, darunter der obligatorische Besuch der Ausbildungskurse, das Bestehen einer Eignungsprüfung, der Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung und die Bezahlung des Patentpreises sowie der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Taxen und Gebühren. Das Jagdpatent kann verweigert werden, wenn der Antragsteller das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt hat, nicht urteilsfähig ist oder durch seinen physischen oder psychischen Zustand das Leben oder das Eigentum anderer gefährden könnte, oder wenn er zu einer unbedingten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht gelöscht ist. Jagdberechtigte müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen.
Jagdsystem und Jagdgebiete
Das Jagdsystem im Kanton Wallis ist das der Patentjagd. Das Jagdpatent berechtigt im gesamten Kanton zum Jagen, unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte sowie der einschränkenden Vorschriften dieses Gesetzes oder solcher, die vom Staatsrat erlassen werden können. Wer ein Jagdpatent besitzt, darf zum Zweck der Jagd fremdes Eigentum betreten, sofern er sich ausweist und weder Personen noch Güter schädigt.
Abschussplanung und Meldepflichten
Der Staatsrat legt, nach Anhörung des Verbandes, die Ausübung der Jagd fest, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmungen des Jagdgesetzes. Der Staatsrat legt, nach Anhörung des Verbandes, die Ausübung der Jagd im Hinblick auf eine optimale Bejagung der einzelnen Bestände fest, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Artikel 1, namentlich: a) eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen, b) der örtlichen Verhältnisse und c) des Ausmasses der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.
Verbote und zulässige Jagdmittel
Die Kantone planen und regeln die Jagd nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit und stimmen die Jagdplanung bei Bedarf untereinander ab. Welche Hilfsmittel für die Jagd verboten sind, bestimmt der Bundesrat. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann. Es steht den Kantonen frei, Jagdberechtigten zu erlauben, verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten zu jeder Zeit zu erlegen. Nach der Anhörung des Verbandes bestimmt der Staatsrat, welche eingeschränkte Nutzung von Strassen, Fahrzeugen und weiteren Fortbewegungsmitteln durch Jäger während der Jagd gilt. In den Jagdbanngebieten sowie in anderen vom Staatsrat festgelegten Gebieten ist die Jagd auf jedes Wild oder auf speziell genannte Tierarten untersagt. Die Jagd ist verboten in den Jagdbanngebieten oder anderen durch den Staatsrat bestimmten Gebieten, näher als 100 Meter von bewohnten Ansiedlungen, in den Weinbergen vor der offiziellen Schliessung der Kellereien, in den Kulturen vor Ende der Ernte sowie in den infolge Epidemien oder Tierseuchen gesperrten Gebieten. Der Staatsrat kann für gewisse Sonderjagden das Maximum oder Minimum der Gruppenteilnehmer vorschreiben, um den Geboten der Jagdethik nachzukommen und den Jagddruck zu regulieren. Beim Ausüben der ordentlichen Jagd ist es nicht erlaubt, Wild mit einem Fahrzeug zu verfolgen. Der Staatsrat bestimmt die Arten von Fanggeräten, Waffen, Kalibern, Munition und bewilligten Hilfsmitteln sowie deren Nutzung. Beim Erlegen des Wildes ist eine angemessene Distanz einzuhalten und zweckmässige Munition zu verwenden. Vor der Schussabgabe hat sich der Jäger zu vergewissern, dass er das anvisierte Wild richtig angesprochen hat und durch die Schussabgabe weder Dritte gefährdet noch am Eigentum Dritter Schäden verursacht.
Jagdschutz, Wildschaden, Behörden und Strafen
Im Kanton Wallis ist die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere eine kantonale Institution.
Fütterung, Kirrung, Wildfolge und Jagdhunde
Bei Verletzung des Wildes ist eine sorgfältige Nachsuche durchzuführen.
Checkliste
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Lage & Geltungsbereich
Wallis (CH-VS) unter den Rechtsräumen der Schweiz. Gelände, Gewässer und Wildbestand zeigt die Regionsseite.
- Reviersystem (9)
- Patentsystem (16)
- Staatliche Wildhut (1)
- Jagdzeiten-Tabelle und belegte Aussagen (10)
- Tabelle oder belegte Aussagen (14)
- Nur amtliche Quelle verlinkt (2)
Thematisches Recht
Weitere Rechtsräume in diesem Land
Regionenprofile
Wildarten in der Schweiz
Alle 57 Arten anzeigen
- Alpenmurmeltier
- Alpensteinbock
- Auerhuhn
- Baummarder
- Bekassine
- Birkhuhn
- Blässgans
- Blässhuhn
- Dachs
- Eichelhäher
- Elster
- Eurasischer Luchs
- Europäischer Iltis
- Fasan
- Feldhase
- Gämse (Gamswild)
- Goldschakal
- Graugans
- Graureiher
- Haselhuhn
- Hermelin
- Höckerschwan
- Kanadagans
- Kolkrabe
- Kormoran
- Krickente
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- Mauswiesel
- Mink
- Nebelkrähe
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- Nonnengans
- Rabenkrähe
- Rebhuhn
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- Reiherente
- Ringelgans
- Ringeltaube
- Rostgans
- Rotfuchs
- Rothirsch
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- Schellente
- Schnatterente
- Schneehase
- Steinmarder
- Stockente
- Streifengans
- Tafelente
- Türkentaube
- Wachtel
- Waldschnepfe
- Waschbär
- Wildkaninchen
- Wildschwein (Schwarzwild)
- Wildtruthahn (Wildtruthuhn)
- Wolf
Häufige Fragen zu Jagdrecht im Kanton Wallis (Schweiz)
Welches Gesetz regelt die Jagd im Kanton Wallis?
Im Kanton gilt das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, VS 922.1, Fassung 13.07.2018, JSG SR 922.0. Verbindlich ist der Text in der amtlichen Sammlung.
Wo sind die genauen Jagdzeiten für den Kanton Wallis veröffentlicht?
Den bundesrechtlichen Rahmen setzt die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) des Bundes. Die kantonalen Jagd- und Schonzeiten für den Kanton Wallis macht die zuständige kantonale Jagdverwaltung amtlich bekannt.
Quellen und Evidenz
3 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 19.9.2026
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
- Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026
Arrêté sur l'exercice de la chasse en Valais 2026-2027
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Schweiz, Kantonales Jagdgesetz Wallis & JSG (SR 922.0)
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 3 Primärquellen hinterlegt