Österreich · Jagdregion
Burgenland (Österreich)
Reviersystem im östlichsten österreichischen Bundesland vom Neusiedler See im Norden bis zum hügeligen Südburgenland nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017.

Lage
- Haupt- oder Landeshauptstadt
- Fluss
Gelände zeigt Höhenlage, Luftbild Wald und Alm. Die Linie ist die Verwaltungsgrenze, keine Reviergrenze. Jagdeinrichtungen, Fütterungen und sensible Standorte werden bewusst nicht kartiert.
- Gewässer
- Neusiedler See
- Flüsse
- Raab · Moson-Donau
Landschaft und Topografie
Knapp 40.000 Hektar (rund zehn Prozent der Landesfläche) gehören der Esterhazy-Stiftung, 11.284 Hektar (Stand November 2022) werden in fünf Weinbauregionen bewirtschaftet und im Norden liegt der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel.
Wildbestand und Erwartung
Die amtliche Jagdstatistik erfasst die erlegten Stücke und das Fallwild eines Jagdjahres. Laut Statistik Austria (revidierte Jagdstatistik 2024/25; Jagdjahr ist das Kalenderjahr) wurden beim Schalenwild 25.305 Stück Rehwild, 6.951 Stück Schwarzwild, 1.309 Stück Rotwild, 343 Stück Muffelwild und 157 Stück Damwild erlegt, während Gams-, Sika- und Steinwild nicht zur Strecke kamen.
Beim Niederwild und Raubwild verzeichnete die Statistik 18.949 Hasen, 7.099 Fasane, 1.702 Wildenten, 1.236 Rebhühner (fast die Hälfte der österreichischen Strecke von 2.528 Stück), 1.159 Wildgänse (über zwei Drittel der Bundesstrecke von 1.638 Stück), 790 Wildtauben und 177 Schnepfen sowie 4.467 Füchse, 1.354 Marder, 1.236 Wiesel, 588 Dachse, 459 Iltisse, 57 Wildkaninchen und 2 Marderhunde. Als Fallwild wurden unter anderem 6.048 Stück Rehwild, 4.361 Hasen und 945 Fasane gemeldet.
Anreise, Unterkunft und Logistik
Durch das Burgenland führen abschnittsweise drei Autobahnen: im Norden die A4 (Ostautobahn) bis zur Staatsgrenze nach Nickelsdorf und die A3 (Südostautobahn) vom Knoten Eisenstadt bis ins Leithagebirge sowie im Süden die A2 (Südautobahn) von Pinkafeld bis Markt Allhau. In Nord-Süd-Richtung verbinden die Schnellstraßen S4 (Mattersburger Schnellstraße) und S31 (Burgenland-Schnellstraße) sowie die B50 (Burgenland-Straße) die Landesteile, während sich das Bundesland bei Sieggraben im Ödenburger Gebirge auf vier Kilometer Breite verengt.
Dokumente und Waffenmitnahme
Wer jagt, muss eine gültige burgenländische Jagdkarte (oder vorläufige Jagdkarte) oder eine burgenländische Jagdgastkarte samt entsprechender Heimat- beziehungsweise Wohnsitz-Jagdkarte mitführen und auf Verlangen den Jagdschutzorganen oder dem öffentlichen Sicherheitsdienst vorweisen. Die Erstausstellung einer Jagdkarte erfolgt durch die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (ohne Hauptwohnsitz im Burgenland durch jede burgenländische Bezirksverwaltungsbehörde), wobei eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes als Nachweis der jagdlichen Eignung gilt.
Jägerinnen und Jäger mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat dürfen bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie C samt Munition ohne vorherige Bewilligung mitbringen, sofern diese im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und eine bestimmte Jagdausübung als Reiseanlass nachgewiesen wird; beide Dokumente sind mitzuführen. Personen ohne Wohnsitz in der EU dürfen Schusswaffen der Kategorie C samt Munition für eine Reise einführen, sofern sie diese im Wohnsitzstaat besitzen dürfen und eine bestimmte Jagdausübung als Reiseanlass nachweisen.
Kostenbestandteile
Die Höhe der Jagdkartenabgabe wird durch Verordnung der Landesregierung nach dem Verbraucherpreisindex angepasst. Gemäß der Burgenländischen Jagdkartenabgabenverordnung 2026 beträgt die Abgabe für das Jagdjahr 2026 für die Jagdkarte 77,40 Euro (2025: 74,90 Euro), für eine Eintages-Jagdgastkarte 24,30 Euro (2025: 23,50 Euro) und für eine Monats-Jagdgastkarte 46,90 Euro (2025: 45,40 Euro). Hinzu kommt der Beitrag zur Jagdhaftpflichtversicherung, deren Einhebung seit Jänner 2022 durch das Land Burgenland organisiert wird.
Rechtliche Orientierung
Das Jagdwesen regelt das Burgenländische Jagdgesetz 2017. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei der Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust einen gemeinsamen Jagdbezirk bilden. Ein Eigenjagdgebiet erfordert mindestens 300 Hektar zusammenhängende Jagdfläche (Bestandsschutz ab 115 Hektar für bereits anerkannte Eigenjagden). Über die Zulassung zur Jagdprüfung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; liegt der Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, bei der um Ablegung der Prüfung angesucht wurde. Übergeordnete jagdliche Maßnahmen, Abschussplanung und Trophäenbewertung zwischen den Jagdbezirken koordiniert die Landesjagdkoordinatorin oder der Landesjagdkoordinator als Organ der Landesregierung, nachdem die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband Ende 2022 endete. Die Jagdkarte gilt für das Kalenderjahr, sofern Jagdkartenabgabe und Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen sind. Für eine Jagdfläche bis 1.000 Hektar sind zwei und je weitere 500 Hektar ein weiteres Jagdschutzorgan zu bestellen und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen.
Jagdlicher Charakter
Auf bebauten Feldern darf vom Frühjahr bis nach der Ernte – ausgenommen auf Schalenwild, Raubwild und Raubzeug – ohne Erlaubnis der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers weder gejagt noch getrieben werden. Während der Nachtzeit (90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang) ist die Jagd verboten, ausgenommen auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen.
Besonderheiten der Region
Vom 1. April bis 30. September besteht ein Fütterungsverbot für Schalenwild; zur Kirrung von Schwarzwild darf außerhalb landwirtschaftlicher Flächen täglich höchstens ein Kilogramm artgerechter Futtermittel je Kirrung vorgelegt werden.
Naturraum und Lebensräume
Der 1992 gegründete Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel bildet den österreichischen Teil des UNESCO-Welterbes Kulturlandschaft Fertő/Neusiedler See und setzt sich im ungarischen Nationalpark Fertő-Hanság fort; daneben bestehen im Burgenland 29 Naturschutzgebiete, 8 Landschaftsschutzgebiete, 15 Europaschutzgebiete und 6 Naturparke. Zur nachhaltigen Jagdbewirtschaftung werden angrenzende Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensräumen durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder bezirksübergreifend durch die Landesregierung zu Hegeringen zusammengefasst. Für jeden Hegering wählen die Einzelpächterinnen und Einzelpächter, Jagdleiterinnen und Jagdleiter, Eigenjagdberechtigten und Jagdverwalterinnen und Jagdverwalter mit je einer Stimme pro Revier in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode eine Hegeringleiterin oder einen Hegeringleiter sowie ein oder zwei Vertrauenspersonen.
Wildarten und Strecken
Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den bei der Jagdausübung verursachten Jagdschaden sowie den vom Wild an Grund und Boden und noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Wildschaden zu ersetzen, sofern der Wildschaden nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht, oder von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde. Die jährliche Höchsthaftungsgrenze für Wildschäden je Jagdrevier beträgt das 30-Fache der Jagdgebietsfläche in Hektar in Euro, wobei grundsätzlich ein Beitrag von 90 Prozent des Wildschadens zu leisten ist. Wildschäden an erntereifen oder bereits geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sind nicht zu ersetzen, wenn diese bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können; Wildschäden im Wald sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen unter Unterscheidung zwischen Einzelstamm- und Bestandsschädigung zu bewerten.
Kümmerndes, offensichtlich krankes und sichtbar verletztes Wild darf auch während der Schonzeit und über den Abschussplan hinaus erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen unerlässlich ist; die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss der Bezirksverwaltungsbehörde unter Darlegung der Gründe anzuzeigen, wobei bei verletzten Wildstücken ein tierärztliches Gutachten über Ursache und Art der Verletzung vorzulegen ist.
Was ein Jagdgast braucht
Jagdgastkarten können gegen Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung ausgegeben werden an Jagdgäste mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes sowie an Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz mit ausschließlichem Hauptwohnsitz im Ausland, wenn sie eine gültige Jagdkarte eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates besitzen. Andere Staatsangehörige mit ausschließlichem Wohnsitz im Ausland erhalten eine Jagdgastkarte, wenn sie einen Nachweis über die Jagdberechtigung in ihrem Wohnsitzstaat (oder über den Besitz einer gültigen Jagdkarte in den letzten 20 Jahren aus einem Staat mit gleichartiger Eignungsprüfung) sowie eine Bestätigung über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung in beglaubigter Übersetzung erbringen.
Die Karten werden von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten auf deren oder dessen Namen ausgefolgt; die oder der Jagdausübungsberechtigte hat darin Namen und Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag (bei 24-Stunden-Karten auch die Uhrzeit) der Ausfolgung zu vermerken und die Karte vom Jagdgast eigenhändig unterschreiben zu lassen. Die Jagdgastkarte gilt im gesamten Burgenland wahlweise 24 Stunden ab Ausstellung oder einen Monat ab dem Tag der Ausfolgung.
Waffen, Trophäen und Artenschutz
Für die Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B oder C samt Munition aus einem Drittstaat durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag eine bis zu drei Monate gültige Bescheinigung ausstellen, sofern die Betroffenen diese Waffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit anzunehmen ist. Keiner solchen Bescheinigung bedürfen Reisende ohne Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat für Schusswaffen der Kategorie C und Munition, sofern sie diese in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und als Reiseanlass eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweisen.
Jagdwetter & Ansitzfenster: Burgenland
Wildarten in dieser Region
Häufige Fragen zu Burgenland (Österreich)
Wie lange gilt eine Jagdgastkarte im Burgenland und wer stellt sie aus?
Jagdgastkarten werden von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten ausgefolgt und gelten nach Eintragung der Daten und Unterschrift des Jagdgastes im gesamten Burgenland wahlweise 24 Stunden ab Ausstellung oder einen Monat ab dem Tag der Ausfolgung.
Welche Wildarten prägen die Jahresstrecke im Burgenland?
Laut Statistik Austria wurden im Burgenland in der Jagdstatistik 2024/25 beim Schalenwild 25.305 Stück Rehwild, 6.951 Stück Schwarzwild und 1.309 Stück Rotwild sowie beim Niederwild 18.949 Feldhasen, 7.099 Fasane, 1.702 Wildenten, 1.236 Rebhühner und 1.159 Wildgänse erlegt.
Quellen und Evidenz
7 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 10.9.2026
Burgenländisches Jagdgesetz 2017
- Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026
Jagdstatistik Jagdjahr 2024/2025 (Schnellbericht 1.11, revidierte Fassung)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026
Jagdkarte - Erstausstellung und Verlängerung
- Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026
Burgenländische Jagdkartenabgabenverordnung 2026 (Entwurf mit Erläuterungen)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026
Waffengesetz 1996 § 38 (Mitbringen von Schusswaffen und Munition)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026
Waffengesetz 1996 § 39 (Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B oder C)
- Ergänzende Fachquelle Abruf: 13.9.2026
Burgenland (Abschnitt Verkehr)
Erstmalig erstellt: Zuletzt geändert: Verantwortlich: WSK
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Burgenland (Österreich); geltendes Jagdrecht: Burgenland
- Inhalt geprüft
- Prüfvermerk
- Fachlich geprüft von WSK
- Primärquellen
- 7 Quellen hinterlegt












































