Zuständige Stelle
Gestión Cinegética y LicenciasMinisterio para la Transición Ecológica (MITECO)
Land · ES
In Spanien gilt ein gemischtes Jagdsystem (Revier- und Patentjagd).
Im selben Staat gelten je nach Landesteil Revier- und Patentregeln nebeneinander. Welches Modell greift, entscheidet die Region, nicht der Staat.
Spanien stützt die Jagd auf die Ley 1/1970, de 4 de abril, de Caza. Das Gesetz unterscheidet gemeine Jagdflächen und Sonderregime: Nationalparks, Jagdrefugien, nationale Jagdreservate, Sicherheitszonen, Cotos, eingezäunte Flächen und kontrollierte Jagd. Die Verwaltung lag beim Landwirtschaftsministerium; heute vollziehen die Autonomen Gemeinschaften das Jagdrecht, der Bund setzt den Rahmen über MITECO.
Wer jagen will, braucht die Licencia de caza. Minderjährige benötigen die schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters; wer mit Schusswaffen jagt, muss die strafrechtliche Volljährigkeit erreicht haben oder von volljährigen Jägern begleitet werden. Lizenzen stellen die Autonomen Gemeinschaften aus, teils als Licencia Interautonómica. Eine bundesweite Pflicht zur Berufsjägerbegleitung von Gästen ist im Staatsgesetz nicht angelegt.
Waffen werden nach dem Reglamento de Armas (Real Decreto 137/1993) mit Europäischem Feuerwaffenpass mitgeführt; an Flughäfen kontrolliert die Guardia Civil. Trophäen geschützter Arten unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Lizenzen können in Andalucía als Licencia Interautonómica ausgestellt werden.
Waffen werden nach dem Reglamento de Armas (Real Decreto 137/1993) geregelt.
Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen. Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschrften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde. Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, dass lebende Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, dass die Gefahr von Verletzungen, Gesundheitsschädigungen oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat in Absprache mit der wissenschaftlichen Behörde festgestellt, dass keine weiteren Aspekte des Artenschutzes gegen die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung sprechen. Die Ausstellung einer Wiederausfuhrbescheinigung setzt voraus, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben c) und d) vorliegen und der Antragsteller anhand von Dokumenten belegt hat, dass die Exemplare den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a), b), c) Ziffer i) und Buchstabe d) genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) und c) Ziffer ii) für eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung finden keine Anwendung auf zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor über 50 Jahren erworben wurden. Die zuständige wissenschaftliche Behörde in jedem Mitgliedstaat kontrolliert die Ausfuhrgenehmigungen, die ihr Land für Tiere von Arten im Anhang B erteilt hat, sowie deren Ausfuhr.








Spanien umfasst knapp sechs Siebtel der Iberischen Halbinsel, außerdem die Balearen, die Kanaren sowie Ceuta und Melilla in Nordafrika. Nachbarn auf der Halbinsel sind Portugal, das britische Gibraltar und, an den Pyrenäen, Frankreich und Andorra. Nach der Fläche steht Spanien unter den EU-Staaten an zweiter Stelle.
Die mittlere Höhe von ca. 660 m zählt zu den höchsten in Europa. Das Innere bildet die Meseta, eine Hochfläche, die durch das Kastilische Scheidegebirge in eine Nord- und eine Südhälfte geteilt wird. Höchster Gipfel des Festlands ist der Mulhacén (3479 m) in der Betischen Kordillere, des ganzen Staates der Pico del Teide (3715 m) auf Teneriffa. Das Klima ist im Norden atlantisch, im Innern kontinental geprägt, am Mittelmeer mediterran und auf den Kanaren subtropisch. Bewaldet sind 144.000 km².
Seit der Verfassung vom 6. Dezember 1978 ist Spanien eine parlamentarische Monarchie. Es ist kein Bundesstaat, gliedert sich aber in 17 Autonome Gemeinschaften mit 50 Provinzen sowie die autonomen Städte Ceuta und Melilla. Spanisch ist landesweit Amtssprache, Katalanisch, Baskisch und Galicisch zusätzlich in ihren Regionen. Der EU gehört Spanien seit dem 1. Januar 1986 an.
Vor einer Jagdreise nach Spanien sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:
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Zuständige Stelle
Gestión Cinegética y LicenciasMinisterio para la Transición Ecológica (MITECO)
Nationales Jagdgesetz
Ley 1/1970, de 4 de abril, de CazaBOE
Amtliche Vorgabe / Erlass
Real Decreto 137/1993, de 29 de enero, por el que se aprueba el Reglamento de ArmasMinisterio del Interior / BOE
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des HandelsRat der Europäischen Union / EUR-Lex
Allgemeine Landesinformation
Wikipedia: SpanienAbgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0