Auf einen Blick

Kontinent
Europa
Jagdsystem
Lizenz- bzw. Genehmigungssystem
Wildarten im Atlas
14
Jagdregionen
2
Zuständige Stelle
Naturvårdsverket
ISO-Code
SE
Lizenz- bzw. Genehmigungssystem

Jagdsystem

Der Staat oder eine beauftragte Stelle vergibt Genehmigungen, oft je Art und Gebiet und teils im Losverfahren. Waffenmitnahme und Jagdzeiten sind gesondert geregelt.

Rechtlicher Hinweis: Lizenzsystem auf großen Privat- und Staatsflächen. Gastjäger müssen die schwedische Jagdkarte (Viltvårdsavgift) im digitalen Jägarregistret erwerben. Der EFP ist gültig; Waffen müssen zusätzlich beim schwedischen Zoll (Tullverket) digital deklariert werden.

Weitere Länder mit diesem System

Jagd in Schweden

Schweden legt das Jagdrecht beim Grundeigentümer ab. Maßgeblich sind die Jaktlag (1987:259) und die Jaktförordning (1987:905). Das Wild steht unter generellem Schonstatus, soweit nicht eine Bejagung eröffnet ist. Naturvårdsverket führt das Jägarregistret; die Provinzialverwaltungen vollziehen vor Ort.

Wer jagen will, muss die staatliche Viltvårdsavgift entrichten. Die Abgabe beträgt seit dem Jagdjahr 2021/2022 400 Kronen je Jagdjahr. Das staatliche Jaktkort weist die Zahlung nach und ist auf der Jagd mitzuführen. Ausländische Gäste können über eine Gästeliste im Jägarregistret angemeldet werden; nach Zahlung steht das Jaktkort als PDF bereit und wird nicht an Ausländer postalisch versandt. Wer an der Lizenzjagd auf Luchs, Wolf oder Vielfraß teilnimmt, muss sich zuvor im Register anmelden.

Waffen aus EU-Staaten werden mit dem Europäischen Feuerwaffenpass eingeführt und beim Tullverket digital angemeldet. Trophäen geschützter Arten unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Grundlage: Jägarregistret – e-tjänst för jaktkort och jägarexamen; Jaktlag (1987:259); Jaktförordning (1987:905); Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Stand 20. September 2026 · mit KI-Unterstützung recherchiert und formuliert · freigegeben von WSK am 20. September 2026

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage und zuständige Stellen

Die Jaktlag (1987:259) bestimmt die Regelungen zur Viltvård, zum Jagtrecht und zum Jagdbetrieb im schwedischen Territorium und in der wirtschaftlichen Zone sowie zu damit zusammenhängenden Themen. Im Jaktlag (1987:259) sind Regelungen zur Viltvård, zum Jagtrecht und zum Jagdbetrieb in Schweden festgelegt. Die Jaktförordning (1987:905) regelt Jakt und Viltvård in Schweden, in dessen ökonomischen Zonen und Themen, die damit zusammenhängen. Im Jägarregistret regelt der Jäger seine Angelegenheiten zu Jagdkarten und Jägerprüfung. Die Viltvårdsavgift beträgt seit dem Jagdjahr 2021/2022 400 Kronen je Jagdjahr.

Bestimmung

Jagdsystem im Einzelnen

Vilt ist unter Schutz gestellt und darf nur jagd, wenn dies aus dieser Jagdgesetzgebung oder anderen gesetzlichen Vorschriften hervorgeht. Das staatliche Jaktkort zeigt, dass die viltvårdsavgift gezahlt wurde, und ist auf der Jagd mitzuführen. Wer an der Lizenzjagd auf Luchs, Wolf oder Bär teilnimmt, muss sich zuvor im Register anmelden. Das staatliche Jaktkort zeigt, dass man berechtigt ist, in Schweden zu jagen, und sollte auf der Jagd mitgeführt werden.

Gastjäger

Was ein Jagdgast braucht

Gastjäger können im digitalen Jägarregistret eine staatliche Jagdkarte für ausländische Touristen bezahlen. Ausländische Gäste können über eine Gästeliste im Jägarregistret angemeldet werden; nach Zahlung steht das Jaktkort als PDF zum Download bereit.

Waffenrecht

Waffen und Munition

Die Anmeldung erfolgt über das Jägarregistret. Waffen aus EU-Staaten können beim Tullverket digital angemeldet werden, wenn man sie zum Jagen oder Täuschen mitführt. Waffen aus einem anderen EU-Land werden beim Tullverket digital angemeldet.

Trophäen & CITES

Trophäen, Artenschutz und Veterinärrecht

Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft ist der Abfertigungszollstelle eine von einer Vollzugsbehörde erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn die zuständige wissenschaftliche Behörde schriftlich mitteilt, dass der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen. Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, dass die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden. Wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, dass das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde. Die Vollzugsbehörde stellt sicher, dass lebende Exemplare so für den Transport vorbereitet und gesendet werden, dass die Risiken von Verletzungen, Gesundheitsschäden oder Tierquälerei so gering wie möglich sind. Die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat in Absprache mit der wissenschaftlichen Behörde sichergestellt, dass keine weiteren Aspekte des Artenschutzes gegen die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung sprechen. Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Die in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe c) Ziffer ii) genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, sofern es sich um diesen Fall handelt. Wenn eine wissenschaftliche Behörde der Auffassung ist, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten beschränkt werden muss, um sie in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht und gleichzeitig weit über dem Niveau liegt, das die Aufnahme dieser Art in Anhang A nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer i) zur Folge hätte, teilt sie der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich mit, welche Maßnahmen zur Einschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu ergreifen sind. Wenn ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung ablehnt und dieser Fall im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung ist, unterrichtet er die Kommission unverzüglich über die Ablehnung sowie über die Gründe hierfür.

Wild & Jagdbarkeit

Jagdbare und geschützte Arten

Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft ist der Einfuhrzollstelle eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Gemeinschaft ist der Einfuhrzollstelle vorher eine Einfuhrmeldung vorzulegen. Werden Exemplare der in Anhang D aufgeführten Arten in die Gemeinschaft eingeführt, müssen die notwendigen Kontrollen durchgeführt werden, und die Einfuhrmeldung ist einzureichen. Vierteljährlich legt die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis der möglichen Einschränkungen vor. Die Mitgliedstaaten benennen Zollstellen, die die Überprüfungen und die Förmlichkeiten für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Ermittlung ihrer zollrechtlichen Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft vornehmen.

Wildarten

14 im Jagdatlas erfasst

Jagdregionen

Das Land im Überblick

Schweden nimmt den Ostteil der Skandinavischen Halbinsel ein, dazu gehören die Inseln Gotland und Öland. Es grenzt an Norwegen (1619 km) und Finnland (586 km); seit 2000 verbindet die Öresundbrücke das Land mit Dänemark. Von Nord nach Süd misst es 1572 km, von Ost nach West 499 km.

Weite Teile sind flach oder hügelig; an der norwegischen Grenze steigen die Skanden über 2000 m an, höchster Gipfel ist der Kebnekaise (2097 m). Norden und Mitte haben kaltgemäßigtes Klima, im Süden geht es in das kühlgemäßigte Klima Mitteleuropas über. Wald bedeckt 56 % der Staatsfläche, außer an den südlichen Küsten vor allem borealer Nadelwald. Knapp 15 % des Landes stehen unter Schutz, darunter 30 Nationalparks; die größten im Nordwesten bilden das UNESCO-Welterbe Laponia.

Schweden ist eine parlamentarische Monarchie mit dem Reichstag als Einkammerparlament. Das Land ist in 21 Provinzen (län) und 290 Gemeinden gegliedert. Seit dem 1. Juli 2009 ist Schwedisch per Gesetz Amtssprache. Der Europäischen Union gehört Schweden seit 1995 an.

Grundlage: Artikel „Schweden“ der deutschsprachigen Wikipedia, in eigenen Worten zusammengefasst.

Stand 21. Oktober 2026 · mit KI-Unterstützung recherchiert und formuliert · freigegeben von WSK am 23. Oktober 2026

Lage und Gelände

Schwedisch Lappland & Norrland
  • Haupt- oder Landeshauptstadt
  • Internationaler Flughafen (IATA-Code)
  • Fluss
  • Grenze von Bundesland, Kanton oder Provinz
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Schummerung: Terrain Tiles (Mapzen, AWS Open Data), Nachweis der Höhendaten unter Bild- und Kartenquellen · Luftbild: EOxCloudless https://cloudless.eox.at by EOX IT Services GmbH (Contains modified Copernicus Sentinel data 2016 & 2017), Lizenz CC BY 4.0, über EOX::Maps · Kartenstand: · Darstellung: JAGDNAVIGATOR
Gelände zeigt Höhenlage, Luftbild Wald, Alm und Siedlung. Die Linie ist die Staatsgrenze, keine Reviergrenze. Jagdeinrichtungen und sensible Standorte werden bewusst nicht kartiert.
Markanter Gipfel
Kebnekaise (2111 m)
Gebirge
Skandinavisches Gebirge
Gewässer
Europäisches Nordmeer · Ostsee · Bottnischer Meerbusen · Finnischer Meerbusen · Rigaischer Meerbusen · Vänern · Mälaren · Vättern · Hjälmaren · Akkajaure · Storsjön · Storavan · Uddjaure
Internationale Flughäfen
Stockholm-Arlanda (ARN) · Göteborg/Landvetter (GOT) · Luleå (LLA) · Norrköping (NRK) · Stockholm/Bromma (BMA) · Stockholm-Skavsta (NYO) · Kiruna (KRN)

Vor der Reise klären

Vor einer Jagdreise nach Schweden sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:

Checkliste

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Quellen

Allgemeine Landesinformation

Wikipedia: Schweden

Abgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Schweden
Primärquellen
Amtliche Einstiegsquelle und Jagdgesetz