Zuständige Stelle
Non-Resident Firearms Declaration (RCMP 5589)Royal Canadian Mounted Police / CBSA
Land · CA
In Kanada gilt ein Lizenz- bzw. Genehmigungssystem.
Der Staat oder eine beauftragte Stelle vergibt Genehmigungen, oft je Art und Gebiet und teils im Losverfahren. Waffenmitnahme und Jagdzeiten sind gesondert geregelt.
Kanada kennt kein bundesweites Jagdgesetz. Jagdlizenzen, Saisons und Outfitter-Pflichten setzen die Provinzen und Territorien fest. In vielen Provinzen brauchen Nicht-Residenten einen lizenzierten Outfitter oder Hunter Host. Zusätzlich ist die jeweilige Non-Resident Hunting Licence der Provinz erforderlich.
Waffen führt der Gast nach dem Firearms Act ein. Wer kein kanadisches PAL besitzt, füllt vor der Grenze das Non-Resident Firearm Declaration Formular RCMP 5589 aus und unterschreibt es erst vor dem Zollbeamten der CBSA. Die Gebühr beträgt 25 kanadische Dollar. Nach Unterschrift gilt die Erklärung 60 Tage als vorübergehende Lizenz für die eingetragenen Waffen. Entleihen ohne unmittelbare Aufsicht eines lizenzierten Erwachsenen braucht eine Temporary Borrowing Licence (30 Dollar, 60 Tage) mit Sponsor.
Trophäen gelisteter Arten unterliegen CITES. Die Einfuhr in die EU richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97; in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz zuständig.
Nicht-residente Jäger müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um in Kanada Schusswaffen zu nutzen oder mitzubringen. Für den Mitbruch von mehr als zwei Schusswaffen in Kanada als Nicht-Einwohner ist ein RCMP 5590-Formular erforderlich. Wer kein kanadisches PAL besitzt, füllt vor der Grenze das Non-Resident Firearm Declaration Formular RCMP 5589 aus. Das Formular darf nicht vorher unterschrieben werden; ein CBSA-Zollbeamter muss die Unterschrift beglaubigen. Eine weitere relevante Regelung ist die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen. Die RCMP stellt Waffenlizenzen aus, registriert Waffen und bietet Sicherheitstraining an. Die Gebühr für die Erstausstellung der Non-Resident Firearm Declaration beträgt 25 kanadische Dollar. Nach der Unterschrift eines CBSA-Zollbeamten gilt die Erklärung 60 Tage lang als vorübergehende Lizenz. Ein confirmed Non-resident Temporary Borrowing Licence für Non-restricted Firearms kostet 30 Dollar und ist 60 Tage gültig. Es benötigt einen Sponsor und ist beispielsweise für Jagd unter Aufsicht eines Outfitters oder anerkannten Jägers in Kanada genehmigt. Die Erklärung ist nur für die Person gültig, die sie unterschrieben hat, und nur für die genannten Waffen. Nach der Unterschrift durch einen Zollbeamten der Canada Border Services Agency (CBSA) ist die Erklärung eine vorübergehende Lizenz, die 60 Tage gilt. Entleihen ohne unmittelbare Aufsicht eines lizenzierten Erwachsenen benötigt eine Non-resident Temporary Borrowing Licence (30 Dollar, 60 Tage).
Die WA-Einfuhrgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die entsprechende Art eine international vom CITES-Sekretariat verifizierte und von der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der Europäischen Union anerkannte Abschussquote vorliegt. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt das BfN vorerst die grüne Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung, mit der im Ursprungsland die WA-Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss. Dieses Dokument ist im Ursprungsland erforderlich, um die WA-Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Nach Erteilung der WA-Ausfuhrgenehmigung ist dem BfN eine Kopie davon zu übersenden. Zur Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Europäische Union sind dem Zoll das Original und die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung sowie das Original der WA-Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. Die WA-Einfuhrgenehmigung ist mit einem Vermarktungsverbot verbunden, was jegliche kommerzielle Nutzung ausschließt. Wer Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die notwendigen Dokumente einführt, begeht eine Straftat gemäß § 69(4) Nr. 1 in Verbindung mit § 71(1) Ziff. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Für die Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) als persönliche Gebrauchsgegenstände von Arten, die in den Anhängen C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen, sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich. Jagdtrophäen von Arten, die in Anlage 1 der BArtSchV und nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie nicht in der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet sind, können aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) ohne artenschutzrechtliche Genehmigung eingeführt werden.
Bei der Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern zum persönlichen Gebrauch von Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens oder in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und gleichzeitig in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gelistet sind, ist ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes erforderlich. Damit die Einfuhrgenehmigung erteilt werden kann, muss die Wissenschaftliche Behörde in einer Stellungnahme bestätigen, dass weder die Entnahme aus der Natur noch der Zweck der Einfuhr das Überleben der Art bzw. Population beeinträchtigt. Eine Einfuhrgenehmigung wird erst erteilt, wenn eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes vorgelegt wird. Diese Erleichterungen gelten nicht für lebende Tiere oder Einfuhren mit kommerziellem Hintergrund. Alle Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union aufgeführt sind, unterliegen einem nationalen Besitz- und Vermarktungsverbot.








Kanada liegt in Nordamerika und reicht vom Atlantik im Osten bis zum Pazifik im Westen, im Norden bis an den Arktischen Ozean. Flächenmäßig ist nur Russland größer als Kanada mit seinen 9.984.670 km². Die Grenze zu den Vereinigten Staaten im Süden und Nordwesten misst 8890 Kilometer.
Fast die Hälfte des Landes nimmt der Kanadische Schild um die Hudson Bay ein. Seine südliche Hälfte trägt boreale Wälder, die nördliche jenseits der Baumgrenze Fels, Eis und Tundra. Im Westen verlaufen die Rocky Mountains und die Küstengebirge; höchster Berg ist der Mount Logan im Yukon mit 5959 m. Im Süden der Prärieprovinzen wächst von Natur aus Präriegras, Seen bedecken 7,6 % der Landmasse. Vorherrschend ist boreales Klima: Die Winter sind lang und kalt, die Sommer kurz und heiß. Größtes Schutzgebiet ist der Wood-Buffalo-Nationalpark mit 44.802 km².
Kanada ist eine parlamentarische Monarchie mit König Charles III. als Staatsoberhaupt und ein Bundesstaat aus zehn Provinzen und drei Territorien. Die Provinzen besitzen weitgehende Autonomie. Amtssprachen des Bundes sind Englisch und Französisch, in Québec gilt allein Französisch. Die letzten verfassungsrechtlichen Bindungen an Großbritannien endeten 1982.
Vor einer Jagdreise nach Kanada sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:
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Zuständige Stelle
Non-Resident Firearms Declaration (RCMP 5589)Royal Canadian Mounted Police / CBSA
Amtliche Vorgabe / Erlass
Non-residents – Firearm Declaration RCMP 5589Royal Canadian Mounted Police / Canadian Firearms Program
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des HandelsRat der Europäischen Union / EUR-Lex
Amtliche Vorgabe / Erlass
Ein- und Ausfuhr von JagdtrophäenBundesamt für Naturschutz (BfN)
Behördliche & fachliche Vorgabe
Verordnung (EU) Nr. 258/2012Europäisches Parlament und Rat
Allgemeine Landesinformation
Wikipedia: KanadaAbgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0