Reviergrenzen

Die Reviergrenze wird vor Pachtbeginn persönlich zu Fuß abgegangen, anstatt sich blind auf Katasterkarten zu verlassen. Wo Grenzverläufe durch dichte Dickungen oder forstliche Pflanzungen führen, sind Grenzsteine, alte Forstmarkierungen oder Grenzgräben oft überwachsen. Unklare oder strittige Grenzabschnitte müssen vor der Vertragsunterschrift im Beisein des Verpächters und der Nachbarpächter protokolliert und geklärt werden, da sie sonst bei späteren Nachsuchen, Grenznaheansitzen und Wildschadensregulierungen unweigerlich zu Konflikten führen.

Jagdeinrichtungen im Bestand

Sämtliche Hochsitze, Kanzeln, Drückjagdblöcke und Fütterungseinrichtungen werden systematisch besichtigt, durchnummeriert und auf Standfestigkeit geprüft. Nach den Richtlinien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (VSG 4.4) haftet der Jagdausübungsberechtigte voll für Personen- und Körperschäden durch baufällige Ansitze. Morsche Kanzeln stellen keinen Vermögenswert dar, sondern eine rechtliche und finanzielle Altlast, die sofort gesperrt, abgerissen oder fachgerecht saniert werden muss.

Wildschaden und Haftungslage

Die historische Schadensentwicklung der vergangenen drei bis fünf Jahre liefert die einzig verlässliche Prognose für das künftige finanzielle Risiko. Zu prüfen sind gezahlte Schadenssummen an Mais, Weizen, Raps und forstlicher Naturverjüngung, das Vorhandensein von Weiserzäunen sowie laufende behördliche Schätzverfahren oder Gerichtsstreitigkeiten.

Nachbarreviere und Absprachen

Ein Jagdrevier existiert nicht isoliert im Raum. Gutes Einvernehmen mit den Nachbarpächtern entscheidet über revierübergreifende Drückjagderfolge, Wildfolgevereinbarungen bei verletztem Schalenwild und eine abgestimmte Bejagung von Raubwild und Schwarzwild. Regelmäßige Absprachen verhindern wechselseitiges Vergrämen an den Reviergrenzen.

Grundeigentümer und Verpächter

Land- und Forstwirte sowie die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die wichtigsten Partner im Revieralltag. Regelmäßige persönliche Treffen, sofortige Erreichbarkeit bei Schadensmeldungen und die rasche Errichtung mobiler Schutzzäune an gefährdeten Schlägen schaffen die Vertrauensbasis für eine jahrzehntelange Pachtzeit.

Vorgehen

Systematische Begehung aller Revierteile im Frühjahr nach der Schneeschmelze und im Spätsommer vor der Ernte. Erstellung eines digitalen Revierkatasters mit Geokoordinaten aller Ansitze, Wechsel, Salzlecken und Rettungspunkte.

Worauf zu achten ist

Besonderes Augenmerk gilt forstwirtschaftlichen Sonderkulturen, Aufforstungen ohne Zaun, Verkehrsknotenpunkten mit hoher Wildunfallgefahr sowie Erholungsschwerpunkten mit starker Frequentierung durch Spaziergänger und freilaufende Hunde.

Fachliche Vorgaben und Förderung

Die Ergebnisse der Erhebungsperiode 7 (2022 bis 2024) des Wildeinflussmonitorings (WEM) sind in der BFW-Praxisinformation 57 veröffentlicht. In 45,9 % der Bezirke ist die Situation im Vergleich zu früheren Perioden durch die neue WEM-Methode (P5+P6) besser geworden. Der Wildeinfluss stieg in 40 % der Bezirke an. In Gebieten mit Mischwäldern ist der Wildeinfluss im Allgemeinen stärker ausgeprägt als dort, wo Nadelwälder oder Buchenwälder vorherrschen. Bei den gern verbissenen Baumarten Tanne und Eiche zeigt die Höhenentwicklung: Beide kommen in den meisten Bezirken zwar vor, wachsen aber nur sehr selten über 1,3 m hinaus.

Sicherheit

Die Verpflichtung zur Hege im Jagdrecht umfasst die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes sowie die möglichst sorgfältige Vermeidung von Beeinträchtigungen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche muss Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, anteilig ersetzen. Auf Ersatz für Wildschäden hat der Eigentümer der befriedeten Fläche keinen Anspruch. Die Jagdgenossenschaft hat den Wildschaden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, zu ersetzen, soweit der Geschädigte Ersatz von den einzelnen Jagdgenossen oder dem Jagdpächter nicht erlangt.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Ereignis- und Wildschadenprotokoll (Vorlage)

Wer schätzt den Wildschaden?

In den meisten Bundesländern ein von der Gemeinde bestellter Wildschadensgutachter. Die Kosten trägt zunächst der Antragsteller, bei begründetem Schaden der Jagdpächter.

Quellen und Evidenz

2 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesjagdgesetz (BJagdG)

    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 10.8.2026

    BFW-Praxisinformation 57: Mischwälder sind stärker vom Wildeinfluss betroffen

    Bundesforschungszentrum für Wald Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Deutschland, Schweiz
Inhalt geprüft