Reviergrenzen

Die Reviergrenze wird vor Pachtbeginn persönlich zu Fuß abgegangen, anstatt sich blind auf Katasterkarten zu verlassen. Wo Grenzverläufe durch dichte Dickungen oder forstliche Pflanzungen führen, sind Grenzsteine, alte Forstmarkierungen oder Grenzgräben oft überwachsen. Unklare oder strittige Grenzabschnitte müssen vor der Vertragsunterschrift im Beisein des Verpächters und der Nachbarpächter protokolliert und geklärt werden, da sie sonst bei späteren Nachsuchen, Grenznaheansitzen und Wildschadensregulierungen unweigerlich zu Konflikten führen.

Jagdeinrichtungen im Bestand

Sämtliche Hochsitze, Kanzeln, Drückjagdblöcke und Fütterungseinrichtungen werden systematisch besichtigt, durchnummeriert und auf Standfestigkeit geprüft. Nach den Richtlinien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (VSG 4.4) haftet der Jagdausübungsberechtigte voll für Personen- und Körperschäden durch baufällige Ansitze. Morsche Kanzeln stellen keinen Vermögenswert dar, sondern eine rechtliche und finanzielle Altlast, die sofort gesperrt, abgerissen oder fachgerecht saniert werden muss.

Wildschaden und Haftungslage

Die historische Schadensentwicklung der vergangenen drei bis fünf Jahre liefert die einzig verlässliche Prognose für das künftige finanzielle Risiko. Zu prüfen sind gezahlte Schadenssummen an Mais, Weizen, Raps und forstlicher Naturverjüngung, das Vorhandensein von Weiserzäunen sowie laufende behördliche Schätzverfahren oder Gerichtsstreitigkeiten.

Nachbarreviere und Absprachen

Ein Jagdrevier existiert nicht isoliert im Raum. Gutes Einvernehmen mit den Nachbarpächtern entscheidet über revierübergreifende Drückjagderfolge, Wildfolgevereinbarungen bei verletztem Schalenwild und eine abgestimmte Bejagung von Raubwild und Schwarzwild. Regelmäßige Absprachen verhindern wechselseitiges Vergrämen an den Reviergrenzen.

Grundeigentümer und Verpächter

Land- und Forstwirte sowie die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die wichtigsten Partner im Revieralltag. Regelmäßige persönliche Treffen, sofortige Erreichbarkeit bei Schadensmeldungen und die rasche Errichtung mobiler Schutzzäune an gefährdeten Schlägen schaffen die Vertrauensbasis für eine jahrzehntelange Pachtzeit.

Vorgehen

Systematische Begehung aller Revierteile im Frühjahr nach der Schneeschmelze und im Spätsommer vor der Ernte. Erstellung eines digitalen Revierkatasters mit Geokoordinaten aller Ansitze, Wechsel, Salzlecken und Rettungspunkte.

Worauf zu achten ist

Besonderes Augenmerk gilt forstwirtschaftlichen Sonderkulturen, Aufforstungen ohne Zaun, Verkehrsknotenpunkten mit hoher Wildunfallgefahr sowie Erholungsschwerpunkten mit starker Frequentierung durch Spaziergänger und freilaufende Hunde.

Rechtspflichten und Zuständigkeiten

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Pflicht zur Hege ist mit dem Jagdrecht verbunden. Beim Jagen sind die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit einzuhalten. Zur Jagdausübung gehören das Aufsuchen und Nachstellen sowie das Erlegen und Fangen von Wild. Zum Recht, sich Wild anzueignen, gehört zugleich die ausschließliche Befugnis, sich auch krankes oder verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier von Federwild anzueignen. Das Jagdrecht ist den Einschränkungen dieses Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften untergeordnet, die im Rahmen dessen erlassen wurden. Zur Verhütung von Wildschäden sind die Berechtigten befugt, das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Ist der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nachgekommen, kann die zuständige Behörde den Wildbestand auf seine Rechnung verringern lassen. Dem Jagdausübungsberechtigten ist das erlegte Wild gegen ein angemessenes Schußgeld zu übergeben. Ist ein Grundstück Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder diesem angegliedert und wird es durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so muss die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den entstandenen Wildschaden ersetzen.

Fachliche Vorgaben und Förderung

Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben. Die Länder können für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Die Länder können aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich versagen (Wild ohne Schonzeit). Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben. Die Länder können nach Erlass näherer Bestimmungen die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern. Für Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften können die Länder eigene Straf- und Bußgeldbestimmungen erlassen, sofern das Gesetz hierzu nicht bereits selbst Regelungen enthält.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Revier-Inventarliste (Vorlage)

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Quellen und Evidenz

2 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesjagdgesetz (BJagdG)

    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 26.8.2026

    Geoland.at: Geodatenverbund der österreichischen Bundesländer & INSPIRE-Geodienste

    Geoland.at / Länder-GIS-Verbund Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Deutschland, Schweiz
Inhalt geprüft