Reviergrenzen
Die Reviergrenze wird vor Pachtbeginn persönlich zu Fuß abgegangen, anstatt sich blind auf Katasterkarten zu verlassen. Wo Grenzverläufe durch dichte Dickungen oder forstliche Pflanzungen führen, sind Grenzsteine, alte Forstmarkierungen oder Grenzgräben oft überwachsen. Unklare oder strittige Grenzabschnitte müssen vor der Vertragsunterschrift im Beisein des Verpächters und der Nachbarpächter protokolliert und geklärt werden, da sie sonst bei späteren Nachsuchen, Grenznaheansitzen und Wildschadensregulierungen unweigerlich zu Konflikten führen.
Jagdeinrichtungen im Bestand
Sämtliche Hochsitze, Kanzeln, Drückjagdblöcke und Fütterungseinrichtungen werden systematisch besichtigt, durchnummeriert und auf Standfestigkeit geprüft. Nach den Richtlinien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (VSG 4.4) haftet der Jagdausübungsberechtigte voll für Personen- und Körperschäden durch baufällige Ansitze. Morsche Kanzeln stellen keinen Vermögenswert dar, sondern eine rechtliche und finanzielle Altlast, die sofort gesperrt, abgerissen oder fachgerecht saniert werden muss.
Wildschaden und Haftungslage
Die historische Schadensentwicklung der vergangenen drei bis fünf Jahre liefert die einzig verlässliche Prognose für das künftige finanzielle Risiko. Zu prüfen sind gezahlte Schadenssummen an Mais, Weizen, Raps und forstlicher Naturverjüngung, das Vorhandensein von Weiserzäunen sowie laufende behördliche Schätzverfahren oder Gerichtsstreitigkeiten.
Nachbarreviere und Absprachen
Ein Jagdrevier existiert nicht isoliert im Raum. Gutes Einvernehmen mit den Nachbarpächtern entscheidet über revierübergreifende Drückjagderfolge, Wildfolgevereinbarungen bei verletztem Schalenwild und eine abgestimmte Bejagung von Raubwild und Schwarzwild. Regelmäßige Absprachen verhindern wechselseitiges Vergrämen an den Reviergrenzen.
Grundeigentümer und Verpächter
Land- und Forstwirte sowie die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die wichtigsten Partner im Revieralltag. Regelmäßige persönliche Treffen, sofortige Erreichbarkeit bei Schadensmeldungen und die rasche Errichtung mobiler Schutzzäune an gefährdeten Schlägen schaffen die Vertrauensbasis für eine jahrzehntelange Pachtzeit.
Vorgehen
Systematische Begehung aller Revierteile im Frühjahr nach der Schneeschmelze und im Spätsommer vor der Ernte. Erstellung eines digitalen Revierkatasters mit Geokoordinaten aller Ansitze, Wechsel, Salzlecken und Rettungspunkte.
Worauf zu achten ist
Besonderes Augenmerk gilt forstwirtschaftlichen Sonderkulturen, Aufforstungen ohne Zaun, Verkehrsknotenpunkten mit hoher Wildunfallgefahr sowie Erholungsschwerpunkten mit starker Frequentierung durch Spaziergänger und freilaufende Hunde.
Rechtspflichten und Zuständigkeiten
Die Ausübung des Jagdrechts kann als Ganzes an Dritte verpachtet werden. Ein Jagdpachtvertrag kann sich nicht auf einen bloßen Teil des Jagdausübungsrechts erstrecken. Der Verpächter kann sich allerdings einen Teil der Jagdnutzung, der bestimmtes Wild betrifft, vorbehalten. Eine Verpachtung eines Teils des Jagdbezirks ist nur erlaubt, wenn sowohl der verpachtete Teil als auch der verbleibende Teil im Fall von Eigenjagdbezirken der gesetzlichen Mindestgröße entsprechen und bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken mindestens 250 Hektar umfassen. Die Länder können Ausnahmen zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient. Ein Jagdpächter darf das Jagdrecht insgesamt auf höchstens 1.000 Hektar ausüben; in diese Grenze sind auch Flächen einzurechnen, auf denen ihm die Jagdausübung kraft einer entgeltlichen Jagderlaubnis zusteht. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Für die Jagdpacht soll eine Dauer von mindestens neun Jahren vereinbart werden. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Ein Jagdpachtvertrag, der beim Abschluss nicht den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 entspricht, ist nichtig. Falls dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen wird, erlischt der Jagdpachtvertrag. Bei der vollständigen oder teilweisen Veräußerung eines Eigenjagdbezirks gelten die Bestimmungen der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte.
Checkliste
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Häufige Fragen zu Nachbarn, Wege-Nutzer und Öffentlichkeit im Revier
Darf ich Spaziergänger aus dem Revier verweisen?
Nein. Das Betretungsrecht der freien Landschaft ist gesetzlich verankert (Landesforstgesetz, Bundesnaturschutzgesetz). Jagdausübung findet auf Flächen statt, die öffentlich zugänglich sind. Nur temporäre Sperrungen (z. B. bei Bewegungsjagden) sind mit Genehmigung möglich.
Quellen und Evidenz
2 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
Geltung und Prüfstand
- Gilt für
- Österreich, Deutschland, Schweiz
- Inhalt geprüft
- Primärquellen
- 2 Primärquellen hinterlegt