Zuständige Stelle
Visitor's Firearm Permit and Guest HuntingBritish Association for Shooting and Conservation (BASC) / Police
Land · GB
Im Vereinigten Königreich gilt das System der Revierjagd.

Das Jagdrecht ist an fest zugeschnittene Flächen gebunden, die meist verpachtet werden. Wer jagen darf, entscheiden Revierinhaber und Jagdbehörde; eine landesweite Einzelkarte gibt es nicht.
Im Vereinigten Königreich ist das Jagdrecht an das Grundeigentum gebunden. Artenschutz und Schonzeiten stützen sich auf den Wildlife and Countryside Act 1981; die Hirschjagd in Schottland zusätzlich auf den Deer (Scotland) Act. Es gibt keinen staatlichen Jagdschein nach mitteleuropäischem Muster. Gäste jagen mit Einladung des Grundeigentümers oder des beauftragten Veranstalters.
Nach dem Brexit gilt der Europäische Feuerwaffenpass nicht mehr als Einfuhrdokument. Ein in Großbritannien ansässiger Sponsor beantragt für den Gast ein Visitor's Firearm Permit oder Visitor's Shot Gun Permit nach Section 17 des Firearms (Amendment) Act 1988 beim Chief Officer of Police seines Bezirks (Form 107). Das Permit gilt höchstens zwölf Monate.
Nordirland hat ein eigenes Waffenrecht; dort ist die Police Service of Northern Ireland zuständig. Trophäen geschützter Arten unterliegen CITES; die Einfuhr in die EU richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Ein Permit kann bis zu zwölf Monate gelten, die Polizei kann jedoch in bestimmten Fällen die Dauer begrenzen.
Ein Sponsor in Großbritannien kann den Antrag auf ein Visitor's Firearm Permit oder Visitor's Shot Gun Permit im Namen des ausländischen Jägers stellen. Die Antragstellung für Visitor's Firearm Permit oder Visitor's Shot Gun Permit sollte mindestens sechs Wochen vor der Reise erfolgen. Ein Visitor's Firearm Permit oder Visitor's Shot Gun Permit kann bis zu zwölf Monate gültig sein; die Polizei kann jedoch in bestimmten Fällen die Gültigkeit beschränken. In Nordirland sind Genehmigungen, die für Großbritannien ausgestellt wurden, nicht gültig. Zusätzliche Genehmigungen von den zuständigen Polizeibehörden sind erforderlich. Für das Besitzen von Schusswaffen aus dem Ausland in Nordirland benötigen ausländische Jäger eine Genehmigung durch den Police Service of Northern Ireland (PSNI).
Für die Ausfuhr von Feuerwaffen aus der EU gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. Diese regelt die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen.
Für Exemplare von Arten in Anhang C gelten besondere Vorschriften. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sind vorab eine Einfuhrmeldung vorzulegen und die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Für lebende Exemplare ist eine angemessene Unterbringung und Pflege erforderlich, was der Antragsteller mit Dokumenten nachweisen muss. Für Exemplare von Arten, die in Anhang C gelistet sind, müssen zusätzliche Dokumente wie Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen vorgelegt werden, um den rechtmäßigen Erwerb nachzuweisen. Für Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, gelten abweichende Regelungen. Solche Exemplare werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung. Hybridpflanzen, bei denen ein Elternteil einer Art in Anhang A gelistet ist, unterliegen den Vorschriften des einschränkenderen Anhangs, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält. Werden Exemplare von Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft eingeführt, müssen die notwendigen Kontrollen durchgeführt werden, und vorab ist bei der Einfuhrzollstelle die Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Die Kommission kann allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii festlegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen. Für die Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Gemeinschaft müssen Einfuhrmeldungen vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere lebender Tiere von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten. Für Exemplare der Arten des Anhangs B gelten die in Absatz 1 genannten Verbote, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass sie gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und , falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen , in diese eingeführt wurden. Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft ist eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.





Das Vereinigte Königreich liegt auf den Britischen Inseln nordwestlich des europäischen Festlands. Es umfasst die Insel Großbritannien, etwa ein Sechstel Irlands und rund 800 kleinere Inseln. Eine Landgrenze hat es nur zur Republik Irland (360 km). Größter der vier Landesteile ist England mit 130.395 km².
England ist überwiegend Tiefland mit Hügelketten, Wales fast ganz Mittelgebirge. Schottland gliedert sich in Highlands, Central Belt und Southern Uplands; der Ben Nevis ist mit 1345 m der höchste Gipfel der Britischen Inseln. Das Klima ist gemäßigt und feucht, nach Norden und Westen kühler und nasser: Jährlich fallen zwischen 600 mm in Essex und über 3000 mm in den westlichen Highlands. Bäume bedecken etwa 9 Prozent der Landfläche, größere Wälder gibt es vor allem in Schottland.
Der Staat ist eine parlamentarische Monarchie und ein Einheitsstaat ohne kodifizierte Verfassung. Schottland, Wales und Nordirland haben eigene Parlamente und Regierungen, England nicht. Rechtlich ist keine Amtssprache bestimmt, faktisch ist es Englisch; in Wales gilt daneben Walisisch, in Schottland seit 2005 Schottisch-Gälisch. Der EWG, später der EU, gehörte das Land von 1973 bis 2020 an.
Vor einer Jagdreise in das Vereinigte Königreich sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:
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Zuständige Stelle
Visitor's Firearm Permit and Guest HuntingBritish Association for Shooting and Conservation (BASC) / Police
Nationales Jagdgesetz
Firearms (Amendment) Act 1988 section 17 (Visitors’ permits)The National Archives (UK)
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des HandelsRat der Europäischen Union / EUR-Lex
Allgemeine Landesinformation
Wikipedia: Vereinigtes KönigreichAbgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0