Zuständige Stelle
Ministry of Natural Resources and EnvironmentGovernment of the Russian Federation
Land · RU
In Russland gilt das System der Revierjagd.
Das Jagdrecht ist an fest zugeschnittene Flächen gebunden, die meist verpachtet werden. Wer jagen darf, entscheiden Revierinhaber und Jagdbehörde; eine landesweite Einzelkarte gibt es nicht.
Die Russische Föderation regelt die Jagd im Föderalen Gesetz über die Jagd und die Erhaltung der Jagdressourcen. Zuständig ist das Naturressourcenministerium; die Jagd läuft in Pachtjagdwirtschaften (охотничьи хозяйства) nach Quoten.
Für Gäste aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz ist die praktische Durchführung derzeit durch Reise- und Sanktionsregeln stark eingeschränkt. Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen; die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Folgeakte beschränken den Wirtschaftsverkehr. Eine verlässliche Waffenmitnahme westlicher Jäger ist derzeit nicht planbar.
Kaukasus-Touren und CITES-Arten wie Capra caucasica unterliegen zusätzlich Artenschutzrecht. Trophäeneinfuhr in die EU richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, soweit eine legale Herkunft überhaupt nachgewiesen werden kann.
Die Einfuhr von Jagdtrophäen in die Europäische Union unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Für die Erteilung einer WA-Einfuhrgenehmigung ist es erforderlich, dass die Wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates begutachtet, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art bzw. Population nicht abträglich ist. Wer Trophäen in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Europäische Union einführt, hat dem Zoll sowohl das Original der WA-Ausfuhrgenehmigung als auch das Original der WA-Einfuhrgenehmigung samt deren gelber Kopie vorzulegen. Die WA-Einfuhrgenehmigung ist mit einem Vermarktungsverbot verbunden. Bei einer Einfuhr von Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die erforderlichen Dokumente liegt eine Straftat nach § 69(4) Nr. 1 i.V.m. § 71(1) Ziff. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor. Zurzeit gelten für die nachstehend genannten, jagdlich relevanten Säugetierarten keine artenschutzrechtlichen Vorschriften. Trophäen dieser Arten können nach derzeitigem Rechtsstand ohne artenschutzrechtliche Genehmigung eingeführt werden. Die WA-Einfuhrgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die entsprechende Art eine international vom CITES-Sekretariat verifizierte und von der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der Europäischen Union anerkannte Abschussquote vorliegt und die Wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates bestätigt, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art nicht abträglich sind. Die jeweiligen Quoten werden jährlich neu festgelegt. Der Antragsteller kann dem BfN eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes unmittelbar nach Erhalt unter der Faxnummer 0228/84 91-1319 oder per Post übersenden. Nach Abschluss der Einfuhrabfertigung gehen dem BfN die Originaldokumente zu, damit sie statistisch erfasst werden können. Die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung samt Zollabfertigungsvermerk verbleibt beim Einführer. Dieses Dokument dient als unbegrenzt gültiger Herkunfts- und Besitznachweis für die eingeführten Trophäen. Für die Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern zum persönlichen Gebrauch von Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens oder in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und gleichzeitig in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 stehen, ist ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungslandes und eine WA-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich. Die Erteilung der Einfuhrgenehmigung setzt eine Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde voraus, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art bzw. Population nicht abträglich ist. Erst mit der Vorlage einer Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes kann die Einfuhrgenehmigung erteilt werden. Der Antrag auf Wiedervorlage beim BfN bleibt bis zur Übermittlung einer Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes bestehen.








Russland erstreckt sich über Osteuropa und Nordasien; hinzu kommt die Exklave Kaliningrad zwischen Litauen und Polen. Mit 17.075.020 km² ist es das flächengrößte Land der Erde. Die Ausdehnung beträgt 9000 km von West nach Ost und bis zu 4000 km von Süd nach Nord. An Russland grenzen 14 Staaten.
Der Ural trennt den europäischen vom asiatischen Teil. Gebirge bedecken rund 40 % der Fläche; am höchsten ist der Elbrus im Kaukasus mit 5642 m. Von Norden nach Süden reihen sich Kältewüste, Tundra, Taiga, Misch- und Laubwald sowie Steppe; Wald nimmt zwei Drittel des Landes ein. Das Klima ist überwiegend kontinental, im Jahresmittel −5,5 °C. Streng geschützt sind 100 Sapowedniki mit zusammen 27.000 km², dazu kommen 35 Nationalparks mit 90.000 km².
Die Verfassung von 1993 bestimmt Russland als föderativen Staat mit semipräsidentiellem Regierungssystem. Es gliedert sich in 83 Föderationssubjekte, darunter 21 Republiken, 46 Oblaste und neun Krai. Russisch ist die einzige landesweit geltende Amtssprache, in vielen Republiken gilt daneben eine zweite. Seit 1992 übt die Russische Föderation die Rechte und Pflichten der Sowjetunion nach dem Völkerrecht aus.
Vor einer Jagdreise nach Russland sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:
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Zuständige Stelle
Ministry of Natural Resources and EnvironmentGovernment of the Russian Federation
Nationales Jagdgesetz
Федеральный закон «Об охоте и о сохранении охотничьих ресурсов»Официальный интернет-портал правовой информации / pravo.gov.ru
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen RusslandsAmtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex)
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des HandelsRat der Europäischen Union / EUR-Lex
Amtliche Vorgabe / Erlass
Ein- und Ausfuhr von JagdtrophäenBundesamt für Naturschutz (BfN)
Allgemeine Landesinformation
Wikipedia: RusslandAbgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0