Zuständige Stelle
Байгаль орчин, уур амьсгалын өөрчлөлтийн яам (Ministerium für Umwelt und Klimawandel), amtliche WebsiteБайгаль орчин, уур амьсгалын өөрчлөлтийн яам
Land · MN
In der Mongolei wird überwiegend in Konzessionen gejagt.

Flächen oder Abschusskontingente werden an Konzessionäre oder Veranstalter vergeben. Gäste jagen in der Regel über den Konzessionär und mit einem lizenzierten Berufsjäger.
In der Mongolei regelt das Tiergesetz vom 17. Mai 2012 (Law on Animals) die Jagd. Es unterscheidet gewerbliche Jagd, Jagd für den Haushaltsbedarf und Jagd zu besonderen Zwecken; zu Letzterer zählen Sport- und Trophäenjagd, für die die zentrale staatliche Verwaltungsbehörde die Lizenz erteilt (Art. 24 und 29). Für die Nutzung von Tieren, für Jagd und Fang sind Gebühren zu entrichten (Art. 32).
Bekanntestes Jagdwild ist der Argali. Nach dem internationalen Aktionsplan der Bonner Konvention (CMS, 2014) ist die allgemeine Jagd auf Argali für die einheimische Bevölkerung seit 1953 verboten; ausländische Trophäenjäger können Sonderlizenzen im Rahmen einer jährlichen Quote kaufen. Der Plan hält zugleich fest, dass in der Vergangenheit sehr wenig Geld aus der Trophäenjagd in den Schutz der Art in der Mongolei geflossen ist.
Argali stehen in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES); nur die Unterarten O. a. hodgsonii und O. a. nigrimontana sind in Anhang I. Eine Argali-Trophäe darf seit dem 5. Februar 2015 nur mit Einfuhrgenehmigung in die EU gebracht werden (Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2015/870). In Deutschland ist dafür das Bundesamt für Naturschutz zuständig; es empfiehlt, sich vor der Jagd telefonisch zu erkundigen.
Eine telefonische Nachfrage ist vor der beabsichtigten Jagd empfehlenswert.
Die meisten Argali-Unterarten (Ovis ammon) stehen in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES); nur die Unterarten O. a. hodgsonii und O. a. nigrimontana sind in Anhang I. Das Severtzov-Argali (Ovis vignei severtzovi) ist in Anhang II aufgeführt, nicht als Teil von Ovis ammon. Die WA-Einfuhrgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die entsprechende Art eine international vom CITES-Sekretariat verifizierte und von der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der Europäischen Union anerkannte Abschussquote vorliegt. Die jeweiligen Quoten werden jährlich neu festgelegt. Darüber hinaus muss zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung die Wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates begutachten, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art bzw. Population nicht abträglich ist. Zur Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Europäische Union sind dem Zoll das Original und die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung sowie das Original der WA-Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. Mit der WA-Einfuhrgenehmigung ist ein Vermarktungsverbot verbunden, das jede kommerzielle Nutzung ausschließt. Bei einer Einfuhr von Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die erforderlichen Dokumente liegt eine Straftat nach § 69(4) Nr. 1 i.V.m. § 71(1) Ziff. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor. Beim Einführen von Jagdtrophäen ist die Einhaltung der Vorschriften internationaler und nationaler Artenschutzgesetze erforderlich. Aufgrund von nationalen oder internationalen Entscheidungen können sich die Bestimmungen kurzfristig verändern. Für die Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern zum persönlichen Gebrauch von Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens stehen, sind ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine WA-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich. Eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes muss vorgelegt werden, bevor die Einfuhrgenehmigung erteilt werden kann.
Die Mongolei ist ein Binnenstaat in Ostasien und hat nur zwei Nachbarn: Russland im Norden und China im Süden. Ihre Fläche ist mehr als viermal so groß wie die Deutschlands und steht weltweit an 18. Stelle; von Ost nach West misst das Land 2392 km, von Nord nach Süd 1259 km.
Der überwiegende Teil des Mongolischen Plateaus gehört zu ihrem Gebiet, die mittlere Höhe beträgt etwa 1580 m. Ungefähr ein Drittel der Fläche ist Hochgebirge, besonders im Westen, Norden und Südosten; höchster Gipfel ist der Chüiten im Altai mit 4374 m. Im Süden liegt die Wüste Gobi. Halbwüste bedeckt 40 % des Landes, Baumsteppe 35 % und Grassteppe 20 %, nur der Rest entfällt auf Wald und Sandwüste. Der Norden gehört zur borealen Nadelwaldzone. Das Klima ist extrem kontinental und trocken, mit Tagesmitteln um −25 °C im Winter und +20 °C im Sommer.
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie. Verwaltet wird sie in 21 Provinzen (Aimags) sowie der eigenständigen Hauptstadt Ulaanbaatar. Die Verfassung vom 12. Februar 1992 beendete das kommunistische System der früheren Volksrepublik.
Vor einer Jagdreise in die Mongolei sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:
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Zuständige Stelle
Байгаль орчин, уур амьсгалын өөрчлөлтийн яам (Ministerium für Umwelt und Klimawandel), amtliche WebsiteБайгаль орчин, уур амьсгалын өөрчлөлтийн яам
Amtliche Vorgabe / Erlass
Law of Mongolia on Animals (Амьтны тухай хууль), 17.05.2012Legalinfo.mn, Unified Legal Information System of Mongolia
Amtliche Vorgabe / Erlass
International Single Species Action Plan for the Conservation of the Argali (Mallon, Singh & Röttger, April 2014)Convention on Migratory Species (UNEP/CMS)
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (Anhang XIII: Einfuhrgenehmigung für Jagdtrophäen)Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex)
Amtliche Vorgabe / Erlass
Ein- und Ausfuhr von JagdtrophäenBundesamt für Naturschutz (BfN)
Allgemeine Landesinformation
Wikipedia: MongoleiAbgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0