Auf einen Blick

Kontinent
Asien
Jagdsystem
Konzessionsjagd
Wildarten im Atlas
2
Jagdregionen
1
Zuständige Stelle
Байгаль орчин, уур амьсгалын өөрчлөлтийн яам
ISO-Code
MN
Konzessionsjagd

Jagdsystem

Flächen oder Abschusskontingente werden an Konzessionäre oder Veranstalter vergeben. Gäste jagen in der Regel über den Konzessionär und mit einem lizenzierten Berufsjäger.

Rechtlicher Hinweis: Trophäenjagd auf Argali nur mit Sonderlizenz im Rahmen einer jährlichen Quote; Einfuhr der Trophäe in die EU nur mit Genehmigung.

Jagd in der Mongolei

In der Mongolei regelt das Tiergesetz vom 17. Mai 2012 (Law on Animals) die Jagd. Es unterscheidet gewerbliche Jagd, Jagd für den Haushaltsbedarf und Jagd zu besonderen Zwecken; zu Letzterer zählen Sport- und Trophäenjagd, für die die zentrale staatliche Verwaltungsbehörde die Lizenz erteilt (Art. 24 und 29). Für die Nutzung von Tieren, für Jagd und Fang sind Gebühren zu entrichten (Art. 32).

Bekanntestes Jagdwild ist der Argali. Nach dem internationalen Aktionsplan der Bonner Konvention (CMS, 2014) ist die allgemeine Jagd auf Argali für die einheimische Bevölkerung seit 1953 verboten; ausländische Trophäenjäger können Sonderlizenzen im Rahmen einer jährlichen Quote kaufen. Der Plan hält zugleich fest, dass in der Vergangenheit sehr wenig Geld aus der Trophäenjagd in den Schutz der Art in der Mongolei geflossen ist.

Argali stehen in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES); nur die Unterarten O. a. hodgsonii und O. a. nigrimontana sind in Anhang I. Eine Argali-Trophäe darf seit dem 5. Februar 2015 nur mit Einfuhrgenehmigung in die EU gebracht werden (Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2015/870). In Deutschland ist dafür das Bundesamt für Naturschutz zuständig; es empfiehlt, sich vor der Jagd telefonisch zu erkundigen.

Grundlage: Law of Mongolia on Animals (Амьтны тухай хууль), 17.05.2012; International Single Species Action Plan for the Conservation of the Argali (Mallon, Singh & Röttger, April 2014); Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (Anhang XIII: Einfuhrgenehmigung für Jagdtrophäen); Ein- und Ausfuhr von Jagdtrophäen

Stand 13. September 2026 · mit KI-Unterstützung recherchiert und formuliert · freigegeben von Dr. Wolfgang Spiess-Knafl am 13. September 2026

Bestimmung

Jagdsystem im Einzelnen

Eine telefonische Nachfrage ist vor der beabsichtigten Jagd empfehlenswert.

Trophäen & CITES

Trophäen, Artenschutz und Veterinärrecht

Die meisten Argali-Unterarten (Ovis ammon) stehen in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES); nur die Unterarten O. a. hodgsonii und O. a. nigrimontana sind in Anhang I. Das Severtzov-Argali (Ovis vignei severtzovi) ist in Anhang II aufgeführt, nicht als Teil von Ovis ammon. Die WA-Einfuhrgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die entsprechende Art eine international vom CITES-Sekretariat verifizierte und von der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der Europäischen Union anerkannte Abschussquote vorliegt. Die jeweiligen Quoten werden jährlich neu festgelegt. Darüber hinaus muss zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung die Wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates begutachten, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art bzw. Population nicht abträglich ist. Zur Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Europäische Union sind dem Zoll das Original und die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung sowie das Original der WA-Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. Mit der WA-Einfuhrgenehmigung ist ein Vermarktungsverbot verbunden, das jede kommerzielle Nutzung ausschließt. Bei einer Einfuhr von Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die erforderlichen Dokumente liegt eine Straftat nach § 69(4) Nr. 1 i.V.m. § 71(1) Ziff. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor. Beim Einführen von Jagdtrophäen ist die Einhaltung der Vorschriften internationaler und nationaler Artenschutzgesetze erforderlich. Aufgrund von nationalen oder internationalen Entscheidungen können sich die Bestimmungen kurzfristig verändern. Für die Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern zum persönlichen Gebrauch von Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens stehen, sind ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine WA-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich. Eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes muss vorgelegt werden, bevor die Einfuhrgenehmigung erteilt werden kann.

Wildarten

2 im Jagdatlas erfasst

Jagdregionen

Das Land im Überblick

Die Mongolei ist ein Binnenstaat in Ostasien und hat nur zwei Nachbarn: Russland im Norden und China im Süden. Ihre Fläche ist mehr als viermal so groß wie die Deutschlands und steht weltweit an 18. Stelle; von Ost nach West misst das Land 2392 km, von Nord nach Süd 1259 km.

Der überwiegende Teil des Mongolischen Plateaus gehört zu ihrem Gebiet, die mittlere Höhe beträgt etwa 1580 m. Ungefähr ein Drittel der Fläche ist Hochgebirge, besonders im Westen, Norden und Südosten; höchster Gipfel ist der Chüiten im Altai mit 4374 m. Im Süden liegt die Wüste Gobi. Halbwüste bedeckt 40 % des Landes, Baumsteppe 35 % und Grassteppe 20 %, nur der Rest entfällt auf Wald und Sandwüste. Der Norden gehört zur borealen Nadelwaldzone. Das Klima ist extrem kontinental und trocken, mit Tagesmitteln um −25 °C im Winter und +20 °C im Sommer.

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie. Verwaltet wird sie in 21 Provinzen (Aimags) sowie der eigenständigen Hauptstadt Ulaanbaatar. Die Verfassung vom 12. Februar 1992 beendete das kommunistische System der früheren Volksrepublik.

Grundlage: Artikel „Mongolei“ der deutschsprachigen Wikipedia, in eigenen Worten zusammengefasst.

Stand 21. Oktober 2026 · mit KI-Unterstützung recherchiert und formuliert · freigegeben von WSK am 21. Oktober 2026

Lage und Gelände

  • Haupt- oder Landeshauptstadt
  • Ort
  • Gipfel mit Höhe
  • Fluss
  • Grenze von Bundesland, Kanton oder Provinz
Kartengrundlage: Natural Earth (Public Domain, CC0) · Schummerung: Terrain Tiles (Mapzen, AWS Open Data), Nachweis der Höhendaten unter Bild- und Kartenquellen · Luftbild: EOxCloudless https://cloudless.eox.at by EOX IT Services GmbH (Contains modified Copernicus Sentinel data 2016 & 2017), Lizenz CC BY 4.0, über EOX::Maps · Kartenstand: · Darstellung: JAGDNAVIGATOR
Gelände zeigt Höhenlage, Luftbild Wald, Alm und Siedlung. Die Linie ist die Staatsgrenze, keine Reviergrenze. Jagdeinrichtungen und sensible Standorte werden bewusst nicht kartiert.
Markanter Gipfel
Tawan Bogd (4374 m)
Gebirge
Altai · Changai-Gebirge
Trockenräume
Gobi · Tsagaan Nuur · Biger Nuur
Becken und Ebenen
Mongolisches Plateau
Gewässer
Golf von Bohai · Chöwsgöl Nuur · Uws Nuur · Khar-Us-Nuur · Chjargas Nuur · Buir Nur · Reg Nuur
Internationale Flughäfen
Chinggis Khaan (ULN)

Vor der Reise klären

Vor einer Jagdreise in die Mongolei sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:

Checkliste

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Quellen

Allgemeine Landesinformation

Wikipedia: Mongolei

Abgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Mongolei
Primärquellen
Amtliche Einstiegsquelle