Zuständige Stelle
Committee for Environmental ProtectionGovernment of the Republic of Tajikistan
Land · TJ
In Tadschikistan wird überwiegend in Konzessionen gejagt.
Flächen oder Abschusskontingente werden an Konzessionäre oder Veranstalter vergeben. Gäste jagen in der Regel über den Konzessionär und mit einem lizenzierten Berufsjäger.
Tadschikistan regelt Jagd und Jagdwirtschaft im Gesetz Nr. 1118 «Дар бораи шикор ва хоҷагии шикор» vom 26. Juli 2014. Zuständig ist das Komitee für Umweltschutz bei der Regierung. Jagdflächen und Nutzungsrechte werden vertraglich vergeben; ausländische Staatsangehörige jagen über solche Nutzungsverhältnisse, nicht als selbstständige Revierpächter.
Für Gastjäger aus dem DACH-Raum erfolgt die rechtliche Absicherung und Legitimierung der Jagdausübung primär über den Dienstleistungsvertrag mit dem lizenzierten Jagdveranstalter, da eine automatische Anerkennung des Heimatjagdscheins nicht greift. Waffen unterliegen dem Gesetz Nr. 939 «Дар бораи силоҳ»; die vorübergehende Einfuhr ziviler Jagdwaffen braucht eine Erlaubnis der Organe für Innere Angelegenheiten.
Trophäen geschützter Arten unterliegen CITES. Die Einfuhr in die EU richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Für die Einfuhr von Jagdtrophäen geschützter Arten in die EU richtet sich der Prozess nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Eine WA-Einfuhrgenehmigung kann nur ausgestellt werden, sofern für die betreffende Art eine Abschussquote besteht, die das CITES-Sekretariat international verifiziert und die Wissenschaftliche Prüfgruppe der Europäischen Union anerkannt hat. Die Wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates muss prüfen, ob die Entnahme aus der Natur und der Einfuhrzweck das Überleben der Art oder Population nicht gefährden, bevor die Einfuhrgenehmigung erteilt wird. Dem BfN kann der Antragsteller unmittelbar nach Erhalt eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes per Fax an die Nummer 0228/84 91-1319 oder per Post senden. Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass das Original und die gelbe Kopie der vom BfN erteilten Einfuhrgenehmigung sowie das Original des Ausfuhrdokumentes bei seiner Einreise nach Deutschland bzw. in die Europäische Union der Zollstelle zur Abfertigung vorgelegt werden. Die WA-Einfuhrgenehmigung ist mit einem Vermarktungsverbot verbunden, das jede kommerzielle Nutzung ausschließt. Bei einer Einfuhr von Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die erforderlichen Dokumente liegt eine Straftat nach § 69(4) Nr. 1 i.V.m. § 71(1) Ziff. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor. Bei der Einfuhr dieser Jagdtrophäen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union zum persönlichen Gebrauch muss man bei der Einfuhrzollstelle das Original und eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes aus dem Ursprungs- oder Versandland vorlegen. Trophäen der folgenden Arten können nach derzeitigem Rechtsstand ohne artenschutzrechtliche Genehmigung eingeführt werden: Altai-Maralhirsch (Cervus canadensis sibiricus), Biber - Nordamerikanischer (Castor canadensis), Bison/Büffel (Bison bison), Waldbison (Bison bison athabascae), Bisamratte (Ondatra zibethicus), Buschbock (Tragelaphus scriptus), Coyote (Canis latrans), Bleßbock (Damaliscus dorcas), Bleichböckchen (Ourebia ourebi), Buschbock (Tragelaphus oryx), Buschschwein (Potamochoerus porcus), Dachs (Taxidea taxus), Damagazelle (Gazella dama), Elch (Alces alces), Elenantilope (Taurotragus oryx), Fichtenmarder (Martes americana), Fischmarder (Martes pennanti), Großohrhirsch (Odocoileus hemionus), Gabelbock (Antilocapra americana) , nur die Populationen außerhalb Mexikos sind nicht geschützt; die mexikanische Population steht in Anhang A der EUVO. Inhaber eines E-Visums müssen sich während der Höchstaufenthaltsdauer von 60 Tagen nicht registrieren. Bei der Ein- und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährungen ist ein Höchstwert von 10.000 USD zulässig, wobei ab 3.000 USD eine Deklaration erforderlich ist. Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Die Einfuhr darf nur erfolgen, wenn die wissenschaftliche Behörde bestätigt, dass der Erhaltungsstatus der Art nicht beeinträchtigt wird. Für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung müssen der Antragsteller nachweisen, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist. Für die Erteilung einer Einfuhrmeldung muss der Antragsteller nachweisen, dass die Exemplare unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Erhaltung der betreffenden Art erworben wurden, wenn die Ausfuhr aus einem Land erfolgt, das in Anhang C im Zusammenhang mit der betreffenden Art genannt wird.
Tadschikistan ist ein Binnenstaat in Zentralasien mit 143.100 km², etwa der doppelten Fläche Bayerns. Nachbarn sind Kirgisistan im Norden, China im Osten, Afghanistan im Süden und Usbekistan im Westen.
Hochgebirge bedeckt über zwei Drittel des Landes, knapp die Hälfte liegt auf 3000 m oder darüber; nach der mittleren Höhe ist kein Land der Erde höher. Im Osten liegen Pamir und Pamir-Hochland mit dem höchsten Gipfel, dem Pik Ismoil Somoni (7495 m). Tiefland gibt es nur im äußersten Norden, im Ferghanatal. Bei extrem kontinentalem Klima sind die Winter kalt, im Sommer steigt die Temperatur bis 45 °C. Wegen geringer Niederschläge herrscht Steppe vor; im Ferghanabecken fallen jährlich 140 mm, an den Südhängen des Hissargebirges 1700 mm. Der Tadschikische Nationalpark zählt zum UNESCO-Welterbe.
Nach der Verfassung ist Tadschikistan eine demokratische Präsidialrepublik. Es gliedert sich in die Provinzen Chatlon und Sughd, die Autonome Provinz Berg-Badachschan mit 44,5 % der Landesfläche, einen direkt der Zentralregierung unterstellten Distrikt und die Hauptstadt Duschanbe. Amtssprache ist Tadschikisch; Russisch steht seit 2011 als Sprache der „interethnischen Kommunikation“ in der Verfassung. 1991 erklärte sich die frühere Sowjetrepublik für unabhängig.
Vor einer Jagdreise nach Tadschikistan sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:
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Zuständige Stelle
Committee for Environmental ProtectionGovernment of the Republic of Tajikistan
Nationales Jagdgesetz
Қонуни Ҷумҳурии Тоҷикистон «Дар бораи шикор ва хоҷагии шикор» № 1118Маҷлиси Олии Ҷумҳурии Тоҷикистон / FAOLEX
Amtliche Vorgabe / Erlass
Қонуни Ҷумҳурии Тоҷикистон «Дар бораи силоҳ» № 939Маҷлиси Олии Ҷумҳурии Тоҷикистон / FAOLEX
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des HandelsRat der Europäischen Union / EUR-Lex
Amtliche Vorgabe / Erlass
Ein- und Ausfuhr von JagdtrophäenBundesamt für Naturschutz (BfN)
Allgemeine Landesinformation
Wikipedia: TadschikistanAbgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0