Grundgedanke

Vieles im Revier hat ein enges Zeitfenster. Wer die Kanzeln erst im September prüft, sitzt im Oktober auf einer gesperrten. Ein grobes Jahresgerüst verhindert, dass Arbeiten in die Jagdzeit rutschen und dort Unruhe erzeugen.

Das Gerüst ordnet die Arbeiten nach ihrer Abhängigkeit, nicht nach dem Kalender: Was von der Vegetation abhängt (Verbissaufnahme, Freischneiden, Wildackerpflege), richtet sich nach dem Austrieb; was von der Schonzeit abhängt (Ansitz, Bewegungsjagd, Fütterung), nach der Verordnung des Rechtsraums; was von anderen Menschen abhängt (Kitzrettung, Bewegungsjagden, Wegepflege), nach deren Terminkalender – und der ist der unbeweglichste von allen.

Drei Fehler wiederholen sich: Arbeiten mit Lärm und Fahrzeugverkehr landen in der Hauptjagdzeit; die Absprache mit Landwirten und Nachbarrevieren beginnt erst, wenn der Termin schon feststeht; und die Strecke wird am Jahresende aus der Erinnerung rekonstruiert statt laufend geführt. Alle drei kosten nicht Geld, sondern Ruhe im Revier und Belastbarkeit der eigenen Zahlen.

Frühjahr

Zeitfenster: von der Schneeschmelze bis zum Laubaustrieb. Sobald das Laub steht, ist Verbiss nicht mehr sauber aufzunehmen und der Blick durch das Revier zu.

Einrichtungen nach dem Winter prüfen und instand setzen, solange kein Laub steht: Aufstieg, Geländer, Standfestigkeit, Sitzfläche, Dach. Was nicht sicher ist, wird gesperrt oder zurückgebaut – nicht notiert und vertagt. Verbiss und Schälschäden aufnehmen, solange sie sichtbar sind, und die Aufnahme dokumentieren, statt sie im Kopf zu behalten.

Abstimmung: Kitzrettung mit den Landwirten vereinbaren, bevor der erste Schnitt ansteht – nicht in der Woche davor. Wer eine Drohne einsetzt, klärt Aufstiegsberechtigung und Versicherung vorher; die EU-Drohnenverordnung gilt auch über dem eigenen Revier. Zufahrten und Rettungspunkte nach dem Winter kontrollieren.

Typischer Fehler: die Einrichtungsprüfung auf „irgendwann vor der Saison“ schieben. Sie fällt dann in den August, wo sie mit der Blattzeit kollidiert.

Sommer

Zeitfenster: nach dem ersten Schnitt bis Ende August. Alles, was Lärm macht und Fahrzeuge ins Revier bringt, gehört hierher – nicht in den Oktober.

Wildacker und Äsungsflächen pflegen, Schussfelder freischneiden, Kirrungen und Salzlecken nach den Vorgaben des Rechtsraums prüfen. Wildschadensflächen im Auge behalten und jede Meldung mit Datum, Fläche und Foto festhalten; die Meldefristen der Landesjagdgesetze sind kurz und laufen unabhängig davon, ob der Schaden schon beziffert ist.

Abstimmung: Bewegungsjagden für den Herbst mit den Nachbarrevieren terminieren, solange alle Zeit haben. Wer im September anfängt zu telefonieren, bekommt die Termine, die übrig sind. Ansteller, Hundeführer und Nachsuchengespann früh anfragen.

Typischer Fehler: Freischneiden und Kanzelbau in den September legen. Das Revier ist dann drei Wochen lang unruhig, genau bevor es gebraucht wird.

Herbst

Zeitfenster: Hauptjagdzeit. Was jetzt noch vorbereitet werden muss, wurde zu spät geplant.

Einrichtungen sind zu diesem Zeitpunkt geprüft, Zufahrten frei, Rettungspunkte bekannt und im Notfallplan hinterlegt. Vor jeder Gesellschaftsjagd steht das Sicherheitsbriefing: Schussfeldbegrenzungen, Nachbarstände, Signalordnung, Verhalten bei Krankwild – dokumentiert, nicht nur gesprochen.

Strecken laufend dokumentieren statt am Jahresende zu rekonstruieren: Art, Klasse, Gewicht, Ort, Datum, Erleger, kundige Person. Eine laufend geführte Strecke trägt die Abschussplanung des Folgejahrs; eine rekonstruierte trägt nichts.

Typischer Fehler: Nachsuchen erst organisieren, wenn sie anstehen. Das Gespann muss vorher bekannt und erreichbar sein, mit Nummer im Telefon jedes Jagdgastes.

Winter

Zeitfenster: nach Ende der Hauptjagdzeit bis zur Schneeschmelze. Die ruhigste Zeit im Revier ist die arbeitsreichste am Schreibtisch.

Fütterung wo zulässig und geboten – die Vorgaben unterscheiden sich je Bundesland und Kanton erheblich, von der Pflicht bis zum Verbot. Ruhe in den Einständen: Wild, das im Winter aufgescheucht wird, zahlt das mit Fettreserven, die es im Frühjahr braucht. Ruhezonen festlegen, kennzeichnen und selbst einhalten.

Auswertung: Strecke gegen Abschussplan, Wildschadensmeldungen gegen Verbissaufnahme, Kosten gegen Budget. Daraus die Abschussplanung für das kommende Jahr – mit Zahlen, nicht mit Eindrücken. Instandsetzung im Trockenen: Kanzelteile vorbereiten, Material beschaffen, Inventarliste fortschreiben.

Typischer Fehler: die Auswertung auf das Frühjahr schieben. Dann konkurriert sie mit der Einrichtungsprüfung und findet nicht statt.

Vorgehen

Das Jahresgerüst ordnet Arbeiten nach Abhängigkeit, nicht nach dem Kalender: Vegetation (Verbissaufnahme, Freischneiden, Wildacker), Schonzeit (Ansitz, Bewegungsjagd, Fütterung nach der Verordnung des Rechtsraums), andere Menschen (Kitzrettung, Bewegungsjagden, Wege). Der unbeweglichste Kalender ist der der anderen.

Frühjahr: Einrichtungen nach dem Winter prüfen, Verbiss aufnehmen, solange kein Laub steht, Kitzrettung mit den Landwirten vereinbaren, bevor der erste Schnitt ansteht. Sommer: Lärm und Fahrzeuge, Wildschaden dokumentieren, Bewegungsjagden terminieren. Herbst: Jagdzeit, Sicherheitsbriefing, Strecke laufend führen. Winter: Auswertung gegen Abschussplan, Ruhe in den Einständen, Material im Trockenen.

In Österreich ist das Jagdjahr je nach Bundesland das Kalenderjahr oder der Zeitraum 1. April bis 31. März; die Streckenmeldung folgt dieser Grenze. Wer die eigene Planung an ein falsches Jagdjahr hängt, vergleicht die Auswertung mit der falschen Landeszahl.

Worauf zu achten ist

Drei Fehler wiederholen sich: Lärm in der Hauptjagdzeit, Absprache mit Landwirten und Nachbarn erst, wenn der Termin steht, Strecke am Jahresende aus der Erinnerung. Einrichtungsprüfung im August kollidiert mit der Blattzeit; Freischneiden im September macht das Revier unruhig, bevor es gebraucht wird.

Gehölzarbeiten in Deutschland nicht zwischen 1. März und 30. September (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Fütterungsregeln unterscheiden sich von der Pflicht bis zum Verbot; maßgeblich ist der Rechtsraum. Die Auswertung gehört in den Winter, nicht in das Frühjahr, in dem sie mit der Einrichtungsprüfung konkurriert.

Rechtspflichten und Zuständigkeiten

Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies erforderlich ist zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden. Dies gilt auch für andere Zwecke wie die Vermeidung von Tierseuchen, Naturschutz, Sicherheit des Verkehrs oder wirtschaftliche Schäden. Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche anteilig zu ersetzen, soweit das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche vorkommt und der Schaden nicht auch ohne Befriedung eingetreten wäre. Für den Jagdschutz in einem Jagdbezirk ist neben den zuständigen öffentlichen Stellen der Jagdausübungsberechtigte verantwortlich, wenn er über einen Jagdschein verfügt, sowie die von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufseher. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder das Bundesamt für Naturschutz, soweit diesem nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden. Die Behörden, die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig sind, kontrollieren, ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf basierenden Regelungen eingehalten werden, und ergreifen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall nötigen Maßnahmen, um die Einhaltung zu gewährleisten, soweit nicht anderes festgelegt ist.

Fachliche Vorgaben und Förderung

Besonders regeln die Länder, wie Behörden den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf und Tausch von Wildbret sowie dessen gewerbsmäßige Verarbeitung kontrollieren, und wie sie die Wildhandelsbücher überwachen. Für Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften dürfen die Länder eigene Straf- und Bußgeldregelungen schaffen, sofern das Bundesjagdgesetz selbst keine entsprechenden Bestimmungen enthält. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln. Die Vollzugshilfe Wald und Wild (BAFU 2010) klärt diese unbestimmten Rechtsbegriffe und legt insbesondere die genaue Vorgehensweise bei Wald-Wild-Problemen dar. Von besonderer Bedeutung sind die festgelegten Schadens- und Konzeptschwellen, die Anforderungen an eine wildbiologisch korrekte Basisregulierung des Wildes, die grundlegenden Elemente eines Wald-Wild-Konzepts und die Erfolgskontrolle. Bei der Planung von Abschüssen werden häufig keine absoluten Zahlen, sondern Prozentwerte, also Raten, verwendet. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies nach Korrektur eines früheren Wertes einem Rückgang um 4,6 %. Dabei wurde um 4,5 % weniger Haarwild und 5,4 % weniger Federwild erlegt, nachdem die Zahlen korrigiert wurden.

Sicherheit

Die Pflicht zur Hege ist mit dem Jagdrecht verbunden. Die Hege zielt darauf ab, einen Wildbestand zu erhalten, der artenreich und gesund ist und sich an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse anpasst, und sorgt zudem für die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Checkliste

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Jahresrad des Reviers Frühjahr — prüfen und aufnehmen: Einrichtungen prüfen, Verbiss aufnehmen, Kitzrettung abstimmen. Sommer — pflegen und terminieren: Schussfeld freischneiden, Wildacker pflegen, Bewegungsjagden terminieren. Herbst — jagen und dokumentieren: Hauptjagdzeit, Sicherheitsbriefing, Strecke laufend führen. Winter — auswerten und planen: Ruhe in den Einständen, Strecke auswerten, Abschuss planen JanFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDez Revierjahr Arbeiten, keine Fristen
  1. Frühjahr — prüfen und aufnehmen Einrichtungen prüfen · Verbiss aufnehmen · Kitzrettung abstimmen
  2. Sommer — pflegen und terminieren Schussfeld freischneiden · Wildacker pflegen · Bewegungsjagden terminieren
  3. Herbst — jagen und dokumentieren Hauptjagdzeit · Sicherheitsbriefing · Strecke laufend führen
  4. Winter — auswerten und planen Ruhe in den Einständen · Strecke auswerten · Abschuss planen
Die Ringe zeigen Arbeitsblöcke, keine Jagd- oder Schonzeiten. Verbindliche Fristen stehen in der Verordnung des jeweiligen Rechtsraums.

Häufige Fragen zu Revier-Jahresplanung: was wann ansteht

Gilt dieser Jahresplan überall gleich?

Nein. Jagd- und Schonzeiten, Fütterungsverbote und Vorgaben zur Bewegungsjagd unterscheiden sich je Bundesland und Kanton. Das Gerüst beschreibt die Reihenfolge der Arbeiten, nicht ihre rechtlichen Fristen. Verbindlich ist die Verordnung des eigenen Rechtsraums.

Wann beginnt das Revierjahr?

Rechtlich mit dem Jagdjahr, das in Deutschland und Österreich üblicherweise am 1. April beginnt. Praktisch beginnt die Planung früher: Die Auswertung des abgelaufenen Jahres und die Abschussplanung fallen in den Winter davor.

Was, wenn eine Arbeit doch in die Jagdzeit fällt?

Dann wird sie gebündelt und angekündigt statt verteilt und spontan erledigt. Ein Tag mit Motorsäge und Fahrzeugen stört weniger als sechs einzelne Nachmittage über acht Wochen.

Muss die Jahresplanung schriftlich sein?

In dieser Form ist sie nicht vorgeschrieben. Belegpflichtig sind einzelne Teile: Wildschadensmeldungen, Abschussliste und in mehreren Rechtsräumen der Nachweis über geprüfte Jagdeinrichtungen. Wer diese Teile ohnehin führt, hat den Plan fast fertig.

Quellen und Evidenz

4 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Bundesjagdgesetz (BJagdG)

    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 10.8.2026

    Wald und Wild - Grundlagen für die Praxis

    Bundesamt für Umwelt BAFU Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Jagdstatistik Jagdjahr 2024/2025 (Schnellbericht 1.11, revidierte Fassung)

  4. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Bundesnaturschutzgesetz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

    Bundesministerium der Justiz Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Deutschland, Schweiz
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