Barrieren und Querung

Straßen, Siedlungsränder, Wildschutzzäune und ausgeräumte Feldflur trennen Lebensräume. Querungshilfen – Grünbrücken, unterführte Bäche, durchlässige Zäune – wirken nur, wenn sie an tatsächliche Wechsel anschließen. Eine Brücke ohne Leitstruktur bleibt ungenutzt.

Karten der Länder zu Wildtierkorridoren und Lebensraumachsen zeigen die überörtliche Lage. Sie ersetzen nicht den Blick ins eigene Revier: Wo liegen Unfallschwerpunkte, wo endet die Hecke, wo sperrt der Zaun den Hang? Diese Beobachtung ist der Beitrag des Reviers zur Planung.

Was das Revier tun kann

Trittsteine sind das, was ein Revier selbst bauen kann: Hecke, Feldgehölz, Gewässerrand, ungemähter Graben. Sie müssen aneinander anschließen oder wenigstens sichtbare Sprünge klein halten. Drei isolierte Gebüsche ersetzen keinen Saum.

Unfallschwerpunkte gehören an die Straßenbaulast, nicht nur ins Jagdbuch. Beteiligung an Korridorprojekten, Stellungnahmen zu Zäunen und die Weigerung, den letzten Durchlass zuzupflanzen, sind Hege. Sensible Standorte – Baue, Wurfplätze, Kanzeln – werden nicht kartiert und nicht veröffentlicht.

Auswirkungen im Revier

Ohne Verbund bleiben lokale Bestände klein und anfällig. Das gilt für Niederwild ebenso wie für wanderndes Schalenwild. Der Nutzen zeigt sich langsam: weniger isolierte Verluste, nutzbare Wechsel, weniger Zwang, an derselben Straße jedes Jahr zu bergen.

Das Ausgangsproblem

Straßen, Bahnlinien, Siedlungsränder und ausgeräumte Feldflur zerschneiden Lebensräume, bis lokale Bestände isoliert und anfällig werden. Das Umweltbundesamt misst das an unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen (UZVR) von mindestens 100 Quadratkilometern. Im Jahr 2015 machten solche Räume 23,5 Prozent der Landfläche Deutschlands aus; 2010 waren es 23,2 Prozent, im Jahr 2000 noch 26,5 Prozent. Ziel der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt ist, den Anteil bei 25,4 Prozent (Stand 2005) zu halten. Als zerschneidend gelten Straßen ab 1.000 Fahrzeugen am Tag, elektrifizierte oder mindestens zweigleisige Bahnstrecken und Bundeswasserstraßen.

Der Indikator beschreibt Erholungs- und Durchlässigkeit auf großer Fläche, nicht die Naturnähe: Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg liegen über 50 Prozent UZVR, weil das Netz dünner und die Landwirtschaft großräumig ist. Für das Revier zählt zusätzlich der lokale Riss: Wildunfallschwerpunkte, endende Hecken, Zäune am Hang. Eine Aktualisierung der UZVR-Zahlen war nach ausgefallenen Zählungen 2020 erst für 2026 vorgesehen.

Auf 23,5 % der Landfläche Deutschlands entfielen 2015 unzerschnittene Räume mit geringem Verkehrsaufkommen. Im Vergleich dazu betrug der Anteil 2010 noch 23,2 %, was eine leichte Zunahme der Fläche unzerschnittener, verkehrsarmer Räume bis 2015 zeigt. In der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt hat die Bundesregierung sich vorgenommen, die Landschaftszerschneidung mindestens auf dem gleichen Niveau zu belassen. Der Zerschneidungsgrad von 2005 (25,4 %) wurde als Zielwert festgelegt. Im Jahr 2000 lag der Anteil noch bei 26,5 %. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Hierzu sprechen sich die Länder untereinander ab. Der Biotopverbund setzt sich aus Kernflächen, Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen zusammen. Zweck des Biotopverbunds ist es, die Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen samt ihren Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften dauerhaft zu sichern und funktionsfähige ökologische Wechselbeziehungen zu bewahren, wiederherzustellen und zu entwickeln. Er soll ebenfalls dazu beitragen, die Verknüpfung des Netzes „Natura 2000“ zu verbessern.

Warum die Maßnahme wirkt

Der Biotopverbund sichert Populationen, indem er Kernflächen über Verbindungsflächen und Verbindungselemente koppelt. Nach § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz dient er der dauerhaften Sicherung wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten sowie der Bewahrung und Wiederherstellung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen; er soll auch den Zusammenhang des Netzes Natura 2000 verbessern. Artikel 10 der FFH-Richtlinie legt den Mitgliedstaaten nahe, verbindende Landschaftselemente zu fördern, ohne damit neue Schutzgebiete zu erzwingen.

Auf regionaler Ebene verlangt § 21 Abs. 6 BNatSchG in landwirtschaftlich geprägten Landschaften lineare und punktförmige Elemente – Hecken, Feldraine, Trittsteinbiotope –, wo sie fehlen, zu schaffen. Querungshilfen wirken nur, wenn Leitstrukturen sie an tatsächliche Wechsel anschließen.

2015 entsprachen 23,5 % der Fläche Deutschlands unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ab mindestens 100 km².

Planung

Zuerst die überörtliche Achse und den lokalen Engpass trennen. Karten der Länder zu Wildtierkorridoren zeigen die Achse; Unfallschwerpunkte, Zaunenden und unterbrochene Säume zeigen den Engpass im Revier. Geplant wird, was anschließt: Hecke, Feldgehölz, Gewässerrand, durchlässiger Zaun, nicht die isolierte Schaufläche an der Straße.

Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind nach § 21 Abs. 4 BNatSchG rechtlich zu sichern – durch Schutzgebietsausweisung, planungsrechtliche Festlegung, langfristige Verträge oder andere geeignete Maßnahmen. Das Revier liefert Beobachtung und Flächenangebot, es setzt keine Grünbrücke. Sensible Standorte (Baue, Wurfplätze) werden nicht veröffentlicht.

Genehmigung und Zuständigkeit

In Deutschland soll der Biotopverbund nach § 20 Abs. 1 BNatSchG mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen; die Länder stimmen sich nach § 21 Abs. 2 länderübergreifend ab. Bestandteile sind unter anderem Nationalparke, Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 und weitere geeignete Flächen einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken.

Was das Revier selbst anlegt – Hecke, Grabenstau, Zaunöffnung – kann wasser-, natur- oder baurechtlich genehmigungspflichtig sein. Die zuständige Naturschutzbehörde des Landes, in Österreich die Landesregierung nach dem jeweiligen Naturschutzgesetz, in der Schweiz Bund und Kanton nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, gibt Auskunft, bevor gegraben oder gepflanzt wird. Förderung (Agrarumwelt, Programmvereinbarungen) ersetzt die Genehmigung nicht.

Die notwendigen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente müssen durch eine Erklärung als geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festsetzungen, durch dauerhafte vertragliche Absprachen oder andere passende Maßnahmen rechtlich geschützt werden, um den Biotopverbund langfristig zu sichern. Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Insbesondere in ländlichen Gebieten, die von der Landwirtschaft geprägt sind, ist es auf regionaler Ebene erforderlich, lineare und punktförmige Elemente wie Hecken, Feldraine und Trittsteinbiotope zum Aufbau eines Biotopverbunds zu schützen und gegebenenfalls neu anzulegen. Nach Art. 3 Abs. 3 der FFH-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass die in Art. 10 aufgeführten Landschaftselemente erhalten und gegebenenfalls neu geschaffen werden, um die ökologische Kohärenz von Natura 2000 zu verbessern. In Deutschland gibt es bereits umfassende rechtliche Grundlagen, wie § 20 Abs. 1 BNatSchG, das die Länder verpflichtet, einen länderübergreifenden Biotopverbund auf mindestens 10 % der Landesfläche einzurichten, sowie § 21 Abs. 6 BNatSchG, das den Erhalt und die Förderung linearer oder punktförmiger Elemente zur Vernetzung von Biotopen regelt, die für die Umsetzung der Anforderungen aus Art. 3 und 10 der FFH-Richtlinie von Bedeutung sind.

Pflege und Unterhalt

Pflege hält die Verbindung offen. Hecken werden abschnittsweise und außerhalb der Verbotszeit des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG auf den Stock gesetzt: Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune und Gebüsche dürfen in Deutschland vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. Röhrichte unterliegen derselben Frist und dürfen außerhalb nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.

Zäune an Querungen durchlässig halten, Säume nicht als Wendeplatz nutzen, Verlandung an Trittsteingewässern nur abschnittsweise räumen. Eine einmal angelegte Hecke, die jährlich kahl gemulcht wird, ist kein Verbundelement. Der Habitatausschuss der EU-Kommission und die Direktorenkonferenz für Naturschutz der EU-Mitgliedstaaten betrachten es ebenfalls als wichtige künftige Aufgabe, Methoden und praktische Umsetzungsbeispiele zu sammeln; zudem ist, auch angesichts globaler Klimaveränderungen, weiterer wissenschaftlicher Austausch erforderlich.

Erfolgskontrolle

Erfolg zeigt sich langsam: weniger isolierte Verluste, genutzte Wechsel, weniger Bergungen an derselben Straße. Das Revier hält Unfälle, sichtbare Wechsel und die Lage neuer Säume mit Datum fest. Ein Jahr ohne Ereignis beweist nichts; drei Jahre mit gleicher Methode zeigen, ob die Fläche angenommen wird.

Amtliche Indikatoren bleiben die UZVR-Statistik des Umweltbundesamtes (zuletzt 23,5 Prozent der Landfläche im Jahr 2015, Ziel 25,4 Prozent) und das länderübergreifende Monitoring von Arten, die den Verbund brauchen. Das Revier ersetzt diese Zahlen nicht, es liefert den lokalen Befund dazu.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Biotopverbund und Wildtierkorridore

Was kann ich als Revierinhaber tun?

Trittsteine schaffen: Hecken, Feldgehölze und Gewässerrandstreifen anlegen. Barrieren melden: Wildunfall-Schwerpunkte an die Straßenverkehrsbehörde melden. Mitarbeit: an Wildtierkorridor-Projekten beteiligen.

Quellen und Evidenz

6 Einträge
  1. Peer-Review Studie Abruf: 26.8.2026

    Movebank Animal Tracking Data Repository for Movement Ecology

    Max Planck Institute of Animal Behavior Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Indikator: Landschaftszerschneidung

  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Bundesnaturschutzgesetz § 20 Allgemeine Grundsätze

    Bundesministerium der Justiz Primärdokument öffnen ↗
  4. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Bundesnaturschutzgesetz § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung

    Bundesministerium der Justiz Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Bundesnaturschutzgesetz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

    Bundesministerium der Justiz Primärdokument öffnen ↗
  6. Amtliche Primärquelle Abruf: 20.9.2026

    Kohärenz und Biotopverbund

    Bundesamt für Naturschutz (BfN) Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

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Den fachlichen Gegenstand dieses Beitrags.
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