Zuständige Stelle
Réglementation de la faune et des domaines de chasseInstitut Congolais pour la Conservation de la Nature (ICCN)
Land · CD
In der Demokratischen Republik Kongo wird überwiegend in Konzessionen gejagt.

Flächen oder Abschusskontingente werden an Konzessionäre oder Veranstalter vergeben. Gäste jagen in der Regel über den Konzessionär und mit einem lizenzierten Berufsjäger.
Die Jagd in der Demokratischen Republik Kongo stützt sich auf die Loi n° 82-002 du 28 mai 1982 portant réglementation de la chasse. Die Fauna gehört dem Staat. Niemand darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde jagen; die Erlaubnis wird durch Jagdscheine nachgewiesen, darunter Sport- und Touristenjagdscheine sowie wissenschaftliche und administrative Sondererlaubnisse. Das Institut Congolais pour la Conservation de la Nature (ICCN) überwacht Schutzgebiete und Jagddomänen.
Gastjäger aus dem DACH-Raum erhalten keinen eigenständigen Revierzugang. Die Jagdausübung ist auf ausgewiesene Jagddomänen und Reservate beschränkt; der Arrêté n° 014/CAB/MIN/ENV/2004 konkretisiert Flächen, Perioden und zulässige Mittel. Eine förmliche Anerkennung des Heimatjagdscheins ist im Rahmengesetz nicht vorgesehen; die Führung durch zugelassene Jagdguides ist die übliche administrative Voraussetzung für Sport- und Touristenjagden.
Waffen und Trophäen unterliegen Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen. Die Beantragung der temporären Waffeneinfuhrgenehmigung für Jagdgäste erfolgt in der Regel durch den lizenzierten Jagdveranstalter vor Reiseantritt. Trophäen geschützter Arten brauchen CITES-Papiere; die Einfuhr in die EU richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in Deutschland über das Bundesamt für Naturschutz.
Die Jagd ist in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch die Loi n° 82-002 du 28 mai 1982 portant réglementation de la chasse geregelt.
Das Institut Congolais pour la Conservation de la Nature (ICCN) unterhält und entwickelt ein repräsentatives Netzwerk geschützter Gebiete in der Demokratischen Republik Kongo.
Eine WA-Einfuhrgenehmigung kann nur ausgestellt werden, sofern für die betreffende Art eine Abschussquote besteht, die das CITES-Sekretariat international verifiziert und die Wissenschaftliche Prüfgruppe der Europäischen Union anerkannt hat. Die jeweiligen Quoten werden jährlich neu festgelegt. Zur Ausstellung der Genehmigung ist eine Begutachtung durch die Wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates erforderlich, die bestätigt, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck dem Erhalt der Art oder Population nicht schaden.
Vorausgesetzt die Bedingungen sind erfüllt, erhält der Antragsteller zunächst die grüne Vorkopie der erteilten WA-Einfuhrgenehmigung, mit der im Ursprungsland die WA-Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss. Nach deren Erteilung wird dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) eine Kopie übermittelt, woraufhin das Original und die gelbe Kopie der Einfuhrgenehmigung ausgegeben werden.
Zur Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Europäische Union sind dem Zoll das Original und die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung sowie das Original der WA-Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. Trophäen geschützter Arten unterliegen grundsätzlich der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Einfuhr von Trophäen geschützter Arten in die EU unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Bei der Einfuhr von Jagdtrophäen sind die Bestimmungen von internationalen und nationalen Artenschutzgesetzen zu beachten.




Die Demokratische Republik Kongo liegt in Zentralafrika und bildet mit einer Fläche von 2.344.885 Quadratkilometern das flächenmäßig zweitgrößte Land des afrikanischen Kontinents. Der vom Äquator durchquerte Staat grenzt an neun Nachbarländer sowie über einen schmalen Küstenstreifen an den Atlantischen Ozean. Etwa 60 Prozent des Staatsgebiets werden vom zentralen Kongobecken eingenommen, das von dichten tropischen Regenwäldern bedeckt ist. Nach Norden und Süden schließen sich weite Feucht- und Trockensavannen an, während die östlichen Grenzregionen durch die Gebirgsketten des Ostafrikanischen Grabenbruchs mit Höhen über 5.000 Metern geprägt werden.
Das Territorium erlangte im Juni 1960 die staatliche Unabhängigkeit von der Kolonialmacht Belgien; die aktuelle Verfassungsordnung begründet seit 2006 eine semipräsidentielle Republik. Administrativ unterteilt sich das Land in 26 Provinzen inklusive der Stadt Kinshasa. Als offizielle Amtssprache dient Französisch, ergänzt durch die vier nationalen Verkehrssprachen Lingála, Swahili, Kikongo und Tschiluba.
Vor einer Jagdreise in die Demokratische Republik Kongo sind diese Punkte schriftlich mit Veranstalter, Behörden und Fluggesellschaft zu klären:
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Zuständige Stelle
Réglementation de la faune et des domaines de chasseInstitut Congolais pour la Conservation de la Nature (ICCN)
Nationales Jagdgesetz
Loi n° 82-002 du 28 mai 1982 portant réglementation de la chassePrésidence de la République / Journal officiel de la RDC
Amtliche Vorgabe / Erlass
Arrêté n° 014/CAB/MIN/ENV/2004 du 29 avril 2004 relatif aux mesures d'exécution de la loi n° 82-002Ministère de l'Environnement, Conservation de la Nature, Eaux et Forêts
Amtliche Vorgabe / Erlass
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des HandelsRat der Europäischen Union / EUR-Lex
Amtliche Vorgabe / Erlass
Ein- und Ausfuhr von JagdtrophäenBundesamt für Naturschutz (BfN)
Allgemeine Landesinformation
Wikipedia: Demokratische Republik KongoAbgerufen am 12. September 2026, CC BY-SA 4.0