Taktik, Wind und Thermik

Das Bergen erlegten Schalenwildes erfordert strukturierte Krafteinteilung und Rücksicht auf die Revierruhe. Windrichtung beachten, um nicht unnötig andere Revierteile mit menschlicher Witterung zu überziehen. Bei schwerem Hochwild oder Keilern rechtzeitig Helfer oder ein Allrad-Revierfahrzeug anfordern, statt sich im Steilhang körperlich zu verausgaben.

Ausrüstung

Robuste Bergeschlitten oder Wildwannen aus kältefestem Polyethylen, stabile Bergedreiecke oder Bergegurte mit breiten Schulterpolstern, Seilwinde am Heckträger oder Flaschenzug, Arbeitshandschuhe und Signalschnüre zum Sichern auf dem Transportfahrzeug.

Ziel und Grenzen

Der Leitfaden beschreibt den bodengebundenen Transport vom Anschuss bis zur Wildkammer. Im hochalpinen Steilgelände oder bei unpassierbaren Felsabstürzen müssen Hubschrauberbergung oder traditionelles Tragen im Reff erwogen werden.

Voraussetzungen

Das Stück muss vor dem längeren Bergen zügig aufgebrochen und versorgt sein, um Hitzestau im Wildkörper zu verhindern. Bei Verschmutzungsgefahr durch Schlamm oder Steine kann das Stück auch mit geschlossener Bauchdecke (aufgebrochen nach dem Ringeln) geborgen werden, sofern die Kühlung gewährleistet bleibt.

Schritt für Schritt

1. Wildkörper vor dem Ziehen säubern und gegen Dreck absichern. 2. Bergegeschirr am Haupt oder Träger befestigen. 3. Wildwanne unterlegen, um Reibung auf Waldboden oder Schnee zu minimieren. 4. Transport zum befahrbaren Forstweg auf kürzestem, sicherstem Weg. 5. Verladen auf den Heckträger oder in den geschlossenen Anhänger unter Einhaltung hygienischer Trennung vom Fahrgastraum. 6. Zügiger Transfer in die gekühlte Wildkammer.

Sicherheit

Vorsicht bei Bergung im Steilgelände: Das Gewicht eines Hirsches oder einer Sau kann den Jäger talwärts mitreißen. Niemals bergab unterhalb des gezogenen Wildkörpers laufen. Auf befahrenen Forststraßen Heckträger vorschriftsmäßig mit Beleuchtung und Kennzeichen nach StVZO sichern.

Rechtspflichten

Erlegtes Wild muss so rechtzeitig der Untersuchung zugeführt werden, dass Veränderungen bei der amtlichen Untersuchung erkannt und beurteilt werden können. Eingeweide mit Veränderungen müssen so gekennzeichnet werden, dass ihr Zusammenhang mit dem entsprechenden Wildkörper nachweisbar ist; sie dürfen erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchungen vom Wildkörper getrennt werden. Bei der Zerlegung und Behandlung von Fleisch muss unverpacktes Fleisch getrennt von verpacktem Fleisch gelagert werden, sofern das Fleisch nicht zu verschiedenen Zeiten oder in einer Weise gelagert wird, dass das unverpackte Fleisch durch Verpackungsmaterial oder die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann. Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels abgeben, müssen sicherstellen, dass das Wild vor und nach dem Erlegen auf Merkmale untersucht wird, die das Fleisch als bedenklich zum Verzehr für Menschen erscheinen lassen. Vor der weiteren Bearbeitung oder Abgabe muss das erlegte Wild unbeschadet der Regelung in Anlage 4 Nummer 1.1 bei der für den Erlegeort oder den Wohnort zuständigen Behörde zur amtlichen Fleischuntersuchung angemeldet werden, wenn vor oder nach dem Erlegen Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 festgestellt worden sind.

Vorgaben aus Merkblättern und Verordnungen

Nach dem Erlegen muss Großwild möglichst rasch auf eine Innentemperatur von maximal + 7 °C abgekühlt werden; ist dies erforderlich, ist das erlegte Wild in eine geeignete Kühleinrichtung zu bringen. Kleinwild ist unverzüglich nach der Anlieferung auszuweiden. Ein Tiefgefrieren von Großwild mit der Decke ist unzulässig. Vor dem Inverkehrbringen muss Großwild, das noch in der Decke ist, enthäutet werden. Bei Lagerung oder Beförderung ist unverpacktes Fleisch von verpacktem Fleisch sowie von Wild in der Decke und Wild im Federkleid abzusondern. Dies gilt nicht, sofern die Lagerung oder Beförderung zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise erfolgt, dass das unverpackte Fleisch auf Grund der Art der Lagerung oder Beförderung nicht kontaminiert werden kann. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Verbraucher abgegeben werden, müssen unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntemperatur von nicht mehr als + 2 °C im Falle von Hackfleisch und + 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder – 18 °C oder darunter gefroren werden. Nachdem Hackfleisch oder Fleischzubereitungen gemäß Nummer 3.3.2 aufgetaut wurden, ist ein erneutes Einfrieren nicht erlaubt. Nach dem Aufbrechen und Ausweiden ist Großwild unmittelbar so zu lagern, dass der Wildkörper gründlich auskühlt und in den Körperhöhlen abtrocknet. Unmittelbar nach dem Erlegen muss Kleinwild so gelagert werden, dass eine ausreichende Kühlung gewährleistet ist. Großwild muss so rasch wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufgebrochen und ausgeweidet werden. Eine Zerlegung und das Enthäuten von Großwild am Erlegeort sind nur erlaubt, wenn der Transport andernfalls nicht durchführbar ist. Sofort nach dem Erlegen muss Großwild eine Innentemperatur von maximal + 7 °C erreichen, Kleinwild eine von maximal + 4 °C; falls nötig, ist das erlegte Wild in eine geeignete Kühleinrichtung zu bringen. Bei Anforderung des amtlichen Untersuchers muss erlegtes Großwild für die Untersuchung enthäutet werden; außerdem ist der Brustkorb zu öffnen. Die Wirbelsäule und der Kopf müssen im Falle gesundheitlicher Gründe, die der Untersucher feststellt, längs gespalten werden. Erlegtes Federwild ist bei Verlangen des Untersuchers so vorzubereiten, dass die fachlich erforderlichen Untersuchungen nach der Beurteilung durchgeführt werden können. Federwild, das weder gerupft noch ausgenommen wurde, darf nicht eingefroren werden. Großwild in der Decke darf nicht tief gefroren werden und muss vor dem Inverkehrbringen enthäutet werden. Kleinwild muss spätestens bei der Abgabe aufgebrochen und ausgeweidet sein. Großwild muss alsbald nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens +7 °C abgekühlt sein. Kleinwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens +4 °C abgekühlt sein. Wildkammern müssen über eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Wildes nicht erreicht werden kann.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Wild bergen und transportieren

Wie schwer ist Rotwild?

Ein aufgebrochener Rothirsch wiegt 80 bis 120 kg, ein Stück Kahlwild 50 bis 80 kg. Allein nicht tragbar bis Bergehilfe (Rückentrage, Seilwinde, Quad) nötig.

Quellen und Evidenz

2 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 3.9.2026

    Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

    Europäisches Parlament und Rat / EUR-Lex Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Deutschland, Schweiz
Inhalt geprüft