Ziel und Grenzen

Ziel ist die Unterscheidung von Fütterung und Kirrung anhand zweier amtlicher Texte: der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild in Rheinland-Pfalz vom 4. August 2005 (FueKiVO) und der DVO LJG-NRW § 28. Die Seite setzt keine Mengen für den DACH-Raum. § 25 LJG Rheinland-Pfalz verbietet Fütterung und Kirrung von Schalenwild grundsätzlich; die FueKiVO regelt die Ausnahmen, nicht eine Faustregel aus dem Nachbarland. Andere Bundesländer, Österreich und die Schweiz haben eigene Vorschriften; die stehen auf /recht/.

Voraussetzungen

Rheinland-Pfalz: Fütterung nur bei besonderen Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen und nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Zugelassen sind Heu, Grassilage sowie heimische Feld- und Baumfrüchte. Kirrung von Schwarzwild bedarf der Genehmigung; ohne Genehmigung ist sie unzulässig. Nordrhein-Westfalen, DVO LJG-NRW § 28 Abs. 1: Kirrung von Schwarzwild nur, wenn im Jagdbezirk nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird, keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden, ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird, die Menge zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als einen Liter je Stelle beträgt, von Hand ausgebracht und so abgedeckt wird, dass anderes Schalenwild es nicht aufnimmt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Stelle in NRW keine zulässige Kirrung.

Schritt für Schritt

1. Rechtsraum der Fläche feststellen, nicht die Herkunft des Jägers. 2. Die dort geltende Verordnung lesen, nicht diese Zusammenfassung und nicht die Tabelle des Nachbarlandes. 3. In Rheinland-Pfalz: ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde weder füttern noch kirren. 4. In Nordrhein-Westfalen: die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 vollständig prüfen, bevor eine Stelle eingerichtet wird. 5. Seuchenlage: ASP und andere Anordnungen der Veterinärbehörde gehen der Kirrroutine vor. 6. Eine Stelle, die sättigt oder über den Liter hinaus vorrätig hält, ist Fütterung und in beiden hier belegten Ländern unzulässig, soweit keine Ausnahme greift.

Sicherheit

Eine Kirrung, die sättigt, ist Fütterung. Fütterung ohne Rechtsgrundlage ist in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen unzulässig. NRW § 28 Abs. 3 erlaubt der Behörde, Kirrung gebietsweise einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere in der Wildseuchenbekämpfung. Wer Kirrmittel ausbringt, das anderes Schalenwild erreicht, verfehlt in NRW die Abdeckpflicht. Mengen, Abstände, Verbote und Genehmigungen Bayerns, Hessens, Österreichs oder der Schweiz stehen nicht in dieser Seite. Die jeweilige Rechtsraumseite und die dort zitierte Verordnung gelten.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Fütterung und Kirrung: was die Verordnung meint

Gilt der Liter Mais auch in Bayern?

Diese Seite belegt den Liter nur für Nordrhein-Westfalen (DVO LJG-NRW § 28). Bayern, Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln. Die stehen auf der jeweiligen Rechtsraumseite.

Quellen und Evidenz

2 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 12.9.2026

    Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild (Rheinland-Pfalz)

    Landesforsten Rheinland-Pfalz / Ministerium Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 12.9.2026

    DVO LJG-NRW § 28 Kirrung und Fütterung von Schwarzwild

    Recht NRW / Ministerium Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Deutschland, Rheinland-Pfalz (Deutschland), Nordrhein-Westfalen (Deutschland)
Inhalt geprüft

Erstmalig erstellt: Redaktionelle Verantwortung: Dr. Wolfgang Spiess-Knafl