Das Ausgangsproblem

Feldhase, Rebhuhn und Fasan brauchen in der Agrarlandschaft Deckung und Insektennahrung, und beides ist knapp geworden. In 63 Schutzgebieten im Westen Deutschlands sank die Biomasse fliegender Insekten zwischen 1989 und 2016 um 76 Prozent über die Saison gerechnet, im Hochsommer um 82 Prozent (Hallmann et al. 2017). Das Rebhuhn gilt in der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands als stark gefährdet; europaweit sind seine Bestände seit 1980 um 94 Prozent zurückgegangen (Bundesamt für Naturschutz, 2025).

Ein abgeernteter Schlag bietet ab dem Spätsommer weder Nahrung noch Deckung. Blühflächen und Altgrasstreifen setzen genau dort an: Sie halten Insekten, Samen und Deckung auf der Fläche, wenn der Rest der Feldflur leer ist.

Warum die Maßnahme wirkt

Eine Blühfläche wirkt über Insekten als Nahrung für Küken und Junghasen und über Deckung, in der Wild brüten, setzen und überwintern kann. Entscheidend ist die Breite. Im Landkreis Göttingen wurde in schmalen, linienförmigen Strukturen wie Hecken, Feldrainen und schmalen Blühstreifen der größte Teil der Rebhuhnnester ausgeraubt, während Nester in breiten Blühflächen, Brachen und Wiesen meist unentdeckt blieben (Gottschalk & Beeke 2014). Im Gebiet Nesselröden hat sich der Rebhuhnbestand allein mit ausreichend breiten Blühflächen von über 20 Metern nahezu verzehnfacht, ohne intensive Bejagung der Beutegreifer.

Altgras wirkt im Winter. Stehen gelassene Halme und Stängel sind dann die einzige Deckung auf dem Schlag; deshalb verlangen die Förderprogramme, dass Altgrasflächen über den Winter stehen bleiben. Die Kombination mit Hecke, Graben oder Waldrand verbindet die Fläche mit anderen Lebensräumen, statt sie als Insel liegen zu lassen.

Im Landkreis Göttingen hängt das Prädationsrisiko für Rebhühner stark vom Brutort ab: In schmalen, linienförmigen Strukturen wie Hecken, Feldrainen und schmalen Blühstreifen wird der größere Teil der Nester prädiert, während Nester in breiten Blühflächen, Brachen und Wiesen eher unentdeckt bleiben (Gottschalk & Beeke 2014). Im Gebiet Nesselröden führte die Anlage ausreichend breiter Blühflächen (über 20 Meter) allein zu einer nahezu verzehnfachten Rebhuhnbestandsentwicklung, ohne intensive Kontrolle der Prädatoren.

Planung

Zuerst die Lage und die Breite. Randstreifen, Ecken und Vorgewende lassen sich leichter mit Eigentümer und Bewirtschafter abstimmen als Flächen mitten im Schlag. Für das Rebhuhn zählt die Breite: Ein Streifen von 5 Metern erfüllt in Deutschland die Förderbedingung, eine Fläche von über 20 Metern schützt die Gelege deutlich besser.

Dann das Saatgut. Es soll zum Naturraum passen, damit keine Zier- und Zuchtformen die örtliche Flora verdrängen. In Deutschland teilt die Erhaltungsmischungsverordnung das Land für Wildpflanzen-Saatgut in 22 Ursprungsgebiete. In Österreich weisen REWISA oder G-Zert die regionale Herkunft nach; das ÖPUL verlangt einen solchen Nachweis für den Zuschlag „regionale Saatgutmischung“. In der Schweiz sind für Bunt- und Rotationsbrachen nur die vom Bundesamt für Landwirtschaft festgelegten Saatmischungen beitragsberechtigt; die Liste für 2026 ist gegenüber 2025 unverändert.

Zuletzt die Frist: Nach der deutschen Öko-Regelung 1b und im österreichischen ÖPUL muss bis 15. Mai gesät sein. Eine Buntbrache in der Schweiz wird im Frühjahr oder von Mitte September bis Mitte Oktober gesät.

Genehmigung und Zuständigkeit

In Deutschland ist das Ausbringen von Saatgut außerhalb seines Vorkommensgebiets in der freien Natur seit dem 2. März 2020 genehmigungspflichtig; ausgenommen ist der Anbau in der Land- und Forstwirtschaft (§ 40 Abs. 1 BNatSchG). Wer außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs sät, etwa am Wegrand oder auf einer Ausgleichsfläche, klärt das vorher mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

Die Einzelheiten regelt meist die Förderung. In Deutschland gilt für Blühstreifen und Blühflächen auf Ackerland die Öko-Regelung 1b: je Fläche 0,1 bis 3 Hektar, als Streifen mindestens 5 Meter breit, keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel (Anlage 5 GAPDZV). Die Länder können Flächen ausschließen und eigene Blühpflanzenlisten vorsehen. Altgrasstreifen im Dauergrünland fördert die Öko-Regelung 1d; ab 2026 steigt ihre erste Prämienstufe von 900 auf 1.000 Euro je Hektar (BMLEH).

In Österreich müssen Betriebe in der ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ ab mehr als 2 Hektar Acker beziehungsweise gemähtem Grünland mindestens 7 Prozent davon als Biodiversitätsflächen anlegen; beantragt wird im Mehrfachantrag bei der AMA. In der Schweiz sind Buntbrache, Rotationsbrache, Saum auf Ackerfläche und Nützlingsstreifen Biodiversitätsförderflächen nach der Direktzahlungsverordnung; Auskunft geben die kantonalen Landwirtschaftsämter.

Wer Pflanzen in der freien Natur ausbringt, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, benötigt die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.

Pflege und Unterhalt

Die Schnitttermine stehen in den Programmen, nicht in einer allgemeinen Faustregel. In Deutschland dürfen Blühflächen nach Öko-Regelung 1b erst ab dem 1. September des zweiten Antragsjahres gemulcht werden. Altgrasstreifen nach Öko-Regelung 1d dürfen vor dem 1. September weder beweidet noch gemäht werden; genutzt werden müssen sie mindestens jedes zweite Jahr, gemulcht werden dürfen sie nie (Anlage 5 GAPDZV).

Im österreichischen ÖPUL bleiben Acker-Biodiversitätsflächen mindestens zwei Jahre an derselben Stelle. Gemäht, gehäckselt oder beweidet wird höchstens zweimal im Jahr, auf 75 Prozent der Flächen frühestens ab 1. August; Düngung ist verboten, Pflanzenschutz nur mit biotauglichen Mitteln erlaubt, umgebrochen wird frühestens am 15. September des zweiten Jahres. Wer auf Grünland Altgras über den Winter stehen lässt, nutzt die Fläche zuletzt bis 15. August. In der Schweiz darf eine Buntbrache im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 15. März) auf höchstens der halben Fläche geschnitten werden; Pflanzenschutzmittel sind grundsätzlich nicht erlaubt.

In jedem Fall gilt: Problempflanzen wie Ampfer und Disteln früh entfernen, bevor sie aussamen. Die Fläche ist kein Wendeplatz, Lagerplatz oder Maschinenabstellplatz – im ÖPUL ist das ausdrücklich verboten. Die Erfassung der Rebhühner erfolgt entlang von 1 - 1,5 km langen Zählrouten zu Fuß oder per Fahrrad. Die Beobachtung der Rebhühner erfolgt idealerweise in der offenen Agrarlandschaft mit Strukturen wie Blühbrachen, Niederhecken oder Altgrasstreifen. Dies erfolgt idealerweise in der Balzzeit im Spätwinter/Frühjahr. Die Erfassung der Rebhühner erfolgt bei wenig Niederschlag oder Nebel und windstillen oder schwach windigen Bedingungen.

Erfolgskontrolle

Erfolg misst sich an den Zielarten, nicht an der Blüte im ersten Sommer. Für das Rebhuhn nutzt das bundesweite Projekt „Rebhuhn retten – Vielfalt fördern!“ eine Linienkartierung mit Klangattrappe: 1 bis 1,5 Kilometer lange Routen zu Fuß, eine Begehung zwischen 21. Februar und 31. März, Start eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang, bei wenig Wind und ohne Niederschlag. Gezählt werden alle antwortenden oder gesichteten Rebhühner; auch eine Nullzählung ist ein Ergebnis.

Feldhasen erfasst das Wildtier-Informationssystem der Länder (WILD) mit der Scheinwerfertaxation: festgelegte Fahrstrecken, die über die Jahre gleich bleiben, mindestens 200 Hektar Taxationsfläche, Zählungen im Frühjahr (Anfang März bis Anfang April) und im Herbst (Mitte Oktober bis Mitte Dezember, vor der Bejagung), jeweils mindestens zwei Durchgänge im Abstand von höchstens zehn Tagen.

Für agrarische Förderungen wie das ÖPUL sind Saatgutbelege und Nachweise über Aussaat und Pflegemaßnahmen vorzuhalten. Bei amtlichen Kontrollen dienen diese Belege dem Nachweis der ordnungsgemäßen Begründung und Pflege der Biodiversitätsfläche. Die Beobachtungen der Rebhühner werden in der Abenddämmerung durchgeführt, idealerweise ½ Stunde nach Sonnenuntergang, und dauern ca. ½ Stunde. Zur Erfassung antwortender oder gesichteter Rebhühner wird der Rebhahnruf (Klangattrappe) regelmäßig abgespielt, wobei die Brutzeitcodes notiert werden. Die Erfassung der Rebhühner erfolgt idealerweise in der Balzzeit im Spätwinter/Frühjahr, etwa zwischen dem 21. Februar und 31. März. Die Scheinwerfertaxation (ST) wird insbesondere in reinen Feldrevieren angewandt, um Feldhasenbestände mit relativ hoher Genauigkeit zu erfassen. Die Scheinwerfertaxation (ST) erfolgt mittels eines Handsuchscheinwerfers aus einem Fahrzeug heraus. Die Bestandsermittlungen der Feldhasen erfolgen jeweils im Frühjahr und Herbst.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Blühflächen und Altgrasstreifen: Anlage und Pflege

Was bringt ein Altgrasstreifen?

Überwinternde Insekten, Deckung für Niederwild (Fasan, Rebhuhn, Feldhase), Nahrung für Greifvögel und Singvögel. Der Streifen muss über den gesamten Winter stehen bleiben, um seine Funktion zu erfüllen.

Quellen und Evidenz

13 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 3.9.2026

    Kohärenz und Biotopverbund

    Bundesamt für Naturschutz (BfN) Primärdokument öffnen ↗
  2. Peer-Review Studie Abruf: 13.9.2026

    More than 75 percent decline over 27 years in total flying insect biomass in protected areas

    Hallmann, C. A. et al., PLOS ONE 12(10): e0185809 DOI: 10.1371/journal.pone.0185809 ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026

    Rebhuhn ist „Vogel des Jahres“ 2026

    Bundesamt für Naturschutz (BfN) Primärdokument öffnen ↗
  4. Fachverband / Körperschaft Abruf: 13.9.2026

    Prädation - Rebhuhnschutzprojekt im Landkreis Göttingen (nach Gottschalk & Beeke 2014)

    Rebhuhnschutzprojekt im Landkreis Göttingen / Universität Göttingen Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026

    GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), Anlage 5: Öko-Regelungen

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) Primärdokument öffnen ↗
  6. Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026

    Anpassungen der Direktzahlungen inkl. Öko-Regelungen ab 2026 (Stand Dezember 2025)

    Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) Primärdokument öffnen ↗
  7. Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026

    Bundesnaturschutzgesetz § 40 (Ausbringen von Pflanzen und Tieren)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) Primärdokument öffnen ↗
  8. Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026

    Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV), Anlage: Ursprungsgebiete und Produktionsräume

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) Primärdokument öffnen ↗
  9. Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026

    Informationsblatt ÖPUL 2023: Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)

    Agrarmarkt Austria (AMA) Primärdokument öffnen ↗
  10. Amtliche Primärquelle Abruf: 13.9.2026

    Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 58a und Anh. 4a DZV: Buntbrache und Rotationsbrache 2026

    Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Primärdokument öffnen ↗
  11. Fachverband / Körperschaft Abruf: 13.9.2026

    Biodiversitätsförderflächen: Buntbrachen (Steckbrief C.2.7, März 2024)

    Agrinatur (AGRIDEA, FiBL, Vogelwarte) Primärdokument öffnen ↗
  12. Fachverband / Körperschaft Abruf: 13.9.2026

    Fact Sheet Bestandsmonitoring: Linienkartierung mit Klangattrappe

    Projekt „Rebhuhn retten – Vielfalt fördern!“ (Universität Göttingen, DVL, DDA) Primärdokument öffnen ↗
  13. Fachverband / Körperschaft Abruf: 13.9.2026

    Erfassung von Feldhasenbesätzen: Scheinwerfertaxation, Kurzanleitung (Stand Oktober 2001)

    Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands (WILD), Institut für Wildtierforschung Hannover Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Den fachlichen Gegenstand dieses Beitrags.
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