Deutschland

Eine Herbstzuchtprüfung (HZP), auf welcher der Hund nicht ohne Einwirkung apportiert hat, reicht nicht aus, um in Nordrhein-Westfalen die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild) nachzuweisen. „Eine Herbstzuchtprüfung, auf welcher der Hund nicht ohne Einwirkung apportiert hat, reicht danach nicht aus, um in NRW die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild) nachzuweisen.“

Nur noch die bestandene HZP mit selbständigem Bringen in allen Fächern berechtigt zum Prüfen der Zusatzfächer und zur Erlangung der Brauchbarkeit in Nordrhein-Westfalen (BPO NRW). „Nur noch die bestandene HZP mit selbständigem Bringen in allen Fächern berechtigt zum Prüfen der Zusatzfächer und zur Erlangung der Brauchbarkeit.“

Eine nach der Verbandszuchtprüfungsordnung (VZPO) zulässige zweite HZP mit selbständigem Bringen in allen Fächern berechtigt ebenso zum Prüfen der Zusatzfächer zur Erlangung der Brauchbarkeit. „Eine nach der VZPO zulässige zweite HZP mit selbständigem Bringen in allen Fächern berechtigt ebenso zum Prüfen der Zusatzfächer zur Erlangung der Brauchbarkeit.“

Eine bestandene VGP oder VPS oder gleichermaßen anerkannte Gebrauchsprüfungen der Mitgliedsvereine des JGHV, bei denen der Hund selbständig gebracht hat, erfüllen jeweils die Bedingungen der BPO NRW.

Schweiz

In der Schweiz bezweckt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) unter anderem, eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. (Art. 1 Abs. 1 Bst. d JSG) „eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.“

Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. (Art. 3 Abs. 1 JSG)

Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel und lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen. (Art. 3 Abs. 4 JSG) „Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen.“

Im Kanton Thurgau ist auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, eine fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzuführen. (§ 22 Abs. 1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel TG, RB 922.1) „Auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, ist eine fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzuführen.“

Im Kanton Thurgau erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz. (§ 22 Abs. 2 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel TG, RB 922.1) „Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz.“

Im Kanton Thurgau ist die Baujagd grundsätzlich verboten; das Departement kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen. (§ 22 Abs. 3 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel TG, RB 922.1) „Die Baujagd ist grundsätzlich verboten. Das Departement kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen.“

Im Kanton Freiburg informiert der Staat die Bevölkerung über die im Bundesrecht vorgesehenen Bereiche sowie über die Jagdpraxis. (Art. 35 Abs. 1 Jagdgesetz FR, BDLF 922.1) „Der Staat informiert die Bevölkerung über die im Bundesrecht vorgesehenen Bereiche sowie über die Jagdpraxis.“

Im Kanton Bern kann der Regierungsrat ergänzendes Recht erlassen betreffend die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden sowie Veranstaltungen mit Hunden. (Art. 34 Abs. 2 Bst. d KJG BE, Belex 922.11) „Er kann ergänzendes Recht erlassen betreffend ... d die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden sowie Veranstaltungen mit Hunden,“

Im Kanton Graubünden darf die Jagd auf Wasserwild nur mit einem geprüften Hund ausgeübt werden. (Art. 14 Abs. 2 KJG GR, GR-LEX 740.000) „Die Jagd auf Wasserwild darf nur mit einem geprüften Hund ausgeübt werden.“

Im Kanton Aargau sorgt der Kanton zusammen mit den Jagdverbänden für die Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher. (§ 33 Abs. 1 Jagdgesetz AG, SAR 933.200) „Der Kanton sorgt zusammen mit den Jagdverbänden für die Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher.“

EU-Recht und Grenzübertritt

Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 regelt amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Jagdhunde, Brauchbarkeit und Gesetzlicher Einsatz

Muss jeder Jäger einen eigenen Hund haben?

Nein, aber der Revierinhaber muss nachweisen, dass für das Revier ein brauchbarer Hund jederzeit einsatzbereit zur Verfügung steht (z. B. durch schriftliche Vereinbarung mit einem Hundeführer).

Quellen und Evidenz

5 Einträge
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden

    Bundesministerium der Justiz (DE) Primärdokument öffnen ↗
  2. Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026

    Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)

    Bayerische Staatskanzlei Primärdokument öffnen ↗
  3. Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026

    Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)

    Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Primärdokument öffnen ↗
  4. Fachverband / Körperschaft Abruf: 15.9.2026

    Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV)

    Jagdgebrauchshundverband e.V. Primärdokument öffnen ↗
  5. Amtliche Primärquelle Abruf: 15.9.2026

    Jägerprüfungsfragenkatalog NRW

    Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Primärdokument öffnen ↗

Geltung und Prüfstand

Gilt für
Österreich, Deutschland, Schweiz, BJagdG, WaffG, Landesjagdgesetze, JSG CH
Inhalt geprüft